Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung



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Transkript:

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14 die Geschäftsführung der KG ausschließlich bei der einzigen Komplementärin (GmbH) liegt, handelt es sich bis zu diesem Tag um eine gewerbliche geprägte Mitunternehmerschaft nach 1 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die daher gewerbliche Einkünfte nach 1 EStG erzielt. Die Tatsache, dass die KG ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist (Vermietung und Verpachtung des eignenen Grundbesitzes) ist daher zunächst unerheblich, Einkünfte aus 21 EStG liegen zunächst nicht vor. Mit dem Wechsel der Geschäftsführung zum 30.12.14 auf den Kommanditisten Werner fällt diese gewerbliche Prägung fort. Es kommt zu einer Betriebsaufgabe mit der entsprechenden Aufdeckung der stillen Reserven (Entprägung). Die KG unterhält demnach zwar einen Gewerbebetrieb aufgrund der gewerblichen Prägung, allerdings ist - aufgrund der ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeit der KG - die gewerbesteuerliche (erweiterte) Kürzung gem. 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu berücksichtigen. Aus dem Gewerbeertrag der KG sind demnach alle Einkünfte der KG herauszukürzen, so dass im Ergebnis eine faktische Gewerbesteuerfreiheit eintritt. Im Rahmen der Musterlösung wird daher für die KG keine Gewerbesteuer berechnet. In diesem Zusammenhang sind folgende Besonderheiten zu beachten: Hinsichtlich des Anteils am Aufgabegewinn der GmbH im Rahmen der Entprägung gilt ebenfalls die Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da es sich insoweit um einen Fall des 7 Satz 2 Nr. 1 GewStG handelt (Aufgabe des gesamten Betriebes der Mitunternehmerschaft) und nicht um einen Fall des 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG (Aufgabe des Mitunternehmeranteils). Die Einschränkung nach 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist daher nicht anwendbar. Nach 9 Nr. 1 Satz Nr. 1a) GewStG sind Sondervergütungen, die Gesllschafter aus einer nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG faktisch steuerbefreiten Mitunternehmerschaft erhalten, dennoch gewerbesteuerpflichtig, wenn es sich hierbei z.b. um Leistungsvergütungen (und nicht um Vermietungseinkünfte) handelt. Da im Sachverhalt diese Leistungsvergütungen (für Werner: T 10, für die GmbH: T ) aber geringer sind als der Freibetrag i.h.v. T 24,, entsteht auch insoweit keine Gewerbesteuer 6 b) Einkommensteuerbelastung der Eheleute Brösel EUR EUR 1. Gesamthandsergebnis Vorläufiger Jahresüberschuss lt. Handelsbilanz 441.70,00 Bilanzielle Korrekturen a) Die KG ist ihrer Komplementärin gegenüber gesellschaftsvertraglich zum Ersatz der sich aus der Übernahme der Geschäftsführung ergebenden Aufwendungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist zum 31.12.14 über die Einbuchung einer entsprechenden Verbindlichkeit aufwandswirksam zu erfassen. Umsatzsteuerliche Konsequenzen (ggf. anteiliger Vorsteuerabzug nach Rechnungsvorlage) sind in der Lösung nicht zu berücksichtigen. Die von der KG erfassten Aufwendungen stellen gleichzeitig Sonderbetriebseinnahmen der GmbH bei der KG dar. -.000,00 b) Die Einkommensteuervorauszahlung der Eheleute Brösel ist - da es sich nicht um die "eigene" Steuerbelastung der KG handelt - als Entnahme vom Kapitalkonto Werners zu buchen. Die erfolgte Aufwandsverbuchung ist nicht zulässig. 80.000,00 3 Korrigiertes Handelsbilanzergebnis 16.70,00 Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz liegen nicht vor. Korrigiertes Steuerbilanzergebnis 16.70,00 Außerbilanzielle Korrekturen Steuerfreie Erträge liegen nicht vor Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben liegen nicht vor Gesamthandsergebnis 16.70,00 2. Sonderbetriebsergebnisse a) Geschäftsführungsvergütung der KG für GmbH (SBE GmbH).000,00 2 b) Gehalt an Werner Brösel (SBE Werner), schuldrechtlicher Anstellungsvertrag unerheblich 10.000,00 2 c) Mieteinkünfte aus der Vermietung der Lagerhalle an die KG (SBE Werner, anteilig) Die Vermietung der Lagerhalle durch die Eheleute an die KG führt hinsichtlich der Beteiligungsquote Werners an der Immobilie zu SBV/SBE, während hinsichtlich der Beteiligungsquote Elviras Privatvermögen bzw. Einkünfte nach 21 EStG vorliegen. Die Einkünfte in 14 müssen aus den Angaben berechnet werden. Hinsichtlich der AfA ist zu berücksichtigen, dass mit der erstmaligen Vermietung der bislang insgesamt privat genutzten Immobilie am 01.01.2010 Werner insoweit eine Einlage der Immobilie (und des Finanzierungsdarlehens) in das SBV I der KG vorgenommen hat, die mit dem Teilwert nach 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten ist. Die AfA erfolgt insoweit auf den Einlagewert, während für Elviras Immobilienteil auf die ursprünglichen AK abzuschreiben ist. 36.97,00 10 Gesamt Werner (60%) Elvira (40%)

Miete 14 72.000,00 43.200,00 28.800,00 Zinsen 14 7.000,00 4.200,00 2.800,00 AfA SBV 14 2.02,00 AfA PV 14 840,00 36.97,00 2.160,00

Zur Berechnung der AfA Teilwert gesamt bei Einlage in 10 10.000,00 - hiervon Grund und Boden (2%) 37.00,00 - hiervon Gebäude (7%) 112.00,00 Miteigentumsanteil Ehegatte 60% AfA-Satz lt. Hinweis Sachverhalt 3% AfA Gebäude 2.02,00 Anschaffungskosten gesamt 140.000,00 - hiervon Grund und Boden (2%) 3.000,00 - hiervon Gebäude (7%) 10.000,00 Miteigentumsanteil Ehegatte 40% AfA-Satz lt. Hinweis Sachverhalt 2% AfA Gebäude 840,00 Sonderbetriebsergebnisse 1.97,00 3. Ergänzungsbilanzen Liegen nicht vor 4. Sonstiges (Aufgabegewinn nach 16 Abs. 3 EStG) Mit dem Wechsel der Geschäftsführung von der Komplementär-GmbH auf den Kommanditisten Werner Brösel fällt die Voraussetzung der gewerblichen Prägung gem. 1 Abs. 3 Nr. 2 EStG fort, so dass eine Betriebsaufgabe nach 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG zu berücksichtigen ist. Hierbei sind die stillen Reserven der KG in ihrem Gesamthandsvermögen und in ihrem Sonderbetriebsvermögen aufzudecken und zu versteuern. Aufgrund der Tatsache, dass Werner bereits sein. Lebensjahr vollendet hat, ist die Gewährung eines Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG zu prüfen. a) Teilwert der Immobilien im Gesamthandsvermögens (31.12.2014) lt. SV 3.20.000,00./. Buchwert der Immobilien im Gesamthandsvermögen (31.12.2014) lt. SV 2.00.000,00 = aufgedeckte stille Reserven im Gesamthandsvermögen 70.000,00 70.000,00 b) anteiliger Teilwert der Lagerhalle im SBV Werners (31.12.2014) 96.000,00 ( 160.000,00 * 60%)./. Buchwert der Lagerhalle im SBV Werners (31.12.2014) Grundstück (Teilwert bei Einlage 37.00 * 60% Anteil Werners, s.o.) 22.00,00 Gebäude (Teilwert bei Einlage 112.00 * 60% Anteil Werners./. AfA bis 14) 7.37,00 = aufgedeckte stille Reserven im SBV Werners 16.12,00 16.12,00 Summe stille Reserven bei Entprägung der KG 766.12,00 c) Freibetrag gem. 16 Abs. 4 EStG 4.000,00 VG Werners (80% * 70.000 + 16.12) 616.12,00 Grenze undschädlicher VG 136.000,00 übersteigender Betrag (max. 4 T ) 480.12,00 4.000,00 verbleibender Freibetrag 0,00 0,00 Steuerpflichtiger Aufgabegewinn gesamt 766.12,00. Steuerliche Einkünfte der KG gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1.334.80,00 und Gewinnverteilung KG Einkünfte gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1.334.80,00 Gesamt Anteil Werner Anteil GmbH 80% 20% Sonderbetriebseinkünfte Werner -46.97,00 46.97,00 Sonderbetriebseinkünfte GmbH -.000,00.000,00 Aufgabegewin nach 16 EStG - in der Gesamthand (nach Quote) -70.000,00 600.000,00 10.000,00 - im SBV Werners -16.12,00 16.12,00 Gesamthandsgewinn (nach Quote) 16.70,00 413.400,00 103.30,00 Einkünfte gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1.076.00,00 28.30,00

6. Einkommensteuerliche Einkünfte der Eheleute Brösel Werner Elvira Einkünfte gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 EStG (KG, s.o.) 1.076.00,00 2 Einkünfte aus 21 EStG (s.o.) 2.160,00 2 Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte 1.101.660,00 Sonderausgaben lt. SV 13.000,00 2 Einkommen = zu versteuerndes Einkommen 1.088.660,00 Berechnung Einkommensteuer hälftiges zve gem. 32a Abs. EStG tarifliche Einkommensteuer gem. 32a Abs. 1 Nr. EStG Verdoppelung der tariflichen Einkommensteuer 44.330,00 229.187,0 48.37,00 Durchschnittlicher Steuersatz 42,104% Hierauf 6% gem. 34 Abs. 3 EStG 23,78% Ermäßigte Einkommensteuer nach 34 Abs. 3 EStG a.o. Einkünfte ( 16 EStG) 616.12,00 Hierauf ermäßigter Steuersatz 23,79% 14.273,20 Tariflioche Einkommensteuer nach 32a EStG Verbleibende Einkünfte 472.3,00 Regulärer Steuersatz 42,10% 198.98,6 Gesamte Einkommensteuer 344.231,77

2. Aufgabe 1. Ermittlung der Einkommensteuer der Eheleute Brösel im Grundfall Aufgrund der Tatsache, dass Werner sowohl Alleingesellschafter der GmbH als auch Alleineigentümer des Grundstücks ist, liegt zwischen der GmbH (Betriebsgesellschaften) und dem Vermietungsunternehmen (Besitzunternehmen) eine personelle Verflechtung vor, die zusammen mit der sachlichen Verflechtung (Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage) eine Betriebsaufspaltung begründet. Das anteilige EFH Werners gehört daher insoweit, als es an die GmbH vermietet ist, zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens Werners. Gleiches gilt für die Beteiligung Werners an der GmbH sowie für das Darlehen, das Werner der GmbH gewährt. Mit der Veräußerung von 90% der Beteiligung an der GmbH wird die personelle Verflechtung beendet, so dass eine Betriebsaufgabe vorliegt. Die stillen Reserven aus der Beteiligung und aus der Immobilie sind zu versteuern. Die Gewinnermittlung im Rahmen des Einzelnunternehmens erfolgt annahmegemäß über einen Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG. 10 a) Laufende Einkünfte des Einzelunternehmens ( 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Miete von der GmbH für die Überlassung der Büroräume (netto) 18.000,00 + Zinsertrag aus dem Darlehen an die GmbH (Zinsforderung aktuelles Jahr) 2.62,00./. Betriebsausgaben lt. Sachverhalt (inkl. AfA).000,00 1.62,00 b) Aufgabegewinn durch Wegfall der Betriebsaufspaltung ( 16 EStG) - Aufdeckung der stillen Reserven in dem anteiligen Grundstück (100%) (1%) Anteiliger Zeitwert der Immobilie zum 31.12. 0.000,00 82.00,00 Anteiliger Buchwert der Immobilie zum 31.12. Grund und Boden AK 01.07.2009 100.000,00 1.000,00 Gebäude AK 01.07.2009 400.000,00 AfA 2. HJ 09-14 66.000,00 Buchwert 31.12.14 334.000,00 0.100,00 Entnahmegewinn aus der Immobilie 17.400,00 - Aufdeckung der stillen Reserven in der Beteiligung an der GmbH Veräußerungspreis GmbH-Anteile lt. Sachverhalt 100.000,00 Buchwet der Beteiligung zum 31.12.2014 128.12,00 Anschaffungskosten lt. Sachverhalt in 00 40.000,00 nachträgliche Anschaffungskosten - Darlehensverzicht 7.000,00 - Verzicht Zinsforderung ( Jahre bis 31.12.2014) 13.12,00 88.12,00 Der Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens bzw. auf die Auszahlung der aufgelaufenen Zinsen würde grds. im Rahmen des angenommenen Betriebsvermögensvergleiches des Besitzunternehmen zu einer Abschreibung der Forderungen führen. Da aber der Verzicht auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist (aufgrund der Werthaltigkeit der Forderungen hätte ein fremder Dritter nicht verzichtet), muss der Ertrag aus dem Darlehens- bzw. Forderungsverzicht bei der GmbH aus dem zve (außerbilanziell) herausgerechnet werden, wogegen beim Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung vorliegen. Somit wirkt sich der Darlehens- bzw. Forderungsverzicht weder auf der Ebene der GmbH noch auf der Ebene des Gesellschafters unmittelbar aus. Effekte ergeben sich nur in der Berücksichtigung als nachträgliche AK der Beteiligung Veräußerungsverlust -28.12,00 hiervon 40% nicht abzugsfähig wegen Anwendung des Teileinkünfteverfahren ( 3. Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) 11.20,00 Abzugsfähiger Veräußerungsverlust aus der Beteiligung an der GmbH -16.87,00 10

Gesamter Aufgabegewinn nach 16 EStG vor Freibetrag 2,00 Freibetrag 16 Abs. 4 EStG (persönliche Voraussetzungen erfüllt) 2,00 Steuerpflichtiger Aufgabegewinn nach 16 EStG 0,00 c) Berechnung der Gewerbesteuer des Besitzunternehmens Gewerbliche Einkünfte des Einzelunternehmens ( 1 EStG) 1.62,00 (= Ausgangsgröße zur Gewerbesteuer, 7 GewStG) Hinzurechnungen nach 8 GewStG 0,00 Kürzungen nach 9 GewstG Einheitswertkürzung nach 9 Nr. 1 GewstG (anteiliger Einheitswert 1%) -76,00 ( 300.000 * 1 % * 1,4 * 1,2%) Gewerbeertrag I 14.869,00 Rundung -69,00 Freibetrag (max. 24.000,00) -14.800,00 Gewerbeertrag II 0,00 3 Keine Gewerbesteuer, da Gewerbeertrag II < Freibetrag d) Berechnung der Einkommensteuer der Eheleute Brösel für VZ 14 Werner Elvira Einkünfte aus Gewerbebetrieb Laufende Einkünfte nach 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1.62,00 Aufgabegewinn nach 16 Abs. 3 EStG 0,00 Summe der Einkünfte 1.62,00 Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben lt. Sachverhalt 1.62,00 8.000,00 Einkommen = zu versteuerndes Einkommen 7.62,00 3 Aufgrund der Höhe des zve der zusammenveranlagten Ehegatten fällt keine Einkommensteuer an. 120