NOTAUSGANG INSOLVENZ Das Verfahren



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Insolvenzrecht SS 2014 Skriptum Nr. 1 Allgemeine Informationen

Kann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben?

Transkript:

LASA-PRAXISHILFE NR.. 11 NOTAUSGANG INSOLVENZ Das Verfahren EIN LEITFADEN FÜR UNTERNEHMERINNEN UND UNTERNEHMER 1

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 2

Inhalt 4 7 11 21 25 27 31 35 39 43 45 Intro Gesetzentwicklung und Zielsetzung Eröffnung und Eröffnungsverfahren Insolvenzgeld und Abweisung mangels Masse Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren Verfahrensschritte bei natürlichen Personen Die Restschuldbefreiung Arbeitgeber im Konkurs Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers Der Gesetzgeber hat noch viel zu tun... Nachbemerkung Anlagen 45 54 55 Auszüge aus der Insolvenzordnung Adressen der Amtsgerichte in Brandenburg, die sich mit Insolvenzverfahren beschäftigen LASA-Schriftenverzeichnis 3

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 Liebe Leserinnen und liebe Leser, Insolvenzen sind Begleiterscheinungen jedes wirtschaftlichen Handelns. Mit dem Begriff verbinden sich nicht nur finanztechnische Begriffe wie Schuldner, Gläubiger, Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverwalter usw., sondern auch viele Emotionen, die sich mit dem Verlust der Existenz, des Arbeitsplatzes und der Erkenntnis, dass alle Mühen bis dahin so gut wie umsonst waren, beschäftigen. Insolvenzverfahren im Land Brandenburg - Überblick Merkmal Einheit 1997 1998 1999 Insolvenzverfahren insgesamt Anzahl 1 425 1 598 1 522 1. Vierteljahr Anzahl 308 399 393 2. Vierteljahr Anzahl 378 416 350 3. Vierteljahr Anzahl 393 428 421 4. Vierteljahr Anzahl 346 355 358 davon eröffnete Anzahl 452 501 473 mangels Masse abgelehnte Anzahl 973 1 097 1 048 mit Schuldenbereinigungsplan beendete Anzahl - - 1 davon Unternehmen Anzahl 1 319 1 459 1 317 (einschl. Kleingewerbetreibende) übrige Schuldner Anzahl 106 139 205 darunter Verbraucher Anzahl - - 71 angemeldete Forderungen Mio. DM 1 807 2 128 1 593 Quelle: Statistisches Landesamt Brandenburg Die Überschuldung hat im Jahr 2001 in Deutschland eine neue Rekordhöhe mit fast 2,7 Mio. Haushalten erreicht. Da jeder 4. mittelständische Unternehmer im 1. Halbjahr 2001 Forderungsverluste von mehr als ein Prozent im Verhältnis zum Jahresumsatz erlitten hat, kam es zu einem drastischen Anstieg auch bei Unternehmensinsolvenzen. Nur wenige Unternehmen können das wegen der oft zu geringen Eigenkapitaldecke ausgleichen - ein Problem, auf das vor allem immer wieder die ostdeutschen Ministerpräsidenten auf höchster Ebene hinweisen. 4

In den ersten vier Monaten 2001 wurden bei den Amtsgerichten im Land Brandenburg 743 Insolvenzverfahren beantragt, fast 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen stieg um fast 150 Prozent, die Tendenz ist steigend. Insolvenz ist ein Notausgang! Dieser kann mit richtigem zeitlichen Geschick, mit ausreichendem Wissen und mit langem Atem wieder zum Licht am Ende des Tunnels führen. Was auch heißt, dass damit Arbeitsplätze und Existenzen gesichert werden können. Somit stellt jedes rechtzeitig eingeleitete Insolvenzverfahren auch eine Maßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen dar. Dafür möchte die LASA mit dieser Broschüre einen Beitrag leisten und Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, das notwendige Rüstzeug zur Vorbeugung oder für den Fall der Fälle vermitteln. Der Autor, Jörg-Klaus Baumgart, ist Fachanwalt für Insolvenz- und Arbeitsrecht und befasst sich besonders mit Insolvenz-, Steuer-, Bau- und Bankrecht. Geprägt durch einen reichhaltigen Erfahrungsschatz stellt er die Zusammenhänge des seit dem 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrechts in dieser Praxishilfe dar. Wir wünschen Ihnen, dass Sie die Problematik dieser Broschüre nur aus Wissensgründen interessieren soll und Sie beim Lesen den notwendigen Vorsprung bekommen, um diesbezügliche Situationen zu vermeiden. LASA Brandenburg GmbH 5

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 6

Gesetzentwicklung und Zielsetzung Am 1. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung (Ins0) in Kraft getreten und ersetzte damit die Konkursordnung von 1877/1889, die Vergleichsordnung von 1935 und die für die fünf neuen Bundesländer noch am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) und gilt seitdem einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. die Insolvenzordnung bewirkte keine Wunder Seit zwei Jahren liegen praktische Erfahrungen vor, die vereinzelt verdeutlichen, dass die InsO sowohl für die Unternehmensinsolvenz als auch für die Unternehmensfinanzierung keine Wunder bewirkt hat, vereinzelt praktische Ansätze für Unternehmenssanierungen gegeben sind. Die bereits im Wesentlichen seit 1994 vorliegende InsO berücksichtigt Reformelemente der ostdeutschen GesO, die sich in der Praxis bereits bewährten. Das Verfahren nach der InsO wurde nun einheitlich konzipiert. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 10 642 Verfahrenseröffnungen angezeigt, wovon im Jahre 1999 erstmals 7 853 Verfahren nach der InsO verhandelt wurden. die über 130 Jahre alte Konkursordnung konnte ihre Aufgabe nicht mehr wahrnehmen Reformbedürftigkeit Die über 130 Jahre alte Konkursordnung konnte ihre elementare Aufgabe, Voraussetzungen für die Durchführung von Insolvenzverfahren zu schaffen, nicht mehr wahrnehmen. In den alten Bundesländern wurden etwa drei Viertel aller Verfahren mangels Masse gar nicht eröffnet. 1998 wurde alle 20 Minuten ein Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren in Deutschland eröffnet. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes führten die Forderungsausfälle 1998 (nicht nur bei Steuern und Beiträgen in der Sozialversicherung) zu Schäden in Höhe von 62 Milliarden DM und zum Verlust von 487 000 Arbeitsplätzen. Alle Hoffnungen auf verbesserte Maßnahmen gegen die Masse-Armut wurden mithin auf die neue InsO konzentriert, insbesondere auch wegen der zentralen Frage einer Verbraucherinsolvenz für jedermann und der Restschuldbefreiung. Nach statistischen Schätzungen sind ca. 2,3 Mio. Haushalte überschuldet. Bisher bestand für den überschuldeten Kleinverbraucher mit Ausnahme der Vollstreckungsschutzregelung gem. 18 Abs. 2 Satz 3 GesO (eingeschr. Vollstreckungsschutz) keine Möglichkeit, aus dem unverschuldeten Schuldenturm zu entrinnen. Das ist jetzt anders! 7

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 Die Funktionsfähigkeit des Insolvenzrechts wird erreicht durch: > erleichterte Verfahrenseröffnung, > Eigenverwaltung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachverwalters, > Verstärkung der Rechte der Gläubiger, > stärkere Gleichbehandlung aller Gläubiger, insoweit Einschränkung der Vorrechte besonderer Gläubiger (z. B. Arbeitsamt), > besondere Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters, > Schaffung von besonderen Entscheidungsbefugnissen der Arbeitsgerichte bei eilbedürftigen Betriebsänderungen sowie bei Streitigkeiten über den Kündigungsschutz, > Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, > Möglichkeit der Befreiung von Restschulden nach einer 7-jährigen Wohlverhaltensphase. InsO birgt neue Gestaltungsmöglichkeiten der Geschäftsbeziehungen Diese Neuerungen bringen gleichzeitig höhere Anforderungen für die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern, die insbesondere kleinere und mittelständische Produktions- und Dienstleistungsunternehmen betreffen. In der mittelständischen Wirtschaft ist die Eigenkapitalbasis in der Regel schwach, sodass ein hoher Anteil der Fremdfinanzierung vorliegt. Deshalb muss jeder Unternehmer bei der Erbringung von Werkleistungen bereits jetzt berücksichtigen, wie er seine Forderungen realisiert und dass z. B. die Verwertung von sicherungsübereigneten beweglichen Sachen (auch Forderungsabtretungen) zukünftig beim Insolvenzverwalter liegt. Neu geregelt wurden auch die Rechte von Vermietern und von Wohnund Gewerberäumen. 8

Ziel des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich - nach Möglichkeit gerecht - zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners vollständig verwertet und der Erlös verteilt wird. Zum Erhalt eines Unternehmens kann eine abweichende Regelung durch den Insolvenzplan getroffen werden. Grundsätzlich soll das Verfahren dem Schuldner, soweit dieser unbeschränkt persönlich haftet, unter bestimmten Voraussetzungen Restschuldbefreiung verschaffen, denn vorher waren natürliche Personen Vollstreckungsmaßnahmen bis zu 30 Jahren ausgesetzt. Das Insolvenzrecht ist kein reines Vollstreckungsrecht, bei dem anstelle der Individualvollstreckung nur die Gesamtvollstreckung des schuldnerischen Vermögens tritt. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger Während der einzelne Gläubiger noch durch die Einzelzwangsvollstreckung, z. B. durch Pfändung von Konten oder durch Sachpfändung eines Gerichtsvollziehers, sein Individualrecht gegen den Schuldner ausübte, bezweckt das Insolvenzverfahren die bestmögliche - jedoch gemeinschaftliche - Befriedigung der Gläubiger. Diese nehmen an einem gesonderten Verfahren teil, bei dem sie ihre Forderungen gemäß einer im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist beim Verwalter anmelden müssen. Dieser nimmt die Quotitierung entsprechend den festgestellten Forderungen nach der Versilberung des Vermögens für die Gläubiger vor. "Jedermanns Geschäft ist niemandes Geschäft." englisches Sprichwort 9

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Eröffnung und Eröffnungsverfahren jeder Mensch ist von der Geburt bis zum Tod insolvenzfähig Insolvenzfähigkeit und Zuständigkeit Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person gem. 11 InsO eröffnet werden. Dies gilt erstmals auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. 705 ff. BGB sowie für den nichtrechtsfähigen Verein, der einer juristischen Person gleichgestellt wird. Jeder Mensch ist von der Geburt bis zum Tod insolvenzfähig. Er braucht weder Kaufmann zu sein noch ein Gewerbe zu betreiben. Natürliche Personen haften mit ihrem Vermögen, wobei für Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gem. 304 ff. InsO ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Für das Insolvenzverfahren ist das Insolvenzgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand, z. B. seinen Wohnsitz, hat. Bei einer GmbH ist deren Sitz oder der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich. Im Land Brandenburg gibt es vier Insolvenzgerichte, und zwar die Amtsgerichte Potsdam, Neuruppin, Cottbus und Frankfurt (Oder). Insolvenzgründe Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Insolvenzgrund, z. B. die Überschuldung - in der Regel bei juristischen Personen - und/oder Zahlungsunfähigkeit, vorliegt. Gem. 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsstockungen begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockungen begründen noch keine Zahlungsunfähigkeit, zumal auf Grund schlechter Zahlungsmoral fast jedes Unternehmen mit dieser Fragestellung konfrontiert sein kann. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung nur dann vorliegt, wenn der Schuldner etwa in ein bis zwei Monaten mehr als 20 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Gerade durch die Aufnahme der Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit soll der Schuldner angehalten werden, zeitnah einen Insolvenzantrag beim Gericht als Eigenantrag zu stellen. Der Geschäftsführer einer GmbH z. B. ist gem. 64 GmbH- Gesetz ohnehin verpflichtet, bei Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit eine stichtagbezogene Gegenüberstellung (Liquiditätsbilanz) der verfügbaren Zahlungsmittel und den vollständigen Geldschulden zu erstellen. Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit wurde neu in die InsO aufgenommen. Jedoch ist nur der Schuldner berechtigt, einen eigenen Insolvenzantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Damit soll der Schuldner in einem 11

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 frühen Stadium schon Sanierungsmaßnahmen bei Vollstreckungsschutz einleiten können. Diese Möglichkeit wird jedoch noch sehr selten in Anspruch genommen. der Wert eines Wirtschaftsgutes ist aus der jeweiligen Sicht der Betrachtung unterschiedlich die Überschuldungsprüfung ist zweistufig Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund ( 19 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Diese Regelung entspricht auch den Schutzgesetzen nach 92 Abs. 2 Satz 2 AktG, 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-G. Schwierig gestaltet sich grundsätzlich die Bewertung des Vermögens des Schuldners, der eine sog. Überschuldungsbilanz erstellen muss. Der Wert eines Wirtschaftsgutes ist aus der jeweiligen Sicht der Betrachtung unterschiedlich. Jedem wird einleuchten, dass eine Baumaschine noch einen Gebrauchswert für den Schuldner haben kann, jedoch auf dem Markt keinen Erlös bei Verwertung mehr erzielt. Wenn die Fortführungsprognose eines Unternehmens positiv ausfällt, kann es zulässig sein, im Überschuldungsstatus den Fortführungswert ( going concern ) anzugeben. Fällt jedoch die Fortbestehungsprognose negativ aus, muss das Wirtschaftsgut mit dem Zerschlagungswert (Verwertung) angesetzt werden, und es besteht grundsätzlich Insolvenzantragspflicht. Es bleibt wie bisher bei der 2-stufigen Überschuldungsprüfung: zum einen die Ermittlung der rechnerischen Überschuldung des Vermögens nach Liquidationswerten, zum anderen die Beantwortung der Fortführungsprognose. Insolvenzantragsrecht a) Eigenantrag Antragsverpflichtet sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Organvertreter der juristischen Personen, wie z. B. > der Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH, > die Vorstandsmitglieder einer AG oder eingetragenen Genossenschaft, > der Vorstand eines rechtsfähigen Vereins, > bei der Personengesellschaft deren persönlich haftende Gesellschafter, > der oder die Erben bei Überschuldung des Nachlasses, > der von der Verbraucherinsolvenz betroffene Schuldner. 12

der Antrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann b) Insolvenzgläubiger Insolvenzgläubiger ist der Gläubiger, der einen Anspruch gegen das Vermögen des Schuldners hat. Der Vermögensanspruch eines Insolvenzgläubigers muss vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet sein. Der Antrag eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann ( 14 InsO), da das Insolvenzverfahren einen weitreichenden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz des Schuldners darstellt. So bedarf es einer schlüssigen Darlegung, die in der Regel durch die Vorlage präsenter Beweismittel, wie die Versicherung an Eides statt, einem Urteil, Wechsel, Schuldscheine, Rechnungen oder Ähnlichem, gelingen kann. Ist die Forderung rechtskräftig in einem Urteil tituliert, bedarf es keiner schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung durch den Gläubiger. Liegt ein Gläubigerantrag vor, ist der Schuldner bzw. der Organvertreter des Schuldners verpflichtet, ggf. an Eides statt, Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen und geeignete Unterlagen - ggf. auch per Haftbefehl - vorzulegen. "Die jungen Unternehmen sind zunächst nicht viel mehr als Gesellschaften mit beschränkter Hoffnung." Nico Fickinger, Journalist (FAZ) 13

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 des Insolvenzverfahrens g beim örtlich zuständigen Amtsgericht erichtes über die Zulässigkeit mit weiterer Auskünfte, wozu der Schuldner insbesondere gerantragstellung verpflichtet ist; g von Sicherungsmaßnahmen, wie ng eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ung eines allgemeinen Verfügungsverbotes für den Schuldner; gung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger; er Insolvenzfähigkeit durch die Erstellung eines Gutachters u. a. n vorläufigen Insolvenzverwalter; achung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen ng über die Eröffnung des Verfahrens ng mangels Masse, verbunden mit der Aufhebung von ngsmaßnahmen; ngsbeschluss mit den Folgen: rderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden; nbestimmung für die Gläubigerversammlung; ntmachung des Eröffnungsbeschlusses und der Restschuldbefreiung; lung an Registergerichte und Grundbuchämter; nliche Abhaltung des Prüfungstermins. bwicklung Verwalter mit eingeschränkten Mitwirkungsrechten der Gläubiger Verwertung des Vermögens. 14

Antragstellung Die Motivationslage für den Antrag ist oft unterschiedlich. Gläubiger, die bei Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, erreichen in einem Insolvenzverfahren häufig eine Zahlung oder Teilzahlung, weil durch den Insolvenzantrag Druck auf den Schuldner ausgeübt wird. Dieser fürchtet die mit dem Insolvenzverfahren verbundene Publizität, insbesondere durch die Bekanntmachung. Im Übrigen können durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Sachverständigen auch Verhaltensweisen des Schuldners aufgedeckt werden, die zu einer persönlichen Haftung der Organvertreter führen können. dem Schuldner kann eine Atempause verschafft werden Sanierung geht vor Vollstreckung Stellt ein Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag, kann durch die vorläufige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen dem Schuldner eine Atempause verschafft werden. Durch Vorfinanzierung oder Kreditaufnahme kann die notwendige Liquidität zur Unternehmensfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wieder hergestellt werden, etwa um z. B. den Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Verfahrens das zustehende Insolvenzgeld zu zahlen. Der Schuldner kann sich gegen Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgreich wehren, kann die Sanierung des Unternehmens mit dem Insolvenzplan vorschlagen und mit gerichtlichem Beistand Lösungen für die Sanierung des Unternehmens suchen. 15

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 Schuldner sind zur Auskunft verpflichtet Anhörung des Schuldners Der Schuldner hat, unabhängig ob er einen eigenen Antrag stellt, dem Gericht umfangreich und unverzüglich Auskunft zu erteilen, wobei dies regelmäßig in der Übersendung einer Antragsschrift und eines Fragebogens mit Fristsetzung geschieht. Mit der Anhörung wird dem Schuldner das notwendige rechtliche Gehör gewährt. Bei einem Gläubigerantrag wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, sich mit dem Gläubiger zwecks Regulierung der Verbindlichkeiten zu verständigen. Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Außerdem muss er ein umfangreiches Verzeichnis über die Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über sein Vermögen einreichen. Sollte der Schuldner sich weigern, kann das Auskunfts- und Mitwirkungsrecht zwangsweise durchgesetzt werden. Das Gericht kann gem. 98 Abs. 2 InsO den Schuldner zwangsweise vorführen lassen und ihn nach erfolgter Anhörung bis zu sechs Monaten in Haft nehmen. Über seine Vermögensverhältnisse hat er so umfangreich Auskunft zu geben, dass er strafbeschwert (Freiheitsstrafe) die eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse abgeben muss. Die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Schuldners und seiner gesetzlichen Vertreter sowie die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen wird regelmäßig als zulässig angesehen. Schweigen hat in diesem Fall nichts mit Gold zu tun! "Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." Bertolt Brecht (1898-1956) 16

Verfügungsverbot verhindert Veränderung der Vermögenslage Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Das Insolvenzgericht kann alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhüten. In der Regel erfolgt dies durch die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber dem Schuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner Verfügungen über sein Vermögen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen kann. Andererseits wird eine einstweilige Anordnung getroffen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nunmehr untersagt sind, soweit sie nicht das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) betreffen. Sanierung hat immer Vorrang Regelmäßig wird das Insolvenzgericht die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wie z. B. die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, einstweilen einstellen, um einerseits die Befriedigung bestimmter Gläubiger zu verhindern, andererseits die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und eine Sanierung zu ermöglichen. Dem Gläubiger empfiehlt sich - nach Kenntnis der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen - keine weiteren Kosten für die Einzelzwangsvollstreckung aufzuwenden und die abschließende Entscheidung des Gerichtes abzuwarten. der 'schwache' und der 'starke' Verwalter Bestellung eines vorläufigen Verwalters Durch das Insolvenzgericht wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Einerseits kann ein Verwalter ohne gleichzeitige Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes (schwacher Verwalter), andererseits ein vorläufiger Verwalter mit gleichzeitiger Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbotes (starker Verwalter) eingesetzt werden. Der Gesetzgeber favorisierte zwar das Modell des starken Verwalters, die Gerichte tendieren jedoch dazu, einen schwachen Verwalter einzusetzen, weil unmittelbar mit der Bestellung des Sequestrationsverwalters eine Liquiditätseinengung zu erwarten ist und Masseverbindlichkeiten für die Tätigkeit des Verwalters anfallen. Schließlich kommt dem Verwalter deshalb eine besondere Funktion zu, da die von ihm im Rahmen der Sequestration eingegangenen Verbindlichkeiten zu einer persönlichen Haftpflicht des Verwalters führen. 17

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 der Liquitationsstatus der vorläufige Insolvenzverwalter kann ohne Mitwirkung des Schuldners wirksame Rechtsgeschäfte abschließen Tätigkeit soll auf die Unternehmensfortführung gerichtet werden Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zunächst einen Liquidationsstatus erstellen und die Angaben des Schuldners prüfen. Bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser führt bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen des Schuldners fort und sichert das Vermögen. Soweit Gerichtsprozesse in der Masse gegen den Schuldner unterbrochen sind, kann der vorläufige Verwalter diese Gerichtsprozesse wieder aufnehmen. Als Neuerung trat hinzu, dass der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Mitwirkung des Schuldners wirksame Rechtsgeschäfte abschließen kann, d. h. er kann bei Lieferanten weitere Bestellungen auslösen, haftet jedoch persönlich für die von ihm bestätigten Bestellungen. Auf Grund der starken Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sollte dieser durch Sachkompetenz und Erfahrung seine Tätigkeit insbesondere auf die Unternehmensfortführung richten. Während nach der alten Konkursordnung etwa 1 Prozent aller eröffneten Verfahren im Wege des Vergleiches fortgeführt werden konnten, ist der vorläufige Verwalter grundsätzlich verpflichtet, das vom Schuldner betriebene Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Die erforderliche Beschaffung liquider Geldmittel erfolgt meist dadurch, dass eingehende Gelder z. B. durch eingezogene Forderungen auf ein Sequestrationskonto fließen, während Zahlungen an Gläubiger während der Sequestrationsphase - ausgenommen der Verwalter begründet die Verbindlichkeiten - nicht erfolgen müssen. Der Verwalter kann einen Massekredit für das schuldnerische Unternehmen beantragen, im Übrigen die Vorfinanzierung durch das Insolvenzgeld erzielen. Veröffentlichungen Der Beschluss über Verfügungsbeschränkungen oder über die Eröffnung bzw. Ablehnung des Verfahrens wird jeweils verkündet. Er wird auch mit Verkündung wirksam, wobei unerheblich ist, ob der Adressat anwesend ist bzw. ob er vom Inhalt des Beschlusses Kenntnis erhält. die Veröffentlichung erfolgt nur in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt Eine Veröffentlichung erfolgt nur in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichtes bestimmten Blatt. Für den Bereich des Amtsgerichtes Potsdam ist dies die Märkische Allgemeine Zeitung. Der Eröffnungsbeschluss über ein Insolvenzverfahren wird gem. 30 Abs. 1 Satz 2 InsO auszugsweise auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. 18

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person darauf hingewiesen wird, dass dieser Schuldner nach den Regeln der Verbraucherinsolvenz eine Restschuldbefreiung erlangen kann. die Auflösung wird in das zuständige Register eingetragen Jeder antragstellende Gläubiger, aber auch der Schuldner, hat einen Anspruch auf Zustellung des Eröffnungsbeschlusses. Aus dem Eröffnungsbeschluss sind die maßgeblichen Fristen für die Anmeldung der Ansprüche zur Insolvenztabelle und die Termine zur Durchführung der Gläubigerversammlung zu entnehmen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden juristische Personen (GmbH, AG, Genossenschaften) in ihrer Rechtspersönlichkeit aufgelöst. Die entsprechende Auflösung wird von Amts wegen in das zuständige Register eingetragen, sodass nach einem Jahr eine Löschung im Register erfolgt. 19

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Insolvenzgeld und Abweisung mangels Masse die Konkursausfallgeldfinanzierung wurde durch die Insolvenzgeldfinanzierung abgelöst die Arbeitsämter legen einen sehr genauen Maßstab an die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes Insolvenzgeld Die bisherige Konkursausfallgeldfinanzierung wurde durch die Insolvenzgeldfinanzierung des 183 Abs. 3 SGB III abgelöst. Arbeitnehmer erhalten für die vorausgegangenen 3 Monate nach Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens nicht gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettogehaltes als Insolvenzgeld vom Arbeitsamt ( 183 ff. SGB III). Einen weiteren Anspruch für einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Einreichen des Antrages haben die Arbeitnehmer auch nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Arbeitsamt erstattet für die letzten drei Monate vor gerichtlicher Entscheidung Sozialversicherungsträgern nicht gezahlte Gesamtversicherungssozialbeiträge ( 206 SGB III), sodass Arbeitnehmer kranken- und rentenversichert bleiben. Die Hoffnungen der Gerichte und der Verwalter, dass die Arbeitsämter einen großzügigeren Maßstab an die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes auch während der Sequestration anlegen, wurden nicht erfüllt. Zumindest nach der Rechtsprechung des Sozialgerichtes Aachen in einem Urteil vom 16. Juli 1999 hat ein Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, den er im Auftrag der Arbeitnehmer an die betroffene Schuldnerin stellte. Eine vorläufige Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit über die Erbringung von Geldleistungen während der Sequestration gem. 328 Abs. 1 SGB III ist nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes bei dessen Überzeugung einer tatsächlichen Fortführung des Unternehmens möglich. Ansonsten ist ein Anspruch nicht begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenzgeld ist, dass ein Insolvenzereignis tatsächlich eingetreten ist und vor Eintritt dieses Ereignisses ein Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers bestand. Zwar kann gemäß 186 SGB III das Arbeitsamt einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn ein Insolvenzantrag vorliegt, das Arbeitsverhältnis beendet ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld erfüllt sind. Ein Anspruch, der mit Eröffnung oder Ablehnung des Verfahrens entsteht, kann jedoch nicht vorfinanziert werden, genauso wie die Vorfinanzierung von Arbeitslosengeld vor der Arbeitslosigkeit nicht verlangt werden kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei der vorläufigen Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter noch nicht entstandene und fällige Insolvenzgeldansprüche zur Sicherung des Verfahrenserfolges nicht von der Bundesanstalt für Arbeit vorgezahlt werden müssen. der Grundsatz der Insolvenzgeldvorfinanzierung Gem. 188 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitnehmer befugt, seine Arbeitsentgeltansprüche, die den Insolvenzgeldzeitraum betreffen, einem Dritten zu übertragen, dem dann nach Eintritt des Insolvenzereignisses der Anspruch auf Arbeitsentgelt zu- 21

LASA-PRAXISHILFE NR. 11 Vorfinanzierung übernehmen in der Regel die Banken steht. Damit wurde erstmals der Grundsatz der Insolvenzgeldvorfinanzierung gesetzlich gesichert. Die Zustimmung des Dritten dürfte nur dann erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Die ursprüngliche Absicht, auf unbürokratische Weise eine Vorfinanzierung durch die Bundesanstalt für Arbeit zu erhalten, ist in der Praxis gescheitert. Man ist deshalb auf die Vorfinanzierung der Banken angewiesen. Dem Arbeitnehmer selbst steht bei rückständigen Lohnzahlungen neben einem eigenen Kündigungsrecht auch ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung zu. Da Lohnforderungen der Arbeitnehmer Masseverbindlichkeiten sind ( 55 Abs. 2 InsO) und die Ansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen, bestehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken des vorläufigen Insolvenzverwalters. Obwohl es noch keine gefestigte Rechtssprechung gibt, vertritt die Literatur die Auffassung, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Vergleich zum bestellten Insolvenzverwalter (ihm wurde dieses Recht bereits gemäß 113 InsO eingeräumt) nunmehr auch das Recht zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Arbeitsverhältnissen, zugebilligt wird. Selbst nach Arbeits- oder Tarifvertrag unkündbar ausgestaltete Arbeitsverhältnisse können nunmehr mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gem. 113 Abs. 1 InsO gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist nach dem Kündigungsfristgesetz maßgeblich ist. das Insolvenzverfahren wird abgelehnt, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht decken kann Abweisung mangels Masse Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies kann abgewendet werden, wenn ein ausreichender Geldbetrag - in der Regel von einem Gläubiger, der ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat - vorgeschossen wird. Die Durchführung des Regel -Insolvenzverfahrens erfordert einen Massekostenvorschuss, der häufig nicht aus dem Vermögen des Schuldners aufgebracht werden kann. Auch heute werden die meisten aller Insolvenzanträge für eine GmbH oder GmbH & Co. KG mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen. Insoweit können sich die Schuldner davonstehlen. Ein Gläubiger wird eine Vorschussleistung nur dann erbringen, wenn er sich von der Verfahrenseröffnung eine Haftungsrealisierung oder Sicherheitenverwendung verspricht, die ohne Insolvenzverfahren nicht in Betracht käme. 22