Textgegenüberstellung



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Transkript:

1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist. 6. (1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 35 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß. (2) bis (4) (2) bis (4) unverändert 10. (1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 17 500 Euro eingezahlt sein; sind sie gemäß 6a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden. (2) bis (6) (2) bis (6) unverändert 12. In die Veröffentlichung der Eintragung, für die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen: 1. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Form eines Notariatsakts. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist. 6. (1) Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens 10 000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muß. 10. (1) Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muß mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 70 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 70 Euro bar zu leisten sind, muß die Bareinlage voll eingezahlt sein. Auf die bar zu leistenden Einlagen müssen mindestens insgesamt 5 000 Euro eingezahlt sein; sind sie gemäß 6a Abs. 2 bis 4 niedriger, müssen sie bar voll eingezahlt sein. Insofern auf eine Stammeinlage nach dem Gesellschaftsvertrag die Vergütung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort im vollen Umfang bewirkt werden. 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt 10 UGB mit der Maßgabe, dass eine Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nicht erforderlich ist. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen: 1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; 2. die im 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. 2. die in 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.

2 von 5 23. Auf große Gesellschaften ( 221 UGB) sind die 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß anzuwenden. 36. (1) Die Versammlung hat am Sitze der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. (2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlußfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere ohne Verzug dann, wenn sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Im letzteren Falle gefaßte Beschlüsse der Versammlung hat der Vorstand dem Handelsgerichte mitzuteilen. 52. (1) bis (3) 52. (1) bis (3) unverändert (4) Die Übernahmserklärung bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. (5) bis (6) (5) bis (6) unverändert 54. (1) bis (2) 54. (1) bis (2) unverändert (3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 35 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden. (4) (4) unverändert 127. (1) bis (11) 127. (1) bis (11) unverändert 23. Auf große Gesellschaften ( 221 UGB) sind 229 Abs. 4 bis 7 UGB und 260 AktG sinngemäß anzuwenden. 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind. (2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Dies hat insbesondere ohne Verzug dann zu geschehen wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote ( 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer ( 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. (4) Die Übernahmserklärung bedarf der Form eines Notariatsakts. (3) Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter 10 000 Euro ist unzulässig. Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 70 Euro herabgesetzt werden. (12) 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12, 36, 52 Abs. 4 und 54 Abs. 3 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

3 von 5 Antrag des Schuldners Artikel 2 Änderung der IO 69. (1) bis (3) 69. (1) bis (3) unverändert (4) bis (5) (4) bis (5) unverändert Bemessung der Wertgebühr Artikel 3 Änderung des Notariatstarifgesetzes 5. (1) bis (7) 5. (1) bis (7) unverändert (8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Antrag des Schuldners (3a) Hat eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft keine organschaftlichen Vertreter, so trifft die Verpflichtung nach Abs. 2 den Gesellschafter, der mit einem Anteil von mehr als der Hälfte am Stammkapital beteiligt ist. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Inkrafttretensbestimmung zum GesRÄG 2013 276. 69 Abs. 3a in der Fassung des Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Bemessung der Wertgebühr (8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf 1. eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer die Voraussetzungen des Neugründungs- Förderungsgesetzes erfüllenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, bei der der Notar einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der sich auf den Mindestinhalt des 4 Abs. 1 GmbHG, die Bestellung des Geschäftsführers sowie den Ersatz der Gründungskosten nach 7 Abs. 2 GmbHG beschränkt und der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine

4 von 5 (9) bis (10) (9) bis (10) unverändert Änderung oder Ergänzung erfordert, oder 2. einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter natürliche Personen sind und deren Stammkapital bis dahin 35 000 Euro nicht erreicht hat, mit dem ausschließlich das Stammkapital der Gesellschaft erhöht wird, oder eine Übernahmserklärung in Folge einer solchen Kapitalerhöhung, so ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten; Entsprechendes gilt für die Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Anmeldung der Eintragung einer die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllenden Gesellschaft oder der in Z 2 genannten Änderungen des Gesellschaftsvertrags zum Firmenbuch. 28. Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie 28. Ist für eine der nachgenannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zu entrichten, so beträgt sie 1. bis 3. 1. bis 3. 4. für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen ( 87 4. für die Beurkundung von Beratungen oder Beschlüssen ( 87 Notariatsordnung) oder von Auslosungen ( 88 Notariatsordnung) das Achtfache; wird hierbei jedoch ein unter die 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr. Notariatsordnung) oder von Auslosungen ( 88 Notariatsordnung) das Achtfache, aber nur das Zweifache, wenn ein Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter natürliche Personen sind und deren Stammkapital bis dahin 35.000 Euro nicht erreicht hat, mit dem ausschließlich das Stammkapital der Gesellschaft erhöht wird, beurkundet wird; wird hierbei jedoch ein unter die 18 bis 20 oder 22 fallendes Geschäft beurkundet, so hat hierfür der Notar Anspruch auf die Wertgebühr, sofern diese höher ist als die Zeitgebühr. Artikel 4 Änderung des RATG 10. Der Gegenstand ist zu bewerten: 10. Der Gegenstand ist zu bewerten: 1. bis 4. 1. bis 4. unverändert 5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen: a) bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro, 5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen: a) bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

5 von 5 b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro, c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 35 000 Euro, d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro; b) bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro, c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 10 000 Euro, d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro; bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des 5 Abs. 8 Z 1 NTG erfüllenden Erklärung oder auf Eintragung eines die Voraussetzungen des 5 Abs. 8 Z 2 NTG erfüllenden Beschlusses, ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten. 6. bis 9. 6. bis 9. unverändert Schluß- und Übergangsbestimmungen 26. (1) bis (4) 26. (1) bis (4) unverändert Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 Schluß- und Übergangsbestimmungen (5) 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden. 26c. 1. bis 37. 26c. 1. bis 37. unverändert 38. Liegt der Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß 24 Abs. 4 Z 1 oder Z 3 ein Bescheid zu Grunde, der vor dem Inkrafttreten der mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. XX/2013, erfolgten Änderung des 6 des GmbH-Gesetzes erlassen wurde, ist der Festsetzung von Vorauszahlungen an Mindeststeuer für das Jahr 2013 jedenfalls ein Betrag von 35 000 Euro als gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Grunde zu legen.