Brennpunkt D&O-Versicherung



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Transkript:

Brennpunkt D&O-Versicherung Verteilung nichtauskömmlicher Versicherungssummen Bastian Finkel Hamburg 10.10.2014 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 1

Agenda A. Ausgangsprämissen Beteiligte Vertragliche Grundlage Anwendbarer Gesetzesrahmen B. Fallkonstellationen C. Lösungsmöglichkeiten D. Fazit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 2

A. Ausgangsprämissen Beteiligte, vertragliche und gesetzliche Ausgangslage BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 3

Beteiligte A AG V1 V2 D&O 10 Mio. VR 100% 100% B GmbH GF1 GF2 C GmbH GF3 GF4 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 4

Vertragliche Grundlagen D&O-Versicherungsvertrag Versicherungssumme 10 Mio. Normales Haftpflichtversprechen Abwehr unbegründeter Ansprüche Freistellung von begründeten Ansprüchen Abwehrkosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet Keine Regelungen zur Rangfolge einer Verteilung der Versicherungssumme Freie Anwaltswahl der versicherten Person Abwehrkosten umfassen angemessene und erforderliche Honorare nach Vereinbarung BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 5

Gesetzliche Grundlagen 1. VVG Allgemeiner Teil ( 1 99) Vorschriften für alle Versicherungszweige ( 1 73); insbes.: Versicherung für fremde Rechnung ( 43 48) Schadensversicherung ( 74 87) Haftpflichtversicherung ( 100 112) 2. BGB Allgemeiner Teil ( 1 240) Recht der Schuldverhältnisse ( 241 432) BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 6

Agenda A. Ausgangsprämissen B. Fallkonstellationen Ausgangsfall: Gesamtschuld Fallvariante: Einzelschuld Fallvariante: Nachlaufende Einzelschuld Fallvariante: Vielfache Außenhaftung Fallvariante: Vielfache Innenhaftung C. Lösungsmöglichkeiten D. Fazit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 7

B. Fallkonstellationen BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 8

Fallkonstellationen 1. Ausgangsfall Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 gesamtschuldnerisch für eine Organisationspflichtverletzung auf Schadensersatz i.h.v. 20 Mio. in Anspruch. A Anspruch 20 Mio. 93 Abs. 2 S. 1 AktG VersSumme 10 Mio. V1 V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 9

Fallkonstellationen 2. Fallvariante a Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 gleichzeitig einzelschuldnerisch für unterschiedliche Pflichtverletzungen auf Schadensersatz von jeweils 10 Mio. in Anspruch. 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V1 A 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 10

Fallkonstellationen 3. Fallvariante b Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 nacheinander (in derselben Versicherungsperiode) einzelschuldnerisch für unterschiedliche Pflichtverletzungen auf Schadensersatz von jeweils 10 Mio. in Anspruch. 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V1 A 23.07.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 11

Fallkonstellationen 4. Fallvariante c A emittiert auch Wertpapiere (Unternehmensanleihen). Hierfür erstellt A unter Federführung von V1 und V2 ein Wertpapierprospekt. Nach erfolgreicher Platzierung der Anleihe gerät die A in wirtschaftliche Schwierigkeiten und kann die Anleihe nicht mehr bedienen. Daraufhin erheben 1.000 Anleger Klagen gegen V1 und V2 über insgesamt 30 Mio. Schadensersatz. Der Verteidigungsaufwand nach gesetzlichen Gebühren (für zwei Instanzen) wird sich auf etwa 5 Mio. belaufen. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 12

Fallkonstellationen 5. Fallvariante d A, B und C machen in der selben Versicherungsperiode Schadensersatzansprüche geltend: Die A 20 Mio. gegen V 1 und V 2 wegen risikoreicher Geschäfte im außereuropäischen Ausland. Die B und C je 15 Mio. gegen die jeweils eigenen GF (GF 1 und 2 der B sowie gegen die GF 3 und 4 der C) wegen unterlassenem Einfordern von Ansprüchen gegen die A. Gesamtinanspruchnahmen = 50 Mio. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 13

Fallkonstellationen 5. Fallvariante d Die Vorstände und die Geschäftsführer sind allesamt der Ansicht, nicht haftbar zu sein. VR teilt diese Einschätzung nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage. Er gewährt allen 6 Organmitgliedern Abwehrdeckung. Jedes Organmitglied beauftragt eigenen Rechtsbeistand und vereinbart eine Vergütung abhängig vom Zeitaufwand. Verteidigungskosten nach gesetzlichen Gebühren für 3 Instanzen belaufen sich auf ca. 3,5 Mio. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 14

Agenda A. Ausgangsprämissen B. Fallkonstellationen Ausgangsfall: Gesamtschuld Fallvariante: Einzelschuld Fallvariante: Nachlaufende Einzelschuld Fallvariante: Vielfache Außenhaftung Fallvariante: Vielfache Innenhaftung C. Lösungsmöglichkeiten D. Fazit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 15

C. Lösungsmöglichkeiten BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 16

Lösungsmöglichkeiten 1. Ausgangsfall Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 gesamtschuldnerisch für eine Organisationspflichtverletzung auf Schadensersatz i.h.v. 20 Mio. in Anspruch. A Anspruch 20 Mio. 93 Abs. 2 S. 1 AktG VersSumme 10 Mio. V1 V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 17

Lösungsmöglichkeiten 1. Ausgangsfall Prinzipiell unproblematisch, Freistellungsleistungen erfolgen auf die Gesamtschuld beider Vorstände und mindern diese entsprechend auch gleichmäßig. Koch, ZVersWiss 2012, 151, 166 Soweit die Situation droht, dass die Versicherungssumme zur Verteidigung beider vp nicht ausreicht, sollte der VR (fiktive) Versicherungssummen für beide vp bilden (hier: jeweils 5 Mio.) und dies auch kommunizieren. Ein generelles Prioritätsprinzip gibt es nicht! Koch, ZVersWiss 2012, 151, 166; Armbrüster, VersR 2014, 1, 6; offen: Grooterhorst/Looman, RuS 2014, 157, 159 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 18

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 gleichzeitig einzelschuldnerisch für unterschiedliche Pflichtverletzungen auf Schadensersatz von jeweils 10 Mio. in Anspruch. 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V1 A 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 19

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a Etwas weniger unproblematisch, da Versicherungsleistungen jeweils nur hinsichtlich der Einzelschuld eines Vorstands erfolgen und daher Verteilungsungleichheiten denkbar sind. Koch, ZVersWiss 2012, 151, 166 a) Vertragliche Regelungen In aller Regel (-) b) Gesetzliche Regelungen Unmittelbar auch (-) BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 20

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a b) Gesetzliche Regelungen 109 VVG (Mehrere Geschädigte) Ist der VN gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. ( ) (-), kein Fall mehrerer Geschädigter, sondern mehrere vp 420 BGB (-), keine teilbare Leistung 428 BGB (-), Leistung kann nicht nur einmal gefordert werden 432 BGB (-), Leistung an alle nicht möglich BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 21

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a b) Gesetzliche Regelungen 109 VVG (Mehrere Geschädigte) analog? Dafür: Koch, ZVersWiss 2012, 151, 166 f. planwidrige Regelungslücke Vergleichbare Interessenlage Regelung dient (auch) der Beschleunigung der Auszahlung der VersSumme Nimmt dem VR das Risiko einer fehlerhaften Verteilung Proportionale Verteilung BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 22

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a b) Gesetzliche Regelungen 109 VVG (Mehrere Geschädigte) analog? Dagegen: Armbrüster, VersR 2014, 1, 3 f. Jedenfalls vergleichbare Interessenlage (-) Regelung dient vornehmlich dem Schutz Geschädigter Offen: Grooterhorst/Looman, RuS 2014, 157, 160 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 23

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a c) Ergänzende Vertragsauslegung Prioritätsprinzip? Dagegen: Koch, ZVersWiss 2012, 151, 167; Grooterhorst/Looman, RuS 2014, 157, 161 f. Sympathisierend: Armbrüster, VersR 2014, 1, 5 f. vom VR nicht beeinflussbares objektives Kriterium (Fälligkeit der Versicherungsleistung) Grundprinzip des Versicherungsvertragsrecht P: Fälligkeiten hängen ab von Mandatsvereinbarung (Verteidigung) und können von den Parteien des Haftungsverfahrens gesteuert werden (Freistellung) BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 24

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a c) Ergänzende Vertragsauslegung Proportionalität? Nach Kopfteilen: Armbrüster, VersR 2014, 1, 6 Quotal, wie bei 109 VVG: Koch, ZVersWiss 2012, 151, 167 Quotal, aber mit Vorrang der Verteidigung: Grooterhorst/Looman, RuS 2014, 157, 162 Sonstige Ansätze? Dienstrang Unternehmenszugehörigkeit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 25

Lösungsmöglichkeiten 2. Fallvariante a Zum Fall: Bildung zweier Töpfe für Versicherungsleistungen für V1 und V2 zu je 5 Mio., aus denen jeweils Versicherungsleistungen erbracht werden (Abwehr/Freistellung) Auffüllen des jeweils anderen Tops nach endgültiger Erledigung eines Anspruchs Was macht der VR, wenn ein Topf erschöpft ist, bevor die Haftung rechtskräftig erledigt ist? Darf VR die Verteidigung einstellen? Darf VR die Verteidigung aus dem anderen Topf fortführen? BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 26

Lösungsmöglichkeiten 3. Fallvariante b Die A nimmt ihre Vorstände V1 und V2 nacheinander (in derselben Versicherungsperiode) einzelschuldnerisch für unterschiedliche Pflichtverletzungen auf Schadensersatz von jeweils 10 Mio. in Anspruch. 15.01.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V1 A 23.07.2014 93 Abs. 2 S. 1 AktG V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 27

Lösungsmöglichkeiten 3. Fallvariante b Wie Fallvariante a, Bildung zweier Töpfe für Versicherungsleistungen für V1 und V2 VR kann bis zum 2. VersFall entstandener Aufwand aber nicht zum Nachteil gereichen Wie ist die zum Zeitpunkt des 2. VersFall verbliebene VersSumme zu verteilen (Bsp. 9 Mio.)? Quote 5/5 und Abzug der bisherigen Leistungen an V1, d.h. Quote 4/5 oder Quote 4,5/4,5 (insoweit Prioritätsprinzip zg V1)? BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 28

Lösungsmöglichkeiten 4. Fallvariante c V1 V2 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 29

Lösungsmöglichkeiten 4. Fallvariante c Nunmehr kommen viele Geschädigte hinzu, die ebenfalls um die (zu geringe) Versicherungssumme konkurrieren Zur Erinnerung: 109 VVG (Mehrere Geschädigte) Ist der VN gegenüber mehreren Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprüche die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfüllen. ( ) D.h. normales Verteilungsverfahren Zusätzlich gegebenenfalls Verteilungsverfahren aus ergänzender Vertragsauslegung (vp untereinander) BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 30

Lösungsmöglichkeiten 4. Fallvariante c Jetzt zwingende quotale Topfbildung ( 109 VVG). Abwehrleistungen werden anteilig aus allen Töpfen erbracht. Bei mehreren vp wie hier zusätzlich Aufteilung der Töpfe nach Köpfen oder Begrenzung des erstattungsfähigen Verteidigungsaufwand (z.b. auf die gesetzliche Gebühren). Übersteigt schon der (erwartete) Verteidigungsaufwand (ggf. auch nach gesetzlichen Gebühren) die Versicherungssumme, auch nur quotale Übernahme der Abwehrkosten. Muss ein Anteil der Versicherungssumme für Freistellung zurückgehalten werden? BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 31

Lösungsmöglichkeiten 5. Fallvariante d A B C Anspruch 20 Mio. 93 Abs. 2 S. 1 AktG VersSumme 10 Mio. Anspruch 15 Mio. 93 Abs. 2 S. 1 AktG VersSumme 10 Mio. Anspruch 15 Mio. 93 Abs. 2 S. 1 AktG VersSumme 10 Mio. V1 V2 GF1 GF2 GF3 GF4 BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 32

Lösungsmöglichkeiten 5. Fallvariante d Wie Fallvariante c nur diesmal reine Innenhaftung Stellen mehrere anspruchstellende versicherte Gesellschaften mehrere Geschädigte i.s.d. 109 VVG dar? Ja! VN ist Dritter (h.m., vgl. nur Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 108 Rn. 108) Dasselbe gilt (erst Recht) für versicherte Gesellschaften, die noch nicht einmal Vertragspartner des VR sind, sondern den VersSchutz nur über die Regelungen der Fremdversicherung vermittelt bekommen, 43 ff. VVG BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 33

D. Fazit BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 34

Fazit Wie kann man die ganze Quotenbildung verhindern? Bei Fällen des 109 VVG Vereinbarung von Sublimiten zur Verteidigung hilft allenfalls die Konflikte der Konkurrenten untereinander (Geschädigte vs vp) zu reduzieren Interessant, den Vorrang der Verteidigung vertraglich zu fixieren (Grooterhorst/Looman, RuS 2014, 157, 162) Unproblematisch bei reinen Innenhaftungsfällen, da dann die VN über ihr Recht (und das der mitversicherten Gesellschaften) aus 109 VVG zulässig verfügt. Problematisch bei der Außenhaftung? 109 ist ein Schutzrecht zu Gunsten Dritter. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 35

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 36

Zum Referenten Bastian Finkel Rechtsanwalt Partner Theodor-Heuss-Ring 13-15 50668 Köln Tel +49 221 944027-893 Fax +49 221 944027-880 bastian.finkel@bld.de Lehraufträge: seit 2009 Lehrbeauftragter an der Deutschen Versicherungsakademie (DVA) seit 2008 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Köln seit 2008 Dozent an der Deutschen Aktuar Akademie Tätigkeitsbereich: Bastian Finkel ist seit 2007 als Rechtsanwalt und seit 2010 als Partner bei BLD tätig. Gemeinsam mit Björn Seitz betreut er den Bereich Financial und Special Lines, mit einem besonderen Schwerpunkt D&O- Versicherung (Deckung/Haftung). Bastian Finkel vertritt hierbei einerseits Versicherer bei der Betreuung und Koordinierung komplexer D&O-Schäden. Zudem berät er versicherte Personen im Auftrag von Versicherern zur Abwehr von Inanspruchnahmen aus ihrer Organtätigkeit. BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 37

Standorte Köln Theodor-Heuss-Ring 13-15 50668 Köln Tel +49 221 944027-0 Fax +49 221 944027-7 München Karlstraße 10 80333 München Tel +49 89 545877-0 Fax +49 89 545877-77 Frankfurt/Main Stephanstraße 3 60313 Frankfurt/Main Tel +49 69 920740-0 Fax +49 69 920740-40 Berlin Grolmanstraße 36 10623 Berlin Tel +49 30 886269-0 Fax +49 30 886269-29 Karlsruhe Reinhold-Frank-Str. 58 76133 Karlsruhe Tel +49 721 869776-0 Fax +49 721 869776-20 BLD International Einzelheiten zu BLD International finden Sie unter: http://www.bld.de/weltkarte.html BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hamburg 10.10.2014 Bastian Finkel 38