VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT



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Transkript:

VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT 1 Diese Vorschriften über Mediation finden Anwendung, wenn die Parteien vereinbart haben, dass eine Mediation nach den Vorschriften über Mediation durch das Dänische Schiedsinstitut stattfinden soll. Eine Mediation nach diesen Vorschriften bedeutet, dass der Mediator über den Konflikt der Parteien keine Entscheidung trifft, und er schlägt auch keinen Vergleich vor oder unterbreitet sonstige Stellungnahmen bezüglich der Lösung des Konflikts, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen und der Mediator widerspricht einer solchen Vereinbarung nicht, vgl. 11 Abs. 5-7. Antrag auf Mediation 2 Der Antrag auf Mediation ist bei dem Dänischen Schiedsinstitut von einer der Parteien oder von beiden Parteien gemeinsam einzureichen. Abs. 2: Der Antrag auf Mediation muss folgende Angaben enthalten: 1. Den vollen Namen und die vollständige Anschrift der Parteien 2. Telefonnummer, Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse beider Parteien 3. Namen und Anschriften etwaiger Rechtsanwälte oder sonstiger Berater der Parteien 4. Eine kurze Darstellung des Konflikts 5. Eventuelle Bemerkungen zur Anzahl der Mediatoren und dazu, wer für dieses Amt vorgeschlagen wird, mit Angabe des vollen Namens und der vollständigen Anschrift der betreffenden Personen Abs. 3: Die Urkunden, auf die man sich im Antrag auf Mediation bezieht, darunter auch die Vereinbarung über eine Mediation, sind dem Antrag als Original oder auch als Kopie beizufügen. Zusammen mit dem Antrag auf Mediation sind Kopien des Antrags und der im Antrag erwähnten Urkunden in einer solchen Anzahl einzureichen, dass neben einer Kopie für das Schiedsinstitut auch dem Mediator und jeder der Parteien jeweils ein Exemplar ausgehändigt werden kann. Abs. 4: Sollte der Antrag auf Mediation den in Abs. 2 und 3 genannten Vorschriften nicht entsprechen, kann das Institut den Fall abschlieβen, jedoch ohne Präjudiz für das Recht der Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Mediation bezüglich derselben Streitfrage einzureichen. Abs. 5: Zusammen mit dem Antrag auf Mediation ist eine Gebühr in Höhe von DKK 5.000 / EUR?? zu entrichten. Die Gebühr wird nicht zurückgezahlt. Sofern die in Satz 1 angeführte Gebühr nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Mediation eingegangen ist, wird vom Institut eine Frist für die Einzahlung der Gebühr festgesetzt, und falls der Betrag nicht vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist, kann das Institut den Fall abschlieβen, jedoch ohne Präjudiz für das Recht der Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Mediation bezüglich derselben Streitfrage einzureichen. Abs. 6: Das Institut benachrichtigt unverzüglich die Parteien über den Eingang des Antrags mit Angabe des Eingangsdatums. Das Institut übersendet der anderen Partei eine Kopie des Antrags auf Mediation und die Urkunden, auf die im Antrag hingewiesen wird. Das Institut sendet den Parteien gleichzeitig ein Exemplar der Vorschriften über Mediation durch das Dänische Schiedsinstitut. Abs. 7: Sollte die andere Partei dem Institut nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der in Abs. 6 genannten Benachrichtigung schriftlich mitgeteilt haben, dass der Antrag auf Mediation entsprechend den gegenwärtigen Vorschriften akzeptiert wird, wird der Fall vom Institut abge- J.nr.: K-53 JUNI 2010 1

schlossen, ohne Präjudiz für das Recht der Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Mediation bezüglich derselben Streitfrage einzureichen. Bestellung eines Mediators 3 Eine jede Person, die das Amt des Mediators übernimmt, muss unabhängig und unparteilich sein. Abs. 2: Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Mediator vom Institut ernannt, und zwar nachdem die Parteien die Gelegenheit gehabt haben, sich zu äuβern. Es wird nur ein Mediator ernannt, es sei denn, die Parteien haben eine gegenteilige Vereinbarung getroffen. Sofern die Parteien vereinbart haben, dass zwei oder mehr Mediatoren zu ernennen sind, dann erfolgt die Ernennung der Mediatoren entsprechend den in Satz 1 angeführten Bestimmungen, es sei denn, die Parteien haben diesbezüglich eine andere Vereinbarung getroffen. Abs. 3: Bei der Ernennung des Mediators sind die von den Parteien vereinbarten Qualifikationen eines Mediators angemessen zu berücksichtigen, so dass den Ansprüchen der Parteien hinsichtlich einer zügigen Verhandlung, eventueller geografischer Gegebenheiten sowie der Umstände, die die Ernennung eines unabhängigen und unparteilichen Mediators gewährleisten können, Rechnung getragen werden kann. Abs. 4: Sofern nicht alle am Konflikt beteiligten Parteien im selben Land ansässig sind, muss die zum Mediator ernannte Person ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben als die beteiligten Parteien, es sei denn, die Parteien haben eine andere Vereinbarung getroffen. Abs. 5: Vor Bestellung eines Mediators durch das Institut hat dieser eine Erklärung über seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterschreiben und hier alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Das Institut hat den Parteien diese Erklärung vorzulegen und gewährt ihnen eine Frist für eventuelle Bemerkungen. Abs. 6: Ein bestellter Mediator hat die Parteien und das Institut unverzüglich von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die in der in Abs. 5 genannten Erklärung hätten angeführt werden müssen, wenn sie zu dem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten. Abs. 7: Der Vorsitzende des Instituts und sein Stellvertreter entscheiden gemeinschaftlich darüber, inwieweit eine in Vorschlag gebrachte Person als befangen zu betrachten ist, oder inwiefern ein vorgeschlagener Mediator sein Amt wegen Befangenheit niederlegen muss. Sofern der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder auch beide, befangen sind oder an der Entscheidung nicht teilnehmen können, wird diese Entscheidung von einem anderen Mitglied, beziehungsweise von zwei anderen Mitgliedern des Vorstands getroffen. 4 Unverzüglich nach Bestellung des Mediators teilt das Institut den Parteien mit, dass der Mediator bestellt ist, mit Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie seiner E-Mail-Adresse. 5 Sofern ein Mediator nach seiner Bestellung stirbt, von seinem Amt zurücktreten will, oder vom Institut seines Amtes enthoben wird, oder wenn ein in Vorschlag gebrachter Mediator nicht bestellt wird, dann bestellt das Institut einen neuen Mediator. Abs. 2: Die Bestellung gemäβ Abs. 1 erfolgt nach denselben Vorschriften, die für den unter vorgenannten Umständen ausgeschiedenen Mediator zugrunde gelegt wurden, es sei denn, das Institut vertritt die Auffassung, dass diese Vorschriften wegen des etwaigen Eintretens einer Verzögerung nicht zweckmäβig sind. Kostenvorschuss 6 Auβer der in 2 Abs. 5 genannten Gebühr ist von den Parteien ein Kostenvorschuss in bar zu leisten, der als Sicherheit für die im Zusammenhang mit der Mediation anfallenden Kosten dienen soll, einschlieβlich des Honorars u.a.m. des Mediators, aber nicht beschränkt auf dasselbe.. J.nr.: K-53 JUNI 2010 2

Abs. 2: Die Höhe des in Abs. 1 genannten Kostenvorschusses wird vom Institut festgesetzt. Der Kostenvorschuss ist innerhalb von 14 Tagen nachdem die Parteien von der Höhe der Summe in Kenntnis gesetzt worden sind zu leisten. Im Normalfall wird von beiden Parteien jeweils dieselbe Summe verlangt. Wenn die eine Partei ihren Anteil nicht einzahlt, muss die andere Partei die gesamte Summe leisten, bevor die Mediation begonnen werden kann. Abs. 3: Sofern es sich herausstellen sollte, dass die voraussichtlichen Kosten für die Mediation höher sind als ursprünglich angenommen, kann das Institut verlangen, dass die Summe erhöht wird, und dass diese Erhöhung eingezahlt wird, bevor die Mediation fortgesetzt werden kann. Abs. 4: Sofern der vom Institut geforderte Kostenvorschuss vor Ablauf der Frist nicht eingezahlt worden ist, kann das Institut die Mediation beenden, und zwar ohne Präjudiz für das Recht der Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Mediation bezüglich derselben Streitfrage einzureichen. Das Institut muss den Parteien gegebenenfalls mitteilen, dass die Mediation wegen nicht eingezahltem Kostenvorschuss beendet wurde, dass dies aber ohne Präjudiz für das Recht der Parteien, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Mediation bezüglich derselben Streitfrage einzureichen, geschehen ist. 7 Der Mediator hält sich ständig mit dem Institut in Verbindung, um somit die Entwicklung der Mediation verfolgen zu können und um zu gewährleisten, dass der Kostenvorschuss jederzeit ausreichend ist. Ablauf des Mediationsverfahrens 8 Nach Bestellung des Mediators und nach Leistung des vom Institut geforderten Kostenvorschusses übersendet das Institut dem Mediator die Urkunden mit einer Kopie des vorliegenden Schriftwechsels. 9 Die eigentliche Mediation beginnt, wenn der Mediator den in 8 genannten Schriftsatz erhalten hat. Von diesem Zeitpunkt an erfolgt der Kontakt direkt zwischen dem Mediator und den Parteien. Von jeglichem Schriftwechsel zwischen dem Mediator und den Parteien ist dem Institut eine Kopie zuzustellen, so dass das Institut die Entwicklung der Mediation verfolgen kann und, falls erforderlich, dem Mediator zur Seite stehen kann, um zu gewährleisten, dass die Verhandlungen zügig durchgeführt werden können. Abs. 2: Der Mediator plant im Einvernehmen mit den Parteien, auf welche Art und Weise die Angaben zum Konflikt einzuholen sind, beispielsweise durch Aussagen der Konfliktparteien und durch Urkunden u.a.m., und stellt für den Ablauf der Mediation einen Zeitplan auf. Abs. 3: Die Parteien können sich von einem Rechtsanwalt oder einem anderen Berater nach eigener Wahl beraten lassen. Abs. 4: Neben den Konfliktparteien können auch andere Personen an der Mediation teilnehmen, indem sie Auskünfte geben, Aussagen machen oder Sachverständigengutachten erteilen, vorausgesetzt, dass die Parteien, der Mediator und der betreffende Dritte sich darüber einig sind. Die mit der Teilnahme von Dritten an der Mediation verbundenen Kosten sind gemäβ 6 von den Parteien zu ragen. Abs. 5: Die Mediation soll so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Bestellung des Mediators beendet sein. 10 Das Mediationsverfahren wird gemäβ den vorliegenden Bestimmungen durchgeführt. Sollte eine zu klärende Frage in diesen Bestimmungen nicht erwähnt sein, so wird nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung entscheiden; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so entscheidet der Mediator. J.nr.: K-53 JUNI 2010 3

Die Rolle des Mediators 11 Nach vorheriger Anhörung der Parteien entscheidet der Mediator über Ort und Zeitpunkt der Mediation.. Abs. 2: Der Mediator hat dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien auf die gleiche Art und Weise behandelt werden und dass jeder Partei gleiches Recht auf Anhörung gewährt wird; darüber hinaus sorgt der Mediator im Rahmen des Möglichen für ein zügiges Verfahren. Abs. 3: Der Mediator kann sich mit den Parteien getrennt oder gemeinsam treffen und sich mit ihnen mündlich oder schriftlich getrennt oder gemeinsam verständigen. Abs. 4: Angaben, die der Mediator von einer der Parteien erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen der anderen Partei nicht mitgeteilt werden, es sei denn, die Parteien haben ihre ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben. Abs. 5: Der Mediator leitet das Mediationsverfahren, mit dem Zweck, die Interessen und Bedürfnisse der Parteien sowie die Frage, welchen Konflikt die Parteien gelöst haben wollen, zu klären, um dadurch den Parteien zu einer Lösung ihres Konflikts verhelfen zu können. Abs. 6: Der Mediator trifft keine Entscheidung über den Konflikt der Parteien, er schlägt auch keinen Vergleich oder sonstige Stellungnahmen zur Lösung des Konflikts vor, vgl. jedoch Abs. 7. Abs. 7: Sofern die Parteien den Mediator darum bitten, und vorausgesetzt, dass der Mediator nichts dagegen einzuwenden hat, kann der Mediator eine Lösung des Konflikts vorschlagen. Beendigung der Mediation 12 Die Mediation gilt als beendet, wenn: a) sich die Parteien einig sind, dass eine Lösung des Konflikts gefunden ist, b) der Mediator die Parteien davon unterrichtet, dass er nicht bereit sei, die Mediation fortzusetzen, c) eine der Parteien dem Mediator mitteilt, dass die Mediation als beendet zu betrachten sei, oder d) eine Frist von 45 Tagen nach Bestellung des Mediators verstrichen ist, und die Parteien keine andere Vereinbarung treffen. Abs. 2: Der Mediator übersendet den Parteien eine schriftliche Bestätigung über die Beendigung der Mediation, und sendet dem Institut eine Kopie derselben. 13 Sofern unter den Parteien eine Lösung des Konflikts gefunden wurde, und sofern sich die Parteien im Übrigen darüber einig sind, kann das Institut auf Antrag der Parteien ein Schiedsgericht bestellen, mit dem Zweck, dass dieses die von den Parteien erzielte Lösung in der Form eines rechtskräftigen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut bestätigen kann, vgl. Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren des Dänischen Schiedsinstituts. Abs. 2: Auf Antrag der Parteien und mit Zustimmung des Mediators kann das Institut den Mediator zum Einzelschiedsrichter bestellen, so dass ein wie in Abs. 1 beschriebener Schiedsspruch erlassen werden kann. Kosten 14 Die Parteien haften gesamtschuldnerisch für alle im Zusammenhang mit der Mediation sowie mit dem eventuellen Erlass eines Schiedsspruchs gemäβ 13 anfallenden Kosten, darunter auch für das Honorar des Mediators, aber nicht beschränkt auf dasselbe. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bezahlen die Parteien die in Satz 1 angeführten Kosten jeweils zur Hälfte. Abs. 2: Bei Abschluss der Mediation übersendet der Mediator dem Institut eine Aufstellung über die im Zusammenhang mit der Mediation entstandenen Kosten. J.nr.: K-53 JUNI 2010 4

Abs. 3: Das Honorar des Mediators wird vom Institut festgesetzt, und zwar auf der Grundlage eines begründeten Vorschlags des Mediators über die Höhe des Honorars. Das Institut erstellt eine Schlussrechnung über die Gesamtkosten der Mediation. Das Honorar für den Mediator wird nach den einschlägigen, vom Vorstand des Instituts beschlossenen und zum Zeitpunkt der Beendigung der Mediation gültigen Sätzen festgesetzt. Abs. 4: Eventuell überschüssige Kostenvorschüsse werden nach der Kostenfeststellung durch das Institut ohne Zinszuschreibung zurückgezahlt. Geheimhaltung u.a.m. 15 Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen alle die Mediation betreffenden Umstände der Schweigepflicht, die vom Mediator, den Parteien und dem Institut einzuhalten ist. Die Schweigepflicht betrifft auch eine von den Parteien erzielte Lösung des Konflikts, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung, oder die Veröffentlichung ist für die Durchführung oder Durchsetzung der von den Parteien erzielten Lösung notwendig; gleiches gilt, wenn eine der Parteien gesetzlichen, von ihr einzuhaltenden Vorschriften oder sonstigen öffentlichen Bestimmungen unterliegt. Abs. 2: Die Parteien verpflichten sich, in einem Streitfall keine von der Gegenseite oder dem Mediator im Rahmen der Mediation ausgearbeiteten Unterlagen als Beweismittel anzuwenden und auch keine von der Gegenseite oder vom Mediator im Rahmen der Mediation vorgetragenen Gesichtspunkte, einschlieβlich etwaiger Vergleichsvorschläge, anzuwenden. Abs. 3: Die Parteien und der Mediator verpflichten sich, den Umstand zu respektieren, dass der Mediator in einem Konflikt, der Gegenstand der Mediation gewesen ist, nicht Schiedsrichter sein kann, oder sich auf andere Art und Weise mit diesem Konflikt beschäftigen kann; ausgenommen hiervon ist jedoch der in 13 genannte Fall. Abs. 4: Die Parteien verpflichten sich, davon abzusehen, den Mediator in einem Streitfall, der ganz oder teilweise den im Rahmen der Mediation behandelten Konflikt betrifft, als Zeugen zu laden. Abs. 5: Die Parteien haben keinen Anspruch auf Einsicht in die Notizen, Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Mediators. Auf Antrag einer der Parteien sind die im 1. Satz angeführten Unterlagen unmittelbar nach Beendigung der Mediation zu vernichten. Haftungsausschluss 17 Weder der Mediator noch das Institut, dessen Vorstand, Vertreterversammlung oder dessen Angestellte können im Zusammenhang mit einem Antrag auf Mediation, mit den Verhandlungen im Rahmen der Mediation und deren Ergebnis, oder im Zusammenhang mit einem nach 13 ausgearbeiteten Schiedsspruch für Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden. Inkrafttreten u.a.m. 17 Diese Vorschriften treten in Kraft am 1. Juni 2010 Vom Vorstand des Dänischen Schiedsinstituts am 31. Mai 2010 beschlossen. J.nr.: K-53 JUNI 2010 5