Z S. Auf Basis der erhobenen Kenndaten des interessierten Kunden verfasst TÜg-ZS ein Angebot.



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Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 1 von 8 1. Kompetenz für die Durchführung von ertifizierungen Die ertifizierungsstelle (TÜg-) der Technischen Überwachungsgemeinschaft TÜg GmbH führt Audits von Managementsystemen zur Bewertung deren Konformität mit einer Norm oder einem normativen tandard durch und bestätigt die Konformität durch Vergabe eines ertifikats. Die TÜg- ist akkreditiert bei der Deutschen Akkreditierung-telle GmbH, Registriernummer und ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig. Die ertifizierungsverfahren werden durchgeführt auf Grundlage der ertifizierungsregeln des Deutschen Akkreditierungsrats DAR und der Gesellschaft für Akkreditierung und ertifizierung GA mbh sowie der Ausrichtung des Managementsystem auf die Norm DIN EN 17021:2011in Verbindung mit den Normen DIN EN IO 9001:2008 und DIN EN IO 19011:2008. 2. Grundlagen für die Durchführung einer ertifizierung wecks Feststellung der im Rahmen der Akkreditierung gegebenen uständigkeit für die gewünschte ertifizierung sowie zur Bestimmung des ertifizierungsumfangs erhebt TÜg- Daten bei dem an einer ertifizierung interessierten Kunden. Nach Feststellung der uständigkeit werden der Aufwand und die damit verbundenen Gebühren für Vorbereitung und Durchführung eines Audit-yklus sowie für die Ausarbeitung der Auditunterlagen mit Erstellung von Berichten und ertifikat ermittelt. Hierbei finden die unternehmenstypischen Kernprozesse, die Gestaltung von Aufbau- und Ablauforganisation, die Anzahl der tandorte, die Anzahl der Mitarbeiter sowie ggf. weitere unternehmenstypische Merkmale Berücksichtigung. TÜg- erstellt ein Angebot über das ertifizierungsverfahren zu Bewertung der Konformität des Managementsystems des Kunden mit einem oder mehreren der internationalen Regelwerke (Normen, tandards): - IO 9001:2008 (Qualitätsmanagementsystem) - IO 14001:2009 (Umweltmanagementsystem) - OHA 18001:2007 (Arbeitsschutzmanagementsystem) 1 zu. Das Angebot umfasst einen 3-jährigen ertifizierungs- und Überwachungszyklus mit einem zweistufigen Erstaudit zur Erst-ertifizierung bzw. einem Wiederholungsaudit zur Re-ertifizierung, woran sich jeweils im Jahresabstand zwei Überwachungsaudits zur Aufrechterhaltung der ertifizierung anschliessen. Voraussetzung für eine ertifizierung ist ein eingeführtes, aufrechterhaltenes, wirksames und den normativen Anforderungen entsprechendes Managementsystem sowie eine den normativen Anforderungen entsprechende Dokumentation über das ystem und dessen Prozesse. 3. Vertragsverhältnis Auf Basis der erhobenen Kenndaten des interessierten Kunden verfasst TÜg- ein Angebot. Mit schriftlicher Beauftragung TÜg- zur Durchführung der ertifizierung auf Basis des Angebots anerkennt der Kunde die vorliegenden "Grundlagen für die ertifizierung eines Managementsystems durch die ertifizierungsstelle " sowie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen ". Mit der Beauftragung entsteht somit zwischen beiden Partnern ein Vertragsverhältnis über Bedingungen und gegenseitige Verpflichtungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des ertifizierungsstatus des Kunden. Der Vertrag wird wirksam mit der Auftragsbestätigung der TÜg-. Dieses Vertragsverhältnis bedarf keiner weiteren gesonderten Vertragsform im inne eines so genannten Überwachungsvertrags. 1 OHA Occupational Health- and afety Assessment eries

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 2 von 8 4. Verlauf des ertifizierungsverfahrens Ein Audit-yklus umfasst planmässig drei Auditierungsvorgänge im Abstand von jeweils 12 Monaten. Die Planung einer ertifizierung erstreckt sich deshalb üblicherweise auf den eitraum von 3 Jahren. Dieser 3-Jahres-yklus kann beliebig oft wiederholt werden. Auf das 2-stufige Erstaudit mit Erst-ertifizierung und ertifikatserteilung mit einer ertifikatsgültigkeitsdauer von drei Jahren folgen in den beiden nachfolgenden Jahren zwei Überwachungsaudits ohne Laufzeitverlängerung für das vergebene ertifikat. Der Abschlusstag des Erstaudits markiert den so genannten Fälligkeitstermin. Auf das sich nach 3 Jahren anschliessende Wiederholungsaudit mit Re-ertifizierung und erneuter ertifikatserteilung mit einer ertifikatsgültigkeitsdauer von weiteren drei Jahren folgen in den beiden nachfolgenden Jahren wiederum zwei Überwachungsaudits ohne Laufzeitverlängerung für das bei der Re-ertifizierung vergebene ertifikat. Die Überwachungs- und Wiederholungsaudits werden so rechtzeitig terminiert, dass das jeweilige Verfahren spätestens zum Fälligkeitstermin vollständig abgeschlossen ist. Um eine Laufzeitlücke im ertifizierungsstatus zu vermeiden, wird das Wiederholungsaudit wenigsten 4 Wochen vor Ablauf der ertifikatsgültigkeit durchgeführt. Über einen Audit-yklus von jeweils 3 Jahren erstellt TÜg- eine Gebührenkalkulation. Bei zertifizierungsrelevanten Veränderungen beim Kunden wird ggf. eine gesonderte wischenkalkulation durchgeführt. Die Auftragserteilung des Kunden beantwortet TÜg- mit der Auftragsbestätigung, in welcher ein Auditor, ggf. ein Auditteam vorgeschlagen wird. Der Kunde verfügt über Mitspracherecht bei der Auswahl der Auditoren. Details der weiteren Vorgehensweise (z.b. Dokumentenprüfung, Auditumfang, Audittermine) werden zwischen Auditor und Kunde direkt vereinbart. Der Auditor leitet dem Kunden vor jedem Audit einen Auditplan zu. Der Auditplan ist für beide eiten verbindlich, sofern der Kunde keine Änderungswünsche äussert. 4.1 Übersicht über die Bestandteile des ertifizierungsverfahrens Nachstehend eine tabellarische Übersicht über die obligatorischen und möglichen Bestandteile des ertifizierungsverfahrens: Obligatorische Vorgänge (Normale Auditfolge) iel Entscheidungsgrundlage Auditzeitpunkt Erteilung ertifikat Ergebnis Erstaudit, tufe 1 + 2 beliebig Aufrechterhaltung ertifizierung Ergebnis Überwachungsaudit 1 vor Fälligkeitstermin Aufrechterhaltung ertifizierung Ergebnis Überwachungsaudit 2 Nähe zum Fälligkeitstermin Erneuerung ertifizierung Ergebnis Wiederholungsaudit vor Fälligkeitstermin Aufrechterhaltung ertifizierung Ergebnis Überwachungsaudit 1 Nähe zum Fälligkeitstermin Aufrechterhaltung ertifizierung Ergebnis Überwachungsaudit 2 Nähe zum Fälligkeitstermin Mögliche Vorgänge (Audits aus besonderem Anlass) iel Anlass Auditzeitpunkt Erweiterung Geltungsbereich ignifikante Änderungen in Richtung "mehr" nach Erfordernis Einschränkung Geltungsbereich ignifikante Änderungen in Richtung "weniger" nach Erfordernis Klärung achverhalt Beschwerdefall oder Betriebsübernahme nach Erfordernis Mögliche Vorgänge (pezielle Entscheidungen) iel Anlass Entscheidungszeitpunkt Aussetzung ertifizierung vorübergehend fehlende Konformität nach Erfordernis urückziehung ertifizierung dauerhaft fehlende Konformität nach Erfordernis

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 3 von 8 Die Entscheidungen zu Erteilung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Erweiterung, Einschränkung, Aussetzung und urückziehung werden ausschliesslich von der Leitung getroffen.

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 4 von 8 4.2 Erstaudit mit Erteilung des ertifikats Das erstmalige Audit wird in 2 zeitlich voneinander getrennten Abschnitten durchgeführt. tufe 1 umfasst die Dokumentenprüfung, in den meisten Fällen eine Ortsbegehung sowie immer eine Befragung der Unternehmensverantwortlichen und einiger ausgewählter Mitarbeiter, um den aktuellen tatus des Managementsystems zu ermitteln und die Bereitschaft des Unternehmens zur Fortführung des Verfahrens festzustellen. Bei tufe 1 des Erstaudits sind bei Erfordernis noch Korrekturen des Geltungsbereichs möglich sowie spezielle standortbezogene Informationen erfassbar. Über das Auditergebnis wird ein Bericht erstellt, der den Kunden auf die Auditstufe 2 vorbereiten soll, um bei diesem Audit normative Abweichungen zu vermeiden. tufe 2 folgt in einem dem Vorbereitungs- und Korrekturaufwand des Unternehmens angemessenen zeitlichen Abstand zu tufe 1, spätestens jedoch nach 6 Monaten, und stellt das abschliessende ertifizierungsaudit mit Ortsbegehung dar. Hierbei erfolgt eine umfassende Überprüfung der Bestandteile des Managementsystems mit Befragung der Unternehmensverantwortlichen sowie einer grösseren Gruppe von Mitarbeitern. Es wird die Konformität zu allen normativen Anforderungen überprüft, wobei Managementsysteme mit starkem Bezug zu Rechtsvorschriften (Umwelt, Arbeitsschutz) auch einer intensiven Überprüfung hinsichtlich der Rechtskonformität unterzogen werden. Es erfolgt Berichterstattung (4.6) über das Auditergebnis mit Bewertung des tatus des Managementsystems. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die 2-stufige Auditierung auch terminlich zusammengelegt werden. Die Voraussetzungen hierfür müssen im Einzelfall geprüft werden. Nach erfolgreich verlaufenem Erstaudit und Erteilung des ertifikats mit 3-jähriger Laufzeit stellt TÜg GmbH dem Kunden das Überwachungszeichen in geeigneter Form zur Verfügung, verbunden mit der Genehmigung zur eichennutzung. 4.3 Überwachungsaudits mit Aufrechterhaltung der ertifizierung Überwachungsaudits werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Das erste Überwachungsaudit nach einer Erstzertifizierung erfolgt vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Datum des Erstaudits tufe 2. Alle nachfolgenden Überwachungsaudits werden zeitlich in die Nähe des Fälligkeitstermins gelegt, bevorzugt jedoch vor diesem Termin durchgeführt. Bei den Überwachungsaudits, die vor Ort erfolgen, können chwerpunkte festgelegt werden, z.b. die internen Audits, die Verbesserungsprozesse, der Umgang mit Beschwerden, der Umgang mit Veränderungen und törungen, die Managementbewertung und die Aufzeichnungsdokumentation. Die Thematik ist dabei immer auch vom Ergebnis des jeweils vorausgegangen Audits sowie vom Ergebnis der Behebung von Abweichungen abhängig. Überwachungsaudits können auch eine spezielle Fokussierung aufweisen, wie z.b. auf die generelle Rechtskonformität oder auf die sich aus der Produkthaftung ergebenden Anforderungen an Produkte und Prozesse oder auf die Verfahren zur Ermittlung der Kundenzufriedenheit. Es erfolgt Berichterstattung (4.6) über das jeweilige Auditergebnis. Die tellenleitung entscheidet über die Aufrechterhaltung der ertifizierung, wobei zur Entscheidungsfindung ggf. auch ein Nachaudit erforderlich werden kann. 4.4 Wiederholungsaudit (Re-ertifizierungsaudit) mit Erneuerung der ertifizierung Der Überprüfungsumfang beim Wiederholungsaudit entspricht weitgehend oder vollständig dem des Erstaudits und wird in der Regel einstufig durchgeführt. Bei der Dokumentenprüfung kann der Umfang gegenüber einem Erstaudit reduziert sein. Im Einzelfall kann bei zwischenzeitlich eingetretenen signifikanten Änderungen auch ein 2-stufiges Audit mit vollständiger Dokumentenprüfung erforderlich sein. Es erfolgt Berichterstattung (4.6) über das Auditergebnis. Die tellenleitung entscheidet über die Erneuerung der ertifizierung und stellt bei ustimmung ein neues ertifikat mit 3-jähriger Laufzeit aus. Das Recht zur Nutzung des Überwachungszeichens wird dabei um weitere 3 Jahre gewährt. ur Entscheidungsfindung kann ggf. auch ein Nachaudit erforderlich werden.

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 5 von 8 4.5 Berichterstattung TÜg- dokumentiert jedes Auditergebnis in einem Auditbericht und benennt darin festgestellte normative Abweichungen (Nichtkonformitäten). ur Behebung von Abweichungen werden, je nach chweregrad einer Abweichung, unterschiedliche Fristen gesetzt, deren Einhaltung überwacht wird. Darüber hinaus werden in den Berichten Empfehlungen zu Verbesserungen gegeben, jedoch keine konkreten Massnahmen hierfür vorgeschlagen. Die Auditberichte schliessen jeweils mit einer Empfehlung des Auditors an die ertifizierungsstelle zur ertifizierung bzw. Aufrechterhaltung der ertifizierung ab. Die tellenleitung ist an diese Empfehlungen nicht gebunden und kann zur Entscheidungsfindung weitere Informationen beim Auditor oder beim Kunden einholen. 4.6 Erweiterung und Einschränkung des Geltungsbereichs Der zertifizierte Kunde ist der TÜg- gegenüber zur Offenlegung von signifikanten Änderungen mit Bedeutung für das Managementsystem verpflichtet. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass der ursprünglich zertifizierte Geltungsbereich korrigiert werden muss. ur Erfassung der Änderungen kann ein Audit aus besonderem Anlass, auch ausserhalb der obligatorischen Termine, erforderlich werden. Eine Erweiterung kann z.b. auf der Hinzunahme eines weiteren Kernprozesses oder eines zusätzlichen tandorts beruhen, in diesen beiden Fällen mit einem vor-ort-audit verbunden. Das ertifikat wird dann ohne Änderung der Laufzeit inhaltlich angepasst. Eine Einschränkung des Geltungsbereichs kann erforderlich werden, wenn der zertifizierte Kunde die Anforderungen an Teile des zertifizierten Umfangs nicht mehr erfüllt. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Abgrenzung solcher nicht mehr zertifizierungsrelevanter Teile / Bereiche möglich ist, z.b. bei Wegfall eines tandorts oder Einstellung der eigenen Produktentwicklung. Ist eine Einschränkung des Geltungsbereichs mit dem Verlust normativer Konformität bedroht, so kann dies zur Aussetzung der ertifizierung führen. 4.7 Klärung eines besonderen achverhalts Aus besonderem Anlass, beispielsweise in einem Beschwerdefall, kann mittels kurzfristig angekündigtem Audit die Klärung des besonderen achverhalts erforderlich werden. Hierbei wird ausschliesslich nur der beschwerderelevante Themenbereich auditiert. Es erfolgt Berichterstattung über das Auditergebnis im usammenhang mit der Dokumentation des Beschwerdeverfahrens. Als weiterer besonderer Anlass kann eine gravierende organisatorische Änderung, z.b. bei Betriebsübernahme durch Fremdfirma, infrage kommen, da dann mittels kurzfristig angekündigtem Audit die Grundlagen des bisherigen ertifizierungsstatus neu zu bewerten sind. 4.8 Aussetzung der ertifizierung Wenn das zertifizierte Managementsystem eines Kunden die ertifizierungsanforderungen anhaltend und / oder in schwerwiegendem Umfang nicht erfüllt oder wenn der Kunde die Durchführung von Audits in eitnähe zum Fälligkeitstermin, ggf. nach etzung einer Nachfrist, weder ermöglicht noch beauftragt, dann setzt TÜg- die ertifizierung aus. Ein Kunde kann die Aussetzung auch selbst beantragen. Aussetzung der ertifizierung bedeutet, dass die ertifizierung des Managementsystems zeitweise ausser Kraft gesetzt wird. Die Aussetzung wird befristet, maximal auf 6 Monate. Der ertifizierungsstatus kann nach Behebung der ertifizierungshindernisse auf Antrag des Kunden reaktiviert werden, setzt jedoch immer ein erfolgreich verlaufenes wischenaudit voraus. Ebenso ist es möglich, die Aussetzung durch Einschränkung des Geltungsbereichs und entsprechender Anpassung des ertifikatsinhaltes zu beenden Die Aussetzung bedingt die schriftliche Untersagung der Weiterführung des ertifikats und Weiternutzung des Überwachungszeichens sowie die weiter Werbung mit dem ertifizierungsstatus.

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 6 von 8 4.9 urückziehung der ertifizierung ofern die Aussetzung nach der gesetzten Frist nicht zur Behebung der ertifizierungshindernisse geführt hat und die Reaktivierung des ertifizierungsstatus im Ganzen oder mit Einschränkung des Geltungsbereichs ermöglicht wurde, erfolgt die urückziehung der ertifizierung durch TÜg-. urückziehung der ertifizierung bedeutet, dass die ertifizierung des Managementsystems dauerhaft ausser Kraft gesetzt wird. Die urückziehung bedingt die schriftliche Untersagung der Weiterführung des ertifikats und Weiternutzung des Überwachungszeichens sowie die weiter Werbung mit dem ertifizierungsstatus. 4.10 Matrix-ertifizierung Bei einem Kunden mit mehreren tandorten besteht die Möglichkeit zu einer Matrix-ertifizierung (Gruppenzertifizierung). Voraussetzungen hierfür sind ähnliche Tätigkeitsprofile und ein gemeinsames Managementsystem, welches von einer zentralen telle, in der Regel vom Firmensitz, organisiert wird. ertifiziert wird der Kunde mit allen seinen tandorten, wobei im dreijährigen Auditzyklus der Haupt-tandort jedes Mal auditiert wird, die übrigen tandorte während des yklus jeweils mindestens einmal auditiert werden sollen. Die Möglichkeit einer Matrixzertifizierung muss von in jedem Einzelfall geprüft und befürwortet bzw. verworfen werden. Matrix-ertifizierungen von Umweltmanagementsystemen sind wegen vieler standortbezogener Umweltaspekte oft nicht möglich. 5. Verlauf eines Audits Der Auditor oder Auditteamleiter erstellt in Absprache mit dem Kunden einen Auditplan, der in zur Vorbereitung zeitlich ausreichendem Abstand zum Auditbeginn dem Kunden zugeleitet wird. Der Plan benennt Audittermin(e) und -zeitabschnitte sowie die Auditkriterien (Prüfpunkte) und die zu auditierende Abteilungen und Funktionsträger / Personen des Kunden. ur Prüfung der Management-Dokumentation werden Ort und eitpunkt gesondert vereinbart. Das Audit beginnt mit dem Eröffnungsgespräch, bei welchem die Unternehmensverantwortlichen und Managementbeauftragten anwesend sein sollten. Hierbei werden allgemeine Kriterien eines Auditablaufs sowie kundenspezifische Gegebenheiten bei der Realisierung des Auditplans erörtert. Bei der Durchführung des Audits verschafft sich der Auditor durch Begehung, Befragung, Beobachtung und Dokumenteneinsicht Informationen über die Gestaltung des Managementsystems und die Funktionalität der Ablauforganisation mit dem iel, den Grad der Normkonformität festzustellen. Hierbei sollten die Managementbeauftragten teilnehmen sowie einzelne abteilungs- und funktionsbezogene Mitarbeiter. Die Durchführung orientiert sich am Auditplan. Je nach Verlauf können sich jedoch zeitliche und inhaltliche Änderungen im Auditverlauf ergeben, insbesondere wenn tichproben zur Erfassung einzelner Kriterien zu einer weiteren Vertiefung führen. Den Auditabschluss bildet die chlussbesprechung mit den Unternehmensverantwortlichen und Managementbeauftragten, wobei die Auditfeststellungen und -schlussfolgerungen erörtert und ggf. normative Abweichungen benannt werden sowie ein Plan für Massnahmen zur Behebung der Abweichungen vereinbart wird. ur Behebung normativer Abweichungen werden Fristen vereinbart. Darüber hinaus können Auditoren unverbindliche Empfehlungen für Verbesserungen von ystembestandteilen aussprechen. 6. Offenlegung der betrieblichen trukturen bei Audits Der Kunde gewährt den Auditoren im Verlauf der Audits ugang zu allen Räumlichkeiten des Betriebs, deren Inaugenscheinnahme für die Bewertung der Konformität erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind Räumlichkeiten, deren Betreten dem chutz von Betriebsgeheimnissen entgegen stehen könnte. Der Kunde gewährt den Auditoren im Verlauf der Audits sowie auch gesondert zum wecke der Dokumentenüberprüfung Einsicht in alle betrieblichen Unterlagen, die für die Bewertung der Konformität von Belang sind. Ausgenommen hiervon sind Unterlagen, deren Einsichtnahme dem chutz von Betriebsgeheimnissen entgegen stehen könnte.

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 7 von 8 Der Kunde gewährt den Auditoren im Verlauf der Audits die Kontaktaufnahme mit allen Betriebsangehörigen zwecks Durchführung von Befragungen. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, deren Befragung dem chutz von Betriebsgeheimnissen entgegen stehen könnte. 7. Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden Kunden können Einspruch erheben gegen von TÜg- getroffene Entscheidungen, die den gewünschten oder erlangten ertifizierungsstatus des Kunden betreffen. Kunden oder auch Dritte können Beschwerde einreichen über Vorgehensweisen der TÜg- oder Gegebenheiten bei von TÜg- zertifizierte Organisationen TÜg- verfügt über ein dokumentiertes Verfahren zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden. Die Beschreibung dieses Verfahrens kann auf der Website aufgerufen und heruntergeladen werden. Es werden dort uständigkeit, Bearbeitungsablauf und Dokumentationsweise dargestellt. Einspruch- und Beschwerdeverfahren werden immer in Kommunikation mit Einspruch- und Beschwerdeführer durchgeführt. Bei Entscheidungen über Einsprüche und Beschwerden kann der unparteiische Beschwerdeausschuss herangezogen werden. Einsprüche und Beschwerden geraten nie zum Nachteil eines Einspruch- oder Beschwerdeführers. Einspruch- und Beschwerdeführer werden über den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens umfassend in Kenntnis gesetzt. 8. Nutzung des Überwachungszeichens Die TÜg GmbH ist Inhaberin des Überwachungszeichens. Mit Vergabe des ertifikats an einen Kunden ist diesem die Nutzung des Überwachungszeichens während der Gültigkeitsdauer des ertifikats gestattet. Die Verwendung des eichens ist ausschliesslich dem zertifizierten Kunden gestattet und darf von diesem nur in der unmittelbaren Verbindung mit dem Firmennamen oder dem Firmenzeichen verwendet werden. Das Überwachungszeichen bestätigt nur die Konformität von truktur und Funktion des Managementsystems mit tandards und darf nicht auf Produkten, Prüfberichten oder Gutachten des zertifizierten Kunden angebracht oder in Bezug auf Produkte oder Verfahren des zertifizierten Kunden verwendet werden. Das Überwachungszeichen darf nur in der Form genutzt werden, die dem zertifizierten Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Das eichen darf nicht verändert und muss deutlich erkennbar und leicht lesbar wiedergegeben werden. Der zertifizierte Kunde kann von TÜg verpflichtet werden, bei Verwendung des Überwachungszeichens auf Geschäftspapieren und Werbematerial sowie bei dessen Nutzung zu Internet-Auftritten die Layouts zur Kenntnis zu geben ollte TÜg GmbH aufgrund vertragswidriger Nutzung des Überwachungszeichens durch den zertifizierten Kunden nach den Grundsätzen der Produkthaftung in Anspruch genommen werden, so stellt der zertifizierte Kunde die TÜg GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. Das gleiche gilt für Fälle, in denen die TÜg GmbH von Dritten in Anspruch genommen wird aufgrund von Werbeaussagen und PR-Auftritten des Kunden. 9. Fortsetzung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Das Vertragsverhältnis zur Erlangung und Aufrechterhaltung des ertifizierungsstatus (Überwachungsvereinbarung) erstreckt sich zunächst über den Audit-yklus von drei Auditierungsvorgängen, sofern zwischenzeitlich keine Kündigung erfolgt. Das Angebot über einen weiteren 3-jährigen Audit-yklus wird rechtzeitig vor Fälligkeit des Wiederholungsaudits erstellt. Mit Auftragserteilung durch den Kunden wird das Vertragsverhältnis ohne Unterbrechung fortgesetzt. Erfolgt keine Auftragserteilung, endet die vertragliche Beziehung automatisch mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ertifikats.

Dok.-Nr.: X.3023.T Rev.-Nr.: 10 eite 8 von 8 Der zertifizierte Kunde wie auch TÜg- können das zur Aufrechterhaltung des ertifizierungsstatus bestehende Vertragsverhältnis zu jedem eitpunkt durch einseitige schriftliche Kündigung beenden. Bezogen auf den Kündigungstermin wird von TÜg- das vergebene ertifikat für ungültig erklärt und eingezogen. Mit dem Ende der Gültigkeit des ertifikats endet auch das Recht zur Nutzung des Überwachungszeichens. Der Kunde ist verpflichtet, das ertifikat und das Überwachungszeichen in der überlassenen Form herauszugeben. Das Recht zur Nutzung des Überwachungszeichens endet mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde das eichen in einer gegen die in Abschnitt 6 "Nutzung des Überwachungszeichens" genannten Nutzungsvereinbarungen gerichteten Weise oder in sonstiger vertragswidriger Weise benutzt. TÜg- setzt die Akkreditierungsgesellschaft über den jeweils aktuellen tand der von ihr zertifizierten Kunden in Kenntnis. 10. Mitteilungspflichten, Vertraulichkeit und Datenschutz TÜg- und Kunde verpflichten sich zur gegenseitigen Offenlegung aller Gegebenheiten, welche die ertifizierungsgrundlagen berühren, diesen entgegenstehen oder entgegenstehen können. TÜg- informiert den zertifizierten Kunden über zertifizierungsrelevante Änderungen von Anforderungen oder Verfahren unmittelbar nach deren Eintritt. Der zertifizierte Kunde informiert TÜg- über zertifizierungsrelevante Änderungen (Eigentümerschaft, Rechtsstatus, tandort, Aufbau- und Ablauforganisation, Eigenschaften des Managementsystems, Produktionsprozesse) unmittelbar nach deren Eintritt. Die TÜg GmbH behandelt alle ihr zugänglichen oder überlassenen Unterlagen des Kunden sowie die bei Audits erhaltenen Informationen vertraulich und wertet diese nur für den vereinbarten weck aus. Kenntnisse der TÜg GmbH über zertifizierte Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben. Lediglich die Akkreditierungsgesellschaft ist zur Einsichtnahme von kundenbezogenen Unterlagen befugt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass dessen erlangter ertifizierungsstatus von TÜg- der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich gemacht wird. Die Regeln über Datenschutz und Datensicherheit werden von dabei eingehalten. 11. Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen Die Auftragserteilung durch den Kunden an die TÜg- mit Bezug auf deren Angebot beinhaltet die Anerkennung der Inhalte der "Grundlagen für die ertifizierung eines Managementsystems durch die ertifizierungsstelle der TÜg GmbH" sowie der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen " durch den Kunden als Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis wird wirksam mit der Bestätigung der Beauftragung zur Durchführung der ertifizierung eines Managementsystems der TÜg-. 12. Mitgeltende Unterlagen X.3003.T - Allgemeine Geschäftsbedingungen X.3110.T - Information zur Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden