Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.



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Transkript:

VG Würzburg, Urteil v. 21.01.2016 3 K 15.7 Titel: Kosten für die Unterbringung im Internat Normenketten: SGB X 44 SGB VIII 35a, 78b, 78e 35a SGB VIII 44 SGB X 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 36a SGB VIII Schlagworte: Eingliederungshilfe, Hilfe, angemessenen, Schulbildung, Internatskosten, sozialrechtliches Dreieck, Entgeltvereinbarung, Kinder-, Jugendhilfe Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 verpflichtet, unter insoweitiger Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 T. K. für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII zu gewähren durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin in der Zeit vom 7. September 2011 bis zum 15. Juli 2013 auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes gemäß der von der Klägerin mit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt B., Amt für Kinder, Jugend und Familie für ihre Einrichtung abgeschlossenen Entgeltvereinbarung nach 78 b Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I NRW für die Unterbringung in so genannten Regelgruppen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I. Die Klägerin streitet aus abgetretenem Recht über die Höhe der Kosten für die Unterbringung des Jugendlichen T. K. im Internat der Klägerin. T. K. besuchte seit dem Schuljahr 2009/2010 die HEBO-Privatschule in B.. Aufgrund der Entfernung zum Wohnort der Eltern war eine auswärtige Unterbringung erforderlich. Deshalb war T. K. in dem von der Klägerin betriebenen Internat untergebracht. Das Landratsamt A. - Amt für Kinder, Jungend und Familie - hatte zunächst die Schulkosten und die Kosten der Unterbringung im Internat der Klägerin nach Art. 25 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz getragen. Die Internatskosten wurden in der Höhe übernommen, wie sie die Eltern von T. vertraglich mit der Klägerin vereinbart hatten, zuletzt monatlich 1.850,00 Euro. Nachdem das Staatliche Rechnungsprüfungsamt ab dem Schuljahr 2010 die Auffassung vertreten hatte, eine Bewilligung der Leistungen nach dem Bayer.

Schulfinanzierungsgesetz sei rechtswidrig, beantragten die Eltern von T. die Weitergewährung des Zuschusses für unseren Sohn T.. Daraufhin gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2012 für T. K. ab 7. September 2011 bis 21. Juni 2012 Eingliederungshilfe durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten in der... HEBO-Schule und angeschlossenem Internat.... Mit Bescheid vom 9. August 2012 wurde für das Schuljahr 2012/2013 Eingliederungshilfe durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten in der... HEBO-Schule und angeschlossenem Internat... gewährt. In der Begründung der jeweiligen Bescheide wird ausgeführt, bei T. K. liege eine Teilhabebeeinträchtigung hinsichtlich des Bereiches Schule vor. Um eine angemessene Schulbildung für T. K. zu gewährleisten, werde Eingliederungshilfe gewährt, weil T. K. der Besuch einer Regelschule nicht zugemutet werden könne. Im Verfahren W 3 K 13.219 klagte die Klägerin gegen den Beklagten, dass dieser statt der vorher vertraglich mit den Eltern vereinbarten Unterbringungskosten den Tagessatz laut Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bundesstadt B. erstatten solle. Diese Klage wurde von der Kammer mit Urteil vom 13. Februar 2014 abgewiesen. Auf die Gründe des Urteils wird Bezug genommen. In der Folgezeit beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß 44 SGB X die Rücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 sowie die Gewährung von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII durch die Übernahme der Kosten der Unterbringung von T. K. für die Zeit vom 7. September 2011 bis zum 15. Juli 2013 auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes der zwischen der Bundesstadt B. und der Klägerin abgeschlossenen Entgeltvereinbarung in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I Nordrhein- Westfalen für die Unterbringung in sogenannten Regelgruppen sowie die Erstattung des Differenzbetrages. Mit Bescheid vom 25. November 2014 lehnte das Landratsamt A. - Amt für Kinder, Jugend und Familie - den Antrag auf Rücknahme der Bescheide gemäß 44 SGB X ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Landratsamt habe hinsichtlich der im konkreten Einzelfall begehrten Hilfe das Recht richtig angewendet. Die inhaltsgleiche Klage sei bereits vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Sofern die Klägerin nunmehr im Namen von T. K. die Abänderung der für diesen vollumfänglich begünstigenden Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 begehre, widerspreche dies insbesondere den Grundsätzen von Treu und Glauben. Mit diesen Bescheiden habe das Landratsamt A. Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII für T. K. gewährt. Dabei sei dem Antragsteller die Hilfe ausnahmsweise und unter größtmöglicher Ausübung des Ermessensspielraumes in Form der Übernahme des Schulgeldes bewilligt worden. Durch die gewährte Hilfe habe das Landratsamt A. bei T. K. das Drohen einer seelischen Behinderung durch eine Veränderung der Beschulung vermeiden wollen. Nachdem entfernungsbedingt eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Antragstellers nicht möglich gewesen sei, habe das Landratsamt antragsgemäß den status quo durch Erstattung der Internatskosten beibehalten. Durch die Weitergewährung der bisher im Internat erbrachten Betreuungsleistung sei die angemessene Beschulung von T. K. sichergestellt worden. Der Antragsteller habe sich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten nicht gegen die Bescheide gewandt. Diese seien bestandskräftig. Sofern der Antragsteller nunmehr zusätzlich zur Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe die Erstattung eines Betrages von 35.636,97 Euro an das Internat verlange, widerspreche dies den Grundsätzen von Treu und Glauben. Das Landratsamt A. habe die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers umfassend verwirklicht. Es sei für alle Beteiligten ersichtlich gewesen, dass es um die unbürokratische Sicherung des status quo gegangen sei und nicht um einen neuen Hilfebedarf. Bei fehlendem Konsens hinsichtlich der bedarfsgerechten Hilfe hätte das Landratsamt A. im Rechtsbehelfsverfahren durch Wahrnehmung seiner Steuerungsverantwortung gemäß 36a SGB VIII unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts mit großer Wahrscheinlichkeit anderweitige und kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten gefunden. Die HEBO-Schule verweise selbst auf ihrer Homepage auf diverse Internate und die Möglichkeit, mit Gastfamilien Kontakt aufzunehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei dem Antragsteller nach Aktenlage grundsätzlich ein Wechsel der Unterbringungsform im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zuzumuten gewesen. Über die bewilligte Hilfe hinaus habe der Jugendliche keiner Unterbringung in der von der Klägerin parallel dazu angebotenen Einrichtungsform als anerkannter Träger der Jugendhilfe bedurft. Der Jugendhilfeträger habe bei der Gewährung einer

bedarfsgerechten Hilfe im Einzelfall festzustellen, ob eine Heimunterbringung im Sinne der Hilfe zur Erziehung bzw. als unmittelbar notwendige Hilfe zur Bewältigung der Teilhabebeeinträchtigung erforderlich sei oder ob er im Rahmen der angemessenen Schulbildung Internatskosten deshalb übernehme, weil der Schulweg nicht zumutbar sei. Ein Verwaltungsakt für eine stationäre Unterbringung, wie sie die Klägerin begehre, könne richtigerweise im Sinne des 44 SGB X nicht ergehen. Der Bescheid wurde am 3. Dezember 2014 zugestellt. II. Mit ihrer am 5. Januar 2015 (Montag) erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, unter insoweitiger Zurücknahme der Bescheide vom T. K. für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII zu gewähren durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin in der Zeit vom 7. September 2011 bis zum 15. Juli 2013 auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes gemäß der von der Klägerin mit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt B., Amt für Kinder, Jugend und Familie für ihre Einrichtung abgeschlossenen Entgeltvereinbarung nach 78b Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I NRW für die Unterbringung in so genannten Regelgruppen ; Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht von T. K. einen Anspruch gemäß 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Abänderung der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012, weil der Beklagte mit diesen Bescheiden das Recht unrichtig angewandt habe. Diese Bescheide seien teilweise rechtswidrig, weil T. K. gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten seiner Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin auf der Grundlage des mit der Bundesstadt B. vereinbarten Tagessatzes habe. Der Beklagte habe in den beiden Bescheiden über die Gewährung von Eingliederungshilfe eine Begrenzung der Höhe des zu leistenden Entgelts dadurch vorgenommen, dass laut Tenor der entsprechenden Bescheide nur die anerkannten Unterbringungskosten in der Einrichtung der Klägerin übernommen würden. Die Begrenzung der geleisteten Eingliederungshilfe auf den bisherigen privatrechtlichen, zwischen der Klägerin und den Eltern von T. K. vereinbarten Betrag widerspreche aber den Vorschriften des 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. 78b Abs. 2, 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Wegen dieser Rechtswidrigkeit seien die T. K. zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe im fraglichen Zeitraum zu Unrecht nicht in voller Höhe erbracht worden. Die Bescheide seien daher teilweise zurückzunehmen und insoweit durch neue, inhaltlich und sachlich zutreffende Bescheide über die Gewährung von Eingliederungshilfe zu ersetzen. Im Ergebnis habe der Beklagte ergänzend und als weiter zu gewährende Eingliederungshilfe den Differenzbetrag aus der Berechnung der Unterbringungskosten nach Tagessatz und nach Pauschalvereinbarung für Privatzahler für den Zeitraum vom 7. September 2011 bis zum 15. Juli 2013 zu zahlen. Die beantragten ergänzenden Leistungen seien nach Maßgabe von 44 SGB I mit 4.v. H. zu verzinsen. T. K. und seine Eltern hätten die Klägerin ermächtigt, den Anspruch gegen den Beklagten auf teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und auf Leistung von Eingliederungshilfe gemäß 35a Abs. 3 SGB VIII durch Übernahme der Kosten seiner Unterbringung auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes gemäß der von der Klägerin mit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt B. abgeschlossenen Entgeltvereinbarung in eigenem Namen geltend zu machen sowie ferner, den Differenzbetrag in eigenem Namen geltend zu machen und die Zahlung des Differenzbetrages an sich zu verlangen. Die Klägerin habe diesen Ermächtigungen zugestimmt. Die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 25. November 2014 vermöge nicht zu überzeugen. Die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung, nach welcher der Jugendhilfeträger bei der Gewährung einer bedarfsgerechten Hilfe im Einzelfall festzustellen habe, ob eine Heimunterbringung im Sinne der Hilfe zur Erziehung bzw. als unmittelbar notwendige Hilfe zur Bewältigung der Teilhabebeeinträchtigung in stationärer Form erforderlich sei oder ob er im Rahmen der angemessenen Schulbildung Internatskosten deshalb übernehme, weil der Schulweg nicht zumutbar sei, kenne das Gesetz nicht. Der Beklagte behandele die Unterbringung von T. K. in der Einrichtung der Klägerin im Ergebnis wie die in einem Hotel oder einer Pension; da die Eingliederungshilfe primär in Form der Hilfe zu einer angemessenen

Schulbildung gewährt werde, sei die Unterbringung nur einer Art Annex und keine originäre Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht, für die der Tagessatz abgerechnet werden müsse. Diese Auffassung sei unzutreffend. Aus Sicht der Eingliederungshilfe handle es sich bei der Unterbringung von T. K. in der Einrichtung der Klägerin um eine Eingliederungshilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen i. S. v. 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, eine außerfamiliäre und teilstationäre Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Im Anwendungsbereich von 35a SGB VIII sei die Leistung der Eingliederungshilfe zunächst durch den Verweis in 35a Abs. 3 SGB VIII auf 54 u. a. SGB XII zu definieren. Hinzu komme kumulativ - quasi in einem zweiten Schritt - die Hilfeform, also in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt werde. In 35a Abs. 2 SGB VIII sei beispielhaft geregelt, in welchen vier Grundformen die Eingliederungshilfe gewährt werden könne. Wenn also der Beklagte Eingliederungshilfe an T. K. erbringe, sei dessen Unterbringung bei der Klägerin eben keine Hotelleistung, sondern eine besondere und eigenständige Form der Eingliederungshilfe in Gestalt der außerhäuslichen teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Voraussetzung für die Übernahme von Unterbringungskosten, also für die Übernahme des Leistungsentgelts bei der Erbringung von Eingliederungshilfe sei nach 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. 78b SGB VIII der Abschluss einer Leistung- und Entgeltvereinbarung vom Leistungserbringer mit dem örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe. Eine solche Vereinbarung habe die Klägerin mit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt B. abgeschlossen. Diese Vereinbarung sei nach 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für alle Träger der Jugendhilfe maßgebend, somit auch für den Beklagten. Somit richteten sich die Kosten der Unterbringung von T. K. nach der Entgeltvereinbarung und nicht nach den ursprünglich vereinbarten Unterbringungskosten für die sogenannten Privatzahler. Die anerkannten Unterbringungskosten, zu deren Übernahme sich der Beklagte gegenüber dem Leistungsberechtigten T. K. verpflichtet habe, würden durch die Entgeltvereinbarung bestimmt, die die Klägerin mit dem zuständigen Träger der Jugendhilfe abgeschlossen habe. Somit sei ein Tagessatz abzurechnen und nicht das Pauschalentgelt. Wenn die Internatsunterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in (teil)stationärer Form erfolge, sei es die zwingende gesetzliche Folge von 78a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VIII, dass die Vergütung nach der Entgeltvereinbarung zu erfolgen habe. Eine Qualifizierung der Internatsunterbringung als sonstige Maßnahme oder nur als Annex zur Beschulung, der - wie z. B. die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gemäß 39 SGB VIII - keine selbstständige Aufgabe der Jugendhilfe sei, müsse scheitern. Aber selbst wenn die Internatsunterbringung des Schülers unter 39 SGB VIII fiele, würde sich die Höhe der Kosten nach der Entgeltvereinbarung richten und nicht nach einer außerhalb des Anwendungsbereichs von Leistungen nach dem SGB VIII abgeschlossenen Vereinbarung des Hilfeberechtigten. Im Übrigen erwecke die Argumentation des Beklagten den Eindruck, als habe er bei seinen Bewilligungsentscheidungen zugunsten von T. K. die rechtlichen Konsequenzen nicht in allen Aspekten zu Ende gedacht. Dies könne jedoch nicht ex post korrigiert werden oder mit dem Hinweis auf die Steuerungsverantwortung des Kostenträgers oder vermeintliche Alternativen zu einer Unterbringung bei der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden. Das Vorgehen von Klägerin und Leistungsberechtigtem verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sofern das Gericht die Zulässigkeit der Klage anerkenne, sei sie unbegründet. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, die angegriffenen Bescheide gemäß 44 SGB X zurückzunehmen. Der Beklagte habe im vorliegenden Ausnahmefall das Recht richtig angewendet. Dem Kläger sei Eingliederungshilfe in der Gestalt der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Kostenübernahme für den Besuch der HEBO- Privatschule gewährt worden. Nachdem eine tägliche Heimfahrt des Schülers wegen der langen Fahrtstrecke nicht zumutbar gewesen sei, habe der Beklagte die notwendigen Unterbringungskosten als sonstige Maßnahme übernommen ( 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung). Die Klägerin unterhalte laut ihrem Internetauftritt ein Schülerwohnheim mit der Möglichkeit einer individuellen Betreuung entsprechend dem persönlichen Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen. Das Schülerwohnheim könne auch von Privatpersonen beansprucht werden. Die Entgelte seien differenziert und würden nach dem

Bedarf des Kindes oder Jugendlichen variieren; dementsprechend seien sie bei einer Belegung auszuhandeln. Nachdem der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch die Kosten für ein der Schule angeschlossenes Internat zu übernehmen, sei die Begrenzung auf die Kosten der Hilfe im bisherigen Umfang zunächst bedarfsgerecht gewesen. Ergänzend sei auf 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu verweisen. Der Hilfeempfänger habe ausschließlich beantragt, dass die bisher gewährte Leistung fortgesetzt werde. Dies sei durch die Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 erfolgt. Der Hilfeempfänger habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er die Übernahme der Kosten seiner Unterbringung auf der Grundlage des jeweiligen Tagessatzes gemäß der von der Klägerin mit der Stadt B. abgeschlossenen Entgeltvereinbarung in Verbindung mit dem Rahmenvertrag I NRW für die Unterbringung in sogenannten Regelgruppen beantrage. Wenn der Hilfeempfänger die Klägerin nunmehr ermächtige, ihre Entgeltforderung in seinem Namen in genau diesem Umfang durchzusetzen, widerspreche dies den Grundsätzen von Treu und Glauben, weil sich der Hilfeempfänger hier widersprüchlich verhalte. Der Beklagte habe aufgrund der Anträge des Hilfeempfängers auf Fortsetzung der bisherigen Hilfe davon abgesehen, im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts ggf. deutlich kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Beklagte sei aufgrund des vorliegenden Vertrauenstatbestandes auch nicht in Verhandlungen mit der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Entgelts getreten. Diese habe mit der Stadt B. nicht nur eine Vereinbarung über die Erhebung eines Entgelts für so genannte Regelgruppen, sondern auch für eine Internatswohngemeinschaft mit einem deutlich geringeren Entgelt abgeschlossen. Die Forderung der Klägerin werde auch der Höhe nach bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte W 3 K 13.219 war beigezogen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Diese Abtretung ist zulässig, insbesondere steht die Regelung des 53 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht entgegen. Denn die Abtretung soll dazu dienen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen ersetzt erhält, die sie im Vorgriff auf Jugendhilfeleistungen, die dem Leistungsberechtigten T. K. zustehen, getätigt hat (BVerwG, U. v. 27.5.1993-5 C 41/90 - juris). Der Klage steht auch nicht die Bestandskraft des Urteils vom 13. Februar 2014 (W 3 K 13.219) entgegen, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2014 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzung für eine teilweise Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 vorliegen ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. 44 SGB X findet im Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Anwendung. Nach 37 Satz 1 des SGB I gelten das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Aus dem SGB VIII ergeben sich keine abweichenden Vorschriften. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre die Auffassung vertreten, 44 SGB X sei im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar, weil die Leistungen des Kinderund Jugendhilferechts die Deckung eines aktuellen gegenwärtigen Bedarfs, in der Regel durch Sachleistungen der Jugendämter, bezweckten. Ein aktueller Bedarf könne nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden (vgl. VG Meiningen, U. v. 30.7.2015-8 K 166/14 Me - juris; VG Düsseldorf, U. v. 14.6.2006-19 K 3244/03 - juris; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, Vorbemerkung

zu 11 Rn. 32). Zur Überzeugung der Kammer betrifft diese Rechtsprechung nicht die vorliegende Fallgestaltung. Zum einen beruhte diese Rechtsprechung im Wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung zum Sozialhilferecht, wonach Sozialhilfe Nothilfe sei und deshalb einen gegenwärtigen Bedarf voraus setze. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialhilferechts jedoch insoweit aufgegeben, als die generelle Anwendung des 44 SGB X ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, U. v. 29.9.2009 - B 8 SU 16/8 R - juris Rn. 11). Zum anderen geht es vorliegend nicht um die Hilfe für die Vergangenheit. Vielmehr wurde zur Befriedigung eines aktuellen Bedarfs für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII bewilligt. Streitig ist lediglich die Höhe der zu erbringenden Leistung. Aus diesem Grund ist 44 SGB X für den vorliegenden Fall anwendbar. 44 Abs. 1 SGB X setzt einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt voraus. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, wohl aber aus systematischer Zusammenschau mit Abs. 2 und im Übrigen auch aus der Gesetzesüberschrift. Bei den Verwaltungsakten vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 handelt es sich zwar dem Grunde nach um begünstigende Verwaltungsakte, soweit Eingliederungshilfe durch Übernahme der anerkannten Unterbringungskosten gewährt wird. Gleichzeitig wird aber durch diese Einschränkung eine höhere Sozialleistung, nämlich das Entgelt entsprechend der Entgeltvereinbarung, die das Internat der Klägerin mit der Bundesstadt B. geschlossen hat, versagt. Auch ein begünstigender Verwaltungsakt ist insoweit unmittelbar belastend, als er einen an sich bestehenden höheren Leistungsanspruch nicht gewährt (Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, 44 Rn. 22). Die Klägerin hat bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 gestellt. Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, hat die Behörde ihn aufzuheben und nach allgemeinen Grundsätzen die Leistung neu festzustellen. Der Betroffene hat bei Rechtswidrigkeit des Erstbescheides einen einklagbaren Anspruch auf Aufhebung und Neubescheidung. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu. Anders als das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht folgt das SGB X bei Ansprüchen auf Sozialleistungen dem Grundsatz, dass der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher Entscheidungen gebührt (BSG, U. v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 - juris Rn. 19). Die Voraussetzungen des 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 das Recht unrichtig angewandt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie die Kammer bereits im Urteil vom 13. Februar 2014 festgestellt hat, konkretisiert sich die T. K. gewährte Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ( 35 a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - ). Nachdem die Unterbringung von T. K. im Wohnheim eines Internats zur Wahrnehmung einer bedarfsgerechten Beschulung unumgänglich und ihm die tägliche Anreise wegen der Entfernung zum Elternwohnort nicht zuzumuten ist, ist ihm die Internatsunterbringung durch seine Behinderung aufgezwungen und daher notwendiger Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in diesem Sinne (siehe auch LSG Berlin- Brandenburg, B. v. 8.3.2006 - L 23 B 16/06 ER - juris). Somit ist Bestandteil der Eingliederungshilfe auch die Übernahme der Kosten für das Internat. Nach 78b Abs. 1 SGB VIII, der (auch) für die Erbringung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen ( 78a Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII) gilt, ist in den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht wird, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband insbesondere Entgeltvereinbarungen abgeschlossen worden sind.

Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber auf das sog. sozialrechtliche Dreieckverhältnis bezogen: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bewilligt aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme). Daraufhin erbringt der Träger aufgrund eines mit dem Leistungsberechtigten ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen Vertrages die Leistung zu den Konditionen, die zwischen dem Leistungsträger (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und dem Leistungserbringer (Träger der Einrichtung) vereinbart werden. Dabei ergibt sich die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Leistungsgewährung aus den jeweiligen leistungsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Allein die Entgeltvereinbarung selbst begründet noch keine unmittelbare Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur Entgeltübernahme gegenüber dem Leistungserbringer. Diese ergibt sich erst mit der ausdrücklichen Kostenzusage im Einzelfall. Der Leistungsanspruch kann weder vertraglich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Kostenträger und Einrichtungsträger noch tatsächlich aufgrund nicht bedarfsgerechter Leistungserbringung verkürzt werden. Bei Defiziten in der Leistungserbringung bleibt der Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverändert bestehen und kann ggfs. auch eingeklagt werden (vgl. Banafsche in: Hauck/Noftz, SGB, 06/14, 78b SGB VIII Rn. 1, 6, 8, 13). Vorliegend ist der Beklagte mit dem Wechsel des Leistungsregimes (von der Bezahlung der Internatskosten nach Schulfinanzierungsgesetz zu Eingliederungshilfe) kraft Gesetzes zur Übernahme der Kosten entsprechend der Entgeltvereinbarung, die von der Einrichtung (Internat) der Klägerin mit der Bundesstadt B. abgeschlossen wurde, verpflichtet. Nach 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind entsprechende Entgeltvereinbarungen für alle örtlichen Träger bindend. Der Beklagte kann seiner Leistungsverpflichtung entsprechend der Entgeltvereinbarung insbesondere nicht entgegen halten, dass ab dem Wechsel des Leistungsregimes das Internat der Klägerin keine anderen Leistungen erbracht habe als zuvor, insbesondere weil sich der Bedarf von T. K. nicht geändert hätte. Hierauf kommt es nämlich nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass zum Einen das Internat (auch) eine Einrichtung der Jugendhilfe ist, in der Leistungen über Tag und Nacht ( 78a Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII) erbracht werden und für die u. a. eine Entgeltvereinbarung nach 78b Abs. 2 SGB VIII abgeschlossen wurde sowie zum Anderen, dass die Internatsunterbringung Bestandteil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist, für die der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII die Kosten übernommen hat. Zwar befand sich T. schon seit dem Beginn des Schuljahres 2009/2010 in dieser Einrichtung. Gleichwohl handelte es sich ab dem Zeitpunkt der Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die Beklagte nicht um eine selbst beschaffte Hilfe i. S. d. 36a SGB VIII, bei der nach 36 a Abs. 3 SGB VIII nur Aufwendungsersatz zu gewähren wäre. Vielmehr war das Jugendamt bereits im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Schulfinanzierungsgesetz mit dem Fall vertraut und war über die Unterbringung von T. K. im Internat der Klägerin informiert und offenbar einverstanden. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als mit der Einrichtung auch Hilfeplangespräche geführt wurden, also die Unterbringung im Internat auf der Jugendhilfeschiene lief, hätte sich das Jugendamt des Beklagten der Konsequenzen bewusst werden können bzw. müssen, zumal von Seiten der Einrichtung der Klägerin darauf hingewiesen worden war, dass die Kosten für andere Schüler im Rahmen von 27 ff. SGB VIII erbracht würden (vgl. Aktenvermerk, Bl. 66 Behördenakte). Nachdem bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII in einer Einrichtung, mit der vom zuständigen Jugendhilfeträger eine Entgeltvereinbarung abgeschlossen wurde, die Entgeltvereinbarung nach 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auch für den Beklagten bindend ist, ergibt sich für den Beklagten kraft Gesetzes die Verpflichtung, die Vergütung entsprechend dieser Entgeltvereinbarung zu leisten. Da die Bescheide vom 5. Juni 2012 und vom 9. August 2012 aufgrund ihres Genehmigungsinhalts hinter dem gesetzlich geschuldeten Entgelt zurück bleiben, sind sie - wie die Kammer bereits im Urteil vom 13. Februar 2014 ausgeführt hat - rechtswidrig. Deshalb sind die Bescheide entsprechend dem Antrag der Klägerin aus abgetretenem Recht teilweise zurückzunehmen.

Der Anspruch von T. K. auf teilweise Zurücknahme der Bescheide ist auch nicht nach 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen. Zwar haben die Eltern von T. K. vor Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe die Weitergewährung des Zuschusses beantragt. Daraus kann jedoch nicht konstruiert werden, dass der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hätte. Den Eltern von T. K. ging es darum, dass weiterhin die Kosten für Schule und Internat wie bisher vom Jugendamt übernommen werden. Nach welchen gesetzlichen Vorschriften dies erfolgen würde, dürfte den Eltern gleichgültig gewesen sein. Im Bereich des Sozialrechtes bestehen weitgehende Auskunfts- und Beratungspflichten (vgl. 13 ff. SGB I) der Sozialleistungsträger. Nach 17 Abs. 1 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Für das Jugendhilferecht ist dieser Anspruch in 1 Abs. 3 SGB VIII nochmals gesondert normiert. Bei der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein sog. Herstellungsanspruch, mit dem ein Sozialleistungsberechtigter so gestellt werden soll, als wenn es nicht zur Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten gekommen wäre. Unabhängig davon, ob diese Rechtsfigur auch im SGB VIII Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Münder in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, 1 Rn. 34) zeigen diese Regelungen doch, dass den Eltern von T. K. nicht abverlangt werden konnte, dass sie konkret die Leistung beantragten, die nach den gesetzlichen Vorschriften aufgrund einer Entgeltvereinbarung zu gewähren ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.