LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015



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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3833 6. Wahlperiode 21.04.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Regelung zur Kindertagesbetreuung für Eltern in der Ausübung des Berufes im Schichtbetrieb, bei Abrufbereitschaft sowie im Studium und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie will die Landesregierung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit den Anforderungen durch die heutige Arbeitswelt, im speziellen Fall für Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrfrauen und -männer sowie für Studentinnen und Studenten, in größeren Städten des Landes, zum Beispiel durch mehr 24-Stunden-Kitas, oder mit welchen anderen geeigneten Maßnahmen unterstützen? Die Zielstellung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG) M-V ist, die Eltern bei der Verwirklichung ihres Rechts auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, die Rechte der Kinder auf individuelle Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu stärken und einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu leisten. Hierfür setzt das Kindertagesförderungsgesetz M-V wichtige Rahmenbedingungen. Der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen dabei insbesondere die gesetzlichen Regelungen zum Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung ( 3 KiföG M-V), zum zeitlichen Umfang der Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach 4 KiföG M-V, zur Ausrichtung der Kindertagesförderung an den besonderen, spezifischen Bedarfen an Kindertagesförderung des Kindes sowie der Eltern und Familien nach 10 Absatz 1 KiföG M-V und zur Entlastung von Eltern von Elternbeiträgen nach 21 Absatz 5 und 5 a KiföG M-V. Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. April 2015 beantwortet.

Drucksache 6/3833 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Diese Rahmenbedingungen konkret auszugestalten liegt in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung. Gemeinsam mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Trägern von Kindertageseinrichtungen und anderen gesellschaftlichen Gruppen, zum Beispiel Unternehmen und Arbeitgebern, sind zur Untersetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen geeignete Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu entwickeln. Geeignete Maßnahmen können Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von bis zu 24 Stunden sein. 2. Wie stellen sich die Elternbeiträge für die Betreuung in 24-Stunden- Kitas im Land derzeit im Einzelnen dar (bitte nach Betreuungsart und genauer Aufteilung der Finanzierungsanteile darstellen)? Zur Höhe von Elternbeiträgen für Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von bis zu 24 Stunden liegen dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Angaben zu den Elternbeiträgen in der Kindertageseinrichtung 24 h-kita nidulus in Trägerschaft der Kita ggmbh Schwerin vor. Diese stellen sich wie folgt dar: Förderungsart Förderungsumfang Platzkosten (in Euro) Landesmittel Finanzierungsanteile (in Euro) örtlicher Gemeinde Jugendhilfeträger Elternbeitrag Krippe ganztags 1.101,54 170,00 48,96 441,33 441,25 Teilzeit 726,20 108,00 31,10 293,55 293,55 halbtags 538,53 50,00 14,40 237,08 237,05 Kindergarten ganztags 633,94 107,00 30,82 248,07 248,05 Teilzeit 445,64 60,00 17,28 184,21 184,15 halbtags 351,49 40,00 11,52 150,02 149,95 (Stand: 01.03.2013) Daten zur Höhe von Elternbeiträgen in anderen Kindertageseinrichtungen im Land mit Öffnungszeiten von bis zu 24 Stunden liegen dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales nicht vor. Im Zusammenhang mit Elternbeiträgen wird allgemein auf die anteilige Entlastung von Elternbeiträgen durch das Land nach 21 Absatz 5 und 5 a KiföG M-V hingewiesen. Die Elternentlastung für Eltern von Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beträgt für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen gefördert werden, pro Kind monatlich bis zu 100 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 60 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 40 Euro bei einer Halbtagsförderung. Die Höhe der Elternentlastung für Eltern von Kindern im letzten Jahr vor deren voraussichtlichen Eintritt in die Schule beträgt pro Kind monatlich bis zu 80 Euro bei einer Ganztagsförderung, bis zu 48 Euro bei einer Teilzeitförderung und bis zu 32 Euro bei einer Halbtagsförderung. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3833 3. Inwieweit sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder in 24-Stunden-Kitas von den Elternbeiträgen stärker zu entlasten? a) Welche Maßnahmen plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann umzusetzen? b) Womit begründet die Landesregierung ihre möglicherweise ablehnende Haltung bezüglich einer stärkeren Entlastung der Eltern? Zu 3, a) und b) Ein Vergleich der Höhe der Elternbeiträge in anderen als den in Frage 2 erfragten Kindertageseinrichtungen mit Elternbeiträgen in anderen als der in der Antwort zu Frage 2 genannten Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von bis zu 24 Stunden kann mangels verfügbarer Daten nicht vorgenommen werden. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zudem rechtfertigt ein Vergleich der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten bis zu 24 Stunden mit denen in Kindertageseinrichtungen, die dieses spezifische Leistungsangebot nicht vorhalten, nicht die Schlussfolgerung, dass gegebenenfalls höhere Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen mit Öffnungszeiten von bis zu 24 Stunden in unmittelbarem und ausschließlichem Zusammenhang mit diesem spezifischen Leistungsangebot stehen. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Höhe der für die konkrete Kindertageseinrichtung im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverhandlungen nach 16 KiföG M-V in Verbindung mit 78 b bis 78 e Achtes Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Entgelts. Diese Entgelte spiegeln Inhalt, Umfang und Qualität des Leistungsangebots in seiner Gesamtheit sowie - nach den einzelnen Bestandteilen des Leistungsangebots - differenzierte Entgelte und betriebsnotwendige Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung wider. Feststellungen zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Elternbeiträgen mit dem Angebot verlängerter Öffnungszeiten verlangen die exakte Zuordnung einzelner Entgeltbestandteile zu vorgenanntem Leistungsbestandteil. Da das Land nicht Partei der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach 16 Absatz 1 KiföG M-V ist, können derartige - zudem auf den jeweiligen Einzelfall bezogene - Feststellungen nicht getroffen werden. 3

Drucksache 6/3833 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4. Wann ist mit einer Rechtsverordnung zur Regelung nach 14 Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes Absatz (1) für 24-Stunden-Kitas zu rechnen? Das Kindertagesförderungsgesetz M-V hält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtverordnung nach 14 Absatz 1 KiföG M-V vor. Normadressaten des Bedarfsplanungs- und Sicherstellungsauftrags nach 14 Absatz 3 in Verbindung mit 80 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese nehmen Angelegenheiten der Kindertagesförderung als Aufgaben im eigenen Wirkungskreis in eigener Verantwortung wahr. 5. Das lokale Betreuungsangebot kann auch erweitert werden, indem die betriebliche Kinderbetreuung in den Unternehmen vor Ort verstärkt wird. Diese Betreuungsform wird seit November 2012 mit dem neuen Programm Betriebliche Kinderbetreuung gefördert, das Bestandteil des 10-Punkte-Programms zum Ausbau der Kindertagesbetreuung des BMFSFJ ist. Inwieweit wurden seitdem von Betrieben und Unternehmen Zuschüsse angefordert, wenn sie neue betriebliche Kinderbetreuungsplätze eingerichtet haben (bitte nach Unternehmen und Höhe des Zuschusses auflisten)? Das Land hat weder Kenntnisse zur Anzahl der Anträge noch zur Höhe der im Einzelfall gewährten Zuwendungen nach dem Programm Betriebliche Kinderbetreuung. Bei dem Programm Betriebliche Kinderbetreuung handelt es sich um ein Programm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Programm richtet sich direkt an die Arbeitgeber, die bei der Umsetzung von individuellen Lösungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt werden sollen. Hierfür gewährt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Zuwendungen auf der Grundlage der Förderrichtlinien zum Programm Betriebliche Kinderbetreuung im Rahmen des 10-Punkte-Programms zum Kita-Ausbau. Mit der Umsetzung des Programms vom Bundesministerium ist die Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung beauftragt. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/3833 6. In welcher Höhe hat das Land Bundesgelder aus dem Investitionsprogramm für Neu- und Umbaumaßnahmen bereitgestellt bekommen? Die Landesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2015-2018 des Bundes bezieht. Das Land erhält vom Bund für dieses Investitionsprogramm gemäß Kapitel 3 13 Absatz 1 des Gesetzes über Finanzhilfen zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 4 des Gesetzes von 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, Mittel in Höhe von 10.538.885 Euro. Es wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auf Landtagsdrucksache 6/3398 vom 12. November 2014 verwiesen. 7. Wie ist es geplant, diese Mittel konkret umzusetzen? Die Landesregierung wird das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2015-2018 entsprechend dem Verfahren zum Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013-2014 gemäß Kapitel 2 des Gesetzes über Finanzhilfen zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder umsetzen. 5