Vorlesung Insolvenz und Sanierung



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Transkript:

Universität Mannheim Abteilung Rechtswissenschaft RA Prof. Dr. Georg Streit Vorlesung Insolvenz und Sanierung Frühjahrssemester 2013 Beginn: 22. Februar 2013 Zeit: Freitags von 10:15 bis 13:30 Uhr (Doppelvorlesung mit Pause) Hörsaal: EW 242 Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel.: 089/540 31 227, Email: g.streit@heuking.de

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung I. Einleitung und Grundlagen Ziele des Insolvenzrechts Wirtschaftlicher Hintergrund Überblick über die Verfahrensarten der InsO Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren II. Die Verfahrensbeteiligten Insolvenzschuldner Insolvenzgericht Insolvenzverwalter Insolvenzgläubiger (Abgrenzung: Massegläubiger) Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung III. Insolvenzeröffnungsverfahren Eröffnungsantrag Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts Starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzgründe Deckung der Verfahrenskosten ( Massearmut ) Entscheidung des Insolvenzgerichts IV. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung Rechtsposition des Schuldners nach Verfahrenseröffnung Beschlagnahme des Schuldnervermögens Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung/Verkehrsschutz Vollstreckungsverbot und Rückschlagsperre Unterbrechung schwebender Rechtsstreite

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung V. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters/Insolvenzarbeitsrecht Dogmatik des Wahlrechts (Ablehnung und Erfüllungsverlangen) VI. Von der Ist-Masse zur Soll- Masse (I.) Aussonderung Absonderung Einschränkungen des Wahlrechts (Vormerkung, Eigentumsvorbehalt, Leasing, Miete, Pacht) Insolvenzarbeitsrecht

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung VII. Von der Ist-Masse zur Soll- Masse (II.) Aufrechnung Forderungseinzug Befriedigung der Massegläubiger Sonderproblem: Masseunzulänglichkeit Insolvenzanfechtung, allgemeine Voraussetzungen VIII. Forderungsfeststellung und Masseverwertung Forderungsanmeldung/- prüfung Widerspruch gegen Forderungsfeststellung Masseverwertung Insbesondere: Übertragende Sanierung Anfechtungsgründe Rechtsfolgen der Anfechtung

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung IX. Masseverteilung und Verfahrensbeendigung Abschlagsverteilung Schlussverteilung Nachtragsverteilung Verfahrensaufhebung Verfahrenseinstellung X. Insolvenzplan und Eigenverwaltung Überblick/Zweck Insolvenzplanverfahren Inhalt eines Insolvenzplans Wirksamkeitserfordernisse eines Insolvenzplans Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans Eigenverwaltung als besondere Verfahrensart

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Gliederung XI. Restschuldbefreiung und besondere Verfahrensarten Restschuldbefreiung: Ziele des Gesetzgebers Schritte bis zur Restschuldbefreiung XII. Internationales Insolvenzrecht Gegenstand des internationalen Insolvenzrechts EG InsO EU Insolvenz VO Verfahrenskostenstundung bei Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren (Ziele des Gesetzgebers, außergerichtliche und gerichtliche Einigungsversuche, vereinfachtes Insolvenzverfahren) Hinweise: Die Vorlesung vermittelt die notwendigen Grundkenntnisse, die jeder Jurist im Insolvenzrecht besitzen sollte. Sie ist mit den Blockveranstaltungen der Insolvenzpraktiker zum selben Thema abgestimmt und deckt die Grundlagen im Wahlbereich Insolvenz und Sanierung ab. Teilnehmer sollten zur Vorlesung den Text der Insolvenzordnung mitbringen.

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Lehrbücher: Literatur zur Vorlesung Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 9. Aufl. 2012 (Verlag C. F. Müller) Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2012 (Verlag: Mohr Siebeck) Foerste, Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2010 (Verlag: C.H. Beck, Grundrisse des Rechts, gut zu lesen, Beispielfälle, gelungener Umfang, allerdings seit ESUG nicht mehr aktuell)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Kommentare: Literatur zur Vorlesung Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012 (ZAP, handlich, gelungen und praxistauglich) Braun, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2012 (Beck, Palandt-Format ) Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2013 (Luchterhand) Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl. 2010 (Vahlen, Klassiker ) Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung), 6. Aufl. 2012 Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung (Loseblattsammlung) Hess/Weiss/Wienberg, InsO, 3. Aufl. 2006 (1. Bd. InsO, 2. Bd. InsVV) Kübler/Prütting, Insolvenzordnung (Loseblattsammlung, 3-bändig) Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2007, Bd. 2 und 3, 2. Auflage 2008 (3. Aufl. erscheint voraussichtlich Ende März 2013) Jaeger/Henkel/Gerhardt, InsO, (Großkommentar, Bd. 1, 1. Aufl. 2004, Bd. 2, 1. Aufl. 2007, Bd. 4, 1. Aufl. 2008) Blersch/Goetsch/Haas, Berliner Kommentar Insolvenzrecht, (Loseblatt) Leonhardt/Smid/Zeuner, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2010

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 Zeitschriften: Literatur zur Vorlesung ZIP (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht; gute Abdeckung des Insolvenzrechts) ZInsO (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht; Spezialzeitschrift) NZI (Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht; Spezialzeitschrift) KTS (Zeitschrift für Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen; Spezialzeitschrift) Entscheidungssammlung: EWiR (Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht; Zeitschrift mit sehr prägnanten Zusammenfassungen aller wichtigen Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht, nie mehr als 2 Seiten, dabei ein Schwerpunkt auf InsO; empfehlenswert) Wichtig: Nicht in Details verlieren. Die Folien zur Vorlesung, die den relevanten Stoff enthalten, werden auf der Webseite des ZIS zur Verfügung gestellt. Sinnvoll ist es, die bewusst knappen Literatur- und Rechtsprechungszitate nachzulesen

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung I. Einführung und Überblick über die Verfahren der InsO Frühjahrssemester 2013 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Streit, München

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./2 Ziele des Insolvenzrechts (I) Optimale Haftungsverwirklichung ( Heranziehung aller Werte im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung: Pfändung bestimmter einzelner Vermögensgegenstände) Optimale Gläubigerbefriedigung in Knappheitssituation (vgl. 1 Satz 1 InsO, Verwertung aller Werte à E-ZV) Gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger: Außerkraftsetzung des Prioritätsprinzips der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. 704 ff., 804 Abs. 3, 808 Abs. 1, 829 Abs. 3 ZPO E-ZV bildlich: Jeder marschiert für sich, wer zuerst kommt, mahlt zuerst ) à Verhinderung des Gläubigerwettlaufs ( concursus creditorum ), bildlich: Einer marschiert für alle, nämlich der Insolvenzverwalter

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./3 Ziele des Insolvenzrechts (II) Gleiche Bedingungen für alle Gläubiger: par conditio creditorum Bsp.: Die Schuldner-GmbH hat ein Vermögen von 50 TEURO und die 5 Gläubiger A E, deren Forderungen jeweils 40 TEURO betragen. Die Forderungen werden nahezu gleichzeitig fällig. Gläubiger A hat die besten Informationen über die Schuldner-GmbH und könnte sich durch schnelles Handeln mit Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO volle Befriedigung sichern. Für den zweitschnellsten Gläubiger B stünden danach noch 10 TEURO als Haftungsmasse zur Verfügung. Die übrigen 3 Gläubiger würden ohne die Vorgaben des Insolvenzrechts leer ausgehen. Wie wirkt das Insolvenzrecht in diesem Beispielfall?

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./4 Ziele des Insolvenzrechts (III) Quotale (bestmögliche) Befriedigung der Gläubiger Bsp. (vgl. oben): Schuldnervermögen 50 TEURO (Aktivmasse), Gläubigerforderungen 5 x 40 TEURO = 200 TEURO (Passivmasse), Quote 50/200 TEURO = ¼ = 25%. Gläubiger A mit Forderung 40 TEURO erhält 25% hiervon, also 10 TEURO (vereinfacht, in der Praxis würden Verfahrenskosten, 54 InsO und weitere Masseverbindlichkeiten, vgl. 55 InsO, die vorab aus der Aktivmasse zu befriedigen sind, vgl. 53 InsO, die Quote noch schmälern) Aktivmasse (abzgl. Verbindlichkeiten gem. 54 f. InsO) Grundsätzlich gilt für alle: --------------------- = Quote Passivmasse Weitere Ziele: Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner ( 1 Satz 2 InsO à 286 ff. InsO) Ermöglichung einer Erhaltung wirtschaftlicher Werte (im Interesse der Insolvenzgläubiger!) durch Ermöglichung des Unternehmenserhalts im Insolvenzplanverfahren (vgl. 1 Satz 1, 2. Alt. InsO à 217 ff. InsO)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./5 Statistische Angaben zur Zahl der Insolvenzen Insolvenzen in Deutschland in 2011 (Quelle: ZinsO 2012, 117 ff., Bericht der Creditreform Insolvenzen in Europa v. 07.02.2012 ): rund 30.200 Unternehmensinsolvenzen (einschließlich Kleingewerbe) rund 129.800 Insolvenzen der übrigen Schuldner (natürliche Personen als Gesellschafter, ehemals selbständig Tätige, Verbraucher, Nachlassinsolvenzen) Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa 2011 (Quelle: Creditreform, s.o., EU 15-Staaten, Schweiz + Norwegen): 174.917 (Zunahme gegenüber 2010 um 0,3 %). Zahl der Privatinsolvenzen in Westeuropa in 2011 (Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien): 373.284 Creditreform stellt in dem Bericht Insolvenzen in Europa (s.o., S. 2) zu den Unternehmensinsolvenzen 2011 folgendes fest: Damit fällt der Anstieg äußerst moderat aus, so dass von einer Stagnation der Insolvenzzahlen zu sprechen ist. Die Zahl der Insolvenzen befindet sich allerdings im historischen Vergleich immer noch auf einem bedenklich hohen Niveau. Nur aufgrund der vergleichsweise positiven Entwicklung in den Kernländern Europas hat die Insolvenzsituation kein dramatischeres Ausmaß angenommen. Euler Hermes rechnet für 2012 mit einem Zuwachs der Unternehmensinsolvenzen um 3 %. In Europa dürfte die Zahl in 2012 sogar um 12 % klettern, darunter Griechenland mit + 26 %. (Quelle: http://www.wirtschaft-konkret.de/de/insolvenzprognose/insolvenzprognose.html)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./6 Der gesetzliche Rahmen (I) Insolvenzordnung (InsO), verkündet am 05.10.1994 (BGBl. I, 2866), in Kraft seit 01.01.1999, zahlreiche Änderungen, z.b. mit Gesetz vom 26.10.2001 (BGBl. I, 2710), in Kraft seit 01.12.2001 (Änderungen Verbraucherinsolvenz, Insolvenzausfallgeld), mit Gesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I, 2026), in Kraft seit 01.11.2008 (MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) und mit Gesetz vom 07.12.2011 (BGBl. I, 2582), in seinen wesentlichen Teilen in Kraft seit 01.03.2012 (ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) Als Nachfolgerin mehrerer Vorgängergesetze und nach langer Vorbereitungsphase

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./7 Der gesetzliche Rahmen (II) Konkursordnung (KO Perle der altehrwürdigen Reichsjustizgesetze vom 10.02.1877, RGBl. I, 351): Abgelöst durch die Insolvenzordnung Konkurs des Konkurses, aufgrund der publizitätslosen Sicherheit (Sicherungsübereignung, Sicherungszession) und Auszehrung der Konkursmassen vor Konkurseröffnung war die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse der Regelfall geworden (75%, dazu 20% Einstellungen mangels Masse) Vergleichsordnung (VglO vom 26.02.1935, RGBl. I, 321): Vorläufer des Insolvenzplanverfahrens, kam in den letzten Jahrzehnten vor Inkrafttreten der InsO kaum noch zur Anwendung (Mindestquote von 35% gem. 7 Abs. 1 VglO) Gesamtvollstreckungsordnung (GesO): Nach dem Einigungsvertrag in den fünf neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten der InsO und für vorher beantragte Verfahren (Art. 103 EG InsO) fortgeltendes Insolvenzrecht der DDR (Neufassung vom 23.05.1991 BGBl. I, 1185)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./8 Die Ziele der Insolvenzrechtsreform 2001 (I) Vereinheitlichung des Insolvenzrechts (KO, VglO, GesO à InsO) Mehr eröffnete Verfahren/weniger Abweisungen mangels Masse: Neuer Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Haftungsanspruch zur Absicherung des Verfahrenskostenvorschusses ( 26 Abs. 3 InsO, Vorauss.: Inso- Antrag pflichtwidrig zu spät gestellt à 15a InsO) Massestärkung durch Einbeziehung von Neuvermögen ( 35 InsO) Kostenbeiträge der Sicherungsnehmer ( 170, 171 InsO) Verschärfung des Anfechtungsrechts (z.b. Fristanknüpfung an Eröffnungsantrag und nicht an Verfahrenseröffnung, 129 ff. InsO Beseitigung der Konkursvorrechte (z.b. Lohnrückstände, vgl. 38, 39 InsO; aber Insolvenzgeld)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./9 Die Ziele der Insolvenzrechtsreform 2001 (II) Erleichterung der Unternehmenssanierung (Insolvenzplan, 217 ff. InsO) und übertragende Sanierung (vgl. dazu Regelungen in 160 ff. InsO) Größere Flexibilität (Eigenverwaltung, 270 ff. InsO, Insolvenzplanverfahren, vgl. oben) Stärkung der Gläubigerautonomie (Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO) Lösung der Schuldturmproblematik durch Restschuldbefreiung ( 286 ff. InsO)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./10 Die Ziele des Reformgesetzgebers (MoMiG 2008) in Bezug auf die InsO Rechtsformübergreifende, insolvenzrechtliche Anknüpfung der Antragspflicht ( 15a InsO) Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrags auch bei Führungslosigkeit ( 15a Abs. 3 InsO) Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts Liberalisierung des Rechts der Eigenkapitalaufbringung und Erhaltung

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./11 Die Ziele des Reformgebers (ESUG vom 07.12.2011) Ausbau und Straffung des Insolvenzplanverfahrens Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung Stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./12 Überblick über die Verfahrensarten der InsO Arten des Insolvenzverfahrens: 1. Reguläres Verfahren Regelverfahren: Masseverwertung nach gesetzlichen Regelvorschriften, 35 ff. InsO Insolvenzplanverfahren: 217 ff. InsO, Masseverwertung/Verteilung entsprechend einer vom Gericht bestätigen Einigung zwischen den Gläubigern untereinander und mit Einschränkungen, vgl. 247 InsO dem Schuldner. Eigenverwaltung (inkl. Schutzschirmverfahren gem. 270b InsO) gem. 270 ff. InsO. Das Insolvenzplanverfahren und die Eigenverwaltung wurden weitreichend durch das ESUG geändert, siehe die Vorlesung zum Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung 2. Sonderverfahren Verbraucher/Kleinverfahren, 304 ff. InsO: Schuldner natürliche Person, keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bzw. überschaubare Vermögensverhältnisse trotz früherer Selbständigkeit Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch, gerichtlich moderierter Schuldenbereinigungsversuch, bei Scheitern: Vereinfachtes Insolvenzverfahren 3. Insolvenzverfahren über Sondervermögen: Nachlassinsolvenz, 315 ff. InsO, Insolvenzverfahren über Gesamtgut, 332 ff. InsO

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./13 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (I) Eröffnungsantrag, 13 InsO durch Schuldner oder Gläubiger (keine Einleitung von Amts wegen) ( 15a Abs. 1 S. 1 InsO in der Fassung des ESUG spricht von Eröffnungsantrag ; vor ESUG Insolvenzantrag ) Zulässigkeitsprüfung durch Insolvenzgericht bei Gläubigeranträgen, 14 InsO (Insolvenzfähigkeit des Schuldners, Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds) Zustellung eines zulässigen Gläubigerantrags an den Schuldner, Anhörung des Schuldners, 14 Abs. 2 InsO Begründetheitsprüfung: Tatsächliches Vorliegen eines Insolvenzgrundes ( 16 ff. InsO), verfahrenskostendeckende Masse ( 26)?

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./14 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (II) Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts während der Schwebezeit (z.b. vorläufiger Insolvenzverwalter, allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner, vgl. 21 ff. InsO) Insolvenzeröffnungsbeschluss, 27 InsO, bei Begründetheit des Eröffnungsantrags, Veröffentlichung ( 30 InsO), Bestellung des Insolvenzverwalters ( 27, 56 InsO), Fristbestimmung für Forderungsanmeldung ( 28 InsO) -> max. 3 Monate, Berichtstermin ( 29 Abs. 1 Nr. 1, 157 InsO) -> max. 3 Monate, Prüfungstermin ( 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO) -> max. 3+2 Monate

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./15 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (III) Beschlagnahme des Schuldnervermögens mit Insolvenzeröffnung, Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bzgl. Der Insolvenzmasse auf Insolvenzverwalter, 80 InsO ( Amtstheorie ) Insolvenzverfahren werden nicht über Unternehmen, sondern über das Vermögen eines Rechtsträgers eröffnet Insolvenzschuldner ist die juristische Peron/Personengesellschaft. Diese bleibt auch nach der Eröffnung bestehen. Die Gesellschaftsanteile bestehen zunächst fort. Die Gesellschaftsanteile fallen nicht in die Insolvenzmasse. Die Gesellschaftsorgane bestehen neben dem Insolvenzverwalter weiter.

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./16 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (IV) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Insolvenzverwalter und Gesellschaftsorganen durch Einteilung in drei Zonen: 1. Verdrängungsbereich: Insolvenzrecht, Alleinzuständigkeit des Verwalters bei Vermögensbezug (Verwertung des Gesellschaftsvermögens, auch im Fall des 179a AktG und in Holzmüller-Fällen, daher kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich) 2. Schuldnerbereich: Gesellschaftsrecht, Alleinzuständigkeit der Gesellschaftsorgane bei gänzlich fehlender Masserelevanz 3. Überschneidungsbereich: Feststellung der Zuständigkeit im Einzelfall, Abgrenzungskriterium ist die Masserelevanz

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./17 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (V) Besitzergreifung durch den Insolvenzverwalter ( 148 InsO), Inventarisierung der Masse ( 151 InsO) Von der Ist-Masse zur Soll-Masse : Aussonderung massefremder Gegenstände ( 47 InsO), Herausgabe unpfändbarer Gegenstände an den Schuldner ( 36 InsO à 811 ff., 850 ff. ZPO) Möglichkeit der Freigabe von Massegegenständen, deren Verwertung nicht sinnvoll oder nicht möglich erscheint. Freigabemöglichkeit auch bei Gewerbebetrieben von Selbständigen ( 35 Abs. 3 InsO) Forderungseinziehung durch den Insolvenzverwalter, ggf. Rückholung von Vermögenswerten durch Insolvenzanfechtung ( 129 ff. InsO) Von der Soll-Masse zur Teilungs-Masse durch Verwertung ( 159 InsO) der vorhandenen Vermögenswerte ( Soll-Masse = Aktiv-Masse )

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./18 Überblick über ein Regelinsolvenzverfahren (VI) Feststellung der Insolvenzforderungen ( 178 InsO) in ihrer Gesamtheit: Passivmasse Erstellung des Verteilungsverzeichnisses, 188 InsO, ggf. Abschlagsverteilungen, 187 Abs. 2 InsO, Schlussverteilung, 196 InsO Schlusstermin, 197 InsO und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 200 InsO Anschließend: Freies Nachforderungsrecht der Insolvenzgläubiger hinsichtlich ihrer nicht befriedigten Forderungen, 201 InsO, ggf. jedoch Restschuldbefreiung, 286 ff. InsO, Ankündigung durch das Insolvenzgericht im Schlusstermin, 289, 291 InsO, ggf. Erteilung der Restschuldbefreiung nach 6-jähriger Wohlverhaltensperiode, 300, 287 Abs. 2 S. 1 InsO

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 I./19 Fälle (Vorbereitung Vorlesung II): In der XY OHG gibt es zwei Gesellschafter (X und Y). X möchte einen Eröffnungsantrag stellen, Y widerspricht. Kann X den Antrag stellen, wenn ja, mit welcher Begründung? Wie wäre es, wenn es sich um die XY GmbH & Co. KG handeln würde und X und Y mit ihren unterschiedlichen Auffassungen alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär GmbH wären: Gibt es in diesem Fall eine Antragspflicht, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./1 Universität Mannheim Fakultät für Rechtswissenschaft Vorlesung Insolvenz und Sanierung II. Die Verfahrensbeteiligten Frühjahrssemester 2013 Diese Arbeitsunterlage ist unvollständig ohne den begleitenden mündlichen Vortrag. Vortrag und Arbeitsunterlage sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Streit, München

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./2 Übersicht: Schafft Verfahrensrahmen für die Vermögensverwertung, Aufsicht über Insolvenzverwalter Insolvenzgericht 2 ff. InsO Zentralfigur, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, Forderungsfeststellung, Erlösverteilung Insolvenzverwalter 56 ff. InsO 38 ff. InsO Gläubiger Grds. kontradiktorisches Verfahren ( 4 InsO à ZPO), aber Einschränkungen (insbes. 5 InsO à Ermittlung v.a.w.) 11, 12 InsO Schuldner Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss 74 ff. InsO 67 ff. InsO (nach Eidenmüller)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./3 Insolvenzschuldner (I) Insolvenzfähigkeit (Fähigkeit, am Insolvenzverfahren als Schuldner beteiligt zu sein), 11 InsO: - natürliche Personen - juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaft, rechtsfähiger Verein, KGaA) Insolvenzeröffnung ist rgm. Auflösungsgrund, beseitigt aber -noch- nicht die Rechtsfähigkeit - Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG auch GmbH & Co. KG, PartG, GbR, Partenreederei ( 489 HGB), EWIV)Ú str., ob Schuldner im Insolvenzverfahren diese Gesellschaften sind oder deren Gesellschafter (mit Beschränkung des Insolvenzverfahrens (nicht unbedingt der Haftung!) auf das Gesellschaftsvermögen, sog. Sonderinsolvenzverfahren ; für ersteres spricht die weitgehende Annäherung der Personengesellschaften an juristische Personen ( 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB bzw. die Rechtsfähigkeit der GbR nach der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 1056))

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./4 Insolvenzschuldner (II) Insolvenzfähigkeit - Nicht rechtsfähige Vereine ( 11 Abs. 1 S. 2 InsO) - Vorgesellschaften und Gesellschaften in Liquidation sind ebenfalls insolvenzfähig - Auch Auslandsgesellschaften, insbesondere die UK Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland, vgl. zur Insolvenzverschleppungshaftung eines Directors gem. 64 Abs. 1 GmbHG a.f. (heute: 15a Abs. 1 InsO) i.v.m. 823 Abs. 2 BGB LG Kiel, BB 2006, 1468 ff., siehe auch Schumann, ZIP 2007, 1189 ff.; dies gilt erst recht, seit die Pflicht zur Stellung des Eröffnungsantrags rechtsformübergreifend in 15a InsO geregelt ist (vor MoMiG: 64 Abs. 2 GmbHG a.f., 92 Abs. 2 AktG)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./5 Insolvenzschuldner (III) Insolvenzfähigkeit - Nicht insolvenzfähig sind die GbR in Form der reinen Innengesellschaft und die stille Gesellschaft (Grund: rein schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander ohne für den Haftungszugriff der Gläubiger abgrenzbaren Haftungsverband) - Einschränkungen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 12 InsO: - nicht insolvenzfähig sind der Bund und die Länder - nicht insolvenzfähig sind andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Landesrecht dies bestimmt (dies gilt insgesamt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Grund: Daseinsvorsorge

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./6 Sonderinsolvenzverfahren Sonderinsolvenzverfahren über einen Nachlass ( 315 ff. InsO) und das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft (vgl. 332 ff. InsO, 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO) Ú Ausnahmen vom Prinzip der Universalinsolvenz: Schuldner und Verfahrensbeteiligte sind Erbe bzw. Ehegatten, das Verfahren beschränkt sich aber auf das ererbte Vermögen bzw. das Gesamtgut

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./7 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Den Insolvenzschuldner (bzw. dessen Organe) treffen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ( 97 InsO)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./8 Insolvenzgericht, sachliche und örtliche Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat für diesen LG-Bezirk, 2 Abs. 1 InsO (ausschließliche Zuständigkeit, keine Prorogation vgl. 4 InsO i.v.m. 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), wobei 2 Abs. 2 InsO abweichende Landesregelungen ermöglicht Örtliche Zuständigkeit: Gemäß 3 Abs. 1 InsO ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (vgl. 12-17 ZPO), bzw. bei Abweichung vom allgemeinen Gerichtsstand vorrangig gegebenenfalls den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Verwaltungssitz, nicht Produktion) à Problematik der des forum shopping / der professionellen GmbH Bestattung ; instruktiv der Sachverhalt von OLG Schleswig, DB 2004, 753 à Forum Shopping auch im internationalen Bereich, vgl. Vorlesung XII ( Fall Schefenacker )

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./9 Dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform Diskussionsentwurf des BMJ vom 03.01.2013, ZIP Beilage zu 2/2013: Entwurf für ein Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen: Einführung eines Gruppen-Gerichtstands - Zulässiger Eröffnungsantrag - Verfahrenskonzentration im gemeinsamen Interesse der Gläubiger - Keine offensichtlich untergeordnete Rolle des antragstellenden Schuldners innerhalb der Gruppe Bestellung eines einheitlichen Insolvenzverwalters - Im Regelfall, wenn keine Interessenkonflikte - Koordinationsverwalter bei mehreren Insolvenzverwaltern - Koordinationsplan durch Koordinationsverwalter zur Maßnahmenfixierung Kooperationspflichten zwischen Verwaltern und Gerichten - Zusammenarbeit, sofern keine Schlechterstellung der eigenen Insolvenzmasse - Pflichten auch für Gerichte

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./10 Insolvenzgericht, funktionelle Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit: Richter am Amtsgericht als Insolvenzrichter bis einschließlich zum Insolvenzeröffnungsbeschluss (Verwalterauswahl!) ( 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG) Im Übrigen ist grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig ( 3 Nr. 2 lit. e RPflG) Daneben Kompetenz des Richters gemäß 18 Abs. 2 RPflG Zuständigkeit des Insolvenzrichters seit 01.01.2013 auch für Insolvenzplanverfahren ( 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG) ÚDaher entscheidet der Rechtspfleger grundsätzlich über Aufhebung und Einstellung des Insolvenzverfahrens und führt die Rechtsaufsicht über den Insolvenzverwalter

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./11 Verfahrensgrundsätze des Insolvenzgerichts Im Insolvenzverfahren sind gemäß 4 InsO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden, falls nichts Abweichendes geregelt ist (Insolvenzrecht als Gesamtvollstreckung) Im Gegensatz zur ZPO (Verhandlungsmaxime) gilt im Insolvenzverfahren allerdings gem. 5 InsO der Grundsatz der Amtsermittlung (erst ab Begründetheitsprüfung nach zulässigem Eröffnungsantrag: BGH NJW 2003, 1187) Hinweis: Der Amtsermittlungsgrundsatz schließt keinesfalls aus, dass Beteiligte, insbes. Gläubiger und Schuldner, von sich aus Hinweise zum Sachverhalt gegenüber dem Insolvenzgericht erteilen. Praxis: Sachaufklärung des Insolvenzgerichts über Sachverständigen oder über vorläufigen Insolvenzverwalter Das Insolvenzverfahren ist gläubigeröffentlich, mündliche Verhandlungen sind gem. 5 Abs. 2 InsO freigestellt, Akteneinsicht steht den Verfahrensbeteiligten zu (vgl. 154, 175 Abs. 1 S. 2, 188 S. 2 InsO); zu Spezialfällen und im Übrigen 4 InsO i.v.m. 299 ZPO. Zu Zustellungen und öffentlichen Bekanntmachungen vgl. 8, 9 InsO, www.insolvenzbekanntmachungen.de

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./12 Rechtsschutz Rechtsschutz: Sofortige Beschwerde in den durch die InsO selbst zugelassenen Fällen, 6 Abs. 1 InsO (gleich ob Entscheidungen des Richters oder Rechtspflegers angefochten werden, vgl. 11 Abs. 1 RPflG). Frist: 2 Wochen ( 4 InsO, 569 Abs. 1 ZPO, Notfrist!), Abhilfemöglichkeit ( 4 InsO, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO) Beispiel: 75 Abs. 3 InsO: Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, vgl. hierzu LG Stendal, ZIP 2012, 2168 (Dailycer) Soweit keine sofortige Beschwerde durch die InsO vorgesehen ist, können Entscheidungen des Rechtspflegers mit der Rechtspfleger-Erinnerung ( 11 Abs. 2 RPflG) angefochten werden Soweit das Landgericht als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers oder Insolvenzrichters entschieden hat, ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es diese zugelassen hat ( 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats zum Bundesgerichtshof einzulegen ( 4 InsO, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO, 133 GVG) 7 InsO (Rechtsbeschwerde) wurde mit Wirkung vom 27.10.2011 aufgehoben

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./13 Staatshaftung Bei Amtspflichtverletzungen des Insolvenzgerichts (sowohl des Richters wie auch des Rechtspflegers) haftet das jeweilige Bundesland als Anstellungskörperschaft ggf. gem. Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB. Das Spruchrichterprivileg gem. 839 Abs. 2 BGB gilt für Fehler des Insolvenzgerichts regelmäßig nicht (keine Urteile im Sinne des 839 Abs. 2 BGB). Denkbare Amtspflichtverletzungen sind Fehler bei der Reaktion auf den Eröffnungsantrag (Verzögerung bzw. voreilige Eröffnung; Außerachtlassung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren etc.)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./14 Insolvenzverwalter (I) Zu unterscheiden ist der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren von einem eventuell durch das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten allerdings die meisten Regelungen zum Insolvenzverwalter entsprechend Der Insolvenzverwalter ist die Zentralfigur des Insolvenzverfahrens Schwächere Positionen haben der Sachwalter bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. 270 Abs. 1, 274 InsO) und der vorläufige Sachwalter im Eröffnungsverfahren (vgl. 270a InsO) oder im Schutzschirmverfahren (vgl. 270b InsO) und der Treuhänder beim Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. 304, 311, 313 InsO)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./15 Insolvenzverwalter (II) Die grundsätzlich starke Stellung resultiert aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht: 80 Abs. 1 InsO Bestellung durch das Insolvenzgericht (Insolvenzrichter) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss gemäß 27 InsO (bzw. als vorläufiger Insolvenzverwalter gem. 21 ff. InsO) Annahme (auch konkludent durch Aufnahme der Tätigkeit) erforderlich. Bestellungsurkunde (vgl. 56 Abs. 2 InsO) nur deklaratorisch

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./16 Neu seit 01.03.2012 (ESUG) (1) Insolvenzverwalter (III) Stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters gemäß 56 Abs. 1 S. 3 InsO: Die erforderliche Unabhängigkeit [des Insolvenzverwalters] wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person 1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist, 2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat. Vorschläge sind nicht verbindlich

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./17 Neu seit 01.03.2012 (ESUG) (2): Insolvenzverwalter (IV) Äußerungsrecht des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß 56a Abs. 1 InsO (i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO) (zur Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses: siehe unten): Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Vorschlag für Insolvenzverwalter durch vorläufigen Gläubigerausschuss gemäß 56a Abs. 2 Satz 1 InsO (i.v.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO): Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./18 Neu seit 01.03.2012 (ESUG) (3): Insolvenzverwalter (V) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach 56a Abs. 1 InsO abgesehen, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen, 56a Abs. 3 InsO. In der Gesetzesbegründung zum ESUG (Br-Drs. 127/11, S. 35) heißt es hierzu: An einen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses, eine bestimmte Person zum Verwalter zu bestellen, soll das Gericht allerdings nur dann gebunden sein, wenn der Beschluss einstimmig gefasst worden ist, und auch dann nur, wenn der Vorschlag nicht in Widerspruch zu den Kriterien der Eignung des Verwalters nach 56 Absatz 1 Satz 1 steht, die vorgeschlagene Person also für die Übernahme des Amtes im konkreten Fall nicht geeignet ist.

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./19 Insolvenzverwalter (VI) Persönliches Amt (keine Bestellung einer Sozietät). Auswahlkriterien: Eignung im Einzelfall, Geschäftskundigkeit, Unabhängigkeit gegenüber Gläubigern und Schuldnern, natürliche Person. Juristische Qualifikation (Examina) nicht erforderlich, wohl jedoch Kenntnisse des Insolvenzrechts und (bei Unternehmensinsolvenz) Kenntnisse im Arbeits-, Steuer- und Gesellschaftsrecht, daneben Rechnungslegungskenntnisse. Zumeist RA, häufiger werden auch WP und StB bestellt Auswahlprozess problematisch ( bekannt und bewährt, Listenproblematik ), Art. 12 GG, vgl. BVerfG, ZInsO 2006, 869; OLG Düsseldorf ZInsO 2008, 1083. Tendenz in der Praxis schon vor dem ESUG: Wachsende Bedeutung der Gläubigerinteressen. Seit ESUG: Stärkerer Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters gemäß 56 Abs. 1 S. 3 InsO Zu Haftungsklagen gegen den Insolvenzrichter wg. fehlerhafter Auswahl des Insolvenzverwalters vgl. zuletzt Hill, ZInsO 2010, 221 ff.; ferner Neubert, ZinsO 2010, 73 ff.; Änderungen durch das ESUG

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./20 Insolvenzverwalter (VII) Möglichkeit konstruktiver Abwahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung gemäß 57 InsO mit Summen- und Kopfmehrheit in der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin, 156 InsO). Auch wenn ein Verwalter in dieser Weise auf Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses vom Gericht bestellt worden ist, bleibt es dabei, dass im eröffneten Verfahren die Gläubigerversammlung mit Summen- und Kopfmehrheit endgültig über die Person des Verwalters entscheidet ( 57 InsO), vgl. Begründung zum ESUG, BR- Drs. 127/11, S. 36. Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß 58 InsO (Rechtspfleger) mit Auskunftsrecht und Berichtspflicht (Durchsetzung: Zwangsgeld). Ggf. Überwachung durch den Gläubigerausschuss ( 67 ff. InsO)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./21 Insolvenzverwalter (VIII) Ende des Amtes durch: Entlassung aus wichtigem Grund durch das Insolvenzgericht (Insolvenzrichter, AG Göttingen ZIP 2003, 590) gemäß 59 Abs. 1 InsO, konstruktive Abwahl ( 57 InsO), Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. 200 InsO) bzw. Einstellung des Verfahrens, 207 ff. InsO

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./22 Insolvenzverwalter (IX) Vergütungsanspruch gem. 63 ff. InsO. Festsetzung durch das Insolvenzgericht (rgm. Rechtspfleger). Maßgeblich: Wert der Aktivmasse bei Verfahrensbeendigung, Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, Vergütungsverordnung gem. 65 InsO (InsVV). Masseschuld gem. 53, 54 Nr. 2 InsO. Fälligkeit mit Verfahrensbeendigung, bei längeren Verfahren jedoch regelmäßig Vorschüsse (Stellungnahme durch Gläubigerausschuss) à Großes Praxisproblem: Keine Kostendeckung durch Mindestvergütung a) des Insolvenzverwalter von EUR 1.000,00 gem. 2 Abs. 2 InsVV in massearmen Verfahren und b) des Treuhänders von EUR 600,00 gem. 13 Abs. 1 S. 3 InsVV in Verbraucherinsolvenzen gem. 304 ff. InsO ( Flut wegen 4a InsO). Geplante Änderung der 63, 65 InsO im Rahmen der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform im Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BT Drucks. 17/11268 vom 31.10.2012). Grund: Größere Rechtssicherheit

Daneben allgemeine deliktische Haftung, da den Verwalter (eigene) Verkehrssicherungspflichten treffen (str.), für Delikte des Verwalters haftet die Masse entsprechend 31 BGB (Masseschuld gem. 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhend) RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./23 Insolvenzverwalterhaftung Schuldhafte Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten gem. 60 Abs. 1 InsO führt zur Haftung gegenüber den Verfahrensbeteiligten (bei sog. Gesamtschäden beachte 92 S. 2 InsO, siehe auch 21 Abs. 2 Nr. 1, 261 Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 313 Abs. 1 S. 3 InsO). Haftung für Erfüllungsgehilfen gem. 278 BGB, Einschränkung jedoch für Personal des Schuldners gem. 60 Abs. 2 InsO Beispiele: Anerkennung unberechtigter Forderungen; Versäumnis, erreichbare Vermögenswerte zur Masse zu ziehen; Zulassen der Verjährung von aussichtsreichen Forderungen des Schuldners; Nichtbeachtung von Aus- und Absonderungsrechten usw. Haftung gegenüber Massegläubigern, Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters, wenn Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können (Exkulpationsmöglichkeit gem. 61 S. 2 InsO), vgl. zu dieser Situation der Masseunzulänglichkeit auch 208 InsO Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter gem. 62 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, spätestens innerhalb von drei Jahren ab Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./24 Qualifikation der Stellung des Insolvenzverwalters (I) Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Stellung des Insolvenzverwalters werden (wurden) folgende Theorien vertreten: Vertretungstheorien a) Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzgläubiger (abzulehnen, der Insolvenzverwalter vertritt in gewissem Umfang auch die Interessen des Schuldners, Auffassung wird heute auch nicht mehr vertreten) b) Insolvenzverwalter als Vertreter des Schuldners, wird zwar noch vertreten, ist aber eher abzulehnen, da die Vertretung der Gläubigerinteressen und die weitestgehende Beschränkung der Wirkungen des Verwalterhandelns auf die Insolvenzmasse von dieser Theorie nicht hinreichend erklärt wird

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./25 Qualifikation der Stellung des Insolvenzverwalters (II) Organtheorie (Insolvenzverwalter als Organ der Insolvenzmasse): Diese Theorie erklärt die auf die Masse beschränkten Wirkungen des Insolvenzverwalterhandelns. Sie ist indes problematisch in Bezug auf Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen Amtstheorie (BGH, h.l.): Der Insolvenzverwalter handelt im eigenen Namen als Partei kraft Amtes. Das Insolvenzverwalterhandeln erfolgt unabhängig vom Willen des Schuldners aufgrund eigener Rechte. Im Prozess klagt Dr. XY als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S-GmbH

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./26 Insolvenzgläubiger (I) Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben ( persönlichen Anspruch, vgl. Legaldefinition des 38 InsO) Nicht Insolvenzgläubiger sind folglich: Dinglich Berechtigte (Eigentümer Ú Aussonderung, Grundschuldgläubiger Ú Absonderung; evtl. aber Insolvenzgläubiger für den Ausfall ) Neugläubiger (Entstehung des Anspruchs gegen den Schuldner nach Verfahrenseröffnung) Massegläubiger gem. 53 InsO (Ansprüche gegen die Masse selbst aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bzw. aufgrund von Handlungen eines sog. starken oder mit Sezialermächtigungen versehene vorläufigen Insolvenzverwalters, 55 Abs. 2 InsO und evtl. bei Dauerschuldverhältnissen)

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./27 Insolvenzgläubiger (II) Aussonderungsberechtigte gem. 47 InsO sind nicht Insolvenzgläubiger; dagegen sind Absonderungsberechtigte mit einem abgesicherten Anspruch gegen den Schuldner, vgl. 49 InsO, Insolvenzgläubiger, die jedoch vorrangig (abgesondert) aus dem Erlös bestimmter Gegenstände befriedigt werden Da die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichmäßig durch Zahlung von Geld nach der Verwertung der Insolvenzmasse (quotal) befriedigt werden sollen, müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen in Geld beziffert anmelden. Nicht auf Geld gerichtete Forderungen sind folglich in einen Geldbetrag umzurechnen ( 45 InsO) Nur durch den Schuldner erfüllbare Ansprüche (Unterlassung oder unvertretbare Handlungen, z.b. Erteilung eines Zeugnisses) können nicht umgerechnet werden und sind folglich keine Insolvenzforderungen. Sie sind außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner geltend zu machen

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./28 Insolvenzgläubiger (III) Abgrenzung Insolvenz- und Neu-Gläubiger: Für die Stellung als Insolvenzgläubiger ist erforderlich und auch ausreichend, dass der Rechtsgrund der Forderung bei Verfahrenseröffnung gelegt war Fehlt noch der Eintritt von Bedingungen bzw. ist der Tatbestand zur Entstehung der Insolvenzforderung noch nicht verwirklicht, deren Entstehung jedoch angelegt, so handelt es sich gleichwohl um Insolvenzforderungen Beispiel: Der Insolvenzverwalter lehnt die Erfüllung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Vertrages gem. 103 Abs. 2 S. 1 InsO ab. Erst mit der Ablehnung, also nach Verfahrenseröffnung, entsteht der entsprechende Schadensersatzanspruch, der Rechtsgrund für die Erstehung ist jedoch bereits mit Insolvenzeröffnung angelegt, der Schadensersatzanspruch ist als Insolvenzforderung anzumelden

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./29 Insolvenzgläubiger (IV) Einige Spezialregelungen zur Reichweite des Insolvenzgläubigerbegriffs finden sich in 41 ff. InsO: Nicht fällige Forderungen gelten als fällig, aber Abzinsung (Zahlungsforderung i.h.v. EUR 100,00 nach Vertrag fällig am 31.12.2013, wg. Insolvenzeröffnung am 01.01.2013 aber vorher fällig bei Zinssatz 10% p.a. Abzinsung um rd. 10%, Anmeldung zur Tabelle rd. EUR 90) Auflösend bedingte Forderungen werden bis zum Bedingungseintritt wie unbedingte Forderungen berücksichtigt, 42 InsO Aufschiebend bedingte Forderungen nehmen ebenfalls grds. als Insolvenzforderungen am Verfahren teil, vgl. aber 191 InsO: Anmeldung, Berücksichtigung bei Schlussverteilung nur, soweit Bedingungseintritt nicht fernliegt In der Praxis wichtig ist 43 InsO: Bei Haftung mehrerer für dieselbe Leistung auf das Ganze (Gesamtschuld) kann in jedem Insolvenzverfahren vom Gläubiger der volle Betrag bis zu seiner vollen Befriedigung angemeldet werden. Wichtig z.b. bei Konzerninsolvenz oder bei gleichzeitiger Insolvenz von Hauptschuldner und Bürgen

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./30 Nachrangige Insolvenzgläubiger (I) Grundsätzlich sind alle Insolvenzforderungen gleichrangig quotal zu befriedigen Allerdings gibt es einige Ausnahmen, in denen bestimmte Insolvenzforderungen nachrangig sind, vgl. 39 InsO: Zinsen seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Insolvenzforderung Kosten für die Teilnahme der Insolvenzgläubiger am Verfahren (nach Verfahrenseröffnung) Geldstrafen, Geldbußen etc. Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./31 Nachrangige Insolvenzgläubiger (II) Nachrangig sind auch (in der Praxis wichtig): Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Formulierungsbeispiele für Rangrücktrittsvereinbarungen: Der Darlehensgeber tritt hiermit mit seinem Anspruch gegen die Gesellschaft hinter die gesetzlich subordinierten Ansprüche des 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück Der Darlehensgeber tritt hiermit mit seinen sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen gegen die Gesellschaft, einschließlich Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung nebst Zinsen hinter die Ansprüche (einschließlich gesetzlich subordinierten Ansprüche im Sinne des 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der Gesellschaft zurück Bedeutung haben Rangrücktrittsvereinbarungen v.a., um den Eröffnungsgrund der Überschuldung ( 19 InsO) zu beseitigen Seit MoMiG (01.11.2008) keine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung mehr notwendig. Grund: Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts. Keine Gleichstellung mit statutarischem Eigenkapital mehr notwendig

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./32 Nachrangige Insolvenzgläubiger (III) à In der Praxis erhalten die nachrangigen Gläubiger in der Regel keinerlei Zahlungen, da vorher erst die nichtnachrangigen Insolvenzforderungen vollständig (Quote 100%) bezahlt werden müssten. Daher sind nachrangige Insolvenzforderungen auch erst nach gesonderter Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Insolvenztabelle anzumelden ( 174 Abs. 3 InsO) à Eigenkapital nach Fremdkapital: Liquidationsüberschüsse werden gem. 199 InsO erst an den Schuldner bzw. dessen Gesellschafter ausgeschüttet (Einlagenrückgewähransprüche), wenn alle (auch nachrangige) Insolvenzforderungen voll bezahlt sind

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./33 Organe der Insolvenzgläubiger Neben dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter sieht die Insolvenzordnung zwei weitere Organe im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens vor, die den Insolvenzgläubigern eine gewisse Einflussnahme (im Gesamtinteresse der Gläubigergemeinschaft) ermöglichen sollen: Gläubigerversammlung, 74 ff. InsO Gläubigerausschuss, 67 ff. InsO

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./34 Gläubigerversammlung, 74 ff. InsO Kompetenzen: Konstruktive Verwalterabwahl ( 57 InsO) Auskunfts- und Berichtsrecht ( 79 InsO) Einsetzung/Beibehaltung Gläubigerausschuss ( 68 InsO) Zustimmungsbefugnisse in Sondersituationen, z.b. übertragende Sanierung ( 160 ff. InsO) Beschlüsse erfordern absolute Summenmehrheit der Abstimmenden, 76 Abs. 2 InsO (vgl. aber 57 S. 2 InsO, bei Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zusätzlich Kopfmehrheit erforderlich) Zur Feststellung des Stimmrechts vgl. 77 InsO Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht (Rechtspfleger), Anträge auf Einberufung durch Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuss oder Insolvenzgläubigerquorum (vgl. 74 ff. InsO), zur unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Aufhebung von Beschlüssen vgl. 78 InsO

RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 II./35 Gläubigerausschuss, 67 ff. InsO Beaufsichtigendes und unterstützendes Gremium der Insolvenzgläubiger, Bündelung von Fachkompetenz, repräsentative Zusammensetzung Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss setzt nicht Gläubigerstellung voraus, vgl. 67 Abs. 3 InsO. Auch juristische Personen können Mitglieder sein (Vertreterkontinuität wichtig) Einsetzung durch das Gericht vor der ersten Gläubigerversammlung möglich, 67 Abs. 1 InsO Gläubigerversammlung beschließt anschließend gem. 68 InsO über die Einsetzung und die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Kopfstimmenmehrheit der Abstimmenden Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten eine Vergütung und haften bei Pflichtverletzungen (vgl. 71 ff. InsO) Vgl. zudem die Neuregelung gemäß ESUG, danach Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzeröffnungsverfahren möglich