architekturbüro adamek + hölzl fasanenweg 1 82538 geretsried tel. 08171-51085 fax 08171-81110 L e i s t u n g s v e r z e i c h n i s



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fasanenweg 1 82538 geretsried tel. 08171-51085 fax 08171-81110 L e i s t u n g s v e r z e i c h n i s Auszuführende Leistung Bauvorhaben: Architekt: Termine: Angebotsabgabe: Ausführungsbeginn: Angebotsabgabe: Summe Angebot netto: EUR 19,0 % MwSt: EUR brutto: EUR Anbieter: Mitglied der Berufsgenossenschaft: Mit der Unterschrift ist das nachfolgende Leistungsverzeichnis in seiner Gesamtheit einschließlich aller Vorbemerkungen, sowie die Technischen Vorbemerkungen der VOB anerkannt. Abänderungen von Positionstexten, sowie Streichungen einzelner Passagen im LV führen zum Ausschluss aus der Wertung. Alternativen, sofern sie nicht in der Position zulässig sind, sowie Nebenangebote sind generell nur auf einem separaten Blatt gültig Ort Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift

08.07.2014 Seite 2 02 LV: ZAE _ ROHBAUARBEITEN Objektbeschreibung Objektbeschreibung Bauvorhaben Neubau eines Laborgebäudes Bauherr Bayerisches Zentrum für angewandte Energieforschung Walther Meissnerstr.6 85748 Garching Bauleitung: Statik: H-L-S-E : fasanenweg 1 82538 geretsried tel: 08171-51085 fax: 08171-81110 Kling Tragwerksplanung Sigmundstr. 14' 82377 Penzberg Kulle & Hofstetter TGA Consulting Blutenburgstr. 44 80636 München Objektlage: Walther Meissnerstr. 6 85748 Garching Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich um ein 3-geschossiges, vollunterkellertes, Laborgebäude mit extensiv begrüntem Flachdach. Die Lastabtragung erfolgt i. d. R. über die Außenwände und eine tragende Innenwand. Das Gründungskonzept des Büros Kling sieht eine Plattengründung vor. Die Oberkante Fertigfußboden EG ist entsprechend den Plänen des Büros Adamek + Hölzl bei 474,70 m ünn vorgesehen. Gemäß Bodengutachten stehen unterhalb der Gründungssohle Kiesschichten an, die für eine Flachgründung ausreichend tragfähig sind. In Teilbereichen wird bei Bedarf ein Bodenaustausch oder eine Auffüllung mit Frostschutzkies vorgenommen. Das Gebäude ist ein Stahlbeton- / Stahlbetonfertigteilbau mit geringem Anteil an verputzten Innenwandflächen. (Innenwände als STB Fertigteil oder in Trockenbau). Das Gebäude wird mittels Geothermie / Betonkernaktivierung gekühlt und beheizt. Die HLSE Installationen werden überwiegend unterputz ausgeführt. Die Fassaden sowie die Werkplanungsvorabzüge liegen in verkleinerter Form bei. Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Ausführungsunterlagen ( 3 Nr. 5 und 6 VOB/B) -Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber zur Ausführung übergeben wurden. -Sämtliche Maße sind vom Auftragnehmer am Bau zu prüfen. -Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. -Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom Auftraggeber vorgelegten Bauzeitenplans erstellt werden. Dieser Bauterminplan muss Abhängigkeiten zu Vorleistungen anderer Gewerke berücksichtigen und -sofern erforderlich - Trockenzeiten, Lieferzeiten und dergleichen enthalten. Werbung ( 4 Nr. 1VOB/B) -Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des

08.07.2014 Seite 3 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen Auftraggebers zulässig. Umweltschutz ( 4 Nr. 2 und 3 VOB/B) -Der Auftragnehmer hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer die durch die Arbeiten verursachten Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. -Der Auftragnehmer hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Benutzung von Lager-und Arbeitsplätzen ( 4 Nr. 4 VOB/B) -Sofern im Leistungsverzeichnis nichts abweichendes enthalten ist, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Lager-und Arbeitsplätze, sofern auf dem Baugrundstück vorhanden, gemäß 4 Nr. 4 VOB/B unentgeltlich zur Verfügung. Benutzung von Wasser-und Energieanschlüssen ( 4 Nr. 4 VOB/B) -Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie (wie im LV beschrieben) werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für die Verbrauchskosten und Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,5 % seiner Schlussrechnungssumme. Baureinigung und Abfallbeseitigung -Dem Auftragnehmer obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen gewerkespezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht nach, ist der Auftraggeber zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Dabei werden vom Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Bau-und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen. Weitervergabe an Nachunternehmer ( 4 Nr. 8 VOB/B) -Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. -Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers gemäß 4 Nr. 8 Abs. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Ausführung der Leistung ( 4 Nr. 10 VOB/B) Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden, wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren Art und Umfang verlangt. Der Auftragnehmer hat die gemeinsame Feststellung rechtzeitig zu beantragen. Verteilung der Gefahr ( 7 VOB/B), Bauwesenversicherung -Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, welche die Leistungen des Auftragnehmers mit abdeckt. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 250,--Euro. Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,35 % seiner Schlussrechnungssumme. Der Betrag kommt von der Schlussrechnung in Abzug. Haftung ( 10 Nr. 2 VOB/B) -Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Arbeitnehmer stellt den Arbeitgeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. 10 Nr. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B). -Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen-oder Sachschäden entstanden sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Abnahme ( 12 VOB/B) -Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. -Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer dann alsbald mitzuteilen. -Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der Auftragnehmer

08.07.2014 Seite 4 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen dem Auftraggeber nach Leistungserbringung oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Mängelansprüche und deren Verjährung ( 13 Nr. 1, 4 und 7 VOB/B) -Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird generell die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abweichend hiervon wird als Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Dachdeckungsarbeiten die Dauer von 7 Jahren, bei Dachabdichtungsarbeiten an Flachdächern die Dauer von 10 Jahren, beginnend ab der Abnahme, vereinbart. Abrechnung ( 14 VOB/B) -Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berechnungsgrundlage für die Abrechnung. Beiden Vertragspartnern wird deshalb das Recht zum Bestreiten des Aufmaßergebnisses nicht genommen. - Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. -Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. -Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. -Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Die Abschlags-und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. -Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung und an den Auftraggeber adressiert einzureichen. -Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.b. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind in einfacher Ausfertigung den Rechnungen beizufügen. -Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. -Die Schlussrechnung ist vom Auftragnehmer in prüfbarer Form innerhalb von 6 Wochen nach Fertigstellung vorzulegen. -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung ( 48b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Stundenlohnarbeiten ( 15 VOB/B) -Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt 2 Nr. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. -Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. -Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Nr. 3 VOB/B enthalten: Das Datum, die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen. - Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. -Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. -Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber oder den Bauleiter und die damit verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung. Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn-oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind. Zahlungen, Vorauszahlungen ( 16 VOB/B) -Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. -Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. -Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per Post an den Auftragnehmer abgesandt hat. -Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. -Der Auftragnehmer erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den Auftraggeber adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts. -Das Bautagebuch ist der Schlussrechnung beizufügen. Änderung der Vertragspreise -Lohn-und Stoffpreisgleitklauseln (Material-und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart. Die vereinbarten Preise sind -von 2 Nr. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen -Festpreise. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18 VOB/B) -Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der Vergabeunterlagen verbindlich. - Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache -Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der

08.07.2014 Seite 5 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen Bundesrepublik Deutschland. Schiedsgutachterverfahren Bei Meinungsverschiedenheiten über technische Fragen ist jeder Vertragspartner berechtigt, einen Schiedsgutachter mit der Klärung zu beauftragen. Die Vertragspartner sollen sich über die Auswahl des Schiedsgutachters einvernehmlich verständigen. Stimmt keiner der Vertragspartner dem Vorschlag des anderen Vertragspartners zu, so wird der Schiedsgutachter von der Industrie- und Handelskammer am Ort der Baustelle benannt. Die Benennung ist dann für beide Seiten bindend. Der Auftraggeber hat entsprechende Schiedsgutachtervereinbarungen auch mit den übrigen beteiligten Gewerken abgeschlossen. Es besteht Einvernehmen, dass ein Schiedsgutachterverfahren unter Einbeziehung der übrigen beteiligten Gewerke stattfinden kann, sofern diese die hier vorliegende Schiedsgutachtervereinbarung ebenfalls mit dem Auftraggeber getroffen haben. Die Parteien sind verpflichtet, dem Schiedsgutachter alle von ihm für erforderlich gehaltenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Schiedsgutachter soll allen Beteiligten sein Gutachten schriftlich übermitteln. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben alle Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Zeit, etwaige Zusatzfragen an den Gutachter zu richten. Nach Beantwortung dieser Zusatzfragen bzw. nach Ablauf der Frist für Zusatzfragen sind die Feststellungen des Schiedsgutachters bis zur Grenze der offenbaren Unbilligkeit ( 319 BGB analog) gerichtlich und außergerichtlich zwischen den Beteiligten bindend. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt derjenige, dessen technische Auffassung sich als unzutreffend herausgestellt hat; bei differenzierten Einschätzungen des Schiedsgutachters werden die Kosten zwischen den Beteiligten nach Köpfen aufgeteilt. Schlichtungsverfahren Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten ist jeder Vertragspartner berechtigt, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den Regelungen in der Schlichtungs- und Schiedsordnung der Arge Baurecht (SO Bau), dort Teil I, II und V. Die übrigen Teile der SO Bau sind nicht Vertragsbestandteil. Der andere Vertragspartner ist verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Vor Abschluss eines solchen Schlichtungsverfahrens ist kein Vertragspartner berechtigt, gegen den anderen Vertragspartner ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Das gilt auch für gerichtliche Eilverfahren. Das gilt nicht für das Schiedsgutachterverfahren; dieses kann parallel durchgeführt werden. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN Hinweis: Die Paragrafen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1. Leistungsverzeichnis ( 1) 1.1 Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor. 2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen ( 1) Sind im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahl-, Bedarfs-und Eventualpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung. Ist diese Entscheidung nicht getroffen worden, so hat sich der AN hierüber eigenverantwortlich mit der Bauleitung oder dem AG in Verbindung zu setzen. Wird dies vom AN versäumt, gehen hierdurch entstehenden Kosten oder Verzögerungen zu Lasten des AN. 3. Technische Regelwerke ( 1 Abs. 2) 3.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen im Sinne von 1 Abs. 2 Nr. 4. 3.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs- /Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.

08.07.2014 Seite 6 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen 4. Preisermittlungen ( 2) 4.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben. 4.2 Sind nach 2 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs.7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5. Einheitspreise ( 2 Abs1, Abs. 2) Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Produkt aus Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. 6. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden. 7. Ankündigung von Mengenänderungen ( 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v.h. hinausgehende Über-oder Unterschreitung des Mengenansatzes entsteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8. Ausführungsunterlagen ( 3) 8.1 Der Auftragnehmer hat entsprechend dem Baufortschritt dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. 8.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt freigegeben sind. 9. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen ( 3) 9.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. 9.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers. 1. Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, Zuund Abgang von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dgl.), Abnahmen nach 4 Nr. 10 und 12 Nr. 2, Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. 2. Baustellenräumung ( 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 3. Kontrollprüfungen ( 4 Abs. 1 Nr. 2) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen. 4. Werbung ( 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 5. Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 15.1 Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Leistungen durch den eigenen Betrieb mit eigenem Personal ausführen. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit dieses Auftragnehmers ist im Angebot die

08.07.2014 Seite 7 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen Anzahl seiner Mitarbeiter anzugeben, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auf der Baustelle eingesetzt werden sollen. Leistungen, auf die der Betrieb dieses Auftragnehmers eingerichtet ist, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Nachunternehmer übertragen werden. Dies gilt sowohl für die Übertragung von Leistungen durch den Auftragnehmer auf Nachunternehmer als auch für die Übertragung von Leistungen durch einen Nachunternehmer auf jeden weiteren Nachunternehmer. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass vor jeder Übertragung von Leistungen auch durch Nachunternehmer die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt wird. Die Zustimmung ist schriftlich unter der Angabe der Firma des neu zu beauftragenden Nachunternehmers und der Zahl seiner Beschäftigten zu beantragen. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage der Handwerks/Gewerbekarte, einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder eines Führungszeugnisses sowie vom Nachweis einer gültigen Gewerbemeldung, der erforderlichen gültigen Bescheinigung des Finanzamtes, des städtischen Steueramtes, der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft bezogen auf den neu zu beauftragenden Nachunternehmer abhängig gemacht werden. Jeder Nachunternehmer darf auf der Baustelle erst dann tätig werden, wenn der Auftraggeber die erforderliche Zustimmung zur Beauftragung des Nachunternehmers erteilt hat. 15.2 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zusetzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 15.3 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 einzuholen. 15.4 Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 15.1 bis 15.3 gelten entsprechend. 16 Ausführung der Leistung ( 4 Abs. 10) Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistungen werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. 1. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung ( 6) Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung Auswirkungen ergeben, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2. Kündigung aus wichtigem Grund ( 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grundl liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. In diesen Fällen gilt 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend. 3. Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.h. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus 8 Abs. 4, bleiben unberührt. 4. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen ( 10) 20.1 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen auch während der Arbeitsruhe ist Sache Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 20.2 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen-oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 21. frei 22. Mängelansprüche ( 13) 22.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeitpunkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.

08.07.2014 Seite 8 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen 22.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist. 23. Abrechnung ( 14) 23.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 16 Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis. 23.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmassunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 23.3 Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 23.4 Bei Aufmass und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 24. Preisnachlässe ( 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.h.-satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits-und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 25. Rechnungen ( 14 und 16) 25.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss-oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags-und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 25.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position)und der Bezeichnung ggf. abgekürzt wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. 25.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet. 25.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 26. Stundenlohnarbeiten ( 15) 26.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Abs. 3 1. das Datum, 2. die Bezeichnung der Baustelle, 3. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle 4. die Art der Leistung, 5. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-oder Gehaltsgruppe, 6. die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und 7. die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rechnungsanerkenntnis. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 26.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen. 27. Zahlungen ( 16) 27.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 27.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. 27.3 Bei Abschlagszahlungen für die geforderte Leistung, einschließlich eigens angefertigter und bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile ( 16) ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 31 zu leisten. 27.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 28. Überzahlungen ( 16) 28.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. 28.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen.

08.07.2014 Seite 9 ***Fortsetzung*** Besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen 29. frei 32. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. 33. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs-und Lieferungsbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 34. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Erdarbeiten TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Erdarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 4094 Normenreihe: Baugrund -Felduntersuchungen DIN 18127 Baugrund -Untersuchung von Bodenproben -Proctorversuch DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau -Bodenarbeiten DIN EN ISO 22476-2 Geotechnische Erkundung und Untersuchung -Felduntersuchungen -Teil 2: Rammsondierungen DVGW GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gas-und Wasserfaches e.v. FGSV 516 Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen FGSV 526 Merkblatt über den Einfluss der Hinterfüllung auf Bauwerke Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen FGSV 535 M Geok E -Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues mit den Checklisten für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues (C Geok E) Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen FGSV 551 Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserungen mit Bindemitteln Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen RAL-RG 501/4 Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Bödengütesicherung Angaben zu Stoffen und Bauteilen Das auf der Baustelle anfallende und nicht zum Verfüllen benötigte Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist. Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden. Falls das Leistungsverzeichnis keine Festlegung enthält, ist über wieder verwertbares Aushubmaterial (z.b. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen. Angaben zur Ausführung Allgemeines: Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten. Erdarbeiten, Straßenaufbruch: Grasnarben und Oberbodenaushub sind nach Absprache mit dem Auftraggeber an geeigneter Stelle und auf geeigneter Lagerfläche getrennt zu lagern. Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen. Die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen. Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer

08.07.2014 Seite 10 ***Fortsetzung*** Erdarbeiten rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zu klären zunächst, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden. Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden. Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle zu vertreten, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte. Bei feuchten bindigen Böden darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden. Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen. Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist. Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen. Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass der für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren. Kies-und Sandmaterial, das beim Aushub der Rohrleitungsgräben gewonnen wird und sich zur Auf-und Hinterfüllung der Rohrleitungen eignet, ist seitlich zur Wiederverwendung zu lagern. Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafftem Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt Rohrgrabenverfüllung: Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum +/-5,0 cm, Feinplanum +/-2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird. Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern Verkehrssicherung: Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen) Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren. Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern. Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden. Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können. Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper-oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Sie sind bei Aufgrabungen vor Hauseingängen, bei Querungen von Fußwegen sowie an absturzgefährdeten Stellen zu errichten. Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Angaben zur Abrechnung: Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. Im Leistungsverzeichnis aufgeführte Handschachtung wird nur für solche Leistungen vergütet, bei denen aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.). Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht. Werden verschiedene Bodenklassen in einer Leistungsposition ohne Angabe der Mengenverhältnisse der Bodenklassen zueinander ausgeschrieben, kann bei Angebotsabgabe ein der Kalkulation zugrunde liegendes Verhältnis bekannt gegeben werden. Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im Allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.

08.07.2014 Seite 11 ***Fortsetzung*** Erdarbeiten Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen durch den Auftraggeber oder den Architekten zur Ausführung freigegeben sein. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Gerüstarbeiten TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Gerüstarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.b. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 685 Normenreihe: Geprüfte Rundstahlketten DIN EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen -Berechnung -Standsicherheit; Bau; Sicherheitsanforderungen und Prüfung DIN EN 13374 Temporäre Seitenschutzsysteme -Produktfestlegungen und Prüfverfahren DIN EN 13377 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz -Anforderungen, Klassifizierung und Nachweis DIN EN 13411-5 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht -Sicherheit -Teil 5: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel DIN EN 13414-1 Anschlagseile aus Stahldrahtseilen -Sicherheit -Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke DIN EN 15113-1 (Norm-Entwurf) Vertikale Schalungen -Teil 1: Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bewertung DIN VDE 0682-742 Hubarbeitsbühnen zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis AC 1000 V und DC 1500 V ISO 18893 Fahrbare Hubarbeitsbühnen -Sicherheitsgrundlagen, Prüfung, Wartung und Betrieb BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits-und Schutzgerüsten BGI 825 Auswahl und Einsatz von Transportbühnen bei Bauarbeiten BGR 179 Einsatz von Schutznetzen Angaben zur Ausführung 7.1. Allgemeines Pro Gerüstseite soll ein Montagepunkt für einen Schwenkarmaufzug angegeben werden. Das Gerüst ist an diesem Punkt zusätzlich zu verstreben und mit der Wand zu verankern. Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der Gerüstanlage freizuhalten. Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen wie Vordächer, Dachterrassen und Flachdächer erstellt, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die wasserführende Eindichtung durch die Gerüstbelastung nicht perforiert bzw. beschädigt wird. Diese Flächen dürfen nur im Rahmen der

08.07.2014 Seite 12 ***Fortsetzung*** Gerüstarbeiten zulässigen Belastung genutzt werden. Im Zweifel ist die Bauleitung zu informieren. Das Verkleiden von Gerüsten mit Folie kann von der Bauleitung geschossweise verlangt werden, um bei ungünstigen Verhältnissen eine Kaminwirkung auszuschließen. Metallgerüste sind gegen statische Aufladung zu erden. Bohlen und Abdeckungen sind gegen Verschieben zu sichern. Sofern im Leistungsverzeichnis nicht näher beschrieben, erfolgt die Gerüstverankerung nach den allgemeinen technischen Regeln. Im Zuge der Leistungserfüllung ist es Aufgabe des Auftragnehmers, sich fachkundig mit dem Auftraggeber oder dessen Vertreter über die Gerüstverankerung an der Fassade oder sonstigen Bauteilen abzusprechen. Die Verankerung ist so zu wählen, dass die Verankerungstechnik und das Schließen der Verankerungslöcher auf den Schichtenaufbau des Bauteilelementes (geputzte Fassade, Fassade mit Thermohaut geputzt, Ziegelsichtmauerwerk, Betonsichtflächen, Metallfassaden, Fassadenverkleidungen sonstiger Art etc.) abgestimmt ist. Beim Abrüsten an der Fassade entstehende Beschädigungen sind zu beseitigen oder über den Unternehmer für die Fassadengestaltung in eigener Regie und auf eigene Kosten ausbessern zu lassen. Werden die Schäden, sofern sie gering sind, selbst beseitigt, kann der Auftragnehmer das dazu benötigte Material in Kleinmengen über die Bauleitung anfordern. In jedem Fall sind die Beschädigungen der Bauleitung anzuzeigen. Aussparungen und Ankerlöcher für die Gerüstverankerung werden im Zuge des Gerüstabbaus durch den Auftragnehmer der Fassadenbekleidung geschlossen. Dazu ist rechtzeitig der Abbautermin mit der Bauleitung und dem Auftragnehmer der Fassadenbekleidung abzustimmen. Sonstige Angaben Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. Mauerarbeiten TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Mauerarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines: Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.b. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 1025 Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Warmgewalzte I-Träger DIN 1045-100 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton -Teil 100: Ziegeldecken DIN 1053-3 Mauerwerk; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 1053-4 Mauerwerk -Teil 4: Fertigbauteile DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise DIN 4109-1 Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau -Teil 1: Anforderungen DIN 4109-11 Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau -Teil 11: Nachweis des Schallschutzes -Güte und Eignungsprüfung DIN 4242 Glasbaustein- Wände; Ausführung und Bemessung DIN 4795 Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172 DIN 18515-1 Außenwandbekleidungen -Teil 1: Angemörtelte Fliesen oder Platten; Grundsätze für Planung und Ausführung DIN 18515-2 Außenwandbekleidungen; Anmauerung auf Aufstandsflächen; Grundsätze für Planung und Ausführung DIN 18530 Massive Deckenkonstruktionen für Dächer; Planung und Ausführung DIN EN 771-5 Festlegungen für Mauersteine -Teil 6: Betonwerksteine DIN EN 771-6 Festlegungen für Mauersteine -Teil 6: Natursteine DIN EN 772-7 Prüfverfahren für Mauersteine -Teil 7: Bestimmung der Wasseraufnahme von Mauerziegeln für Feuchteisolierschichten durch Lagerung in siedendem Wasser DIN EN 1051-1 Glas im Bauwesen -Glassteine und Betongläser -Teil 1: Begriffe und Beschreibungen DIN EN 1051-2 Glas im Bauwesen -Glassteine und Betongläser - Teil2:Konformitätsbewertung/Produktnorm Lehmbau Regeln Die Lehmbau Regeln, Begriffe -Baustoffe - Bauteile Herausgeber: Dachverband Lehm e.v. Porenbetonbericht 9 Ausmauerung von Holzfachwerk Herausgeber: Bundesverband Porenbeton Porenbetonbericht 14 Mauerwerk aus Porenbeton - Beispiele zur Bemessung nach DIN 1053 Herausgeber: Bundesverband Porenbeton Porenbetonbericht 17 Einbau von Feuerschutztüren und -toren Herausgeber: Bundesverband Porenbeton RAL-RG 517 Schornsteinsanierung -Gütesicherung RAL-RG 535/2 Ziegelmontagebau;

08.07.2014 Seite 13 ***Fortsetzung*** Mauerarbeiten Gütesicherung Ziegelelement-Merkblatt Allgemeine Montageanleitung Ziegelwandelemente -Merkblatt für die fachgerechte Montage von Ziegelwandelementen Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.v. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.v. Abgasanlagen: DIN EN 13384-1 Abgasanlagen -Wärme-und strömungstechnische Berechnungsverfahren Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte DIN EN 13384-2 Abgasanlagen - Wärme-und strömungstechnische Berechnungsverfahren Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten Angaben zur Baustelle Die Arbeiten sind in allen Geschossen auszuführen Gerüste: Wenn nicht explizit in der Ausschreibung eine Position für Gerüstarbeiten ausgeschrieben ist, so sind Gerüste, Schutzgerüste und sonstige Sicherungsmassnahmen in die jeweiligen Mauerpositionen mit einzukalkulieren. Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Stein-/Ziegelpakete sind bei der Anlieferung auf Paletten, Bohlengelege oder Ähnlichem abzusetzen und zu lagern. Auf der Baustelle lagernde Baustoffe, auch Steine und Ziegel, sind durch Abdecken mit Folie, Planen oder dergleichen gegen Niederschläge zu schützen. Steine/Ziegel unterschiedlicher Festigkeitsklassen, Rohdichte, Wärmeleitfähigkeit sind auf der Baustelle eindeutig gekennzeichnet getrennt zu lagern. Angaben zur Ausführung Allgemeines: -Vor der Durchführung von Stemm-, Bohr-und Einsetzarbeiten an Estrichen sowie geputzten Wänden und Decken sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. -Wände dürfen nur aus dem in der Leistungsbeschreibung, dem Standsicherheitsnachweis und den Ausführungszeichnungen angegebenen Steinen ausgeführt werden. Mischmauerwerk, auch durch verwenden einzelner von den Vorgaben abweichender Steine ist unzulässig. -Sofern die Hersteller für das zu verwendende großformatige Steinmaterial Passstücke anbieten, sind diese grundsätzlich zu verwenden. -Wenn Steine für Passstücke getrennt werden müssen, weil die Industrie für das zu verwendende Steinmaterial keine fertigen Passstücke anbietet, dann ist das Trennen nur durch materialgerechte Verfahren, z.b. Sägen bei Porenbeton oder Leichtziegel, zulässig. -Nicht tragende innere Trennwände, die nicht zur Gebäudeaussteifung herangezogen werden, sind grundsätzlich erst nach Fertigstellung des Rohbaus einzubauen, soweit baustellenbezogen nichts anderes festgelegt ist. Im Regelfall bleibt die Wahl der starren Wandanschlüsse (Nut, Verzahnung, Anker) dem Auftragnehmer überlassen. Werden bei Stumpfstoßtechnik Flachstahlanker eingebaut, so sind sie grundsätzlich mit einer Einzellänge von 30 cm und im Abstand von maximal 25 cm mittig in die Lagerfuge einzubauen. - Nichtragende innere Trennwände dürfen auch nach Fertigstellung und Ingebrauchnahme dauerhaft keinen Belastungen aus Deckenplatten, Unterzügen, Balken und dergleichen ausgesetzt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass es zu keiner starren Verbindung der Wand zu Decke, Unterzug, Balken oder dergleichen kommt und ein der noch zu erwartenden Durchbiegung dieser Bauteile entsprechender gleitender Deckenanschluss ausgebildet wird. -Brüstungsmauerwerk ist immer gemeinsam mit dem Wandmauerwerk aufzumauern. -Die Ausführung von Stoßfugen hat grundsätzlich nach DIN 1053-1 oder den Herstellervorschriften zu erfolgen. Das Schließen breiterer Stoßfugen durch nachträgliches Ausmörteln gilt insbesondere bei Außenwänden aus hochdämmenden Steinen als schwerwiegender Mangel. -Die freien Enden von Drahtankern bei zweischaligem Mauerwerk sind bis zum Anbringen der Wärmedämmung und dem Aufmauern der Verblendung an der Außenseite der tragenden Schale um 90 abzubiegen, damit diese keine Verletzungsgefahr darstellen können. -Alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk sind täglich zu entfernen, bevor der Abbindeprozess abgeschlossen ist. Spezielle Reinigungsverfahren bei starker Verschmutzung sind vor Ausführung mit dem Auftraggeber festzulegen. -Löcher im Mauerwerk (z.b. entstanden durch Gerüste oder das Befestigen von Schalung) sind vor Aufbringen des Putzes oder einer anderen Außenhaut materialgerecht zu schließen. -Mauersteinversetzungsgeräte ("Deckenkräne") dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung eingesetzt werden, es sei denn, die Decken haben ihre projektierte Tragfähigkeit erreicht und die zulässigen Einzellasten werden durch das Gerät nicht überschritten. - Horizontale Mauerwerksdichtungen sind unabhängig von der Planung dann in ihrer Höhenlage zu verändern, wenn sich bei der Bauausführung eine Änderung der Höhe des Geländes, z.b. durch Anschüttung, Wegebau, erkennen lässt, die von der Planung abweicht. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ausführung die Bauleitung zu verständigen. -Abtreppungen in horizontalen Mauerwerksdichtungen -auch im Bereich zweischaliger Wände -sind nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten zu führen. -Zweischalige Haustrennwände müssen zur Vermeidung von Körperschallübertragung an jeder Stelle auch im Bereich der Deckenauflager und der Brandwände über der Dachhaut -schalltechnisch entkoppelt sein. Um das Eindringen von Deckenbeton in die Hohlräume zu verhindern, sind die Fugen mit Folie abzudecken, falls eine Abmauerung nicht ausreichend ist. Die Folie ist nach Erhärten des Betons zu entfernen. Dämmungen sind beim Aufmauern fortlaufend einzubauen. Beim Abstreichen des Mörtels darf dieser nicht in den

08.07.2014 Seite 14 ***Fortsetzung*** Mauerarbeiten Zwischenraum fallen; nach Möglichkeit sind Dünnbettfugen auszubilden. -Lose Ausblühungen sind durch trockenes Bürsten (keine Metallbürsten) zu beseitigen. -Ungeschützte Bauteile aus Aluminium dürfen keinen Kontakt mit Zement-oder Kalkmörtel haben. Nicht korrosionsgeschützte Stahlteile dürfen nur mit reinem Zementmörtel eingesetzt oder umhüllt werden. -Für Kabel-oder ähnliche Abschottungen in Mauer-und Deckenöffnungen mit Brandschutzforderungen sind spezielle quellfähige Brandschutzmörtel zu verwenden. Die Eignung ist nachzuweisen. Das gilt entsprechend für Dichtungsmassen in Randbereichen und für Ringspalten sowie für Leerschotte und Nachinstallationselemente (Keile o.ä.) -Rücklagemauerwerk für Dichtungen gegen drückendes Wasser, welches wieder abzubrechen ist, darf nur mit Mörtel der Gruppe MG I gemauert werden. Wird auf der wasserabgewandten Seite der vertikalen Dichtung konstruktives Mauerwerk erstellt, so ist zwischen Dichtung und Mauerwerk ein 5 cm breiter Zwischenraum zu belassen, der beim Aufmauern schichtweise mit Mörtel der Gruppe MG III zu verfüllen und vorsichtig zu verdichten ist. -Vor dem Einmauern von Badewannen und Duschwannen ist das Vorhandensein des Potentialausgleichs bzw. der Erdung zu überprüfen. -Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung geschlossen werden. -Bei Frost, auch unter Beachtung von Abschnitt 9.4 DIN 1053-1, darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gemauert werden Ziegelmauerwerk: -Die gezahnte Fläche von Zahnziegeln darf nicht in der Ansichtsfläche von zu verputzenden Außenwänden zu sehen sein. Das nachträgliche Verstreichen mit Mörtel ist ein Mangel. Das gilt analog für die entsprechenden Schnittflächen von Hochlochziegeln. -Wände, Fensterbrüstungen u. dgl. aus Hochlochziegeln, bei denen eine vertikale Verbindung zwischen mehreren Steinschichten besteht, sind grundsätzlich vor zu erwartenden starken Niederschlägen und bei Arbeitsunterbrechungen, z.b. Ende des Arbeitstages, durch Folie oder dergleichen zum Schutz vor Durchnässung oberseitig abzudecken. Diese Abdeckung ist durch geeignete Maßnahmen, z.b. Auflegen von Brettern, vor Verrutschen und Verwehen zu schützen. -Vor Aufbringen von Ortbeton, z.b. für Decken, sind die Hohlräume von Hochlochziegeln grundsätzlich abzudecken. Sichtmauerwerk, Verblendschalen: -Auf Verlangen des Auftraggebers sind Muster vorzulegen. Dabei gilt das Vorlegen von Mustern der Hersteller analog zu den Regelungen von ATV anderer Gewerke als Nebenleistung. Das Anlegen von Musterflächen durch den Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers gilt dagegen als Besondere Leistung, falls die Musterfläche nicht als Teil der endgültigen Leistung verwendet werden kann. -Nach der Fertigstellung ist Verblend-und Sichtmauerwerk vor zu schneller Austrocknung durch Sonne und Wind zu schützen. -Bei längeren Arbeitsunterbrechungen und bei Regen ist das Mauerwerk abzudecken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden, falls diese nicht aus durchlässigem Material bestehen. -Verblend-und Sichtmauerwerk ist je nach Einbauort und nach Absprache mit der Bauleitung gegen Verschmutzung zu schützen. Im Sockelbereich ist i.d.r. eine Folie für die Bauzeit dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Putzarbeiten zu beseitigen. -Bei Verblend-und Sichtmauerwerk sind grundsätzlich alle benötigten Ziegel oder Steine für das gesamte Bauwerk, oder, nach Absprache mit dem Auftraggeber, mindestens für zusammenhängende Bauabschnitte, gemeinsam zu bestellen und anzuliefern, um Farbunterschiede zu vermeiden. Bei der Verarbeitung sind Ziegel oder Steine aus mindestens 4 Paketen gleichzeitig zu entnehmen und zu mischen. -Steine und Ziegel für Verblend-und Sichtmauerwerk sind vor Transportschäden zu bewahren. Der Einbau von beschädigten oder verschmutzten Steinen und Ziegeln ist unzulässig. - Sichtbare Schnittflächen von Steinen sind unzulässig. -Bei einschaligem Sichtmauerwerk mit Hintermauerung sollen Verblender und Steine für die Hintermauerung aus Material gleicher Druck-und Saugfähigkeit bestehen. -Verblend-und Sichtmauerwerk aus Mauerziegeln oder künstlichen Steinen ist im regelmäßigen Verband nach Wahl des Auftragnehmers auszuführen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vorgegeben wird. Auf eine gleichmäßige Ausbildung der Fugen sowie der Stein-und Ziegelkanten ist zu achten. Das gilt auch für nur aus Sichtmauerwerk bestehende Wände. -Fugenglattstrich ist nach dem Ansteifen, aber noch im verformungsfähigen Zustand, des Mörtels mittels eines Kunststoffschlauchs (Durchmesser ca. 1,5-bis 2-fache Fugenbreite), eines Holzspatels oder eines Fugeisens durchzuführen. Um ein gleichmäßiges Farbbild der Fugen zu erhalten, ist Werkmörtel gleicher Zusammensetzung zu verwenden. -Das Auskratzen von nachträglich zu verfugendem Mauerwerk darf bei Lochziegeln nicht bis zur Lochung erfolgen. Das Auskratzen der Fugen soll mit einem Fugenkratzholz erfolgen. Spitze Gegenstände, z.b. Bauklammern, dürfen dafür nicht verwendet werden. Ein spärlicher Mörtelauftrag, durch den das Auskratzen der Fugen erspart werden sollte, ist unzulässig, -Bei nachträglichem Verfugen ist Fertigfugenmörtel zu verwenden, der einen Zusatz für das Wasserrückhaltevermögen enthalten soll. -Das Mauerwerk ist nach entsprechender Mörtelabbindezeit unverzüglich zu säubern. -Für die in der Ziegelverblendschale zweischaligen Mauerwerks anzulegenden vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 gelten folgende Richtwerte für den Abstand der Fugen, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben gemacht werden: Wandaufbau mit Luftschicht: 10-12 m Wandaufbau mit Luftschicht und Wärmedämmung: 10-12 m Wandaufbau mit Kerndämmung: 6-8 m Wandaufbau mit Putzschicht: 10-12 m -Die in der Verblendschale aus Kalksandsteinverblendern zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 8 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. -Die in der

08.07.2014 Seite 15 ***Fortsetzung*** Mauerarbeiten Verblendschale aus Betonvormauersteinen zweischaligen Mauerwerks erforderlichen vertikalen Bewegungsfugen nach DIN 1053-1 müssen in einem Abstand von 6 bis 10 m angelegt werden, sofern in der Leistungsbeschreibung keine genaueren Vorgaben enthalten sind. -Abfangkonstruktionen in zweischaligen Außenwänden, die nach dem Einbau nicht mehr kontrollierbar sind, müssen aus nicht rostendem Stahl bestehen. Stürze: -Sind Ziegelflachstürze ausgeschrieben, dürfen alternativ Stahlbetonstürze mit Ziegel-U- Schalen als verlorene Schalung eingebaut werden. -Vor Einbringen von Ortbeton sind Ziegelschalen abzusteifen und vorzunässen. -Fertigstürze sind so abzusteifen, dass sie beim Betonieren von Decken u.ä. nicht aus ihrer Lage gedrückt werden können oder unzulässigen Belastungen vorübergehend ausgesetzt sind. -Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. Die Auflager sind mit Mörtel herzustellen. -Bei nachträglich einzubauenden Sturzträgern sind die Auflager nicht zu stemmen, sondern zur Erhaltung der Altbausubstanz zu sägen oder zu fräsen. Verkehrssicherung: -Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. -Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Angaben zur Abrechnung: -Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. -Die Abrechnung von Schüttgütern, z.b. losen Schüttungen, nach dem Raummaß erfolgt nach dem Volumen der Schüttgüter am Einbauort. Wenn die Ermittlung der Menge am Einbauort nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem nachgewiesenen Aufmaß in den Transportmitteln, z.b. durch den Nachweis der verbrauchten Säcke und dem darauf angegebenen Volumen des Inhalts -Wenn Mauerwerk nach dem Raummaß ausgeschrieben ist, gelten für die Abrechnung die entsprechenden Regeln der ATV DIN 18330, Ausgabe Januar 2005. Sonstige Angaben: -Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. -Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. -Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen durch den Auftraggebers oder den Architekten zur Ausführung freigegeben sein. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden Betonarbeiten TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Betonarbeiten Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines: -Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter -Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.b. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. -DIN 1045-100 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton -Teil 100: Ziegeldecken -DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen -DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise - DIN 4109-1 Norm-Entwurf: Schallschutz im Hochbau -Teil 1: Anforderungen -DIN 4109-11 Norm- Entwurf: Schallschutz im Hochbau -Teil 11: Nachweis des Schallschutzes Güte und Eignungsprüfung - DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude -DIN 4235 Normenreihe Teil 1 bis Teil 5: Verdichten von Beton durch Rütteln -DIN 7865-1 Elastomer- Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton -Teil 1: Formen und Maße -DIN 7865-2 Elastomer- Fugenbänder zur Abdichtung in Beton -Teil 2:-Werkstoff-Anforderungen und Prüfung -DIN V 18197 Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern -DIN 18197 Norm-Entwurf: Abdichten von Fugen in Beton mit Fugenbändern (2010-06) -DIN 18217 Betonflächen und Schalungshaut -DIN 18218 Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen -DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen -DIN 18541-1 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton; Begriffe, Formen, Maße -DIN 18541-2 Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton; Anforderungen, Prüfung, Überwachung -DIN 18800-5 Stahlbauten -Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und Beton -Bemessung und Konstruktion -

08.07.2014 Seite 16 ***Fortsetzung*** Betonarbeiten DIN EN 822 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung der Länge und Breite -DIN EN 823 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung der Dicke -DIN EN 824 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung der Rechtwinkligkeit -DIN EN 826 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen - Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung -DIN EN 1051-2 Glas im Bauwesen -Glassteine und Betongläser -Teil 2:Konformitätsbewertung/Produktnorm -DIN EN 1168 Betonfertigteile - Hohlplatten -DIN EN 1602 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung der Rohdichte -DIN EN 1607 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung der Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene - DIN EN 10088-1 Nichtrostende Stähle -Teil 1: Verzeichnis der nichtrostenden Stähle -DIN EN 12089 Wärmedämmstoffe für das Bauwesen -Bestimmung des Verhaltens bei Biegebeanspruchung -DIN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton -DIN EN 13162 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) -DIN EN 13163 Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) -DIN EN 13164 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus extrudiertem Polystyrolschaum (XPS) -DIN EN 13165 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Polyurethan-Hartschaum (PUR) -DIN EN 13166 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Phenolharzhartschaum (PF) -DIN EN 13167 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Schaumglas (CG) -DIN EN 13168 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzwolle (WW) -DIN EN 13169 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Blähperlit (EPB) -DIN EN 13171 Wärmedämmstoffe für Gebäude -Werkmäßig hergestellte Produkte aus Holzfasern (WF) -DIN EN 13670 (Norm-Entwurf) Ausführung von Tragwerken aus Beton -DIN EN 13747 Betonfertigteile - Deckenplatten mit Ortbetonergänzung -DIN EN 14199 Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle) -DIN EN 14844 Betonfertigteile -Hohlkastenelemente -DIN EN 15037-1 Betonfertigteile -Balkendecken mit Zwischenbauteilen -Teil 1: Balken -DIN EN 15037-2 Norm-Entwurf: Betonfertigteile -Balkendecken mit Zwischenbauteilen Teil 2: Zwischenbauteile aus Beton -DIN EN 15037-3 Norm-Entwurf: Betonfertigteile -Balkendecken mit Zwischenbauteilen Teil 3: Keramische Zwischenbauteile -DIN EN 15037-4 Betonfertigteile -Balkendecken mit Zwischenbauteilen -Teil 4: Zwischenbauteile aus Polystyrolhartschaum -DIN EN 15191 Betonfertigteile -Klassifizierung der Leistungseigenschaften von Glasfaserbeton -DIN EN 15258 Betonfertigteile -Stützwandelemente -DIN EN 15564 Betonfertigteile - Kunstharzbeton -Anforderungen und Prüfverfahren -DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton); Eignungsprüfung, Herstellung, Verarbeitung und Nachbehandlung. Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100 Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbetonrichtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Selbstverdichtender Beton (SVB- Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton (WU-Richtlinie) Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) -DAfStb-Richtlinie Richtlinie für Herstellung von Beton unter Verwendung von Restwasser, Restbeton und Restmörtel Herausgeber: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) - DBV-Merkblatt Sichtbeton Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV- Merkblatt Abstandhalter Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV- Merkblatt Unterstützungen Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV- Merkblatt Rückbiegen von Betonstahl und Anforderungen an Verwahrkästen Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV Merkblatt Betondeckung und Bewehrung -Sicherung der Betondeckung beim Entwerfen, Herstellen und Einbauen der Bewehrung sowie des Betons Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton -Planungs-und Ausführungsempfehlungen für den Betoneinbau Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Injektionsschlauchsysteme und quellfähige Einlagen für Arbeitsfugen Herausgeber: Deutscher Betonund Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Bauen im Bestand -Beton und Betonstahl Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Begrenzung der Rissbildung im Stahlbeton-und Spannbetonbau Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Betonieren im Winter Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik- Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Betonschalungen und Ausschalfristen Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Fugenausbildung für ausgewählte Baukörper

08.07.2014 Seite 17 ***Fortsetzung*** Betonarbeiten aus Beton Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Gleitbauverfahren Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Hochdruckwasserstrahltechnik im Betonbau Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Hochfester Beton Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Hochdruckwasserstrahltechnik im Betonbau Herausgeber: Deutscher Betonund Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Nicht geschalte Betonoberfläche Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -DBV-Merkblatt Stahlfaserbeton Herausgeber: Deutscher Beton-und Bautechnik-Verein e.v. (DBV) -Porenbetonbericht 6 Bewehrte Wandplatten - Fugenausbildung Herausgeber: Bundesverband Porenbeton -Porenbetonbericht 8 Ausführungs-und Verarbeitungsrichtlinien für Porenbetonbauteile Herausgeber: Bundesverband Porenbeton - Porenbetonbericht 23 Erläuterungen zu DIN 4223 Herausgeber: Bundesverband Porenbeton -Zement- Merkblatt B 2 Gesteinskörnungen für Normalbeton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. - Zement-Merkblatt B 3 Betonzusätze, Zusatzmittel und Zusatzstoffe Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 4 Frischbeton -Eigenschaften und Prüfungen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 5 Überwachung von Beton auf Baustellen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 6 Transportbeton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 7 Bereiten und Verarbeiten von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 8 Nachbehandeln von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 9 Expositionsklassen von Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 18 Risse im Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 26 Füllen von Rissen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt B 29 Selbstverdichtender Beton -Eigenschaften und Prüfungen Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement- Merkblatt H 8 Sichtbeton -Techniken der Flächengestaltung Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt H 9 Schalung für Beton Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. -Zement-Merkblatt H 10 Wasserundurchlässige Betonbauwerke Herausgeber: Verein Deutscher Zementwerke e.v. Angaben zur Baustelle: Die Arbeiten sind in allen Geschossen auszuführen Gerüste: Wenn nicht explizit in der Ausschreibung eine Position für Gerüstarbeiten ausgeschrieben ist, so sind Gerüste, Schutzgerüste und sonstige Sicherungsmassnahmen in die jeweiligen Mauerpositionen mit einzukalkulieren. Angaben zu Stoffen und Bauteilen -Im Beton dürfen keine organischen Verunreinigungen (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein. - Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist. -Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen. -Die Lagerung von Zement auf der Baustelle hat nach Abschnitt 1 Zementmerkblatt B 7 Ausgabe 8.2002 zu erfolgen. -Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt-und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor. -Der Einsatz von Dichtungsmitteln (DM) für wasserundurchlässigen Beton bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Angaben zur Ausführung Allgemeines: -Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann. -Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. -Es obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, die Reihenfolge der Herstellung der einzelnen Bauteile zu bestimmen. Daraus resultierende zusätzlich technologisch bedingte Maßnahmen, wie Schalungsausschnitte, Bewehrungsanschlüsse, Abstellungen, gelten als Nebenleistungen. -Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend. -Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. -Vor dem Betonieren sind die Hohlräume von Hochlochziegeln so abzudecken, dass kein Beton in die Hohlräume eindringen kann. -Das Verlegen von Rohren, z.b.

08.07.2014 Seite 18 ***Fortsetzung*** Betonarbeiten Leerrohre für elektrische Leitungen, sanitäre Installationen, und Einbauteilen, z.b. Einbautöpfe für Einbauleuchten und spezielle Anker und Befestigungsunterteile soll entweder unter Anwesenheit der betreffenden Unternehmen erfolgen oder ist diesen zu gestatten. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten. -Tragende Innenwände sollen zusammen mit den Außenwänden hergestellt werden. -Beim Einziehen von Stahlbetondecken in vorhandene Bausubstanz sind die statischen Berechnungen für die Auflager -falls nicht Bestandteil der Ausführungsunterlagen -anzufordern. Falls aus den Unterlagen nicht ersichtlich, sind die technologischen Vorgänge, Größe und Tiefe der Aussparungen im Bereich der Auflager sowie die Maßnahmen für den kraftschlüssigen Verbund mit Tragwerksplaner und Bauleitung abzustimmen. Einfüllöffnungen für die Auflager sind nach oben abzuschrägen. -Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen. -Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Schalung: -Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen. -Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen. - Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt. - Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. -Tragende Bauteile wie Balken und Unterzüge, die durch die Schalung und das zu betonierende Bauteil belastet werden und die noch nicht die erforderliche Tragfähigkeit erreicht haben, sind abzustützen. Sichtbeton: -Sofern im Leistungsverzeichnis nichts anders angegeben wird, ist Sichtbeton in der Sichtbetonklasse SB 2 gemäß DBV-Merkblatt Sichtbeton auszuführen. -Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt. Bewehrung: -Abstandhalter müssen dem DBV-Merkblatt Abstandhalter entsprechen. -Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen. -Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein. -Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist. -Wird (spätestens) beim Einbau der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.b. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt-und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist und keine Vorgaben für Rüttellücken und Betoniergassen in den Ausführungsunterlagen vorhanden sind, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um solche festzulegen. -Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren. Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben. Stahlbetonfertigteile: -Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern. -Werden statische Nachweise vom Auftragnehmer gefordert, so umfasst die Leistung auch: Anforderungen an die Auflager Berücksichtigung der Anhängelasten Angabe der Verbindungsmittel Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien -Kennzeichnungen nach 1045-4 müssen im Montagezustand lesbar sein. Gründungen: -Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits-oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen. -Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien. -Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen. -Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen. -Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen. -Vor der Durchführung von Unterfangungen ist die Bauleitung rechtzeitig zu verständigen, damit eine unmittelbare Überwachung vorgenommen werden kann. -Bei Unterfangungen bestehender Fundamente ist der Beton über höherliegende Einfüllöffnungen einzubringen und intensiv zu verdichten. Nach 30-45 Minuten ist zwecks Schließung der eventuellen Setzung ohne nochmalige Verdichtung fließfähiger Beton

08.07.2014 Seite 19 ***Fortsetzung*** Betonarbeiten nachzufüllen oder Quellmörtel zu verwenden. Vertikale Trennfugen sind anzuordnen. Fugen: -Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Das Zement-Merkblatt B 22 Arbeitsfugen ist zu beachten. Wenn sie bei Sichtbeton nicht vermieden werden können, sind sie in Abstimmung mit der Bauleitung anzuordnen. Transportbeton: -Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Stellen auf der Baustelle erfolgen. Verkehrssicherung -Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. -Zum Leistungsumfang der nach ATV Abschnitt 4.1 als Nebenleistung durch den Auftragnehmer herzustellenden Abdeckungen und Umwehrungen zählen auch deren Überprüfung und deren Erhalt im ordnungsgemäßen Zustand bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber nach Abschluss der eigenen Arbeiten. Angaben zur Abrechnung -Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers. -Bei Durchbrüchen oder Schneidarbeiten in Mauerwerk, Beton oder Stahlbeton, die nach dem Längenmaß abgerechnet werden, ist die gemäß Zeichnung oder Angabe auszuschneidende Länge für die Abrechnung maßgebend. Technologische Zwischenschnitte werden nicht gesondert abgerechnet. -Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfsund Schutzgerüste, Sonstige Angaben -Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. -Zu den auf der Baustelle vorzuhaltenden Ausführungsunterlagen zählt neben den Ausführungsplänen auch eine Ausfertigung dieser Leistungsbeschreibung. -Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen durch den Auftraggebers oder den Architekten zur Ausführung freigegeben sein. Durch Übergabe neuer Unterlagen ungültig gewordene Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend zu kennzeichnen und aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Putz- u. Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN: Putz- u. Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme Mitgeltende Normen und Regeln Allgemeines: Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. DIN 4102 Normenreihe: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen BFS Merkblatt 9 Beschichtungen auf Außenputze Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 19 Risse in Außenputzen -Beschichtungen und Armierung Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 20.1 Beurteilung des Untergrundes für Putzarbeiten: Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 21 Technische Richtlinien für die Planung und Verarbeitung von Wärmedämm- Verbundsystemen Herausgeber: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) BFS Merkblatt 26 Farbveränderung von Beschichtungen im Außenbereich Herausgeber:

08.07.2014 Seite 20 ***Fortsetzung*** Putz- u. Stuckarbeiten, Wärmedämmsysteme Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz (BFS) IVD-Merkblatt Nr. 4: Abdichten von Fugen im Hochbau mit aufzuklebenden Elastomer-Fugenbändern Herausgeber: Industrieverband Dichtstoffe e.v. (IVD) Lehmbau Regeln Die Lehmbau Regeln, Begriffe -Baustoffe -Bauteile Herausgeber: Dachverband Lehm e.v. Merkblatt Putzoberflächen im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.v., Industriegruppe Baugipse Merkblatt Dünnlagenputz im Innenbereich Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.v., Industriegruppe Baugipse Merkblatt Gipsputze und gipshaltige Putze auf Beton Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.v., Industriegruppe Baugipse Merkblatt Haftbrücken für Gipsputze und gipshaltige Putze Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.v., Industriegruppe Baugipse Technisches Merkblatt Verputzen von Fensteranschlussfolien Herausgeber: Bundesverband der Gipsindustrie e.v., Industriegruppe Baugipse Merkblatt Egalisationsanstriche auf Edelputzen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Merkblatt Einbau und Verputzen von extrudierten Polystyrol-Hartschaumstoffplatten Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Merkblatt Strukturierte Putzoberflächen -Visuelle Anforderungen Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Merkblatt WDVS im Sockel-und im erdberührten Bereich Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Merkblatt Leitlinien für das Verputzen von Mauerwerk und Beton Herausgeber: Industrieverband WerkMörtel e.v. (IWM) Porenbetonbericht 7 Oberflächenbehandlung -Putze, Beschichtungen, Bekleidungen Herausgeber: Bundesverband Porenbeton WTA-Merkblatt 2-7-01/D Kalkputze in der Denkmalpflege Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.v. WTA-Merkblatt 2-9-04/D Sanierputzsysteme Herausgeber: Wissenschaftlich Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.v. WTA-Merkblatt 2-10-06/D Opferputze Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.v. WTA-Merkblatt 2-11-07/D Gipsmörtel im Mauerwerksbau und an Außenfassaden Herausgeber: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege WTA e.v. Ziegelelement-Merkblatt Außenputz auf Ziegelwandelementen -Merkblatt für die fachgerechte Planung und Ausführung Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Ziegelelementbau e.v. und Güteschutz Ziegelmontagebau e.v. -Die Arbeiten sind in allen Geschossen auszuführen -Gerüste: Wenn nicht explizit in der Ausschreibung eine Position für Gerüstarbeiten ausgeschrieben ist, so sind Gerüste, Schutzgerüste und sonstige Sicherungsmassnahmen in die jeweiligen Mauerpositionen mit einzukalkulieren.