Zahnärzte Schwyz Arbeitsrecht
FALL Bernhard arbeitet als Automechaniker. Im Moment gibt es viel zu tun. Einer seiner Kollegen ist krankheitshalber arbeitsunfähig. Sein Chef sieht sich gezwungen, für die nächsten drei Tage Überstunden anzuordnen. Bernhard teilt diese seinem Fussballtrainer mit. Da aber am Wochenende ein entscheidendes Aufstiegsspiel ansteht ist dieser wenig begeistert und erteilt Bernhard den Ratschlag, diese Überstunden nicht zu leisten. Auch Karin hat Probleme. Im Alpenblick fehlt eine Restaurationsfachfrau. Deshalb versetzt der Chef Karin aus der Küche ins Restaurant. Karin ist verärgert und teilt ihrem Chef mit, dass sie diese Versetzung in den Service nur ausnahmsweise akzeptiere. Verärgert über diese Reaktion kündigt ihr der Chef fristlos. Einige Wochen später verunfallt die Tochter von Bernhard und Karin, was die beiden zwingt auf ihre Ferien zu verzichten. Bernhard macht deshalb während dieser Zeit günstige Servicearbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen von Verwandten und Bekannten, die grösstenteils Kunden seines Arbeitgebers sind. Nach den Ferien teilt ihm der Chef mit, dass er von Bernhards Ferientätigkeit erfahren habe und ihm deshalb für die Ferienzeit keinen Lohn überweise. Was meinen Sie dazu? ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 2
Wesen des Rechts Recht Moral Sitte Bestimmt das äussere Verhalten des Menschen erzwingbar Regelt das innere Verhalten des Menschen nicht erzwingbar Beeinflusst das äussere Verhalten des Menschen nicht erzwingbar bestimmen das menschliche Verhalten ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 3
Wesen des Rechts Das Recht ist eine durch den Staat geschaffene und erzwingbare Ordnung zum Schutz der menschlichen Lebensinteressen und Lebensgüter ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 4
Wesen des Rechts Öffentliches Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit dem Staat und seiner Tätigkeit zu tun haben, also die Beziehung zwischen Staat und Einzelpersonen Unterordnung- verhältnis Staat Privates Recht oder Privatrecht, Zivilrecht Es regelt die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen (natürlichen und juristischen) unter sich Z.B: Käufer-Verkäufer Gläubiger Schuldner Arbeitgeber Arbeitnehmer Gleichstellungs- verhältnis Wichtige Teile des öffentlichen Rechts: Staatsrecht Steuerrecht Prozessrecht Strafrecht Das Privatrecht besteht aus: Personenrecht Familienrecht Zivilgesetzbuch Erbrecht Sachenrecht ZÄ Arbeitsrecht Mai Obligationenrecht 15 5
Wesen des Rechts Zwingendes Recht Rechtssätze mit zwingendem Charakter, die eingehalten werden müssen und nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden dürfen, so praktisch das ganze öffentliche Recht, aber auch Teile des Privatrechts z.b.: Haftung der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft (OR 568) Buchführungspflicht (OR 621 und 773) Verjährungsfristen (OR 129) Ergänzendes (dispositives) Recht Rechtssätze, die ergänzenden Charakter haben, also nur gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies ist der Fall bei vielen Bestimmungen des Privatrechts, da dieses den Vertragsparteien möglichst viel freien Spielraum für ihre Abmachungen lassen will. Ausnahmen: Arbeits- und Mietrecht, da der Gesetzgeber die wirtschaftlich schwächere Partei schützen will. z.b.: Tragung der Transportkosten (OR189) ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 6
Wesen des Rechts Art. 361 OR nennt alle zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechtes z.b. Überstundenarbeit Art. 362 OR nennt alle einseitig zwingenden Vorschriften, d.h. jene Vorschriften die nur zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessert werden dürfen z.b. Dauer der Ferien ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 7
Arbeitsvertrag Was macht einen Arbeitsvertrag aus? Definition Arbeitsvertrag OR 319 Leistung von Arbeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nach Weisung des Arbeitgebers Lohnzahlung ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 8
Arbeitsvertrag Arten von Arbeitsverträgen Einzelarbeitsvertrag (EAV) Individueller Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer OR 319-343 Besondere Einzelarbeitsverträge Lehrvertrag: OR 344 346a; Handelsreisendenvertrag OR 347-350 a Heimarbeitsvertrag OR 351-354 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Branchenbezogener Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) OR 356-358 Normalarbeitsverträge (NAV) Kein eigentlicher Vertrag, sondern staatliche Mustervorschriften über bestimmte Arbeitsverhältnisse; z.b. Knechte, Mägde, Hausangestellte OR 359-360 ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 9
Arbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis wird durch folgende Bestimmungen geregelt: 1. Gesetzliche Bestimmungen; - Obligationen Recht - Arbeitsgesetz 2. Vertragliche Vereinbarungen - EAV; SSO Vertrag! - GAV 3. Betriebsinterne Reglemente ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 10
Arbeitsgesetz/Abgrenzung Das Arbeitsgesetz (ArG), auch Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die Arbeitsbedingungen Es sind das Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Schichtbetrieb Besondere Schutzvorschriften Schwangere und Jugendliche Das ArG ist nicht Privatrecht, sondern öffentliches Recht und ist zwingend ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 11
Arbeitsgesetz Beispiele: Der Weg zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit Wöchentliche Höchstarbeitszeit in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte inkl. Verkaufspersonal 45 Stunden, alle Übrigen 50 Stunden Eine Arbeitswoche umfasst höchstens 5 ½ Arbeitstage Sonntagsarbeit ist grundsätzliche untersagt, kann aber bewilligt werden; Lohnzuschlag 50 % Überstunden max. 2 Stunden pro Tag Eine Viertelstunde Pause bei mehr als fünfeinhalb Stunden Arbeit Eine halbe Stunde bei mehr als sieben Stunden Eine Stunde bei mehr als neun Stunden Siehe: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/index.html Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 12
Arbeitszeiten/Ruhezeiten Tagesarbeitszeit 06 00-20 00Uhr Abendarbeitszeit 20 00-23 00 Uhr Für Jugendliche nach dem 16. Alterjahr gilt Abendarbeitszeit nur bis 22 00 Uhr; für diese müssen die Jugendlichen angehört werden Sonntagsarbeit Diese ist für Jugendliche grundsätzlich verboten; Ausnahmen nur sehr beschränkt und wenn für die Ausbildung notwendig
Arbeitszeiten/Ruhezeiten Höchstarbeitszeit Für Jugendliche gelten 9 Stunden pro Tag, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen müssen. Die Ruhezeit muss mindestens 12 aufeinander folgende Stunden dauern und darf nur einmal pro Woche auf 11 Stunden gekürzt werden. Lernende gelten bis zum vollendeten 18. Altersjahr als jugendliche Arbeitnehmende.
Arbeitsvertrag Gleichstellungsgesetz Gilt für: Arbeitsverhältnisse nach OR und für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse Zweck: Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere im Erwerbsleben Mittel: Verbot der Diskriminierung der Geschlechter bei der Anstellung 1. bei der Aufgabenzuteilung 2. bei der Entlöhnung 3. bei der Aus- und Weiterbildung 4. bei Beförderung 5. bei Entlassung Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 15
Arbeitsvertrag Rechtsansprüche der Betroffenen auf Verbot bzw. Beseitigung der Diskriminierung und auf Entschädigung; bei sexueller Belästigung auf Entschädigung durch den Arbeitgeber, sofern er nicht beweist, dass er Massnahmen zur Verhinderung getroffen hat Kündigungsschutz während innerbetrieblichen und gerichtlichen Beschwerden über Diskriminierungen mit Wiedereinstellungszwang Besonderheiten: Einfaches, rasches und kostenloses Verfahren; Kantone müssen eigenes Schlichtungsverfahren vorsehen; Umkehrung der Beweislast bei Diskriminierungen (ausser bei sexueller Belästigung); Möglichkeit für Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften) selbst zu klagen ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 16
Arbeitsvertrag Leistung von periodischer körperlicher oder geistiger Arbeit Arbeitgeber Arbeitnehmer Bezahlung eines Lohnes ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 17
Arbeitsvertrag Pflichten des Arbeitnehmers Persönliche Arbeitsleistung Sorgfaltspflicht Treuepflicht Leistung von Überstunden Befolgung von Anordnungen und Weisungen Vergleiche OR 321 332a Pflichten des Arbeitgebers Lohnzahlungspflicht Lohnfortzahlung bei Krankheit Zahlung eines Lohnzuschlages von 25% für Überstunden, sofern nicht durch Freizeit ausgeglichen Bereitstellung der notwendigen Arbeitsgeräte Vergütung von Spesen Durchführung von Massnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers Gewährung der üblichen Ferien- und Freizeit Ausstellung eine Zeugnisses ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 18
Arbeitsvertrag Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des Arbeitnehmers; OR 324a Gründe: Krankheit Unfall; durch obligatorische Versicherung abgedeckt Erfüllung gesetzlicher Pflichten; z,b, Militär, Zivilschutz, Zeuge vor Gericht Schwangerschaft; heute Mutterschaftsversicherung ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 19
Arbeitsvertrag Dauer der Lohnfortzahlung: Im 1. Dienstjahr: 3 Wochen Ab 2. Dienstjahr: angemessen verlängern ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 20
Lohnfortzahlungspflicht Dienstjahr Berner Skala Basler Skala Zürcher Skala 1. 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen 2. 4 9 8 3. 9 9 9 4. 9 13 10 5. 13 13 11 6. 13 13 12 7. 13 13 13 8. 13 13 14 9. 13 13 15 10. 17 13 16 ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 21
Ferien und Freitage Alle haben Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr. Zwei Wochen müssen am Stück sein Der Arbeitgeber entscheidet über Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitnehmer Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden Bis zum 20. Altersjahr besteht ein Anspruch auf 5 Wochen Ferien Bis zum 30. Altersjahr besteht Anspruch auf eine Woche unbezahlten Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit. ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 22
Ferien und Freitage Den Arbeitnehmern stehen die üblichen Stunden und Tage zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu. Kein Anspruch auf Bezahlung. Es hat sich eine einheitliche Praxis entwickelt. Eigene Heirat 3 Tage Tod eines Familienangehörigen 2 Tage Umzug 1 Tag Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder 1-5 Tage Die Ferien können bei länger dauernder Krankheit gekürzt werden. Die Krankheit muss einen Monat gedauert haben. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung, ab 2 Monat, einen Zwölftel des Ferienanspruches. ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 23
Arbeitsvertrag Ordentliche Kündigungen; könne vertraglich abgeändert werden Beendigung Gesetzliche Frist Beispiel Artikel des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen Kündigung am Dienstag, den 1. April, auf Dienstag, den 8. April OR 335b eines unterjährigen Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Monats; Frist 1 Monat Kündigung am 2. Mai auf den 30. Juni OR 335c eines überjährigen Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Monats; Frist 2 Monate Kündigung am 2. Mai auf den 31. Juli OR 335c eines Arbeitsverhältnisses von über 9 Jahren auf Ende eines Monats; Frist 3 Monate Kündigung am 2. Mai auf den 31. August OR 335c ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 24
Arbeitsvertrag Die ordentliche Kündigung kann formlos erfolgen. Die Kündigung muss am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Empfänger eintreffen. Das Risiko des Postlaufes trägt der Absender Verspätete Kündigungen bleiben gültig. Das Ende des Arbeitsverhältnisses schiebt sich einen Monat nach hinten. ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 25
Arbeitsrecht Missbräuchliche Kündigung Gesetzliche Regelung Grundidee Wichtigste Kündigungs- schranken Rechtsfolge der Kündigung Vorgehen OR 336-336b Die Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus Gründen erfolgt, die nach Gesetz keinen Anlass zur Kündigung darstellen dürfen. Die Kündigung ist u.a. missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird wegen einer Eigenschaft, die der anderen Vertragspartei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht (schwul, schwarz, alt, muslimisch etc) weil die andere Vertragspartei ein verfassungsmässiges Recht ausübt weil der Arbeitnehmer eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt Rachekündigungen Die Kündigung ist gültig. Der missbräuchlich Kündigende ist aber entschädigungspflichtig Um eine Entschädigung geltend machen zu können, muss gegen die Kündigung beim Kündigenden Einsprache erhoben werden. Erfolgt dann keine Einigung kann der Anspruch beim Gericht (180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geltend gemacht werden (max. 6 Monatslöhne) ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 26
Arbeitsrecht Kündigung zur Unzeit/Sperrfristen Gesetzliche Regelung OR 336c - 336d Grundidee Die Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wird, in dem das Gesetz Kündigungsschutz gewährt Wichtigste Kündigungs- schranken Die Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie erfolgt während der Arbeitnehmer Militärdienst leistet sowie 4 Wochen vorher und nachher während der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 27
Arbeitsrecht Rechtsfolge der Kündigung Vorgehen Die Kündigung ist nichtig. Der Kündigende ist auf die Nichtigkeit aufmerksam zu machen. Erfolgt keine Einigung, bleibt der Gang zum Arbeitgericht, welches die Zulässigkeit bzw. die Nichtigkeit der Kündigung feststellt. Fristen Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen Im 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage Ab 6. Dienstjahr 180 Tage Ist die Kündigung bereits rechtsgültig erfolgt, unterbrechen diese Fristen die Kündigungsfrist im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst. ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 28
Arbeitsrecht Ist die Kündigung bereits rechtsgültig erfolgt, unterbrechen die Sperrfristen die Kündigungsfrist im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst Beispiel: Susy K. erhält am 28. September die Kündigung. Sie arbeitet seit 4 Jahren im Betrieb, also 2 Monate Kündigungsfrist. 28.Sept. Kündigungsfrist 2 Monate 28. Nov. Ende Arbeitsverhältnis 30.Nov. Aufgrund der Kündigung erkrankt Susy vom 5. Oktober bis 15. Oktober 28. Sept. 7 Tage 5. Okt. 10 Tage 10 Tage Arbeitsverhältnis endigt immer ende Monat 15.Okt. 31. Dez. 28. Nov 8.Dez. Ende Arbeitsverhältnis ZÄ Arbeitsrecht Mai 15 29
Arbeitsvertrag Fristlose Kündigung Eine Fristlose Kündigung ist nur dann möglich wenn wichtige Gründe vorliegen, die das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, z.b. Stehlen, Betrügen, Lügen etc. Mehrere kleinere Vergehen (z.b. zu spät kommen) können zu einer fristlosen Kündigung führen, wenn darüber gesprochen wurde und der Arbeitnehmer schriftlich abgemahnt wurde Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung bleibt bestehen, der Arbeitgeber muss jedoch den Lohn der Kündigungsfrist nachzahlen plus eine Entschädigung von maximal 6 Monatslöhnen FR; Arbeitsrecht Herbst 2010 30