Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG



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Transkript:

Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG Inhaltsverzeichnis Seite 1 Seiten 1. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1.1 Name 2 Art. 1.2 Gleichstellung 2 Art. 1.3 Sitz 2 Art. 1.4 Ziel und Zweck 2 2. Mittel 2 Art. 2.1 Einnahmen 2 Art. 2.2 Ausgaben 2 3. Mitgliedschaften 2/3 Art. 3.1 Eintritt, Aufnahme und Pflichten 3 Art. 3.2 Austritt 3 Art. 3.3 Ausschluss 3 Art. 3.4 Zusammensetzung, Mitgliedschaften 3 Art. 3.5 Stimm- und Wahlrecht 3 Art. 3.6 Beiträge 3 Art. 3.7 Haftung 3 4. Organisation 4 Art. 4.1 Organe 4 Art. 4.2 Generalversammlung 4 Art. 4.3 Vereinsjahr 4 Art. 4.4 Beschlussfassung 4 Art. 4.5 Vorstand 4/5 Art. 4.6 Rechnungsrevision 5 5. Eingehen von Mitgliedschaften, Anschluss an Dachverbände 5 5.1 Anschlüsse an andere Vereine 5 5.2. Anschlüsse an Dachverbände 5 6. Auflösung 5 Art. 6.1 Zeitpunkt / Geld 5 7. Schlussbestimmungen 5 Art. 7.1 Inkrafttreten 5 8. Anhang 1 6 Art. 8.1 Einmaliger Beitrag beim Neueintritt 6 9. Anhang 2 6 Art. 9.1 Jahresbeiträge 6 schweizerbogenfreunde Statuten Seite 1 von 5

Statuten Schweizerbogenfreunde Muri AG 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1.1 Name Unter dem Namen Schweizerbogenfreunde hat sich ein Verein gemäss Art. 60 bis 79 des ZGB am 1.1.2013 in Muri AG gebildet. Er ist politisch und konfessionell neutral. Wo die Statuten keine Bestimmung anführen gelten die Artikel 60ff. des ZGB. Art. 1.2 Gleichstellung Sämtliche Begriffe verstehen sich geschlechtsneutral. Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Mann und Frau. Art. 1.3 Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich in Muri AG. Art. 1.4 Ziel und Zweck Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Bogenschiessens, sowie der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Er erreicht dies mit Durchführung von vereinsinternen und externen Übungsanlässen, Meisterschaften sowie mit geselligen Anlässen. Er kann sich gleichgesinnten Verbänden anschliessen. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: den Jahresbeiträgen der Mitglieder dem einmaligen Beitrag beim Eintritt Beiträgen öffentlicher Körperschaften Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen weiteren Einnahmen 2. Mittel Art. 2.1 Einnahmen Der einmalige Beitrag (Anhang 1, Art.7.1) und die Jahresbeiträge (Anhang 2, Art. 8.1) sind integrierende Bestandteile dieser Statuten. Art. 2.2 Ausgaben Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: den Mieten für Schiessplätze, Hallen und Aussenanlagen den Kosten für das Schiessmaterial und Einrichtungen den Unkosten oder Verlusten für alle, unter dem Namen des Vereins durchgeführten Anlässen Sonstige im Zusammenhang mit dem Verein stehende Ausgaben, welche durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder unterzeichnet sind. den Verwaltungskosten und der Prämie der Haftpflichtversicherung 3. Mitgliedschaften Art. 3.1 Eintritt, Aufnahme und Pflichten Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die in Art. 1.4 bestimmten Grundsätze anerkennt. Juristische Personen gelten als ein Mitglied. Die Aufnahme in den Verein ist jederzeit durch den Vorstand möglich. Die definitive Aufnahme bleibt der Generalversammlung vorbehalten. Sie kann die Aufnahme neuer Mitglieder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Tritt das Neumitglied als Aktivmitglied unter dem Jahr dem Verein bei, so hat es einen reduzierten Jahresbeitrag, nach Anzahl Monaten, zu entrichten. Mitglieder erhalten ihre statutarischen Rechte und Pflichten ab Aufnahme durch die Generalversammlung. Es wird vorausgesetzt, dass Neumitglieder einen Einführungskurs besucht oder bereits Grundkenntnisse in einem Bogensportverein erworben haben. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein, insbesondere des Vereinsvermögens. Der einmalige Eintritts-Beitrag wird nicht zurückerstattet. schweizerbogenfreunde Statuten Seite 2 von 5

Art. 3.2 Austritt Der Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung an der Generalversammlung oder schriftlich und eingeschrieben an den Vorstand. Ein schriftlicher Austritt muss vor der Generalversammlung beim Vorstand eintreffen. Der Austritt ist jederzeit möglich und tritt auf Ende des Vereinsjahrs in Kraft. Treffen Austritte nach der Generalversammlung ein, ist ein Austritt erst auf das Folgejahr möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt jedoch geschuldet. Art. 3.3 Ausschluss Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht haben, können vom Vorstand sofort provisorisch ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist vorgängig anzuhören. Ein Ausschluss erfolgt durch eingeschriebenen Brief und bedarf keiner Nennung von Gründen. Durch die Genehmigung an der Generalversammlung, wird der Ausschluss definitiv. Es besteht kein Anfechtungsrecht gemäss Art. 72 des ZGB über den Ausschlussentscheid. Bei Verletzung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, ist das rechtliche Gehör nicht nötig. Ist ein Mitglied zweimal gemahnt worden, kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss beschliessen. Bei Ausschluss aus Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen ist kein eingeschriebener Brief zwingend. Art. 3.4 Zusammensetzung, Mitgliedschaften Dem Verein gehören an: Aktivmitglieder Junioren Eintritt bis zum 18. Geburtstag Ehrenmitglieder Passivmitglieder Gönner Jedem einzelnen Mitglied der Schweizerbogenfreunde ist die Mitgliedschaft in einem anderen Bogensportvereinen erlaubt. Art. 3.5 Stimm- und Wahlrecht Ehren- und Aktivmitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Die übrigen Mitglieder haben beratende Funktion. Sie können jedoch in den Vorstand gewählt werden und Funktionen übernehmen. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren das relative Mehr. Art. 3.6 Beiträge Die von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und Gebühren sind bis spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Nichtbezahlung nach zweimaliger Mahnung bildet einen Ausschlussgrund. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Jedes neue Mitglied entrichtet beim erstmaligen Eintritt einen einmaligen Beitrag (zur Deckung der Grundinfrastrukturkosten) an den Verein. Bei einem Wiedereintritt innerhalb von drei Jahren entfällt dieser. Von der Generalversammlung beschlossene einmalige Beiträge sowie Jahresbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten. Art. 3.7 Jahresbeiträge Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten. Die Generalversammlung vom 01. Januar 2013 hat die Jahresbeiträge wie folgt festgelegt: Aktivmitglieder CHF. 100.--/Jahr Junioren CHF. 50.--/Jahr Passivmitglieder CHF. 50.-/Jahr Familienmitglied CHF. 150.-/Jahr (1 oder 2 Erwachsene und deren Kinder) Gästekarte in Kompetenz des Vorstandes Die Jahresbeiträge können vom Vorstand zu Handen der Generalversammlung angepasst werden. Die Generalversammlung stimmt über die Änderungen mit einfachem Mehr. 8 Art. 3.8 Einmaliger Beitrag beim Neueintritt Es wird folgender Eintrittsbeitrag für bestehende Infrastrukturen (Sicherheitsnetze, Scheibenmaterial, 3-D-Tiere etc. erhoben: Aktivmitglieder: CHF. 200.-- Junioren: beim Übertritt zum Aktivmitglied wird der Neueintrittsbeitrag fällig. Bei ausserordentlichen Verdiensten für den Verein, kann der Vorstand über einen reduzierten Beitrag beraten und beschliessen. schweizerbogenfreunde Statuten Seite 3 von 5

Art. 3.9 Haftung Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Dritthaftpflicht der Mitglieder aus der Schiess- und Vereinstätigkeit ist durch eine Haftpflichtversicherung des Vereins gedeckt. Diese Prämie ist in den Mitgliederbeiträgen enthalten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, eine Privathaftpflichtversicherung zu besitzen. Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung der Vorstand die Rechnungsrevision 4. Organisation Art. 4.1 Organe Art. 4.2 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich vom Vorstand, in der Regel im zweiten Quartal (April-Juni), einzuberufen. Die Einladung unter Angabe der Traktanden hat schriftlich und mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vorher schriftlich einzureichen. Über nicht fristgerecht eingegangene Anträge kann nicht in derselben Generalversammlung Beschluss gefasst werden. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, ein Vorstandsmitglied. Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Generalversammlung befasst sich insbesondere mit folgenden Geschäften: Wahl der Stimmenzähler Genehmigung der Traktandenliste und deren Reihenfolge Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung Wahl des Vorstandes, normalerweise auf die Dauer von zwei Jahren. (Wiederwahl ist möglich) Wahl des Rechnungsrevisors. Die Wiederwahl ist auf eine zweite Amtsperiode beschränkt. Die Wiederwahl nach Unterbruch einer normalen Amtsperiode ist möglich. Abnahme der Jahresrechnung und Dechargéerteilung Genehmigung des Budget Aufnahme der Neumitglieder Festsetzung der Ersteintritts- und Jahresbeiträge Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Präsidenten Varia Art. 4.3 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Art. 4.4 Beschlussfassung Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat. Art. 4.5 Vorstand Die Leitung der Vereinsgeschäfte übernimmt der Vorstand. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tagt, so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch zwei Vorstandsmitglieder, kollektiv zu zweien. Den Vorsitz führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das Einfache Mehr anwesend ist. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen mit folgenden Funktionen: Präsident Vizepräsident Kassier Aktuar (als Doppelfunktion möglich) Beisitzer schweizerbogenfreunde Statuten Seite 4 von 5

Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere: Führen und Erledigung der laufenden Geschäfte und Angelegenheiten Vertretung und Wahrnehmung der Vereinsinteressen nach aussen Vorbereitung der Generalversammlung und dessen Geschäfte Provisorische Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern alle nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesenen Aufgaben Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident. Im Verhinderungsfall zwei Vorstandsmitglieder kollektiv zu Zweien. Im Kassawesen hat der Kassier Einzelunterschrift. Im Verhinderungsfall zwei Vorstandsmitglieder kollektiv zu Zweien. Art. 4.6 Rechnungsrevision Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren eine Rechnungsrevision. Rechnungsrevisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Eine Wiederwahl auf eine zweite Amtsperiode ist möglich. Danach ist ein Unterbruch von mindestens einer Amtsperiode nötig 5. Eingehen von Mitgliedschaften, Anschluss an Dachverbände 5.1 Anschlüsse an andere Vereine Der Vorstand kann Mitgliedschaften mit anderen Vereinen beschliessen, wenn daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für jedes einzelne Vereinsmitglied entstehen und dies die finanziellen Möglichkeiten des Vereins nicht übersteigen. Ist die finanzielle Verpflichtung für den Verein grösser als CHF 1 000.- im Jahr, muss die Generalversammlung mit einfachem Mehr zustimmen. 5.2. Anschlüsse an Dachverbände Der Vorstand kann Mitgliedschaften mit Dachverbänden (z.b. FAAS) beschliessen, wenn daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für jedes einzelne Vereinsmitglied entstehen und dies die finanziellen Möglichkeiten des Vereins nicht übersteigen. Ist die finanzielle Verpflichtung für den Verein grösser als CHF 1 000.- im Jahr, muss die Generalversammlung mit einfachem Mehr zustimmen. 6. Auflösung Art. 6.1 Zeitpunkt / Geld Die Auflösung des Vereins kann an jeder Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die gleiche Generalversammlung beschliesst über die Art und Weise der Auflösung sowie über die Liquidation allfälligen Vereinsvermögens. 7. Schlussbestimmungen Art. 7.1 Inkrafttreten Die Generalversammlung 2013 hat die vorliegenden Statuten in dieser Form genehmigt. 5630 Muri AG 4.1.2013 der Vorstand Der Präsident: Michael Feldmann Die Aktuarin: Nadine Hunziker Der Vizepräsident: Beat Schweizer Die Kassiererin: Nadine Hunziker Der Beisitz: Thomas Kaufmann schweizerbogenfreunde Statuten Seite 5 von 5