Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.



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Transkript:

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) 1

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft. 2

Übergangsvorschriften Befugt betriebene und errichtete erlaubnisbedürftige Anlagen, dürfen auch nach dem 1. Juni 2015 weiter verwendet werden. Für Aufzugsanlagen gelten gesonderte Übergangsvorschriften. 3

Warum eine neue BetrSichV? Angleichung an andere Arbeitsschutzverordnungen Stärkere Berücksichtigung von Unfallschwerpunkten Beseitigung formaler Schwächen Neue Struktur der Verordnung Neuerungen Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Christine Schimrosczyk 11. März 2015 4

Neue Gestaltung und neue Struktur Regelungen im Paragraphenteil wesentlich umfangreicher, damit bessere Zuordnung Alter Anhang 1 (Mindestvorschriften für Arbeitsmittel) jetzt im Paragraphenteil Alte Anhänge 3 und 4 entfallen, da Explosionsschutz, bis auf Prüfungen, in die Gefahrstoffverordnung übergegangen ist Anforderungen Abschnitt II gelten für alle AM, auch für überwachungsbedürftige Anlagen Dritter Abschnitt enthält nur noch Angaben zu Erlaubnissen und Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen Ordnungswidrigkeitentatbestände deutlich erhöht 5

Neue Gestaltung und neue Struktur Anhang 1 Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, wie Mobile Arbeitsmittel Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Arbeitsmittel für zeitweiliges Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen Aufzugsanlagen und Druckanlagen 6

Neue Gestaltung und neue Struktur Anhang 2 Vorschriften für zugelassenen Überwachungsstellen und Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Aufzugsanlagen Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen Druckanlagen 7

Neue Gestaltung und neue Struktur Anhang 3 Prüfvorschriften für Krane Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik 8

Neue Regelungen Manipulationsvermeidung ( 6 Abs. 2) Instandhaltung von Arbeitsmitteln und der Tätigkeit der Instandhaltung ( 10) Besondere Betriebszustände wie z.b. Abfahr- und Erprobungszustände, Betriebsstörungen und Unfälle ( 11) Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ( 13) 9

Neue Regelungen Verbesserte Prüfregelungen durch Berücksichtigung des tatsächlichen Mängelgeschehens (z.b. Aufzugsanlagen) Altersgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln ( 3 Abs. 2 Nr. 1) Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belange ( 4 Abs. 6) Beseitigung von Doppelregelungen (z.b. Explosionsschutzdokument) 10

3 - Gefährdungsbeurteilung Deutlich konkretere Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung Sie gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen Sicherheitstechnische Bewertung für überwachungsbedürftige Anlagen entfällt damit CE- Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung 11

3 - Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor Auswahl von Arbeitsmitteln begonnen werden. Gefährdungsbeurteilung muss auch für überwachungsbedürftige Anlagen ohne Beschäftigte erstellt werden Einschränkungen lediglich für Aufzugsanlagen ohne Beschäftigte ( 3 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1) 12

5 -Anforderungen an Arbeitsmittel Arbeitsmittel (AM) müssen sicher verwendet werden können, Gefährdungen sind zu minimieren Mängelbehaftete AM dürfen nicht verwendet werden AM müssen den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, das gilt auch für solche, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke herstellt Arbeitgeber trägt für alle AM Verantwortung, auch für die, die der Arbeitnehmer selbst mitbringt 13

Bestandsschutz Grundsatz: Die Arbeitsmittel müssen sicher sein Sicherheit = Produktsicherheit + betriebliche Maßnahmen Bestandschutz entspricht dem der BetrSichV von 2002 Wenn es keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt gibt, ergeben sich die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere 4,5,6,8 und 9, sowie Anhang 1 (Aus der Begründung des Bundesrates zur Verordnung der Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 18.11.2014) 14

Prüfungen Keine Änderungen zum alten Recht (ehemals 10) Arbeitgeber entscheidet über Art, Umfang, Fristen und Qualifikation der Prüfer NEU: Anlagenbezogene Prüfvorschriften im Anhang 2 Prüfung besonderer Arbeitsmittel im Anhang 3 15

Aufzugsanlagen Pflicht zur Instandhaltung nach 10 BetrSichV Zweiwege-Notruf zum Notdienst Notfallplan vor Ort Notbefreiungseinrichtungen zur sachgerechten Hilfe an der Anlage Übergangszeiten gelten für bereits errichtete Aufzugsanlagen bis zum 31. Dezember 2020. Der Notfallplan ist innerhalb von zwölf Monaten (bis 31.05.2016) anzufertigen und dem Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. 16

Explosionsschutz Abschaffung Doppelregelung im Explosionsschutz (ist in der GefStoffV geregelt) Anhang 2, Abschnitt 3 BetrSichV 2015 regelt nur noch Prüfungen von Arbeitsmittel und Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen unddie Qualifikation der Prüfer. Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche ab dem 01.06.2015 in der GefStoffV ( 11 GefStoffV i. V. m. Anhang 1 Nr.1) Explosionsschutzdokument ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Bisherige Zoneneinteilung ist möglich, aber keine Pflicht mehr 17

19 - Mitteilungspflichten Die zuständigen Behörde ist unverzüglich zu informieren: bei Unfällen bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde und bei jedem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben 18

Verordnung aus Sicht der Behörde Behörde kann auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von 8 bis 11 und Anhang 1 zulassen Behörde kann in Unfällen und Schadensfällen mit überwachungsbedürftigen Anlagen auf Kosten des Betriebes sicherheitstechnische Beurteilung anordnen Behörde kann Verstöße mit umfangreichen Bußgeldern ahnden 19

Danke fürihre Aufmerksamkeit Christine Schimrosczyk Landesamt für Verbraucherschutz LSA Gewerbeaufsicht West, Halberstadt Klusstraße 18, 38820 Halberstadt Telefon: 03941 586 401 christine.schimrosczyk@lav.ms.sachsen-anhalt.de 20