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Transkript:

Als Dauer der Verzögerungszeit gilt bei: 1. dem gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst die geleistete Zeit 2. der freiwilligen Verpflichtung höchstens die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern höchstens die Zeit des gesetzlichen Zivildienstes 3. einer Entwicklungshelfertätigkeit und Ausübung eines freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes nach 14 ZDG höchstens die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern höchstens die Zeit des gesetzlichen Zivildienstes. Als Verlängerungstatbestand kann nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- oder Zivildienst berücksichtigt werden, sondern auch ein entsprechender Dienst im Ausland ( 32 Abs. 5 Satz 2 EStG). Wird der Dienst im Ausland abgeleistet, kann er nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienstes berücksichtigt werden. Hingegen wird der in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat abgeleistete Wehroder Zivildienst in vollem zeitlichem Umfang berücksichtigt, auch wenn er länger als der vergleichbare deutsche Dienst gedauert hat.

Wenn der Termin vom Kind wahrgenommen wird, ist es ab dem Tag der ersten Kontaktaufnahme arbeitsuchend gemeldet. In diesem Fall werden unter anderem die Daten für die Zahlung von Kindergeld erhoben. Es wird nach der zuständigen Familienkasse, der Kindergeldnummer und dem Kindergeldberechtigten gefragt. Das Kind erhält eine Bestätigung (Vordruck KG 11a siehe Nachweisführung), dass es als arbeitsuchendes Kind geführt wird. Auch diese Information wird in der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur festgehalten. Im persönlichen Gespräch zwischen dem Vermittler und dem Kind wird die Profillage (welche Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt das Kind, um in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden zu können) des Kindes geklärt. Diese ist von Bedeutung für die Unterstützung der Arbeitsagentur beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kind und einem Arbeitgeber. Außerdem wird dadurch festgelegt, in welchen zeitlichen Abständen Folgekontakte zwischen dem Kind und dem Vermittler notwendig sind. Um die Folgekontakte kümmert sich die Arbeitsagentur. Sie lädt das Kind schriftlich zu Folgegespräche in die Arbeitsagentur ein. Das Schreiben beinhaltet die Rechtsfolgenbelehrung darüber, dass das Kind aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet wird, wenn es den genannten Termin ohne Angabe von Gründen nicht wahrnimmt. Wird das Kind nicht mehr als arbeitsuchend geführt, erhält die zuständige Familienkasse nicht automatisch eine entsprechende Information. Für die Information der Familienkasse ist die / der Kindergeldberechtigte verantwortlich Mitwirkungspflicht 68 Abs. 1 EStG.

In der Vergangenheit musste das Kind von sich aus spätestens alle drei Monate sein Arbeitsgesuch auffrischen. Begründet wurde dieses Erfordernis mit 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Diese Regelung wurde aus dem Gesetz gestrichen. Das Kind muss von sich aus nicht mehr auf die Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur zugehen. Die notwendige Kontaktdichte zwischen Kind und Arbeitsagentur wird von der Arbeitsvermittlung gesteuert.

Maßgeblich für die Beurteilung ob eine geringfügige Beschäftigung und / oder kurzfristige Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils aktuellen Fassung. Bei geringfügigen Beschäftigungen (gering entlohnt und kurzzeitig) ist grundsätzlich auf die Einstufung des Arbeitgebers abzustellen. Eigene Feststellungen durch die Familienkasse sind also grundsätzlich nicht zu treffen. Nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen muss die Familienkasse den Sachverhalt genauer prüfen und ggf. eine abweichende Entscheidung treffen. Hierzu finden Sie nachfolgende Hinweise.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer prognostischen Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Maßgeblich für die Beurteilung ob eine geringfügige Beschäftigung und / oder kurzfristige Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils aktuellen Fassungg. Bei geringfügigen Beschäftigungen (gering entlohnt und kurzzeitig) ist grundsätzlich auf die Einstufung des Arbeitgebers abzustellen. Eigene Feststellungen durch die Familienkasse sind also grundsätzlich nicht zu treffen. Nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen muss die Familienkasse den Sachverhalt genauer prüfen und ggf. eine abweichende Entscheidung treffen.

Hinsichtlich der Zahl der Bewerbungen gibt es keine Vorgaben. Das Kind muss sich jedoch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Das Kind muss die notwendigen Anstrengungen unternehmen, um möglichst schnell einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Daher wird im Allgemeinen auch eine ausreichende Zahl von Bewerbungen nötig sein. Außerdem ist von Bedeutung, dass sich das Kind zum nächst erreichbaren Termin bewerben muss. Welchen Ausbildungsplatz ein Kind haben möchte, bestimmt das Kind selbst. Artikel 12 des Grundgesetzes bestimmt: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Das Kind bestimmt auch, in welcher Region es seinen Ausbildungsplatz sucht. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass das Kind einen Ausbildungsplatz außerhalb Deutschlands sucht.

Beispiel 1 Ein volljähriges Kind hat seinen Wohnsitz in Österreich. Die Eltern leben in Deutschland. Das Kind bewirbt sich um einen Ausbildungsplatz in Tunesien. Das Kind erfüllt den Berücksichtigungstatbestand des Ausbildungsstellen suchenden Kindes. Wenn das Kind einen Ausbildungsplatz bekommt, ist zu prüfen, ob es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Inland, einen Staat der EU oder einem Staat des EWR beibehält. Beispiel 2 Ein Kind hat seine Schulausbildung im Juli beendet. Es hat seinen Wohnsitz bei den Eltern in Deutschland. Das Kind bewirbt sich im Juli bei der SfH um einen Studienplatz in Deutschland. Im September erhält das Kind einen ablehnenden Bescheid der SfH. Das Kind erklärt, sich sofort zum nächst möglichen Beginn erneut um einen Studienplatz zu bewerben. Die Zeit der Warterei nutzt das Kind, um für einige Monate seine Verwandten in Australien zu besuchen. Solange das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufgibt, ist es als Ausbildungsstellen suchendes Kind zu berücksichtigen.

In der Agentur für Arbeit und im Jobcenter kümmern sich spezielle Teams um die Ausbildungsplatzbewerber. Diese Teams haben unterschiedliche Organisationsnamen. Sie können als Berufsberatung bezeichnet sein aber auch als Team U 25 benannt werden. Im Übrigen kann sich das Kind nicht aussuchen, bei welchem Sozialleistungsträger es als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt wird. Die Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Lebenssituation des Kindes und auch der Familie des Kindes ab. Beispiel Ein 18 Jahre altes Kind zurzeit noch ohne Schulabschluss möchte seinen Hauptschulabschluss erwerben. Das Kind, seine Eltern und Geschwister erhalten seit drei Monaten Sozialleistungen vom Jobcenter, weil der Verdienst des Vaters zum Leben nicht ausreicht. Das Kind wird vom Jobcenter bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstütz. Eine evtl. auch parallele Registrierung bei der Agentur für Arbeit erfolgt nicht. Die Meldung als Ausbildungsstellen suchendes Kind kann telefonisch, schriftlich, persönlich oder elektronisch (online) erfolgen. In allen Fällen erhält das Kind einen Termin bei dem zuständigen Berufsberater. Im Gespräch zwischen dem Berufsberater und dem Kind klärt der Berufsberater, ob das Kind für einen Ausbildungsberuf in Frage kommt. Ist das der Fall, wird das Kind rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Kommt das Kind für einen Ausbildungsberuf noch nicht infrage, werden Maßnahmen ergriffen, um das Kind für eine Ausbildung zu befähigen z.b. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Während dieser Zeit besteht ein Kindergeldanspruch nach 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a) EStG. Die Berufsberatung stellt dem Kind die Bescheinigung aus (Vordruck KG 11a, dass es als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt wird. Das Kind muss die Bemühungen der Berufsberatung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz aktiv unterstützen. Wenn das Kind sich passiv verhält, führt das dazu, dass das Kind nicht weiter als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt wird. Ansonsten bleibt das Bewerberangebot solange erhalten, bis sich das Kind abmeldet (z.b. weil es einen Ausbildungsplatz gefunden hat) oder die Berufsberatung einen Ausbildungsplatz vermitteln konnte.

Wenn die Suche nach einem Ausbildungsplatz durch die Eigeninitiative des Kindes erfolgt, hat die Familienkasse die Ernsthaftigkeit genauer zu prüfen. Zu regelmäßigen Bewerbungen und Bewerbungen zum nächst möglichen Zeitpunkt siehe Folie 18. Hinsichtlich der Eignung wird es den Familienkassen regelmäßig schwer fallen, Prüfungen durchzuführen. Dazu fehlen häufig die notwendigen Angaben zum Kind. Die Famka kann nicht wissen, wie schwer ein Kind ist. Das gleiche gilt, wenn es um die Größe, das Aussehen oder bestimmte kommunikative oder soziale Eigenschaften eines Kindes geht. Hinweise auf die fehlende Eignung ergeben sich in solchen Fällen, wenn ein entsprechendes Ablehnungsschreiben vorgelegt wird. Probleme ergeben sich auch, wenn eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erfolglos ist, weil die Zeugnisnoten oder der erreichte Schulabschluss zu schlecht sind. Bewirbt sich ein Kind um einen Studienplatz, der einen bestimmten Numerus Clausus (NC) verlangt, müsste die Familienkasse wissen, welcher NC verlangt wird und inwieweit das Kind diesen NC auch erreicht hat. Aber selbst wenn das Kind den erforderlichen NC (noch) nicht erreicht hat, kann die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgreich sein, wenn es ein Losverfahren gibt und das Kind dadurch einen Studienplatz zugelost bekommen kann. Gleiches gilt beim Punkteverfahren, wenn es für Wartezeiten Punkte gibt.

Auszug aus A 16 DA-KG 2014 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz (4) 1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen; A 13 Abs. 3 DA-KG 2014 gilt entsprechend Befindet sich ein Kind in der Elternzeit, ist die Berücksichtigung als Ausbildungsstellen suchendes Kind dennoch möglich. Nach 1 Abs. 6 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) ist die Aufnahme einer Ausbildung für die Zahlung des Elterngeldes und die Inanspruchnahme der Elternzeit unschädlich. Das Kind muss aber auch tatsächlich ausbildungswillig sein (sich also ernsthaft zum nächsterreichbaren Termin um einen Ausbildungsplatz bemühen). Auszug aus A 13 DA-KG 2014 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz (3) 1Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist 2Ist das Kind jedoch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht arbeitsuchend gemeldet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. 3Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 4Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 5Neben der Feststellung, ob und wann die Arbeitsuche voraussichtlich fortgesetzt oder begonnen werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. 6Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.

Zweck der Vorschrift 70 Abs. 2 EStG wurde speziell für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung geschaffen. Die Kindergeldfestsetzung ist ein solcher Dauerverwaltungsakt. Sie erfasst bereits Sachverhalte, die erst in Zukunft verwirklicht werden. Dieser Verwaltungsakt erschöpft sich nicht in einem einmaligen Ver- oder Gebot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, sondern er schafft ein auf Dauer gerichtetes Rechtsverhältnis, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung der monatlich entstehenden Steuervergütung Kindergeld. Die Abgabenordnung enthält keine Korrekturnorm für eine den Steuerfestsetzungen gleichgestellte Festsetzung mit Dauerwirkung, die eine Veränderung von Verhältnissen berücksichtigt. Voraussetzungen Die Verhältnisse, die der ursprünglichen Festsetzung zugrunde lagen, müssen sich geändert haben. Die Familienkasse hätte unter den nunmehr vorliegenden Verhältnissen die bestehende Kindergeldfestsetzung so nicht erlassen dürfen. Es ist aber immer darauf abzustellen, ob die Änderung in den Verhältnissen erheblich ist und damit zum Erlass eines anderen Verwaltungsaktes führt. Der Wechsel lediglich eines Berücksichtigungstatbestandes beim Kind im Rahmen des 32 Abs. 4 EStG genügt nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Festsetzung. Für die Familienkassen bedeutet das die Ausübung der Anordnungsbefugnis. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Festsetzung ist unerheblich. Die Anwendung des 70 Abs. 2 EStG setzt weiter voraus, dass die ursprüngliche Festsetzung des Kindergeldes rechtmäßig war, weil der Sachverhalt dem Entscheidungsbefug ten der Familienkasse vollständig bekannt war. 70 Abs. 2 EStG verlangt weiter, dass das Recht von Anfang an zutreffend angewandt worden ist, d.h., dass die ursprüngliche Festsetzung rechtmäßig war. Wird nachträglich festgestellt, dass die Kindergeldfestsetzung infolge von Rechtsanwendungsfehlern rechtswidrig ist, ist 70 Abs. 3 EStG anzuwenden. Rechtsfolgen Bei Vorliegen der Voraussetzungen führt die Korrektur nach 70 Abs. 2 EStG zur Änderung (- inhaltliche Abwandlung der Festsetzung) oder Aufhebung (- Beseitigung der Festsetzung). Die Korrektur kann zu einer höheren Kindergeldfestsetzung zugunsten des Berechtigten oder niedrigeren Kindergeldfestsetzung zu Lasten des Berechtigten führen. Auf ein Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten kommt es nicht an. Korrekturzeitraum Die Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ist in jedem Fall mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung sowohl für die Zukunft aber auch ggf. für die Vergangenheit als gebundene Entscheidung zwingend vorzunehmen. Soweit es um eine rechtlich begünstigende Änderung geht, ist die Korrektur ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zugelassen. Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zugunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an zu berücksichtigen. Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zuungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam. Anwendungsbereich Die Anwendung erstreckt sich nicht nur auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.b. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der 62 ff. EStG), sondern auch auf die Änderung der rechtlichen Verhältnisse (z.b. Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.2010 auf 184 monatlich, gesetzliche Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen).

Erläuterung zum Beispiel: Das Kind hatte sich formgerecht am 03.02.2014 gemeldet. Bekanntgabe der Festsetzung: 3-Tages-Fiktion des 122 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO der 16.02.2014 (wäre an sich der 3. Tag) ist ein Sonntag, daher erfolgt die Bekanntgabe erst am 17.02.2014 siehe 108 Abs. 3 AO

Die Korrektur zu Ungunsten des Berechtigten ist, anders als im Sozialgesetzbuch, nicht von seinem vorangegangenen Verschulden abhängig. Allerdings muss bei Anwendung des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO das behördliche Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Beruht das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln z. B. allein auf einer Verletzung der Ermittlungspflicht ( 88 AO) durch die Familienkasse, scheidet eine Korrektur nach dieser Norm aus. Geht die Familienkasse Zweifelsfragen nicht nach, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten, verletzt sie ihre Ermittlungspflicht. Darauf kann sich der Berechtigte aber nur dann berufen, wenn er selbst seinen Mitwirkungspflichten (z.b. 90 AO, 68 EStG) vollständig nachgekommen ist, also insbesondere alle Fragen im Antrag bzw. zusätzlichen Erklärungen oder Fragebögen vollständig und richtig beantwortet hat und die erforderlichen Nachweise beigefügt hat. Haben sowohl Familienkasse als auch der Berechtigte ihre Verpflichtungen verletzt, ist die Anwendung des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann ausgeschlossen, wenn nach Abwägung beider Pflichtverletzungen der Verstoß der Familienkasse deutlich überwiegt. Rechtsfolgen Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu korrigieren, jedoch nur, insoweit als die Kindergeldfestsetzung rechtswidrig geworden ist. Korrigiert werden kann nach 173 AO sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft, begrenzt nur durch die Festsetzungsverjährung.

Erläuterung zum Beispiel: Das Kind hatte sich formgerecht am 03.02.2014 gemeldet. Bekanntgabe der Festsetzung: 3-Tages-Fiktion des 122 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO der 16.02.2014 (wäre an sich der 3. Tag) ist ein Sonntag, daher erfolgt die Bekanntgabe erst am 17.02.2014 siehe 108 Abs. 3 AO

Korrekturen zu Gunsten des Kindergeldberechtigten sind nur möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden ( 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Grobes Verschulden umfasst sowohl vorsätzliche als auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Es handelt sich dabei um einen subjektiven Verschuldensbegriff. Grob fahrlässig handelt der Kindergeldberechtigte danach, wenn er die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in besonders schwerem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Auch wer ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, handelt grob fahrlässig. Eindeutige Fälle, in denen i.d.r. zumindest grobe Fahrlässigkeit und damit grobes Verschulden i.s. von 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegt, sind z. B. die folgenden: -Ein Nachweis wird trotz ausdrücklicher Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen (der i.d.r. auf einem Erinnerungsschreiben angebracht sein sollte, aber auch mit dem 1. Aufforderungsschreiben verbunden werden könnte) nicht vorgelegt; -Fragen im Antragsformular werden nicht oder falsch beantwortet; -Hinweise in Vordrucken und Merkblättern werden nicht beachtet. Die bloße Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen hingegen begründet allein jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Rechtsfolgen Liegen die Voraussetzungen vor, ist zu korrigieren, jedoch nur insoweit, als die Kindergeldfestsetzung rechtswidrig geworden ist. Korrigiert werden kann nach 173 AO sowohl für die Vergangenheit, begrenzt nur durch die Festsetzungsverjährung, als auch die Zukunft.

Bekanntgabe der Ablehnung: 3-Tages-Fiktion des 122 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO Bindungswirkung der Ablehnung: Die Ablehnung des Anspruchs hat im vorliegenden Fall Bindungswirkung ab dem im Bescheid genannten Beginnmonat (April 2014) bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe der Entscheidung (Juni 2014).

Nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO ist eine Kindergeldfestsetzung zu korrigieren, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das rückwirkende Ereignis muss nachträglich (nach dem Erlass einer vorhergenenden Kindergeldfestsetzung mit Bindungswirkung) eingetreten und der Familienkasse bekannt geworden sein; die vorhergehende Festsetzung des Kindergeldes erweist sich dadurch materiellrechtlich als fehlerhaft. Insoweit grenzt sich diese Vorschrift deutlich von 173 AO ab, denn dort werden bereits existente Tatsachen oder Beweismittel der Familienkasse erst später bekannt. Ein Ereignis i. S. d. 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist jeder rechtlich relevante Vorgang, der rückwirkend den kindergeldrechtlichen Sachverhalt verändert. Keine rückwirkenden Ereignisse liegen vor, wenn sich lediglich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ändert, nicht aber den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt selbst, z. B. die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung; Gesetzesänderungen, auch solche mit Rückwirkung; Gerichtsentscheidungen. Die Vorschrift des 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist von den Familienkassen insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung ( 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG) zu beachten. Verändert sich im Laufe eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Kindes, hat dies ggf. materiellrechtliche Auswirkungen auf die Frage, ob die 20-Stundengrenze über- oder unterschritten wird. Die Vorschrift des 175 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO führt zu einer punktuellen Änderung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft, soweit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist ( Ist -Vorschrift). Dabei ist die Festsetzungsverjährung der 169-171 AO mit nachfolgend beschriebener Besonderheit zu beachten: Die vier-, fünf- oder zehnjährige Festsetzungsfrist beginnt bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis eintritt.

Zweck der Vorschrift Die Vorschrift des 70 Abs. 3 EStG regelt das Verfahren bei der Korrektur materieller Fehler. Es handelt sich um eine Vorschrift, die in der Abgabenordnung ansonsten nicht enthalten ist. Wie auch 70 Abs. 2 EStG ist sie speziell auf Kindergeldverwaltungsakte mit Dauerwirkung zugeschnitten. Mit dieser eigenständigen Änderungsvorschrift soll vermieden werden, dass die Familienkasse ggf. über einen längeren Zeitraum hinweg an eine von Anfang rechtswidrige Kindergeldfestsetzung gebunden bleibt. Sie ermöglicht zumindest die Beseitigung, d.h. Neufestsetzung (= Änderung im Sinne der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung) oder Aufhebung der Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit Wirkung für die Zukunft. Die Zukunft beginnt mit dem der Bekanntgabe folgenden Monat. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung ist gemäß 70 Abs. 3 Satz 3 EStG der Vertrauensschutz nach 176 AO, wenn auch nur in beschränktem Umfang, zu beachten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass bestimmte Entscheidungen nicht getroffen werden können, wenn sie gegen das geschützte Vertrauen des Kindergeldberechtigten verstoßen würden. Voraussetzungen Das Ziel dieser Korrekturnorm ist es, materielle Fehler im Sinne von 177 AO der ursprünglichen Kindergeldfestsetzung zu beseitigen und damit die korrekte Rechtsfolge herzustellen. Materielle Fehler sind alle objektiven Unrichtigkeiten oder inhaltliche Fehler, die der Kindergeldfestsetzung anhaften. Fehler dieser Art sind: bei der Festsetzung des Kindergeldes wurde das geltende Recht unzutreffend angewendet = sogenannte Rechtsfehler. Bei der Festsetzung des Kindergeldes wurde ein Sachverhalt zugrunde gelegt, der von unzutreffenden tatsächlichen Verhältnissen ausgeht. Kann allerdings 173 AO angewendet werden, ist diese Korrekturnorm gemäß 85 AO vorrangig anzuwenden (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung). Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Wurde Kindergeld zu Unrecht von der Familienkasse aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt, kommt ab dem Folgemonat nach der Bekanntgabe nur eine Neufestsetzung in Betracht. Die Korrekturnorm des 70 Abs. 3 EStG findet hier niemals Anwendung. Rechtsfolgen Die Korrektur nach 70 Abs. 3 EStG wird in aller Regel als Aufhebung einer bestehenden Kindergeldfestsetzung ausgestaltet sein. Eine Neufestsetzung, im Sinne einer Änderung, ist nur in den wenigen Fällen möglich, in denen ein Kindergeldauszahlungsbetrag (z. B. 215 ) auf einen anderen Betrag (z. B. 184 ) geändert wird oder sich die Höhe des Kindergeldes wegen Anrechnung einer anderen, dem Kindergeld vergleichbaren Leistung mindert. Korrekturzeitraum Eine Neufestsetzung des Kindergeldes bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist von dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung bzw. Aufhebung folgenden Monat an vorzunehmen; der Tag der Absendung ist aktenkundig zu machen vgl. DA 70.5.2. Eine Nachzahlung bzw. Erstattung von Kindergeld gemäß 37 Abs. 2 AO scheidet in diesen Fällen aus.

Bekanntgabe der Festsetzung: 3-Tages-Fiktion des 122 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO der 16.02.2014 (wäre an sich der 3. Tag) ist ein Sonntag, daher erfolgt die Bekanntgabe erst am 17.02.2014 siehe 108 Abs. 3 AO