Stellungnahme der CDH zum Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken



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Transkript:

Stellungnahme der CDH zum Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken Die für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.v. vertritt als Spitzenverband die Interessen der Handelsvermittlungsbetriebe und Vertriebsunternehmen im Business-to-Business Bereich. Darunter befinden sich ca. 48.000 Handelsvertreter- und Handelsmaklerbetriebe aller Branchen. Dazu gehören insbesondere die Handelsvertretungen als Marktpartner von Industrie und Handel. Sie sind selbständige Unternehmen, die Produkte zwischen Industriebetrieben, zwischen Industrie und Handel oder zwischen Groß- und Einzelhandel vermitteln. Die Handelsvermittlungen als Bindeglied zwischen den Marktstufen spielen in der deutschen Wirtschaft eine bedeutende Rolle. So vermitteln Handelsvertretungen jährlich Waren im Wert von ca. 175 Mrd. Euro einschließlich eines Eigenumsatzes von ca. 5 Mrd. Euro. Handelsvermittlungen sind als Unternehmer u.a. auch als Betreiber von Webseiten und Onlineshops - genauso wie Verbraucher negativ von unseriösen Geschäftspraktiken betroffen. Da bereits mit einfachen Mitteln das Internet gezielt nach Bagatellverstößen durchsucht werden kann, um dann Unternehmen mit missbräuchlichen Abmahnungen zu überziehen, konnte die CDH in ihrem Mitgliederkreis in den letzten Jahren einen starken Anstieg von Serienabmahnungen zu den unterschiedlichsten Vorgängen feststellen. Des Weiteren traten gehäuft Fälle im Bereich des Adressbuch- bzw. Onlinebranchenverzeichnisschwindels auf mit welchem Gewerbetreibenden ein mehrjähriger Vertragsschluss untergeschoben werden soll. Besonders Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen werden mit derartigen unseriösen Geschäftspraktiken und Abmahnungen unter Druck gesetzt und so verunsichert, dass sie oftmals lieber bezahlen und damit derartigen Geschäftspraktiken letztlich Seite 1 von 6

sogar noch Vorschub leisten. Somit hat auch die CDH ein starkes Interesse an der Eindämmung unseriöser Praktiken und begrüßt alle Anstrengungen die einen besseren Schutz gegen solche Vorgehensweisen herstellen. Zunächst bedauert die CDH, die in der UWG-Arbeitsgruppe mit tätig ist, jedoch, dass der vorliegende Gesetzentwurf sich so lange verzögert hat. Auch sehen wir das zeitnahe tatsächliche Inkrafttreten bestimmter Regelungen für die Bekämpfung von Abmahnmissbrauch als dringend geboten an, welches nun aber dadurch erschwert wird, dass weitere Regelungen z.b. zu den Inkassounternehmen mit in das Artikelgesetz aufgenommen worden sind. Gleichwohl nehmen wir gerne zu dem Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken wie folgt Stellung verbunden mit dem Aufruf an das Bundesministerium der Justiz sich bei der Bundesregierung für eine zügige Umsetzung einzusetzen: Darlegungs- und Informationspflichten: 11a RDG-E, 43d BRAO-E Die CDH unterstützt grundsätzlich alle Bestrebungen die helfen, gegen unseriöse Inkassounternehmen vorzugehen. Die CDH bezweifelt allerdings die Schutzwirkung strengerer Darlegungs- und Informationspflichten und sieht nicht wie dieses Instrument gegen unseriöse Unternehmen helfen könnte. Firmen mit Sitz im Ausland, die dubiose Internetforderungen einziehen, können diesen Informationspflichten ohne Probleme nachkommen und weitermachen wie bisher. Ganz im Gegenteil ist zu befürchten, dass solche Instrumente genutzt werden, um sich zusätzlich den Anschein der Seriosität zu geben. Damit würde eine solche Regelung potenzielle Betrüger sogar noch begünstigen. Seite 2 von 6

Regelungen zu den Inkassokosten: 4 Abs. 5 7 RDGEG-E Eine Kostendeckelung wie auch eine Festlegung von Inkasso-Regelsätzen lehnt die CDH sowohl aus ordnungspolitischen als auch aus wirtschaftlichen Gründen ab. Derartige Änderungen der Gebührenstruktur stellen eine staatliche Preisregulierung und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Gläubiger und Schuldner dar, der vom Gesetzgeber nur als äußerstes Mittel in Betracht gezogen werden sollte. Derart überragende Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher gegenüber den Inkassounternehmen, die einen derartigen Eingriff rechtfertigen könnten, sind für uns jedoch nicht erkennbar. Bei Inkrafttreten dieser neuen Regelungen würde es ebenfalls faktisch keinen Sinn mehr machen, Forderungen in kleinerer Höhe einzutreiben. Dies würde gerade auch für kleinere und mittlere Unternehmen von Nachteil sein, die ihre betreffenden Forderungen abschreiben müssten. Letztlich könnte dies sogar zu einer weiteren Verschlechterung der Zahlungsmoral führen. Gegenanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten auf Ersatz der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen: 8 Abs. 4 UWG-E Die CDH sieht zwar die Schaffung des Anspruchs auf Ersatz von Verteidigungskosten bei unberechtigten Abmahnungen positiv, da er den Abgemahnten die Möglichkeit einräumt, die Rechtsanwaltskosten einzufordern, ohne die strengeren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nachweisen zu müssen. Dennoch ist dies nur ein Ansatz, um den Abmahnmissbrauch im Wettbewerbsrecht einzudämmen. Denn der Aufwendungsersatzanspruch setzt das Bestehen der Missbräuchlichkeit voraus und dieser Nachweis ist im Einzelfall wie es selbst in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt meist nur schwer möglich, da objek- Seite 3 von 6

tiv ein (geringer) Wettbewerbsverstoß vorliegt. Er hilft dem Abgemahnten nur dann weiter, wenn der Gang zum Rechtsanwalt dazu führt, dass der Abmahnende von der Abmahnung und der Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs Abstand nimmt. Über die Frage, wann Serienabmahnungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind, herrscht in der Rechtsprechung weiterhin Uneinigkeit. Dieses Problem wird bedauerlicherweise mit dem neu eingeführten Aufwendungsersatzanspruch nicht gelöst. Dem zu Unrecht Abgemahnten wird weiterhin die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit nicht erspart bleiben. Solange keine zuverlässigen Kriterien geschaffen werden, wann eine Missbräuchlichkeit gegeben ist, wird weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen und der Geschäftsverkehr erschwert. Fliegender Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht: 14 Abs. 2 UWG-E Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Wettbewerbsrecht wird hingegen von der CDH außerordentlich begrüßt. Gerade bei missbräuchlichen Serienabmahnungen wird häufig der fliegende Gerichtsstand zum Nachteil des abgemahnten Unternehmens genutzt. So werden Streitigkeiten gerne bei Gerichten mit besonderen "Auslegungsvarianten" anhängig gemacht (Bsp. LG/OLG Hamburg im Zusammenhang mit der damals noch nicht gesetzlichen Widerrufsbelehrungsfrist), die hohe Streitwerte auch für kleinere wettbewerbsrechtliche Verstöße im Internet annehmen oder die als besonders streng gelten. Des Weiteren wählen Abmahner bewusst den Klageort möglichst weit weg vom Beklagten (Berlin für den Abgemahnten in Düsseldorf, Hamburg für den in München usw.). Dass dies die Rechtsverfolgungskosten (u. a. wegen Reisekosten) in die Höhe treibt, liegt auf der Hand. Ebenfalls steigt Seite 4 von 6

der Druck, doch noch die Unterlassungserklärung abzugeben und sich nicht weiter zu verteidigen, obwohl vieles auf Rechtsmissbrauch hindeutet. Dieses ist verstärkt der Fall, wenn es sich um rechtlich unerfahrene Kleingewerbetreibende handelt. Der fliegende Gerichtsstand eröffnet zudem die Möglichkeit, dass gerade Massenabmahner einfach zum nächsten Gericht weiterziehen können, wenn die Tatsache, dass sie umfangreich abmahnen und klagen bei einem bestimmten Gericht zu augenfällig geworden ist. Insbesondere sieht die CDH auch keine Gefahr, dass bei Wegfall des fliegenden Gerichtstands, die Expertise der über die gewerbliche Niederlassung/Wohnort zuständigen Gerichte nicht ausreichend ist. Für UWG-Streitigkeiten ist aus den Erfahrungen der CDH keine Nutzung des fliegenden Gerichtsstands hin zu spezialisierten Gerichten erforderlich. Dies zeigen auch die Erfahrung der in 8 Abs. 3 Nr. 2 4 UWG aktivlegitimierten Institutionen und Verbände, die sich schon bislang gemäß 14 Abs. 2 S. 2 UWG hinsichtlich des zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz oder Wohnort zu orientieren haben. Die CDH sieht daher die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes als ein wirksames Mittel an, mit dem rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen effektiv Einhalt geboten werden kann. Urheberrechtsgesetz: Änderung des 97a UrhG-E Die CDH begrüßt des Weiteren die Einführung eines Aufwendungsersatzanspruchs für den unberechtigt Abgemahnten, da dessen Anspruchsvoraussetzungen einfacher nachzuweisen sind als die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus dem Deliktsrecht. Der so geschaffene Gegenanspruch in 97a Abs. 3 UrhG-E stärkt insoweit die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und unberechtigt Abgemahnten. Dieser Ersatzanspruch bei Seite 5 von 6

Erhebung einer negativen Feststellungsklage wurde von vielen Gerichten bislang abgelehnt, so dass viele Abgemahnte wegen des weiteren Kostenrisikos vom Gang zum Anwalt absehen und stattdessen lieber die Abmahnkosten gezahlt haben. Wir hoffen, dass unsere Erwägungen Berücksichtigung finden. Mit freundlichen Grüßen Eckhard Döpfer Mitglied der Hauptgeschäftsführung Sina Heller Referentin Internationale Abteilung Berlin, 28. Februar 2013 Seite 6 von 6