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Transkript:

FACHZEITSCHRIFT FÜR SEPTEMBER 2009 09 729 824 Antikorruption, die Zweite! Abgeordnete Unternehmen Korruptionsverdacht Kultursponsoring Kundenschutz im Zahlungsdienstegesetz Aktienrechts- Änderungsgesetz Das Leck im Schutzlandprinzip Altersteilzeit Neu Kontinuierliche/geblockte Arbeitszeit Hausverlosung und Rechtsverkehrs-Steuern EU- Unterhalts-Verordnung

ÖFFENTLICHES GELEITET VON CH. SCHMELZ Das neue Zahlungsdienstegesetz Mit 1. 11. 2009 tritt das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 1 ) in Kraft, das die RL über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 2 ) umsetzt und das bisher Kreditinstituten vorbehaltene Recht des Zahlungsverkehrs in Österreich und in Europa auf eine ganz neue Grundlage stellt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des neuen Gesetzes. 3 ) CHRISTOPHER SCHRANK / KATRIN MARX-RAJAL 808 ecolex 2009 A. Einleitung Bislang existierte in der EU weder ein einheitliches Aufsichtsregime für ZaDi-Leister, die Nichtbanken sind, noch ein einheitlicher Rechtsrahmen für Za- Di-Leistungen. Die 27 MS haben ihre ZaDi-Märkte weitgehend selbständig geregelt, was gerade im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu Schwierigkeiten führte und auch die Integration der europäischen Finanzmärkte hemmte. Die ZaDi-RL schafft nun einen einheitlichen Rechtsrahmen. Gleichzeitig wurde eine neue Kategorie von ZaDi-Leistern, nämlich die Zahlungsinstitute ( ZaInst ), ins Leben gerufen, 4 ) die ohne Bankkonzession mit Hilfe des EU-Passes in der gesamten EU tätig sein können. Damit soll der Zahlungsdienstleistungsmarkt für Nichtbanken EU-weit geöffnet und gleichzeitig der Wettbewerb belebt werden. Kern des ZaDiG ist die Konzessionspflicht für ZaInst und die Vorgabe von Regeln für die Abwicklung von ZaDi im Hinblick auf Transparenz, Haftung und Regressmöglichkeiten. Zusätzlich soll auch das Tempo bei Überweisungen erhöht werden. B. Anwendungsbereich des ZaDiG 1Abs1 5 ) legt fest, dass nur ZaDi-Leister in Österreich ZaDi gewerblich 6 ) erbringen dürfen. Dies sind einerseits jene Personen, die eine Konzession nach dem ZaDiG halten (somit die ZaInst), andererseits aber auch alle nach einem anderen Gesetz wie zb BWG oder E-Geldgesetz dazu Berechtigten. Mag. Dr. Christopher Schrank und Dr. Katrin Marx-Rajal sind RAe der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, office@btp.at, www.btp.at 1) BGBl I 2009/66. 2) RL 2007/64/EG, ABl L 2007/319, 1. Zur ZaDi-RL vgl Wagner/Eigner, ÖBA 2008, 633 ff; Seidl, jusit 2008, 125 ff; Manger-Nestler, EuZW 2008, 332 ff; Rösler, BKR 2009, 1 ff; Schäfer/Lang, BKR 2009, 11 ff. 3) Zu den zivilrechtlichen Fragen s den Beitrag Haghofer in diesem Heft S 747. 4) ErwGr 5 und 10 RL 2007/64/EG. 5) -Hinweise beziehen sich auf das ZaDiG. 6) Zum Begriff der Gewerblichkeit vgl ErläutRV zu 1 Abs 1, ErläutRV 207 BlgNR 24. GP; es wird wie bereits in den Mat zum BWG auf das Umsatzsteuerrecht Bezug genommen.

Für ZaInst gilt das ZaDiG zur Gänze. Hinsichtlich der übrigen ZaDi-Leister legt 2 den genauen Anwendungsbereich fest, wobei bei grober Betrachtung öffentliche Institutionen zur Gänze, Banken, E-Geldinstitute, die Post und die OeNB jedoch nur von den Bestimmungen rund um die Konzessionserteilung ausgenommen sind und daher die übrigen Bestimmungen ergänzend zu den sonst für sie geltenden Gesetzen beachten müssen. Zusätzlich enthält 2 Abs 3 einen Ausnahmekatalog von einzelnen Tätigkeiten. Damit wird bezweckt, den Anwendungsbereich des ZaDiG auf jene ZaDi-Leister zu beschränken, deren Geschäftszweck in der Erbringung von ZaDi liegt. 7 ) Davon umfasst sind zb sämtliche Zahlungsvorgänge, die direkt an den Empfänger erfolgen, Zahlungen über Handelsagenten, Dienste izm bestimmten Wertkarten (zb Kaufhauskarten oder Tankkarten) oder die Bezahlung von Dienstleistungen des Mobilfunkbetreibers über das Handy (werden jedoch mittels der Mobilfunkrechnung sonstige Dritte bezahlt und ist der Mobilfunkbetreiber nur zwischengeschaltete Stelle wie zb bei Bezahlung des Parkscheins über das Mobiltelefon liegt eine konzessionspflichtige Zahlungsdienstleistung vor). C. Was sind Zahlungsdienste? 1 Abs 2 definiert folgende Tätigkeiten als ZaDi: 8 ) 1. Ein- und Auszahlungsgeschäft Das Ein- und Auszahlungsgeschäft 9 ) umfasst Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto (darunter wird ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, verstanden) ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. Auch Barabhebungen mittels Bankomat fallen unter diesen Konzessionstatbestand. 2. Zahlungsgeschäft Das Zahlungsgeschäft 10 ) umfasst die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge: & das Lastschriftgeschäft, & die Durchführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen und & das Zahlungskartengeschäft. Letzteres betrifft Zahlungen mittels Karte ohne Kreditlinie, 11 ) wobei es hier va um die Ausführung der Zahlungsvorgänge (Abbuchung vom Kundenkonto und Weiterleitung) geht. Ein Zahlungskartengeschäft liegt jedoch nur dann vor, wenn die Weiterleitung des Geldes entweder Bezahlungscharakter hat 12 ) oder der Geldtransfer auf ein Konto erfolgt, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Zahlungskonto). Einzahlungen auf ein Konto, das kein Zahlungskonto ist, sind daher hinsichtlich des kontoführenden Instituts kein Zahlungsgeschäft. 13 ) Ebenso konzessionspflichtig sind Zahlungsgeschäfte, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen gedeckt sind, 14 ) somit zb Zahlungen mit Kreditkarte oder Überweisungen unter Ausnützung eines Überziehungsrahmens. 3. Zahlungsinstrumentegeschäft Das Zahlungsinstrumentegeschäft 15 ) umfasst die Ausgabe von Zahlungskarten sowie die Annahme und Abrechnung ( acquiring ) von Zahlungsinstrumenten. Während die Ausgabe von Zahlungskarten eine allgemein bekannte Tätigkeit ist, zielt acquiring auf in Zeiten des zunehmenden Zahlungskartenmissbrauchs immer wichtiger werdende Kartenabrechnungsdienste ab, die der Acquirer idr Händlern anbietet. Der Acquirer versucht, die Händler dabei zu unterstützen, dass diese nur entsprechend gedeckte Zahlungskarten annehmen und übernimmt auch die Abrechnung der Karte isd Abbuchung des Geldes vom Kundenkonto und der Weiterleitung an den Händler. Der Händler, der den Acquirer mit seiner Kartenabrechnung beauftragt, ist in diesem Fall Za- Di-Nutzer. 4. Finanztransfergeschäft Das Finanztransfergeschäft 16 ) ist der Transfer des Geldbetrags ohne Einrichtung eines Zahlungskontos. Der Kunde übergibt dem ZaDi-Leister einen Geldbetrag, den dieser an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen im Namen des Zahlungsempfängers handelnden ZaDi-Leister weiterleitet. In welcher Form das Geld übertragen wird, lässt die gesetzliche Definition offen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sämtliche Möglichkeiten der Übertragungsform (bereits bekannte und neu hinzukommende) vom Tatbestand erfasst sein. 17 ) 5. Digitalisiertes Zahlungsgeschäft Zum digitalisierten Zahlungsgeschäft 18 ) gehört die Ausführung von Zahlungen, die über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät vom Kunden beauftragt werden und bei denen der Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes nur als zwischengeschaltete Stelle zwischen Kunden und Händler fungiert. Dieser Zahlungsdienst umfasst daher bspw die Bezahlung von Parkscheinen mittels 7) IdS auch ErwGr 6 RL 2007/64/EG. 8) Vgl zur Vorgabe durch die ZaDi-RL Wagner/Eigner, ÖBA 2008, 635 f; zur vergleichbaren Definition der Zahlungsdienste im dt Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz vgl Schäfer/Lang, BKR 2009, 12 ff. 9) 1 Abs 2 Z 1. 10) 1 Abs 2 Z 2. 11) Zahlungen mit Kreditkarte fallen in den Konzessionstatbestand des 1Abs2Z3. 12) ErläutRV zu 1 Abs 2 Z 2, ErläutRV 207 BlgNR 24. GP. 13) Da Bausparkonten nicht für Überweisungen oder sonstige Zahlungen genutzt werden können, üben etwa Bausparkassen idr kein Zahlungsgeschäft aus. 14) Sog Zahlungsgeschäfte mit Kreditgewährung, 1Abs2Z3. 15) 1 Abs 2 Z 4. 16) 1 Abs 2 Z 5. Mit Inkrafttreten des ZaDiG entfällt die Konzessionspflicht nach 1 Abs 1 Z 23 BWG. 17) ErläutRV zu 1 Abs 2 Z 5, ErläutRV 207 BlgNR 24. GP. 18) 1 Abs 2 Z 6. ÖFFENTLICHES ecolex 2009 809

ÖFFENTLICHES 810 ecolex 2009 Handy, wenn die Bezahlung über den Betreiber der SIM-Karte läuft. D. Die Konzession für Zahlungsinstitute Die 5 ff stellen klar, dass die Erbringung von ZaDi durch ZaInst konzessionspflichtig ist und regeln auch die Konzessionsvoraussetzungen. Die Systematik des ZaDiG orientiert sich dabei sowohl an der ZaDi- RL 19 ) als auch am BWG und WAG. Bei der Gründung eines ZaInst ist zu beachten, dass dieses nur dann ins Firmenbuch eingetragen werden darf, wenn eine rechtskräftige Konzession vorliegt. 20 ) Um zu vermeiden, dass das Unternehmen während des gesamten Konzessionsverfahrens nur als Vorgesellschaft 21 ) besteht, ist zu empfehlen, das ZaInst zunächst nur mit einem nicht unter das Za- DiG fallenden Unternehmensgegenstand zu gründen und erst nach Vorliegen der Konzession den Unternehmensgegenstand und allenfalls auch die Firma anzupassen. 1. Konzessionsanforderungen Die wesentlichen Anforderungen für die Erteilung der Konzession lauten wie folgt: 22 ) & Das ZaInst muss in der Rechtsform einer KapGes oder Gen mit Sitz im Inland geführt werden; hinsichtlich der Aktionäre oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; ein allenfalls bestehendes Beteiligungsverhältnis zwischen Mutter-Tochter-Unternehmen oder eine andere Art einer engen Verbindung isd 2 Z 28 BWG darf eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht behindern; & es muss eine solide und umsichtige Führung des ZaInst gewährleistet sein; & das Anfangskapital muss den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung stehen; & die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der ZaDi-Nutzer sind zufriedenstellend; & die Geschäftsleiter 23 ) müssen die im Kapitalmarktrecht üblichen Voraussetzungen für ihre persönliche und fachliche Qualifikation erfüllen und mindestens ein Geschäftsleiter 24 )muss p den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, p Deutsch sprechen und p darf keinen anderen Hauptberuf außerhalb des ZaDi-Wesens oder Bankwesens ausüben; und & die FMA muss schließlich zu einer positiven Gesamtbewertung kommen. Für die Erteilung der ZaInst-Konzession ist die FMA zuständig. Wenn ein ZaInst neben den ZaDi zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nachgeht, kann die FMA vorschreiben, dass für das ZaDi-Geschäft eine gesonderte Gesellschaft geschaffen werden muss. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass allfällige sonstige vom ZaInst betriebene Geschäfte keine negativen Auswirkungen auf die ZaDi haben und auch keine komplexen Strukturen entstehen, welche die Beaufsichtigung durch die FMA erschweren. 25 ) 2. Konzessionsumfang Der Umfang der Konzession wird in der Konzession selbst festgelegt, sodass ZaInst nicht generell sämtliche Zahlungsdienstleistungen erbringen dürfen, sondern nur die im jeweiligen Konzessionsbescheid genannten. Darüber hinaus dürfen ZaInst nach 5 Abs 5 folgende Tätigkeiten erbringen: & betriebliche und eng verbundene Nebendienstleistungen (zb Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Verwahrungsleistungen); & Betrieb von Zahlungssystemen und & sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von ZaDi bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts oder Bestimmungen in anderen BG entgegenstehen. Unabhängig davon, welche ZaDi die ZaInst ausüben: Sie dürfen keine Einlagen entgegennehmen. 26 ) Dem trägt auch 42 über die max Ausführungsfrist bei Überweisungen Rechnung, der den Zeitraum des Erliegens von Kundengeldern beim ZaInst einschränkt: Die Überweisungsdauer ist mit einem Tag festgelegt; innerhalb einer Übergangsfrist bis 1. 1. 2012 ist es jedoch noch erlaubt, eine Überweisungsdauer von max drei Tagen zu vereinbaren. Von den verkürzten Überweisungszeiten werden va die Kunden profitieren. Die Kundengelder dürfen nicht zur Finanzierung der ZaDi (zb zur Kreditgewährung bei Kreditkarten), sondern nur für die Erbringung von ZaDi verwendet werden und dürfen auch nicht verzinst werden. Wesentlich ist auch, dass ZaInst bei der Einbringung der ZaDi nur Zahlungskonten führen dürfen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genützt werden. 27 ) Im Unterschied zu Kreditinstituten ist ZaInst gem 5 Abs 5 nur eine beschränkte Vergabe von Krediten erlaubt: Letztere dürfen Kredite nur izm der Erbringung von bestimmten ZaDi erbringen (zb bei der Ausgabe von Kreditkarten und der damit verbundenen Einräumung eines Kreditrahmens). Diese Kredite dürfen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt und nur aus den Eigenmitteln des ZaInst oder aus Mitteln, die über die Kapital- 19) Art 5 RL 2007/64/EG. 20) 10 Abs 1. 21) Zu den Problemen der Vorgesellschaft vgl Zollner in Doralt/Nowotny/ Kalss, AktG 34 Rz 11 ff. 22) Vgl dazu 7 Abs 1 und Art 10 RL 2007/64/EG. 23) Da sowohl 7 Abs 1 als auch Art 5 ZaDi-RL ausschließlich von Geschäftsleitern sprechen, müssen zumindest zwei Geschäftsleiter bestellt werden. Das entspricht auch dem Vier-Augen-Prinzip des Kapitalmarktrechts (vgl 5 Abs 1 Z 12 BWG). Widersprüchlich zum Gesetzestext sind hier jedoch die EB zu 7 Abs 1 Z 11, die davon ausgehen, dass auch nur ein Geschäftsleiter bestellt werden kann. 24) Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen nicht unbedingt bei einem einzigen Geschäftsleiter alleine vorliegen, sondern können auch durch mehrere Geschäftsleiter erfüllt werden. 25) ErläutRV zu 7 Abs 4. 26) Dies wäre ein Einlagengeschäft, das nach 1 Abs 1 Z 1 BWG den Kreditinstituten vorbehalten ist. 27) 5 Abs 3 1. Satz.

märkte aufgenommen worden sind, finanziert werden. Die Gewährung von Krediten ist überdies nur dann zulässig, wenn sich die Eigenmittel des Kreditinstituts in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag des gewährten Kredits verhalten. Der Gesetzgeber sieht eine Verordnungsermächtigung für die FMA vor, wonach sie mit Verordnung das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Gesamtbetrag der gewährten Kredite festlegen kann. 3. Eigenmittel In Anlehnung an 23 Abs 1 Z 1 und 2 BWG umfassen die von 15 geforderten Eigenmittel das eingezahlte Grund- bzw Stammkapital und offene Rücklagen einschließlich der Haftungsrücklage. Der Zwischengewinn ist unter bestimmten Voraussetzungen den Eigenmitteln zuzurechnen. Die Eigenmittel, die den Geschäftsleitern unbeschränkt und unbelastet zur freien Verfügung stehen müssen, dürfen zu keinem Zeitpunkt (diese Mittel müssen somit auch nach Gründung bzw Konzessionserteilung laufend zur Verfügung stehen) weniger betragen als & E 20.000, wenn das ZaInst nur das Finanztransfergeschäft betreibt, & E 50.000, wenn das ZaInst das digitalisierte Zahlungsgeschäft betreibt bzw & E 125.000, wenn das ZaInst sonstige ZaDi ausübt. Neben diesen fixen Mindestkapitalanforderungen sieht 16 weitere Vorgaben für die jederzeit zu haltenden Eigenmittel vor, die sich auf Basis des operativen Geschäfts des ZaInst berechnen (Berechnung auf Basis der fixen Gemeinkosten, des Zahlungsvolumens oder auf Basis der Provisionen und Entgelte des Vorjahrs). 28 ) Im Konzessionsantrag hat das ZaInst vorzuschlagen, welche dieser drei Berechnungsmethoden es anwenden will. Die FMA ist jedoch berechtigt, eine andere Berechnungsmethode festzulegen, wobei der Risikogehalt der jeweiligen Dienstleistung, die Komplexität des Geschäftsmodells und das Zahlungsvolumen zu berücksichtigen sind. Ungeachtet dessen ist ein ZaInst nicht an eine einmal getroffene Wahl gebunden, sondern kann jährlich beantragen, die Eigenmittelanforderungen nach einer anderen Methode zu berechnen. 4. Sicherung der Kundengelder 17 regelt die Sicherung der Kundengelder. Anders als Kreditinstitute sind ZaInst wie bereits erwähnt nicht berechtigt, Einlagengeschäfte zu tätigen: Sie sind daher auch nicht zur Einlagensicherung gem Einlagensicherungsrichtlinie verpflichtet. Vielmehr sieht das ZaDiG andere Formen der Sicherung für auf Zahlungskonten oder sonst bei den ZaInst erliegende Kundengelder vor, nämlich & die Trennung der Kundengelder von anderen Geldern des ZaInst oder & den Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Kundengelder. E. Rechte und Pflichten bei der Erbringung der Zahlungsdienste 1. Informationspflichten Die im ZaDiG vorgesehenen Informationspflichten sollen sicherstellen, dass ZaDi-Nutzer entgeltfrei 29 ) verständliche Informationen und transparente Vertragsbedingungen erhalten. Das ZaDiG legt unterschiedliche Informationspflichten vor und nach Vertragsabschluss fest, je nachdem, ob es sich um Einzelzahlungen auf Grundlage eines Einzelvertrags oder um Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrags handelt. 30 ) Bei Einzelzahlungen müssen gem 32 die ZaDi-Leister nur über die wichtigsten Informationen wie etwa über Ausführungsfristen und Entgelte informieren, wobei eine mündliche Information ausreichend ist. Bei Rahmenverträgen werden aufgrund ihrer größeren wirtschaftlichen Tragweite hingegen gem 28 umfassende Vorabinformationen über die gesamte Vertragsbeziehung geschuldet (zb Information über den ZaDi-Leister und dessen Haftung, Zinsen und Wechselkurse, Schutz- und Abhilfemaßnahmen), 31 ) die schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen sind. Zur Erfüllung dieser Pflichten werden daher entsprechende Informationsblätter vorzubereiten sein. 2. Haftung Die in den 44 ff vorgesehenen Haftungsbestimmungen, die wie auch schon die Informationspflichten für alle ZaDi-Leister gleichermaßen gelten, regeln drei Gruppen von Haftungsfällen, nämlich & Haftung für nicht autorisierte Zahlungen, & Erstattung eines autorisierten Zahlungsvorgangs und & Haftung für fehlerhafte Ausführungen. Kommt es zur unberechtigten Verwendung eines gestohlenen, verlorenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments (zb Verwendung von gestohlenen oder verlorenen Bankomat- oder Kreditkarten oder missbräuchliche Verwendung von PIN-Codes beim Online-Banking), so haftet der Nutzer mit höchstens E 150,, es sei denn, dem Nutzer ist zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beweislast dafür trifft den ZaDi-Leister. 32 ) Selbst wenn der Zahlungsvorgang autorisiert und bereits ausgeführt ist, kann der Zahler die Erstattung des Zahlungsvorgangs verlangen, wenn bei der Autorisierung des (von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesenen) Zahlungsvorgangs der genaue Betrag nicht angegeben war und dieser letztlich höher ist, als der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Zahler innerhalb von acht Wochen ab 28) Zu den Berechnungsmethoden vgl Wagner/Eigner, ÖBA 2008, 639 f. 29) Angemessene Entgelte dürfen nur verrechnet werden, wenn Informationen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß erteilt werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des ZaDi-Nutzers erbracht und gesondert vereinbart werden, vgl 27 Abs 1. 30) Vgl Seidl, jusit 2008, 126 f; Rösler, BKR 2009, 2 f. 31) Vgl dazu im Detail 28. 32) Vgl im Detail Seidl, jusit 2008, 128. ÖFFENTLICHES ecolex 2009 811

ÖFFENTLICHES Belastung des Zahlungskontos die Erstattung des gezahlten Betrags verlangen. Schließlich haftet der ZaDi-Leister gem 46 für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführungen von Zahlungsaufträgen sowie die in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen. Sofern sich der ZaDi-Leister nicht durch den Nachweis entlasten kann, dass der gegenständliche Betrag beim ZaDi-Leister des Empfängers eingegangen ist, hat er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht bzw fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand vor dem Fehler zu bringen. 33 ) 33) Seidl, jusit 2008, 129. SCHLUSSSTRICH Das erklärte Ziel des ZaDiG war es, dem Verbraucher im Bereich der ZaDi mehr Auswahl, Sicherheit und Effizienz zu bieten. Tatsächlich wird das neue Gesetz die Welt des Zahlungsverkehrs zumindest aus rechtlicher Sicht revolutionieren. Durch die Schaffung einer Bank light werden ZaDi von Bankgeschäften entkoppelt. Zusätzlich wird im EU-Raum ein grenzüberschreitendes Angebot ermöglicht. Die Hoffnung auf deutlich sinkende Kosten könnte im Hinblick auf die umfassenden Ordnungs- und Haftungsvorschriften aber getrübt werden. 812 ecolex 2009