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876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 572. (1) bis (3) unverändert. 572. (1) bis (3) unverändert. (4) Die im 4 Abs. 3 genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. (4a) bis (20) unverändert. Ausnahmen von der Pflichtversicherung Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) (4) Die im 4 Abs. 3 genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach 22a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. (4a) bis (20) unverändert. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2010 656. 572 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes Ausnahmen von der Pflichtversicherung 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Pensionsversicherung sind ausgenommen: sind ausgenommen: 1. bis 7. unverändert. 1. bis 7. unverändert. 8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 1 8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach 2 Abs. 1 Z 4 Personen hinsichtlich der nach 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten

2 von 8 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes. (2) bis (5) unverändert. (2) bis (5) unverändert. Beginn der Pflichtversicherung Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes; 9. KünstlerInnen nach 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach 22a Abs. 4 K-SVFG. Beginn der Pflichtversicherung 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt 1. bis 4. unverändert. 1. bis 4. unverändert. 5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß 4 mit diesem 5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; Zeitpunkt; 6. und 7. unverändert. 6. und 7. unverändert. (2) und (3) unverändert. (2) und (3) unverändert. (4) Bei den im 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die (4) Bei den im 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung 1. unverändert. 1. unverändert. 2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit 2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung. maßgeblichen Berechtigung; 3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes. (5) unverändert. (5) unverändert. Ende der Pflichtversicherung 7. (1) bis (3) unverändert. 7. (1) bis (3) unverändert. Ende der Pflichtversicherung (4) Bei den im 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die (4) Bei den im 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, dem Letzten des Kalendermonates, 1. und 2. unverändert. 1. und 2. unverändert. 3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der 3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Erklärung im Sinne des 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht Sinne des 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende kommende Versicherungsgrenze ( 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht Versicherungsgrenze ( 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden; übersteigen werden.

876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 8 (5) unverändert. (5) unverändert. 4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt. DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren ABSCHNITT IIa KünstlerInnen-Servicezentrum Einrichtung 189a. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des 2 Abs. 1 K-SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz Servicezentrum ) eingerichtet. Aufgaben 189b. Das Servicezentrum hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung von Auskünften über a) bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen; b) die beitragsrechtlichen Auswirkungen von Versicherungsverhältnissen; c) das Versichertenservice der zuständigen Sozialversicherungsträger und das Service des Künstler-Sozialversicherungsfonds; d) das Meldeverfahren aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis; e) die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der Sozialversicherung; f) allgemeine Angelegenheiten des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsträger und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds; g) Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; 2. Unterstützung bezüglich der Melde- und Auskunftspflichten nach den 18 bis 22;

4 von 8 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung Vollziehung des Bundesgesetzes 3. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf alle Arten von Leistungen der Sozialversicherung, auf freiwillige Versicherung, auf Rückerstattung von Beiträgen, auf Differenzbeitragsvorschreibung, auf Feststellung der Versicherungszeiten und auf Feststellung der Versicherungspflicht; 4. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen nach dem K-SVFG. Besondere Anleitung der BerufsanfängerInnen 189c. Personen, die erstmalig ihre künstlerische Erwerbstätigkeit aufnehmen oder in absehbarer Zeit erstmalig aufnehmen werden, hat das Servicezentrum auf Verlangen bei der Wahrnehmung ihrer Ansprüche und Erfüllung ihrer Pflichten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem K-SVFG in besonderer Weise zu unterstützen. Monitoring 189d. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, erstmals im Kalenderjahr 2012, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Tätigkeit des Servicezentrums im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere eine Evaluierung der vom Servicezentrum erledigten Anträge und Anfragen der KünstlerInnen zu enthalten. Mitwirkung des Künstler-Sozialversicherungsfonds 229f. (1) Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach 4 Abs. 1 Z 9 verpflichtet und hat die Daten betreffend die Ruhendmeldung sowie die Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit dem Versicherungsträger auf elektronischem Weg zu übermitteln. (2) Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat darüber hinaus dem Versicherungsträger im Einzelfall auf Anfrage die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den 189b und 189c erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Vollziehung des Bundesgesetzes 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) bis i) unverändert. a) bis i) unverändert. j) hinsichtlich des 229f die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und

876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 8 j) hinsichtlich der Bestimmungen des 102d der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, k) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Schlussbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle) 273. (1) bis (5) unverändert. 273. (1) bis (5) unverändert. (6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. (7) bis (28) unverändert. (7) bis (28) unverändert. Konsumentenschutz; k) hinsichtlich der Bestimmungen des 102d der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie, l) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Schlussbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle) (6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach 22a K-SVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes. Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 337. Die 4 Abs. 1 Z 8 und 9, 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 2 und 3, 7 Abs. 4 Z 3 und 4, Abschnitt IIa des Dritten Teiles samt Überschriften, 229f samt Überschrift, 254 lit. j bis l und 273 Abs. 6 sowie die Überschrift zum Dritten Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

6 von 8 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung Aufgaben 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 4 und 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und 572 Abs. 4 in Verbindung mit 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür. Artikel 3 Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes Aufgaben 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 4 und 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und 572 Abs. 4 in Verbindung mit 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß 22a. Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit 22a. (1) Nach dem GSVG pflichtversicherte Künstlerinnen/Künstler gemäß 2 Abs. 1 können dem Fonds das Ruhen der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit melden, um die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß 4 Abs. 1 Z 9 GSVG zu bewirken. Die vom Fonds aufgelegten Formblätter sind zu verwenden. (2) Für Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 erstattet haben und für die das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 2 Abs. 1 nach 20 Abs. 1 noch nicht festgestellt wurde, hat der Fonds in erster und letzter Instanz mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß 2 Abs. 1 vorliegen. Die 17 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Der Fonds übermittelt die Meldung des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit von Künsterinnen/Künstlern gemäß 2 Abs. 1, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (4) Das Ruhen wird mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, für den die Einstellung der künstlerischen Tätigkeit gemeldet wird, wobei eine Rückwirkung vor den Meldezeitpunkt ausgeschlossen ist. Das Ruhen endet mit Ablauf des Tages vor der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit. (5) Die Künstlerin/der Künstler ist verpflichtet, dem Fonds die Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden. Der Fonds übermittelt diese Meldung auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 7 von 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 30. (1) bis (4) unverändert. 30. (1) bis (4) unverändert. (6) Für volle Kalendermonate des Ruhens der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Inkrafttreten, Außerkrafttreten (5) Die 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Beginn und Höhe der Beitragszahlung Artikel 4 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes 6. (1) und (1a) unverändert. 6. (1) und (1a) unverändert. (2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Meldeund Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß 41a ASVG zu prüfen. (2a) bis (5) unverändert. Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge 55. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren 1. des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder Beginn und Höhe der Beitragszahlung (2) Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen sind die 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 68 und 69 ASVG anzuwenden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung gemäß 41a ASVG zu prüfen. (2a) bis (5) unverändert. Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge 55. (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren 1. des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Ruhens seiner selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach 22a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder 2. unverändert. 2. unverändert. bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten ersten Beitragszahlung gemäß 52 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung Beitragszahlung gemäß 52 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen (ausgenommen Verfügungen nach 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei Verfügungen nach 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren einer oder mehreren BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine

8 von 8 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge. Selbständigenvorsorge. (2) bis (5) unverändert. (2) bis (5) unverändert. Inkrafttreten 73. (1) bis (13) unverändert. 73. (1) bis (13) unverändert. Inkrafttreten (XX) Die 6 Abs. 2 zweiter Satz und 55 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.