Vereine und Gesellschaften



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Transkript:

Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer Willensbildung (BVerwGE 106, 177, 181). Schutz: Gründungsfreiheit ( bilden ) als individuelles Grundrecht nicht frei gegründete Zwangszusammenschlüsse unterfallen nicht dem Art. 9 GG (BVerfGE 10, 89, 102) sog. negative Vereinigungsfreiheit (str.: bejahend BVerfGE 50, 290, 354) Schutz des Bestands, der inneren Vereinsaktivitäten, der Mitgliederwerbung (BVerfGE 80, 244, 354) Schutz der Vereinigungsfreiheit Dachverbände (BVerfGE 84, 372, 378) Schutz sonstiger Vereinsrechte nach Art. 19 Abs. 3 GG Folie 29

Koalitionsfreiheit Def.: Freiwillig gebildeter, gegnerfreier, privatrechtlich organisierter Personenzusammenschluss nicht maßgeblich sind Rechtsform und politische Ausrichtung. Weitere Anforderungen an Tariffähigkeit (überbetrieblich, durchsetzungsmächtig) können vom Gesetzgeber in willkürfreier Weise formuliert werden. Tariffähigkeit ist keine Voraussetzung der Koalition(sfreiheit), sondern eher deren Folge. Adressaten: o Staat (Art. 1 Abs. 3 GG) o Dritte (Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG) unmittelbare Drittwirkung als Schranke der Privatautonomie gegeneinander und gegenüber Dritten. Folie 30

Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Individuelle Koalitionsfreiheit: Gründungsfreiheit ( bilden ); Beitritts-, Auswahl-, Austrittsfreiheit (Problem: negative Koalitionsfreiheit). Kollektive Koalitionsfreiheit: Recht auf Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch spezifische koalitionsmäßige Betätigung (BVerfGE 94, 268, 283) was darunter fällt ist nicht zuletzt Folge gesetzgeberischer Ausgestaltung: o in der Bundesrepublik faktisch: Tarifautonomie (TVG) als zulässige, aber nicht einzig zulässige Ausgestaltung; d.h.: Mitwirkung an der Aushandlung, Durchsetzung von Tarifverträgen o Instrumente dazu u.a.: Streik, Abwehraussperrung (s. Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG); nicht => wilder Streik, politischer Streik. Der zulässige Arbeitskampf lässt Rechte aus dem Arbeitsverhältnis unberührt. o gewerkschaftliche Betätigung in Betriebs-/Personalräten, Wahlen dazu, Beratung der Mitglieder; str.: Mitgliederwerbung (BVerfGE 57, 220, 246 ff.) Folie 31

Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit Regelungen der Koalitionsfreiheit durch den Gesetzgeber sind zulässig als Ausgestaltung: Entscheidung über und Regelung des Tarifvertragssystems Anerkennung der Tariffähigkeit und Wirkungen der Verträge (willkürfrei) Herstellung der Tarifvertragsparität (BAG) bzw. der Grundrechtsvoraussetzungen (BVerfGE 88, 103, 115) Ausgestaltung der Arbeitskämpfe: o Übermaßverbot o Gesetze und Tarifverträge beachten o Streikbrecherarbeit ist zulässig o ausführliche Rspr. des BAG zu Verfahren, Form, Wirkungen, Grenzen des Tarifvertrages, des Streiks, der Aussperrung Benachteiligungsverbot ggü. Nichtmitgliedern nur bei faktischem Beitrittszwang (Problem: Offenbarungspflicht) keine schematische Gleichbehandlung erforderlich, auch nicht im Tarifvertragssystem Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Koalitionsfreiheit: Allgemeinverbindlicherklärung Problem: Mindestlohn Folie 32

Grundrechtsschranken des Art. 9 Abs. 3 GG keine Einschränkungsermächtigung; nicht Art. 9 Abs. 2 GG anwenden! kollidierendes Verfassungsrecht: h.m. für Tendenzbetriebe (Art. 4, 5 GG) => hier Tarifautonomie fast ausgeschlossen (Kirchen) oder erheblich eingeschränkt (Presse); Notdienstpflichten im Streik (Krankenhäuser u.a.) öffentlicher Dienst: die Koalitionsfreiheit gilt, kann aber im Rahmen des Art. 33 GG beschränkt werden (so soll ein Streikverbot für Beamte zulässig sein) gesetzlich zum Schutz kollidierender Belange mit Verfassungsrang Folie 33

Art. 9 Abs. 3 GG und Europarecht keine Einschränkung der Grundfreiheiten Mitbestimmung Tariftreue (nur eingeschränkt zulässig - EuGH, NJW 2008, 3485) Umgehung des Tarifvertragssystems durch Grundfreiheiten Folie 34