Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Vom 5. 9. 1975



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Transkript:

Nr. 1 Allgemeines Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Vom 5. 9. 1975 (1) Vorschüsse können gewährt werden, wenn durch besondere Umstände Aufwendungen notwendig werden, die aus den laufenden Bezügen oder sonstigen Mitteln des Antragstellers oder durch Inanspruchnahme zustehender Leistungen auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder anderer Vorschriften nicht bestritten werden können und einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. (2) Vorschüsse aus verschiedenen Antragsgründen können im Rahmen des zulässigen Höchstbetrages nebeneinander gewährt werden. (3) Die Gewährung von Vorschüssen darf nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung des Antragstellers führen. (4) Sind aus demselben Anlass mehrere Personen vorschussberechtigt, wird der Vorschuss nur einer Person gewährt. (5) Ein Vorschuss darf nicht gewährt werden, wenn für denselben Zweck sonstige Leistungen erbracht werden. (6) Ein Vorschuss soll nicht gewährt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird. Nr. 2 Vorschussberechtigte Vorschussberechtigt sind 1. Beamte mit Ausnahme der entpflichteten Hochschullehrer und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, 2. Richter, 3. Angestellte und Arbeiter, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit befinden und ihre Probezeit beendet haben oder die sich in einem ungekündigten auf die Dauer von mindestens zwei Jahren befristeten Arbeitsverhältnis befinden mit Anspruch auf laufende Bezüge. Nr. 3 Bewilligungsgründe (1) Besondere Umstände im Sinne der Nr. 1 Absatz 1 sind 1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass oder bauliche Veränderung zur Vermeidung eines Wohnungswechsels aus zwingendem Anlass einschließlich einer unmittelbar damit verbundenen Ergänzung des Hausrats, 2. Hausratbeschaffung bei Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Ehescheidung, Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes, 3. besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erziehung und Betreuung von Kindern - z.b. für die Teilnahme an Klassenfahrten, Schüleraustauschen oder vergleichbaren Maßnahmen -, 4. ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand, Wasserschaden, 5. Krankheits- oder Todesfall, wenn zu den Aufwendungen eine Beihilfe nicht gewährt werden kann, weil noch offen ist, ob ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten oder eine Versicherung zusteht, 6. schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, 7. Beschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens siebzig v. H. oder mindestens fünfzig v. H. bei erheblicher Gehbehinderung für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,

8. Beschaffung von Kraftfahrzeugen, wenn sie regelmäßig für dienstliche Zwecke mit einer voraussichtlichen durchschnittlichen Jahresfahrleistung von mindestens 2000 km eingesetzt werden sollen und wenn ein dienstliches Interesse vorliegt. (2) Ein Vorschuss zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen in den Fällen des Absatzes 1 Ziffern 7 und 8 darf nur gewährt werden, wenn in dem Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus dem gleichen Anlass gewährt worden ist. Nr. 4 Vorschusshöhe (1) Der Vorschuss kann bis zur Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt werden. Er darf 2.045,17 Euro nicht übersteigen. Der Höchstbetrag vermindert sich bei Teilzeitkräften im Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit. (2) Werden mehrere Vorschüsse aus verschiedenen Gründen nebeneinander beantragt oder wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, darf die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 3.067,75 Euro nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Nr. 5 Verfahren und Tilgung (1) Der Vorschuss wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Über den Antrag entscheiden die Behörden und Ämter durch die dazu ermächtigten Personen; das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist zu beachten. Der Antrag ist vertraulich zu behandeln. (2) Der Vorschuss ist in längstens 30 Monaten in jeweils gleichen Monatsbeträgen regelmäßig durch Einbehaltung von den laufenden Bezügen zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Vorschussnehmer in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden. (3) Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden regelmäßigen Zahlungstermin. (4) Werden mehrere Vorschüsse nebeneinander gewährt oder wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass gewährt, können die Vorschüsse zusammengelegt und abweichend von Absatz 2 in längstens 40 Monaten getilgt werden, wenn die Summe der Vorschüsse den Höchstbetrag der Nr. 4 Absatz 1 übersteigt. (5) Entfällt die Zahlung von Bezügen während der Mutterschutzfristen oder in Krankheitsfällen, kann die Tilgung bis zur Dauer von drei Monaten ausgesetzt werden, wenn dies der Vereinfachung des Tilgungsverfahrens dient; im übrigen ist eine Aussetzung der Tilgung nicht zulässig. Bei einer Verminderung der Gesamteinkünfte des Vorschussnehmers, insbesondere aus Anlass einer Beurlaubung ohne Bezüge oder eines Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung, können die für die Tilgung festgesetzten Monatsbeträge auf Antrag angemessen ermäßigt werden. Ein Gesamttilgungszeitraum von 40 Monaten soll nicht überschritten werden. (6) Der Vorschuss ist spätestens bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu tilgen. Beantragt der Vorschussnehmer die Entlassung, kündigt er oder werden andere Umstände bekannt, die sein Ausscheiden ohne laufende Versorgung vor Ablauf der Tilgungsfrist erwarten lassen, sind die für die Tilgung festgesetzten Monatsbeträge so zu erhöhen, dass der Vorschuss nach Möglichkeit bis zum Ausscheiden getilgt wird. Ein beim Ausscheiden ohne laufende Versorgung noch nicht getilgter Betrag wird sofort in einer Summe fällig. (7) Wird die Tilgung aus der laufenden Versorgung fortgesetzt, können die für die Tilgung festgesetzten Monatsbeträge auf Antrag unter Berücksichtigung des Verhältnisses der laufenden Versorgungsbezüge zu den bisherigen laufenden Bezügen angemessen ermäßigt werden. 1. Rate: 73,17, 2. bis 30. Rate: 68,00

Nr. 6 Verwendung des Vorschusses und Sicherheiten (1) Der Vorschussnehmer hat die Verwendung des Vorschusses auf Verlangen nachzuweisen. (2) Die Bestellung einer Sicherheit soll außer bei Beamten oder Richtern auf Lebenszeit oder unkündbaren Angestellten oder Arbeitern verlangt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten notwendig erscheint. Als Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht 1. eine selbstschuldnerische Bürgschaft auch des Ehegatten, 2. eine Sicherungsübereignung der mit dem Vorschuss beschafften Gegenstände. Nr. 7 Ausnahmen Das Senatsamt für den Verwaltungsdienst Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. kann in begründeten Ausnahmefällen Nr. 8 Inkrafttreten, Schlussvorschriften (1) Diese Richtlinien treten am 1. 10. 1975 in Kraft. (2) Diese Richtlinien können mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. 12. 1977, gekündigt werden. (3) Vorschüsse, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gewährt worden sind, bleiben unberührt. Zusatz: Nr. 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass Vorschüsse nach diesen Richtlinien, deren Tilgung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung beginnt, in den Monaten Juni und Dezember nicht getilgt werden. jetzt: Personalamt

Erläuterungen zu den Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen Anlage Zu Absatz 1: Zu Nr. 1 Die Gewährung von Vorschüssen ist eine Fürsorgemaßnahme des Dienstgebers mit subsidiärem Charakter. Vorschüsse dürfen deshalb nur gewährt werden, wenn - einerseits ein besonderer Umstand vorliegt, der Aufwendungen notwendig macht, und - andererseits die Aufwendungen nicht aus 1. eigenen Mitteln - dies sind sowohl die laufenden Bezüge als auch sonstige Geldmittel des Vorschussnehmers - sowie 2. sonstigen Leistungen, auf die der Vorschussnehmer einen Anspruch hat oder die er in zumutbarer Weise erlangen kann, bestritten werden können. Dabei führt jede einzelne der genannten Möglichkeiten zum Ausschluss oder zur Verminderung eines Vorschusses. Zweckgebundene sonstige Leistungen sind auf die nach Nr. 4 Absatz 1 mögliche Höhe eines Vorschusses aus dem gleichen Anlass anzurechnen. Zu Absatz 5: Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen liegen nicht vor, wenn der Dienstgeber aus demselben Antragsgrund sonstige Leistungen (z.b. Darlehen der Arbeitgeber-Wohnungsfürsorge, Umzugskostenvergütung, kapitalisierte Trennungsentschädigung) gewährt, da der Antragsteller insoweit nicht belastet ist. Zu Nr. 3 Die besonderen Umstände, die die Gewährung eines Vorschusses rechtfertigen, sind in der Vorschrift erschöpfend aufgeführt. Eine besondere Regelung über Versagungsgründe ist daher entbehrlich. In begründeten Ausnahmefällen kann wie bisher durch das Senatsamt für den Verwaltungsdienst ) auch dann ein Vorschuss gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der HmbVR nicht gegeben sind (vgl. Nr. 7). Zu Absatz 1: Zu Ziffer 1: Ein Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass liegt insbesondere dann vor, wenn der bisherige Wohnraum - durch den Vermieter gekündigt wird, - infolge Eheschließung oder Geburt eines Kindes nicht mehr ausreicht, - aus ärztlich festgestellten gesundheitlichen Gründen oder infolge einer Ehescheidung aufgegeben werden muss. Vorschussfähig sind die Aufwendungen, die durch die Anmietung, den Erwerb oder die Instandsetzung von Wohnraum sowie durch den Transport oder die notwendige Ergänzung von Hausrat entstehen. Eine Ergänzung des Hausrats ist nur dann unmittelbar mit dem Wohnungswechsel oder der baulichen Veränderung verbunden, wenn die Aufwendungen nicht später als sechs Monate nach diesem Ereignis entstanden sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass familiengerechter Wohnraum ohne einen zwingenden Anlass bezogen wird, sind nicht vorschussfähig, da hierfür eine ausreichende eigene Vorsorge getroffen werden kann. jetzt: Personalamt

Zu Ziffer 2: Zu den Aufwendungen aus den genannten Anlässen gehören nur die Auslagen für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung. Die verschiedenen Antragsgründe lassen unter Umständen eine mehrmalige Vorschussgewährung zu. Vorschussfähig sind nur die Aufwendungen, die bei dem maßgebenden Ereignis entstanden sind, d. h. sie müssen in einem nahen zeitlichen Zusammenhang hiermit stehen. Ein derartiger Zusammenhang ist immer dann zu verneinen, wenn die Aufwendungen mehr als sechs Monate nach dem jeweiligen Anlass entstanden sind. Zu Ziffer 8: Neben der ausdrücklichen Forderung nach einer Jahresfahrleistung von mindestens 2000 km ist immer der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz der Bestimmungen über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge für dienstliche Zwecke zu beachten. Auf die Zulassung des Fahrzeugs für die regelmäßige dienstliche Benutzung kann danach nur dann verzichtet werden, wenn besondere dienstliche Verhältnisse dem entgegenstehen (z. B. Kriminalpolizei, Verkehrsrichter). Die Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug gelten in der Regel dann nicht mehr als angemessen im Sinne der Nr. 1 Absatz 1, wenn der Beschaffungspreis - einschließlich aller Nebenkosten - 15.390,00 Euro bei den gegenwärtigen Preisverhältnissen übersteigt. Zu Nr. 5 Zu Absatz 2: Die bisherige Regelung, dass in den Monaten Juni und Dezember die Tilgung unterbleibt, ist nicht übernommen worden. Zu Absatz 5: Eine Ermäßigung der Tilgungsrate ist in der Regel nur innerhalb des Rahmens des Absatzes 2 zulässig. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn aufgrund von im Zeitpunkt der Gewährung des Vorschusses für den Vorschussnehmer noch nicht erkennbaren Umständen die Einhaltung der festgesetzten Tilgungsrate eine besondere und nicht zumutbare Härte bedeuten würde. Zuletzt geändert durch Rundschreiben des Personalamtes vom 3. Mai 2002.