VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung Gesundheitstage Sonstige betriebliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei Markus Delnef GUV/FAKULTA Regionalbeauftragter Mobil: 0170 4508612 E-Mail: markus.delnef@guv-fakulta.de www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz
Haupt- und Nebenpflichten im Arbeitsvertrag ARBEITSLEITSTUNG VERGÜTUNG ARBEITSVERTRAG Sorgfalt und Schutz Aufklärungspflicht Unbestechlichkeit Treue und Sorgfalt Verschwiegenheit Fürsorgepflicht Entgeltfortzahlung Altersvorsorge Erholungsurlaub Arbeitssicherheit 1
Grundlagen der Haftung 276 BGB Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.... Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. 2
823 BGB Schadenersatz Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 3
Mögliche Folgen für Arbeitnehmer/innen 276 BGB, Verantwortlichkeit des Schuldners Schuldhaftes Verhalten = Vorsatz und Fahrlässigkeit Schadensersatzpflicht in vollem Umfang. Totalersatzprinzip Grundsätzlich keine Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer. Gegebenenfalls: Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz. 4
Ausgangslage....was jetzt? ANH Gesetz 5
Grade der Fahrlässigkeit Leicht Unfall KEINE HAFTUNG FÜR ARBEITNEHMER 6
Grade der Fahrlässigkeit Grob VOLLE HAFTUNG Unfall (WIE VORSATZ) 7
Grade der Fahrlässigkeit Mittel Unfall QUOTELUNG 8
Unfallmeldewesen Meldefristen Wann muss die Unfallmeldung abgegeben werden? Unverzüglich. Was heißt das? 121 BGB Kommentar (Palandt 59. Aufl.) Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Anfechtungsberechtigten steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit erforderlich darf er vor der Antwort den Rat eines Rechtkundigen einholen. Jedoch sind in der Fristbemessung auch die Interessen des Gegners zu berücksichtigen. Obergrenze ist idr eine Frist von 2 Wochen. (Hamm NJW-RR 90, 523).... 9
Mitverschulden 831 BGB (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2)... 10
Freistellung Schaden an Dritten Freistellungsanspruch AN hat geleistet AN hat nicht geleistet Erstattungsanspruch Pfänden des Anspruches Durch den Dritten * Zahlungsklage Zahlungsklage gegen AG Freistellungsanspruch geltend machen Freistellung 242, 257, 670 BGB * BAG 11.02.1969 11
Unsere Leistungen Schadenersatzbeihilfe je nach Lage des Einzelfalls bei arbeits- und beamtenrechtlicher Inanspruchnahme. Dies gilt auch bei Dienstschlüsselverlust, und Schäden an Dienstfahrzeugen. Darüber hinaus für Schäden Dritter und Umweltschäden, wenn nach erfolgter Geltendmachung des Freistellungsanspruches berechtigte Forderungen beim Mitglied verbleiben. Unterstützung bei wirtschaftlicher Notlage infolge eines Schadenfalles, je nach Lage des Einzelfalles Rechtsschutz in Strafverfahren Rechtsschutz in Zivilverfahren zur Durchsetzung eigener Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche Rechtsschutz in Zivilverfahren zur Abwehr unberechtigter Forderungen, sofern keine Haftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. GUV/FAKULTA www.guv-fakulta.de Verion 8.0 12
Unsere Leistungen Unterstützung bei Krankenhausaufenthalt aufgrund Arbeitsunfall und Dienstunfall sowie Wegeunfall und zwar bei Krankenhausaufenthalt von: mindestens 48 Stunden Dauer 100 Euro ab 3. Krankenhaustag je Tag 5 Euro bis höchstens insgesamt 200 Euro Unterstützung bei Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des SGB VI (vorm. RVO) als Folge eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls einmaliger Betrag von 2.500 Euro GUV/FAKULTA www.guv-fakulta.de Verion 8.0 13
Unsere Leistungen Unterstützung bei Haft eines GUV/FAKULTA- Mitgliedes für seinen Ehegatten je Tag 13 Euro für jedes Kind, für das im Sinne des Gesetzes Kindergeld gewährt wird je Tag 5 Euro Unterstützung der Hinterbliebenen nach Unfalltod des GUV/FAKULTA-Mitglieds im Rahmen eines Arbeits- / bzw. Dienstunfalls einmaliger Betrag 2.500 Euro Hinterbliebenen kann die zur Wahrung ihrer Interessen nötige Rechtshilfe gewährt werden. GUV/FAKULTA www.guv-fakulta.de Verion 8.0 14
VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung Gesundheitstage Sonstige betriebliche oder gewerkschaftliche Veranstaltungen Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei Markus Delnef GUV/FAKULTA Regionalbeauftragter Mobil: 0170 4508612 E-Mail: markus.delnef@guv-fakulta.de www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz