Art. 11.2 Arbeitszeit für Assistenzund. 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und



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Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Personal bernischer Spitäler Revision GAV 2010 11.2 Arbeitsze it für Assisten z-und Oberärzt e Bestimmung GAV 2006 Bisherige Version (GAV 2006) Für Assistenzärzte und ärztinnen sowie Oberärzte und ärztinnen gelten die Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Anstellungsverhältnisse des ärztliche Spitalpersonals und soweit anwendbar des Arbeitsgesetzes. Bereinigte Artikel im neuen Wortlaut und redaktionelle Änderungen Änderungen sind gelb markiert Art. 11.2 Arbeitszeit für Assistenzund Oberärzte 1 Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt gilt eine Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, sofern 4 Stunden explizite Weiterbildung enthalten sind eine zusätzliche Kompensationswoche gewährt wird, die wie eine Ferienwoche behandelt wird (also nicht minus 50 Stunden zählt). allfällige Minusstunden spätestens bei Austritt verfallen, sofern im Jahresschnitt über 42 Stunden gearbeitet wurde. 2 Spitäler und Kliniken müssen explizite Weiterbildung in diesem Umfang anbieten. 3 Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag auch andere Weiterbildungen zu besuchen. 11.3 Arbeitszeit für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel 1 Für Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel in der ausgeübten Fachrichtung und in der Funktion Oberärztin/Oberarzt gilt eine Sollarbeitszeit von 46 Stunden pro Woche. 2 Als Abgeltung für die Differenz

zwischen 42 und 46 Stunden werden zwei Kompensationswochen gewährt, die wie Ferienwochen behandelt werden (also nicht minus 46 Stunden zählen). 3 Werden die ordentlichen Ferientage gemäss GAV (2010 vier Wochen und zwei Tage) erhöht, reduziert sich der Anspruch auf Kompensationstage in gleichem Umfang. 4 Es besteht Anspruch auf 5 Fortbildungstage. In Absprache mit dem Arbeitgeber können mit Blick auf die Vorgaben zum Erhalt des Facharzttitels bis zu 10 Tagen Fortbildung gewährt werden. 5 Als Überstunden gelten die Arbeitsstunden über 46 und unter 50, sofern diese aus strukturellen Gründen nötig und angeordnet oder visiert sind. 6 Ärztinnen und Ärzten mit Facharzttitel, die eine Poolbeteiligung von mindestens CHF 24 000. pro Jahr erhalten, werden keine Entschädigungen für Überstunden, sondern nur für Überzeitstunden gemäss Arbeitsgesetz gewährt. 7 Wo die für die Funktion als Oberärztin/Oberarzt nötige Qualifikation/Erfahrung bzw. Führungserfahrung oder ausbildung fehlt, können für die Dauer von bis zu 12 Monaten die gleichen Anstellungsbedingungen wie sie für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt gelten vereinbart werden. Allfällige Modelle werden zwischen dem Arbeitgeberverband und dem VSAO ausgehandelt. 11.4 Überstun den 1 Für dringende Arbeiten oder wenn die besondere Natur des Dienstes es erfordert, bei Häufung der Arbeiten oder bei vorübergehendem, zeitlich befristetem Mangel an Arbeitskräften 1 Für dringende Arbeiten oder wenn die besondere Natur des Dienstes es erfordert, bei Häufung der Arbeiten oder bei vorübergehendem, zeitlich befristetem Mangel an Arbeitskräften

11.6 Pikettdie nst ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind (Art. 321 c OR). 2 Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Gehalts. 3 Überstunden sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen und durch die vorgesetzte Stelle zu bestätigen. An die Spitalverwaltung gemeldete, aber nicht erfasste und visierte Überstunden werden nicht als solche anerkannt. Während des Pikettdienstes in Rufbereitschaft steht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für allfällige Arbeitseinsätze bereit. Die Zeit, während der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter effektiv beschäftigt ist, gilt als Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist in diesem Fall an die Arbeitszeit anzurechnen. In der Regel wird diese Zeit kompensiert. ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese zumutbar sind (Art. 321 c OR). 2 Überstunden werden grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, erfolgt die Entschädigung zum Ansatz des Gehalts, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen. 3 Überstunden sind mittels der dafür vorgesehenen Hilfsmittel zu erfassen und durch die vorgesetzte Stelle zu bestätigen. 4 Gemeldete Überstunden, die nicht erfasst und visiert sind, werden nicht anerkannt. 5 Bei der Kompensation von Überstunden hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Mitspracherecht. 6 Für kurzfristige Kompensationen (kürzer als 48 Stunden) braucht es das Einverständnis der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters. 1 Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin und seinem oder ihrem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen. 2 Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie die Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift

11.6 Pikettdie nst in Arbeitsbe reitschaft 11.7 Bezahlte Pausen 1 Während des Pikettdienstes in Arbeitsbereitschaft steht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für allfällige Arbeitseinsätze in weniger als 30 Minuten bereit. Der Dienst kann innerhalb oder ausserhalb des Betriebsgeländes geleistet werden. Die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit gilt als 2 Änderungen des Arbeitsgesetzes, der Verordnung und der Wegleitung seco bleiben vorbehalten. 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer als 4 Stunden b. eine halbe Stunde bei einer als sieben Stunden; diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. 2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf dazugerechnet. 3 Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als 4 In den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten. Ganzer Artikel gestrichen und in neu 11.6 im Wortlaut ArGV2 geregelt. 1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer als 4 Stunden b. eine halbe Stunde bei einer als sieben Stunden; diese Pausenzeit wird in zwei Pausen von je 15 Minuten bezogen c. eine Stunde bei einer geplanten als neun Stunden. Diese Pause beinhaltet zwei Mal 15 Minuten Kurzpause und 30 Minuten Essenspause. 2 Pausen sind einzuplanen und zu beziehen. Nicht bezogene Pausenzeit ergibt keinen Anspruch auf

11.8 Unbezahl te Pausen 11.9 Ruhezeit en Kompensation. 3 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. 1 Die Pause für die Essenszeit der Hauptmahlzeit gilt nicht als 2 Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Präsenz am Arbeitsplatz angeordnet, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Essenspause von 30 Min., bzw. 60 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Std. In diesem Fall gilt diese Pause als 1 Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. 2 Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten. 3 Bei der Dienstplanung ist auf eine ausgewogene Zuteilung zustehender freier Tage zu achten. 4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende freie Tage pro Woche. 5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf mindestens ein, in der Regel zwei Kompensation. Abs. 3 alt gestrichen 3 Wird aus zwingenden dienstlichen Gründen durchgehende Einsatzbereitschaft angeordnet, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine Essenspause von 30 Min., bzw. 60 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Std. In diesem Fall gilt diese Pause als 3 Während der Nacht gelten alle Pausen als 1 Die Pause für die Essenszeit der Hauptmahlzeit gilt unter Vorbehalt von Art. 11, Abs. 7, lit. c, nicht als Abs. 2 gestrichen 1 Die tägliche Ruhezeit muss in der Regel mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. 2 Die Ausnahmebestimmungen gemäss Arbeitsgesetz bleiben vorbehalten. 3 Bei der Dienstplanung ist auf eine ausgewogene Zuteilung zustehender freier Tage zu achten. 4 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf zwei, wenn möglich zusammenhängende freie Tage pro Woche. 5 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf mindestens ein, in der Regel zwei freie Wochenenden pro Monat.

12. Ferien, Feiertag e, Urlaub 12.1 Ferienan spruch freie Wochenenden pro Monat. 1 Der Ferienanspruch des Personals beträgt im Kalenderjahr mit voller Arbeitsleistung: 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 4 Wochen und zwei Tage (22 Arbeitstage) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen und zwei Tage (32 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird. 2 Für Assistenzärzte und -ärztinnen sowie Oberärzte und -ärztinnen, bei welchen die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Stunden beträgt, besteht Anspruch auf eine Kompensationswoche pro Jahr. 3 Bei der Festlegung der Ferien ist auf einen gesicherten Betriebsablauf Rücksicht zu nehmen. Ferienwünsche sind jeweils bis spätestens 1. März der vorgesetzten Stelle zu melden. Die vorgesetzte Person hat das Recht, wo nötig Ferienbeginn und -dauer zu bestimmen. 4 Ferien- und Urlaubswünsche, welche auf den Betriebsablauf Einfluss haben, sind bis 31. Dezember anzumelden. 5 Im Interesse der Erholung sind jährlich mindestens einmal zwei 6 Der Bezug von Ruhetagen ist zeitneutral. Es entstehen weder Plusnoch Minuszeiten. 1 Der Ferienanspruch des Personals beträgt pro Kalenderjahr: 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr 4 Wochen und drei Tage (23 Arbeitstage) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird 6 Wochen und zwei Tage (32 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird. Redaction version française: 32 jours 2 Für Ärztinnen und Ärzte kommen die Kompensationswochen gemäss Art. 11.2 hinzu. 3 Bei der Festlegung der Ferien ist auf einen gesicherten Betriebsablauf und auf die Wünsche der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen. Ferienwünsche sind der vorgesetzten Stelle zu melden. Die vorgesetzte Person hat das Recht, wo nötig Ferienbeginn und -dauer zu bestimmen. 4 alte Version gestrichen 4 Im Interesse der Erholung sind jährlich mindestens einmal zwei

12.4 Zulagen im Ferienloh n 12.9 Feiertage / Dienstfrei e Tage 12.11 Bezahlter Urlaub zusammenhängende Wochen Ferien zu beziehen oder anzuordnen. 6 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes besteht kein Ferienanspruch. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Arbeitszeit an den offiziellen 1. Mai-Feierlichkeiten (Umzug, Festreden) teilnehmen. 1 Folgende, bei der vorgesetzten Stelle beantragten Urlaube, werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung der Ferien pro Kalenderjahr gewährt: 4 Tage wegen schwerer Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage für die eigene Hochzeit 1 Tag für die Hochzeit eines Kindes und von Geschwistern 2 Tage bei Geburt eines Kindes 1 Tag bei Todesfall von Geschwistern und Grosseltern 1 Tag bei Wohnungsumzug ohne Familie 2 Tage bei Wohnungsumzug mit Familie 1 Tag bei Waffen- und Kleiderinspektion 1 Tag für verschiedene, unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie Arzt- und zusammenhängende Wochen Ferien zu beziehen oder anzuordnen. 5 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes besteht kein Ferienanspruch. Ab 1. Januar 2012 werden die Nachtund Pikettzulagen allen Anspruchsberechtigten auch für die Zeit der Ferien entrichtet. Nachfolgend neue Nummerierung bis Ende Artikel 12 Absatz 2 gestrichen 1 Folgende, bei der vorgesetzten Stelle beantragten Urlaube, werden ohne Gehaltsabzug und ohne Kürzung der Ferien pro Kalenderjahr und zum Zeitpunkt des Ereignisses gewährt: 4 Tage wegen schwerer Erkrankung oder Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, von Kindern oder Eltern oder Schwiegereltern 2 Tage für die eigene Hochzeit 1 Tag für die Hochzeit eines Kindes und von Geschwistern oder eines Elternteils hier gestrichen, unten geregelt 1 Tag bei Todesfall von Geschwistern und Grosseltern 1 Tag bei Wohnungsumzug ohne Familie 2 Tage bei Wohnungsumzug mit Familie 1 Tag bei Waffen- und Kleiderinspektion 1 Tag für verschiedene, unaufschiebbare persönliche Verpflichtungen, wie

12.12 Unbezahl ter Urlaub Zahnarztbesuch und/oder die Erledigung amtlicher Formalitäten 1 Tag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals sowie die erforderliche Zeit für unaufschiebbare, von Amtes wegen angeordnete Termine/Verpflichtungen. 2 Die Gesamtheit bezahlter Urlaube gemäss Abs. 1 ist auf 5 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden. 3 Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die ordentliche oder geplante Freizeit, in die Zeit der Ferien oder auf Sonnund allgemeine Feiertage werden sie nachgewährt. 4 Für die Ausübung öffentlicher Ämter werden bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr gewährt, soweit die dafür erforderliche Zeit in die übliche Arbeitszeit fällt. 1 Unbezahlte Urlaube sind antragsund bewilligungspflichtig. Ein absoluter Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nicht. Arzt- und Zahnarztbesuch und/oder die Erledigung amtlicher Formalitäten, soweit diese nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigt werden können 1 Tag zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Verbänden des Personals Hier streichen, oben geregelt 2 Die Gesamtheit bezahlter Urlaube gemäss Abs. 1 ist auf 5 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. In Härtefällen (schwere Erkrankung, Todesfall) können abweichende Lösungen getroffen werden. 3 Fallen unvorhersehbare und nicht planbare Ereignisse (schwere Erkrankung, Todesfall und Geburt) in die Zeit der Ferien werden diese nachgewährt. 4 Weiter werden ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Abs. 1 gewährt 5 Arbeitstage für Väter bei der Geburt eines eigenen Kindes. bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr für die Ausübung öffentlicher Ämter, soweit die dafür erforderliche Zeit in die übliche Arbeitszeit fällt. 5 Der Bezug von bezahlten Urlauben ist zeitneutral. Es entstehen weder plus- noch Minuszeiten. 1 Unbezahlte Urlaube sind antragsund bewilligungspflichtig. Ein absoluter Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nicht. 2 Ein unbezahlter Urlaub bis zu einem halben Jahr im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 13.12 GAV wird in der Regel

2 Das Gesuch muss rechtzeitig (vor Dienstplanung) eingereicht werden. 3 Im ersten Dienstjahr wird in der Regel kein unbezahlter Urlaub gewährt, ausgenommen Urlaub bis zu einer Woche für den unentgeltlichen Einsatz ausserschulischer Jugendarbeit oder bei Einführung neuer Arbeitszeitmodelle. 4 Unfall und/oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubes geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art, sowie weder auf Abbruch, Verschiebung, Verkürzung oder auf Verlängerung des unbezahlten Urlaubes. gewährt. 3 Das Gesuch muss rechtzeitig (vor Dienstplanung) eingereicht werden. 4 Im ersten Dienstjahr wird in der Regel kein unbezahlter Urlaub gewährt, ausgenommen nach dem Mutterschaftsurlaub und Urlaub bis zu einer Woche für den unentgeltlichen Einsatz ausserschulischer Jugendarbeit oder bei Einführung neuer Arbeitszeitmodelle. 5 Unfall und/oder Krankheit während eines unbezahlten Urlaubes geben keinen Anspruch auf Vergütungen irgendwelcher Art, sowie weder auf Abbruch, Verschiebung, Verkürzung oder auf Verlängerung des unbezahlten Urlaubes.