INHALTSVERZEICHNIS. Alle Bezeichnungen in diesem Statuten gelten für weibliche und männliche Personen. Nur die französische Version ist gültig.



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Transkript:

Alle Bezeichnungen in diesem Statuten gelten für weibliche und männliche Personen. Nur die französische Version ist gültig. INHALTSVERZEICHNIS I. NAME UND SOZIALER SITZ Art. 1. Name und sozialer Sitz II. ZIEL UND ZWECK DER SEKTION Art. 2. Art. 3. Ziel der Sektion Zweck der Sektion III. VERWANDTE ORGANISATIONEN Art. 4. Art. 5. Zugehörigkeit Vereinbarung der SBK IV. VERANTWORTUNG Art. 6. Art. 7. Mitgliederhaftung Verantwortung der Sektion V. MITGLIEDER UND SPENDER Art. 8. Art. 9. Art. 10. Art. 11. Art. 12. Art. 13. Art. 14. Art. 15. Aktivmitglieder Gewöhnliche Mitgliedschaft Rücktritt Aktivmitglieder Ausschluss Aktivmitglieder Todesfall Folge des Verlustes der Mitgliedschaft Ehrenmitglied Spender 1

VI. ORGANEN Art. 16. Gesamtansicht A. GENERALVERSAMMLUNG Art. 17. Art. 18. Art. 19. Art. 20. Art. 21. Befugnisse der Generalversammlung Präsidentschaft und Vizepräsidentschaft Ordentliche Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlung Wahlen und Abstimmungen B. AUSSCHUSS Art. 22. Art. 23. Art. 24. Aufgabenbereich des Ausschusses Zusammensetzung des Ausschusses Zeichnungsberechtigung C. REVISIONSSTELLE Art. 25. Revisionsstelle D. INTERESSENGRUPPEN Art. 26. Interessengruppen VII. INSTITUTIONEN DER SEKTION Art. 27. Gesamtansicht A. SEKRETARIAT Art. 28. Art. 29. Aufgaben des Sekretariats Leitung des Sekretariats B. SEKTOREN UND LEISTUNGEN Art. 30. Sektoren und Leistungen 2

VIII. FINANZIERUNG UND BUCHHALTUNG Art. 31. Art. 32. Mittelbeschaffung Buchhaltung IX. RECHTSMITTEL Art. 33. Art. 34. Beschwerde Beschwerdeinstanz X. REVISION DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DER SEKTION Art. 35. Art. 36. Revision der Statuten Auflösung und Fusion der Sektion XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37. Art. 38. Art. 39. Art. 40. Abschaffung der ehemaligen Statuten und der Ausführungsbestimmungen Organen sind dem alten Recht unterstellt Rechtlicher Beziehungen mit Dritten Inkrafttreten 3

I. NAME UND SOZIALER SITZ Art. 1. Name und sozialer Sitz Die Sektion Wallis der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, wird nachstehend als Sektion bezeichnet, besteht als ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der soziale Sitz ist im Sekretariat. II. ZIEL UND ZWECK DER SEKTION Art. 2. Ziel der Sektion Gemäss der Satzung der SBK, ist die Sektion ein Verein und Mitglied der SBK, rechtlich selbständig. In seinem Zuweisungssektor, setzt sie sich ein, die Ziele des SBK zu erfüllen und entsprechend den Bestimmungen der SBK-Satzung, den betreffend Durchführungsvorschriften und in den Vorschriften, die von SBK obligatorisch erklärt sind. Die Sektion ist von jeder politischen Partei unabhängig und konfessionell neutral. Die Sektion wacht über den Respekt von den linguistischen Besonderheiten des Kantons. Art. 3. Zweck der Sektion Gemäss der Satzung der SBK, die Sektion wird in ihrem Zuweisungssektor gebraucht : a) den Bereich der Krankenpfleger zu entwickeln und ihre Qualität zu sichern; b) seine Mitglieder in ihren Tätigkeiten und ihren beruflichen Entwicklungen zu stützen; c) die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu schützen und zu fördern; d) eine kritische Analyse der Lage gegenüber dem Gesundheitssystem anzunehmen und öffentliche und soziale Fragen, die an ihn gebunden sind, in den Prozess politischer Entscheidungen aktiv einzuschreiten. III. VERWANDTE ORGANISATIONEN Art. 4. Zugehörigkeit Die Sektion kann an Organisationen haften oder Verträge mit ihnen abschliessen, soweit der Beitritt die Verwirklichung seiner eigenen Ziele begünstigt. Art. 5. Vereinbarung der SBK Die Sektion muss die Vereinbarung der SBK erhalten, bevor sie sich mit Organisationen im Sinne von Artikel 4 bindet, was der Autonomie des SBK bedrohen könnte. 4

IV. VERANTWORTUNG Art. 6. Mitgliederhaftung Für die Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 7. Verantwortung der Sektion Die Sektion handelt in ihrem Eigennamen und nicht im Namen der SBK. Sie macht die Dritten aufmerksam, dass die SBK für Verpflichtungen der Sektion nicht verantwortlich ist. V. MITGLIEDER UND SPENDER Art. 8. Aktivmitglieder Die physischen Personen dessen Arbeitsort, Ausbildungsort oder der Wohnsitz auf dem Territorium der Sektion hat, wird als Aktivmitglieder angenommen : a) Besitzerinnen vom Bund anerkanntes Diplom in Krankenpflege von Dienstleistungssektor oder b) Besitzerinnen eines Diploms in Krankenpflege unter dem ehemaligen Recht erhalten oder c) Besitzerinnen eines Fähigkeitsausweises des Schweizerischen Roten Kreuzes oder d) Eine vom Bund anerkannte Ausbildung in der Krankenpflege und von einem Dienstleistungssektoren Diplom sanktioniert. Die SBK bestimmt die Diplome, Zeugnisse und Bildungszentren, die sie anerkennt. Jedes gewöhnliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Art. 9. Gewöhnliche Mitgliedschaft Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird die Kandidatin mit ihrer schriftlichen Bewerbung als Aktivmitglied aufgenommen. Die im Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Personen, Wohnort auf dem Territorium der Sektion aber dessen Arbeitsort sich ausserhalb befindet, müssen in ihrem Zulassungsgesuch, jeweils in ihrer Nachfrage der Änderung der Sektion, die Gründe rechtfertigen, an der Sektion nicht zu haften, die auf ihrem Arbeitsort ist. Jede Aufnahmeverweigerung muss schriftlich begründet werden. Im Falle Änderung der Sektion, kommt die neue Aufnahme von Überweisung seit Ursprungsabschnitt automatisch. Wenn der Beitritt durch einen Fachverein gemacht wird, wird die Aufnahme als gewöhnliches Mitglied nach dem ehemaligen Verein rückwirkend gemacht. 5

Art. 10. Rücktritt Aktivmitglieder Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist der Austritt, mit schriftlicher Mitteilung an die Sektion, auf das Ende des Kalenderjahres möglich. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten muss respektiert werden. Der Aktivmitglieder als Studentin geht mit dem zivilen Jahresende zu Ende, während dessen die Studentin ihre Ausbildung beendet oder ihre Bildung unterbricht. Gibt es beim Ende seiner Ausbildung keinen Rücktritt, wird die Studentin, ab Kalenderjahr wie ein Aktivmitglied im Sinne von Artikel 8 Absatz 1a) betrachtet. Die Sektion gibt die Aktivmitglieder an die richtige Sektion weiter, dessen Wohnsitz oder Arbeitsort wechselt. Durch diese Ankündigung, wird der Rücktritt des Mitgliedes seiner ehemaligen Sektion effektiv. Art. 11. Ausschluss Aktivmitglieder Der Ausschluss eines Aktivmitgliedes der Sektion ist für begründeten Fällen möglich. Die Entscheidung hebt die Kompetenz des Komitees auf. Gemäss der Satzung der SBK, ist der Ausschluss der SBK automatisch gebracht. Die betroffenen Aktivmitglieder sollen vor der Entscheidung angehört werden. Die ausgeschlossenen Aktivmitglieder können in der Sektion frühestens ein Jahr nach ihrem Ausschluss wieder aufgenommen werden. Diese Anordnung ist sinngemäss zu den von einer Sektion ausgeschlossenen Mitgliedern, die eifrig wieder zu einer anderen Sektion der SBK zugelassen werden wollen. Art. 12. Todesfall Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Art. 13. Folge des Verlustes der Mitgliedschaft Der Verlust der Mitgliedschaft bedeutet das Ende aller Rechten und Pflichten gegenüber der Sektion. Art. 14. Ehrenmitglied Ehrenmitglieder sind physische Personen, beigetragen auf private Art zum Grund der Krankenpflege oder der Sektion. Die Ehrenmitglieder haben nur eine beratende Stimme, es sei denn, sie sind gleichzeitig Aktivmitglieder. Die Aufgabe der Sektion ist, die Beiträge ihrer Ehrenmitglieder entgegen zu nehmen und bezahlt sie an die SBK. 6

Art. 15. Spender Die Spender sind physische Personen oder juristische Personen, die die Sektion von jährlichen Spenden stützen aber die keine Mitglieder im Sinne der Artikel 8 und 14 sind. Die Spender erhalten die offiziellen Kommunikationen und den jährlichen Bericht der Sektion kostenlos. VI. ORGANE Art. 16. Gesamtansicht Die Organe der Sektion sind : A. Die Generalversammlung B. Der Ausschuss C. Die Revisionsstelle D. Die Interessengruppen A. GENERALVERSAMMLUNG Art. 17. Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Sektion; sie ist für die folgenden Geschäfte zuständig : 1. Wahl einer Stimmenzählerin 2. Zustimmung des Protokolls der vorigen Generalversammlung 3. Genehmigung des Jahresberichtes 4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Ausübungsverhältnis 5. Entlastung des Vorstandes 6. Bestimmung der Entschädigung der Organe 7. Bewilligung des Budgets und des Finanzplans 8. Wahl unter den Aktivmitgliedern der Sektion von zwei Kopräsidentinnen 9. Wahl des Ausschusses in den Reihen der Aktivmitgliedern 10. Wahl der Mitglieder der Geschäftsführungskommission und Einrichtung ihrer Verordnung 11. Wahl der Delegierten in der Versammlung der Delegierten der SBK, die unter den Aktivmitgliedern der Sektion gewählt sind 12. Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Ausschusses 13. Anträge in der Versammlung der Delegierten der SBK 14. Aufsicht des Ausschusses und der Geschäftsführungskommission 15. Überprüfung der gemeinsamen Interessengruppen und Institutionen des Sektion 16. Beratung und Entscheidung der betreffenden Anträge des Ausschusses 17. Entscheidung betreffend den Beitritt der Sektion zu anderen Organisationen im Sinne des Artikels 4 18. Funktion als Beschwerdeinstanz in den vorhergesehenen Fällen der Statuten 19. Revision der Statuten 7

20. Auflösung der Sektion oder Fusion mit einer anderen Sektion der SBK, vorbehaltlich der Bewilligung der SBK 21. Andere Befugnisse von den Statuten vorgesehen Art. 18. Präsidentschaft und Vizepräsidentschaft Der Präsident und Vizepräsident werden für 4 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident leitet die Generalversammlung. Der Vizepräsident hilft dem Präsident. Art. 19. Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung befindet sich einmal pro zivilem Jahr, spätestens zehn Wochen vor der Versammlung der Delegierten der SBK. Sie versammelt sich auf Vorladung des Ausschusses. Der Ausschuss macht früh genug den Zeitpunkt der Generalversammlung bekannt. Anträge und Bewerbungen, die von den Mitgliedern schriftlich angefragt werden, müssen dem Sekretariat der Sektion, für den Ausschuss, mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung eintreffen. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung mitgeteilt werden. Vorbehaltlich der Artikel 35 und 36 ist es möglich, auf Anträgen zu wählen, die in der Tagesordnung nicht sind, aber es muss mindestens zwei Drittel der anwesenden Aktivmitgliedern ihre Zustimmung geben. Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Mitglieder des Ausschusses der Sektion und die Aktivmitgliedern, die von der Sektion Angestellte sind, dürfen nicht an die Generalversammlung abstimmen. Art. 20. Ausserordentliche Generalversammlung Es ist möglich, eine ausserordentliche Generalversammlung auf Entscheidung des Ausschusses einzuberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies beantragt. Die Massnahmen, die die ordentliche Generalversammlung regelt, sind für die ausserordentliche Generalversammlung ebenfalls gültig. Art. 21. Wahlen und Abstimmungen Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht acht Aktivmitgliedern eine geheime Abstimmung verlangen. Im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr von den anwesenden Aktivmitgliedern notwendig, im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht acht Aktivmitgliedern eine geheime Abstimmung verlangen. Wenn es keine Änderungen in den aktuellen Statuten gibt, die Wahlen kommen in das relativen Mehr. Bei Stimmengleichheit wird der Vorschlag als abgelehnt betrachtet. 8

B. AUSSCHUSS Art. 22. Aufgabenbereich des Ausschusses Der Ausschuss ist das Exekutivorgan für alle Aufgaben, die in einem anderen Organ nicht genau zugeteilt werden. Er kümmert sich besonders um folgenden Aufgaben : 1. Verwirklichung der Ziele der Sektion 2. Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung seiner Entscheidungen 3. Vorlegen der Anträge an die Generalversammlung, die die Geschäfte betrifft, für den Ausschuss eine Entscheidung der Versammlung wünscht oder Vorschläge für die Versammlung der Delegierten der SBK enthält. 4. Anträge im Zentralausschuss der SBK 5. Beratung und Entscheidung für die assoziativen Probleme durch die Mitgliedern mitgebracht soweit die Generalversammlung nicht direkt sachverständig ist. 6. Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder 7. Geschäftsführung des Vermögens der Sektion, enthaltend die Ausarbeitung des Budgets, der jährlichen Kontos und des Finanzplans 8. Vorstellung der Sektion aussen 9. Engagement der Mitarbeiterinnen des Sekretariats 10. Beschwerdeinstanz in den vorhergesehenen Fällen der Statuten der Sektion 11. Entscheidung, die die Schöpfung und die Abschaffung der Leistungssektoren betrifft Art. 23. Zusammensetzung des Ausschusses Der Ausschuss berücksichtigt eine gerechte Vorstellung der sprachwissenschaftlichen Kulturen des Landkreises und verschiedener Bereiche der Übung der Krankenpflege. Der Ausschuss stellt sich zusammen von : a) ein Präsident b) ein Vizepräsident c) minimum fünf Mitgliedern und Maximum sieben Mitgliedern der Sektion Der Präsident und der Vizepräsident sind Aktivmitgliedern der SBK. Sie werden für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Präsident leitet den Ausschuss, das sich auf unabhängige Art konstituiert; Er/Sie kann Kommissionen und Arbeitsgruppen ebenfalls schaffen, um Geschäfte zu studieren, von denen er/sie die Aufgabe hat. 9

Der Ausschuss kann gültige Entscheidungen nur nehmen, wenn die Mehrheit der Mitglieder (absolute Mehr) anwesend sind. Bei Wahl, im Falle Gerechtigkeit, zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Die Arbeitssprache des Ausschusses ist Französisch und Deutsch. Art. 24. Zeichnungsberechtigung Die Zeichnungsberechtigungen werden in den Lastenheften der verschiedenen Funktionen des Ausschusses und des administrativen Sekretariats definiert. Auf dem Gebiet Bezahlung kann nur die Kassiererin unterschreiben. C. REVISIONSSTELLE Art. 25. Revisionsstelle Die Revision wird nach den Richtlinien des schweizerischen Kodes der Verpflichtungen ausgeführt, der sich auf eine beschränkte Kontrolle bezieht. Nach dem Artikel 727c (CO) wird ein zugelassener Revisor wie Revisionsorgan im Sinne der Richtlinien des Gesetzes über die Aufsicht der Revision bezeichnet (LSR, RS 221.302). Die Revisoren werden jedes Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. D. INTERESSENGRUPPEN Art. 26. Interessengruppen Die Interessengruppen sind Gruppierungen Fachleute in der Krankenpflege der Region der Sektion; sie haben keine Rechtspersönlichkeit; sie prüfen spezifische Probleme des Berufes gemäss Zielen unter dem Artikel 3 entsprechend. Die Aufgaben und die Organisation der Interessengruppen werden vom Ausschuss besser detailliert werden. VII. INSTITUTIONEN DER SEKTION Art. 27. Gesamtansicht Die Institutionen der Sektion sind : A. Das Sekretariat B. Die Leistungssektoren 10

A. SEKRETARIAT Art. 28. Aufgaben des Sekretariats Das Sekretariat übernimmt die folgende Aufgaben : 1. Arbeiten von Sekretariat und Verwaltung der Mitglieder 2. Beratungen den Mitgliedern anbieten, soweit andere Institutionen des Vereins, die gleichen Funktionen nicht ausüben. Der Ausschuss definiert die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation des Sekretariats. Art. 29. Leitung des Sekretariats Die Leitung des Sekretariats wird einem verantwortlichen Mitglied des Berufes anvertraut. Die Verantwortliche wird von der Sektion bezahlt. Das allgemeine Sekretariat wird dem Präsidenten der Sektion untergeordnet. Er antwortet auf seine Tätigkeiten zum Ausschuss. Das administrative Sekretariat wird dem Präsidenten der Sektion untergeordnet. Er antwortet auf seine Tätigkeiten zum Ausschuss und allgemeine Sekretariat. B. SEKTOREN UND LEISTUNGEN Art. 30. Sektoren und Leistungen Im Rahmen seiner Ziele, kann die Sektion kann Abteilungsinstitutionen ohne Rechtspersönlichkeit schaffen, die Dienstleistung gegen Bezahlung der Mitglieder des Sektion und den Dritten anbieten. Sie dürfen keine Konkurrenz in den Sektoren des Dienstes der SBK sein. Die Leistungssektoren werden dem Ausschuss direkt untergeordnet. VIII. FINANZIERUNG UND BUCHHALTUNG Art. 31. Mittelbeschaffung Die Sektion wird vom SBK hauptsächlich von den Beiträgen der Aktivmitglieder und des Finanzausgleiches vom Einkommen seines Vermögens und die Einnahmen der Leistungssektoren und von Spenden, Schenkungen und das Produkt pünktlicher Handlungen finanziert. Die Sektionen entnehmen keinen Beitrag an ihren Aktivmitgliedern. 11

Art. 32. Buchhaltung Die Sektion hält die Buchhaltung nach Handelsprinzipien; sie richtet jedes Jahr die Bilanz sowie die Gewinn und Verlustrechnung ein, die auf vollständige Art und in der verstärkten Form den Zustand des Vermögens zeigt. IX. RECHTSMITTEL Art. 33. Beschwerde Jedes Mitglied kann innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung der Entscheidung diese angreifen, die Beeinträchtigung ihrer Mitgliedsrechte tragen oder Leistungen ablehnen, die vom Ausschuss oder der Institution der Sektion angenommen sind. Aber, betreffend Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1, die durch direkte Anwendung der Statuten der SBK vorgenommen werden, wird nur das Rechtsmittel der Mitglieder nach der Statuten der SBK angenommen. Die Reklamation muss den Antrag enthalten, sein Motiv mit Hinweis der Mittel des Beweises und die Unterschrift des Autors des Auswegs. Eine Verteidigung der Interessen ist nur vom gesetzlichen Vertreter möglich. Art. 34. Beschwerdeinstanz Der Ausschuss entscheidet über den Ausweg, die gegen die Entscheidungen der Institutionen der Sektion und der Organe formuliert und vorgeworfen werden; seine Entscheidungen sind endgültig. Die Generalversammlung entscheidet, vorbehaltlich des Artikels 34 Absatz 1, den Ausweg gegen die Entscheidungen des Ausschusses; seine Entscheidungen sind endgültig. X. REVISION DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DER SEKTION Art. 35. Revision der Statuten Die Revision der Statuten kann beschlossen sein und von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung ausgeführt werden, wenn der Vorschlag auf die Tagesordnung gebracht wird und dass sie mindestens durch zwei Drittel der anwesenden Aktivmitgliedern wird. Die revidierten Vorbereitungen müssen dem SBK für die Bewilligung unterworfen werden. Art. 36. Auflösung und Fusion der Sektion Die Auflösung der Sektion oder seine Fusion mit einer anderen Sektion kann von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung der Mitglieder erklärt werden wenn der Vorschlag auf die Tagesordnung gebracht wird und sie von vier Fünftel der anwesenden Aktivmitgliedern angenommen wird. 12

Die Auflösung oder die Fusion muss der SBK für die Bewilligung unterworfen werden. Die SBK entscheidet auch für die Benutzung des Ergebnisses der Liquidation. XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37. Abschaffung der ehemaligen Statuten und der Ausführungsbestimmungen Das Inkrafttreten der erwähnten Statuten annulliert diejenigen Statuten vom 30. März 1993 und ebenfalls, wenn sich der Inhalt der erwähnten Statuten widersetzt. Art. 38. Organe sind dem alten Recht unterstellt Die Mitglieder der Organe, die dem ehemaligen Recht unterworfen sind, deren Existenz unter dem neuen Recht ist, behalten das zugeteilte Mandat bis zu Ablauf der Periode, für die sie gewählt worden sind. Art. 39. Rechtlicher Beziehungen mit Dritten Die rechtlichen Beziehungen mit Dritten, die mit der ehemalige Statute abgeschlossen haben, können mit Referenz an die anwesenden Statuten nicht beseitigt oder nicht geändert werden, nur wenn das für die Dritten im Vergleich zum ehemaligen Recht nicht nachteilig ist. Art. 40. Inkrafttreten Die anwesenden Statuten sind durch die Generalversammlung der Sektion Wallis vom 14. April 2015 gutgeheissen worden. und vom Zentralkomitee bestätigt 25 November 2015 Sie sind sofort gültig. 13