Vortrag Das neue Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Rechtsanwalt Niki Till Lüders Büro Peine: Büro Braunschweig: Sedanstraße 16 Helene-Künne-Allee 5 31224 Peine 38122 Braunschweig Tel.: 05171-7631-0 Tel.: 0531-8789900 E-Mail: info@rae-peine.de
Das GNotKG wurde am 16.05.13 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und ist zum 01.08.13 in Kraft getreten.
Die Notargebühren wurden letztmals am 01.01.1987 angehoben. Das Erhöhungsvolumen macht zwischen 11 bis 20% aus.
Formale Neuerungen des GNotKG sind die Einführung eines Kostenverzeichnisses Der Generalverweis auf die Gerichtskosten in 141 KostO wurde durch eine selbständige Notarkostenregelung ersetzt. Grundstruktur: Die Notargebühren wurden in folgende Grundstrukturen eingeteilt: 1. Beurkundungsverfahren 2. Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten 3. sonstigen notariellen Verfahren 4. Entwurf und Beratung 5. sonstigen Geschäften 6. Zusatzgebühren
Systematisch ist also zwischen den a) notariellen Verfahren (Beurkundungsverfahren und sonstige Verfahren) und den b) notariellen Geschäften (Entwurf, Beratung und sonstige Geschäfte) zu unterscheiden.
Auch nach dem GNotKG bleibt es bei dem Primat der Wertgebühr. Diese Wertgebühr steht mit dem Anspruch auf Urkundsgewähr nach 15 Abs. 1 BNotO und der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips beim Zugang zur vorsorgenden Rechtspflege in unmittelbarem Zusammenhang.
Gegenüberstellung beispielhaft KostO und GNotKG
Wert 300.000,00 KostO GNotKG 10/10 Gebühr: 507,00 1,0 Gebühr: 635,00 20/10 Gebühr: 1.014,00 2,0 Gebühr: 1.270,00 Wert 600.000,00 KostO GNotKG 10/10 Gebühr: 957,00 1,0 Gebühr: 1.095,00 20/10 Gebühr: 1.914,00 2,0 Gebühr: 2.190,00
Beispielsfall Landwirt L (64 Jahre) übergibt seinen in Eigenbewirtschaftung stehenden landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn M, der diesen unmittelbar fortführt.* Einheitswert: 20.000,00 Verkehrswert: 600.000,00 Als Gegenleistungen wird im Übergabevertrag folgendes vereinbart: *vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, Rn 236
1. Übernahme Darlehensverbindlichkeiten bei der VR-Bank in Höhe von 50.000,00 sowie die zur Sicherung im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 100.000,00. Zudem gibt M in der Urkunde ein abstraktes Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfungserklärung ab.
2. Einräumung eines Altenteilsrechts zugunsten des L (und seiner Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß 428 BGB). Das Altenteilsrecht besteht aus: a. Wohnungsrecht (375,00 ) mit Nebenkosten (75,00) Wert monatlich 450,00 a. Hege- und Pflegeverpflichtung Wertersatz monatlich 235,00 a. Baraltenteil monatlich 250,00 ; hierzu wird eine Wertsicherungsklausel vereinbart
3. M findet seine Schwester mit 75.000,00 ab. 4. M erklärt sich nach seinen Eltern für endgültig abgefunden und verzichtet auf den Pflichtteil gegenüber den Eltern (Wert: 150.000,00 ) 5. Übernahme der Begräbniskosten und Grabpflege
Die Beteiligten beauftragen den Notar unter Entwurfsfertigung die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bzw. Landwirtschaftsgericht sowie die Zustimmung der VR-Bank zur Schuldübernahme einzuholen.
Vorüberlegungen
1. Kostenprivilegeierung eines landwirtschaftlichen Betriebs, 48 Abs.1 GNotKG
Wie bisher ( 19 Abs.4 KostO), gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die als Einheit mit der Hofstätte übertragen werden, nach 48 Abs. 1 GNotKG die Besonderheit, dass nicht der Verkehrswert sondern nur der vierfache Einheitswert zugrunde gelegt wird, wenn
gemäß des 48 Abs.1 GNotKG mit der Zuwendung die (Nr.1) unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber sichergestellt ist und (Nr.2) der zu übergebende landwirtschaftliche Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht unwesentlichen Teil der künftigen Existenzgrundlage des Übernehmers bildet. Beide Merkmale, die 48 Abs.1 S.1 Nr.1 und Nr.2 müssen kumulativ vorliegen, damit das Kostenprivileg überhaupt greift.
2. Gegenüberstellung Einheitswert x 4 und den Erwerberleistungen nach 97 Abs. 3: Einheitswert: 20.000,00 x 4 = 80.000,00
Erwerberleistungen: - Übernahme der Verbindlichkeiten, 97 Abs. 1: 50.000,00 - Altenteil 112.200,00 -- Wohnungsrecht: 450,00 x 12 x 10 gemäß 52 Abs. 4 54.000,00 (Differenzierung nach Alter des jüngsten Berechtigten) Der Multiplikator 12 stellt den Jahreswert dar Der Multiplikator 10 ist grds. abhängig vom Lebensalter des Übergebers Bis zu 30 Jahren: 20 Über 30 bis zu 50 Jahren: 15 Über 50 bis zu 70 Jahren: 10 Über 70: 5 -- Hege und Pflege: 235,00 x 12 x 10 gemäß 52 Abs. 4 28.200,00 -- Baraltenteil: 250,00 x 12 x 10 gemäß 52 Abs. 4 30.000,00 112.200,00 -- Wertsicherungsklausel in Höhe von 10 % - 20 % ----------- -- Übernahme Begräbnis und Grabpflege, 36 Abs. 3 5.000,00 -- Abfindungszahlung Schwester, 97 Abs. 1 75.000,00 -- Pflichtteilsverzicht M, 102 Abs. 1,4 150.000,00 392.200,00
Lösung Nr. 21100 Beurkundungsgebühr (2,0) 392.200,00 1.570,00 Nr. 21200 Beurkundungsgebühr (1,0) 100.000,00 273,00 [ 94: Beurkundungsgebühr (2,0) 492.200.00 = 1.870,00 ] } 1.843,00 Nr. 22110 Vollzugsgebühr (0,5) 492.200,00 467,50 -------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2.310,50
Abwandlung Ist der Betrieb verpachtet, kommt das Privileg des 48 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Es sind somit gemäß 9 Abs. 3 der Verkehrswert des Grundbesitzes mit 600.000,00 mit dem Wert der Gegenleistungen des Erwerbers (gemäß Ausgangsfall 392.200,00 ) zu vergleichen. Der Höhere Wert ist maßgebend. Es ergeben sich folgende Gebühren in der Abwandlung: Nr. 21100 Beurkundungsgebühr (2,0) 600.000,00 2.190,00 Nr. 21200 Beurkundungsgebühr (1,0) 100.000,00 273,00 (Schuldanerkenntnis, ZV-Unterwerfung) (Übernahme der Grundschuld) [ 94: Beurkundungsgebühr (2,0) 700.000.00 = 2.510,00 ] } 2.463,00 Nr. 22110 Vollzugsgebühr (0,5) 700.000,00 627,50 ---------------------------------------------------------------------------------------------------- 3.090,50
Wesentliche Änderung bei Ehe- und Erbverträgen:
Bei der gemeinsamen Beurkundung von Ehe- und Erbverträgen in einer Urkunde liegen zukünftig verschiedene Gegenstände vor. Die bisher in 36 Abs. 3 KostO enthaltene Ausweitung des 44 Abs. 1 KostO, wonach nur ein Vertrag zu bewerten war, wurde durch das neue Recht aufgehoben. Im 111 Nr. 2 ist nunmehr geregelt, dass ein Ehevertrag stets als besonderer Beurkundungsgegenstand gilt. Die Werte für den Ehevertrag und den Erbvertrag sind daher entsprechend der aktuellen Rechtslage getrennt zu ermitteln. Es wird sodann ein Gesamtwert gebildet. Die Gebühr beträgt wie bisher 20/10, jetzt 2,0 nach Nr. 21100 KV.
Das alte Recht beinhaltete einen relativ großen Umfang der kostenfreien Rechtsberatung. Liegt zukünftig eine Beratung zu einem konkreten Sachverhalt vor, so ist diese kostenpflichtig. Eine besondere Hinweispflicht des Notars für das Entstehen der Beratungsgebühren besteht nicht. Die Mindestgebühr beträgt 0,3 und der Höchstsatz liegt bei 1,0. Schwierig sind Abgrenzungsfragen zum Beurkundungsgegenstand.