So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln



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Seite 1 Dokument 1 von 1 Personalverrechnung für die Praxis PVP 2015/54 PVP 2015, 199 Heft 8 v. 28.08.2015 Aktuelles So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln Tina Dangl (PVP-Redakteurin) ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer Praktiker kennen das leidige GPLA-Streitthema, "Mitarbeiterrabatte". Oft enden die Verhandlungen mit den Prüfern wie in einem orientalischen Basar. Zuletzt wurde in dieser - von Praktikern für Praktiker gestalteten - Zeitschrift so ein GPLA-Streitfall beschrieben: Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens erhalten günstige Mitarbeitertarife [#10140] Geldwerter Vorteil? [#10140] Entscheidung des BFG vom 7. 1. 2015, RV/5101293/2011: Kein geldwerter Vorteil, denn die Dienstnehmer hätten sich einen vergleichbaren Versicherungsschutz am Verbrauchsort um denselben Betrag auch im freien Wirtschaftsverkehr beschaffen können (PVP 2015/33, 120; Mai-Heft). Die Konsequenzen dieses Urteils für Dienstgeber und Prüfer: Mitbewerber-Screening [#10140] Festzustellen ist, ob sich der Dienstnehmer die von seinem Dienstgeber verbilligt angebotene Leistung in gleichwertiger Art auch "anderweitig" zu diesen Konditionen beschaffen hätte können. Damit soll jetzt ab 1. 1. 2016 Schluss sein. In diesem Beitrag stellen wir praxisbezogen die geplante Mitarbeiterrabatt-Neuregelung vor und zeigen anhand zahlreicher Beispiele Gestaltungsmöglichkeiten auf. Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: DG... Dienstgeber//DN... Dienstnehmer//DV... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//GKK... Gebietskrankenkasse//KV... Kollektivvertrag A) Die gesetzliche Mitarbeiterrabatt-Neuregelung 1. 15 Abs 2 EStG (neu ab 1. 1. 2016) Geldwerte Vorteile werden in 15 Abs 2 EStG wie folgt neu definiert (Hervorhebungen durch die Autoren; farblich unterlegt sind die Neuformulierungen): "1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. 2.... 3. Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des 3 Abs 1 Z 21 gilt Folgendes: a) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zudem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Seite 2 Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. b) Liegen die Voraussetzungen gemäß 3 Abs 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit Null zu bemessen. -- PVP Heft 8, 200 2. 3 Abs 1 Z 21 EStG (neu ab 1. 1. 2016) Die neue Mitarbeiterrabatt-Regelung in 3 Abs 1 Z 21 EStG lautet wie folgt (Hervorhebungen durch die Autoren): Steuerfrei ist... "Z 21: Der geldwerte Vorteil gemäß 15 Abs 2 Z 3 lit a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Hinweis a) Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt. b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. c) Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt. d) Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt." Die Bestimmungen in 50 ASVG lauten gleich wie jene in 15 Abs 2 EStG. Dem 49 Abs 3 ASVG wird eine neue Z 29 hinzugefügt, die gleichlautend der obigen Ziffer 21 in 3 Abs 1 EStG ist. Ergebnis: Die lohnsteuerliche (und damit auch lohnnebenkostenrechtliche) sowie die sv-rechtliche Mitarbeiterrabatt-Neuregelung sind ident. B) Wann liegen steuerpflichtige Mitarbeiterrabatte vor? [#10140] Die Praktiker-Prüf-Checkliste

Seite 3 1 Es muss eine sachlich umschriebene Arbeitnehmergruppe sein. Detailliertere Hinweise hiezu finden Sie auf der folgenden Seite. 2 Bei Mitarbeiterrabatten, für die Werte in der Sachbezugswerteverordnung existieren, dürfen aus Vereinfachungsgründen diese Werte angesetzt werden. -- PVP Heft 8, 201 Wann sind Arbeitnehmergruppen begünstigt? Unter Gruppen von DN sind nach Ansicht der Finanz Großgruppen (zb Gruppe der Arbeiter, der Angestellten, der Schichtarbeiter) oder abgegrenzte Berufsgruppen (zb Chauffeure, Monteure, Außendienstpersonal etc) zu verstehen. Keine "begünstigte" Gruppe sind:. nach umstrittener Ansicht der Finanz: leitende Angestellte 3. Personen einer bestimmten Altersgruppe. Alleinerzieher 3 Gemäß der Entscheidung des UFS Wien 13. 6. 2006, RV/0305-W/06 können die leitenden Angestellten ein betriebsbezogenes Merkmal erfüllen und daher eine begünstigte Gruppe sein. Auch der VwGH tendiert dazu, leitende Angestellte als "Gruppe von Arbeitnehmern" anzuerkennen (VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0019). Hängt die Zugehörigkeit zur Gruppe hingegen von einer bestimmten Beschäftigungsdauer ab, sind Zuwendungen an diese Gruppe begünstigt. Allgemein gilt, dass die Gruppenmerkmale sachlich begründet, nicht willkürlich, betriebsbezogen und genügend deutlich festgelegt sein müssen. Ist dies erfüllt, so ist die Anzahl der Gruppenmitglieder ohne Bedeutung (hat zb ein Betrieb nur einen Angestellten, besteht die begünstigte Gruppe der Angestellten eben nur aus einem Mitglied!). Hinweis Das Über- und Unterschreiten der 20%igen Freigrenze und des Freibetrages (= EUR 1.000,00 pa) sowie die Mengenbeschränkung auf den Eigenbedarf hat der DG zu überprüfen und zu dokumentieren (Aufzeichnungen!). C) 8 Praxis- und Gestaltungsbeispiele

Seite 4 Beispiel 1 Das Autohaus Kraxi GmbH verkauft seine Neufahrzeuge an Letztverbraucher. Der Listenpreis für das Fahrzeug "Speedy RS 4" beträgt EUR 15.000,00. Der übliche Rabatt, den das Autohaus seinen Letztverbrauchern gewährt, liegt zwischen 5 % und 8 %. Die Mehrzahl der Kunden erhält einen Rabatt ihv 7 %. Die Maschinenhandels AG ist Großkunde (kauft zwischen 25 und 30 Fahrzeuge pro Jahr) und erhält einen Flottenrabatt ihv 18 %. An seine DN verkauft die Kraxi GmbH das Fahrzeug "Speedy RS 4" zu folgenden Preisen (das Angebot gilt für alle DN):. Variante a: Die DN erhalten 25 % auf den Listenpreis.. Variante b: Die DN erhalten 30 % auf den Listenpreis. Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig? Generell ist als Vergleichsbetrag zum Mitarbeiterpreis der um die üblichen Preisnachlässe verminderte Letztverbraucher-Endpreis heranzuziehen. Es ist - so der Gesetzgeber in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf - dem an Letztverbrauchern verkaufenden DG nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig, zwecks Mitarbeiterrabatt-Beurteilung seine eigenen Preise für die jeweilige Ware/Dienstleistung den Preisen des Mitbewerbers hinsichtlich vergleichbarer Waren/Dienstleistungen gegenüberzustellen. Die Preise des Mitbewerbers spielen somit nach Ansicht des Gesetzgebers bei der Mitarbeiterrabatt-Bewertung künftig keine Rolle mehr. -- PVP Heft 8, 202 Ein Flottenrabatt (= Rabatt des Großkunden) vermindert den Letztverbraucher-Endpreis nicht; er ist kein "üblicher" Preisnachlass. Maßgeblich ist der um 7 % (Rabatt, den die Mehrzahl der Letztverbraucher erhält) verminderte Listenpreis (= EUR 13.950,00). Hinweis Es ist davon auszugehen, dass bei der Sachbezugsberechnung für die Pkw-Privatnutzung ab 2016 auch nur mehr übliche Preisnachlässe - und keine Flottenrabatte! - berücksichtigt werden können. Variante a): Zur Lösung, ob ein abgabenpflichtiger Mitarbeiterrabatt vorliegt oder nicht, führt Sie die folgende 3- Schritte-Lösungsmethode: 1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen 25 % vom Listenpreis = EUR 3.750,00. Der Preis für den "Speedy S 4" beträgt für den Mitarbeiter daher EUR 11.250,00. 2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen Der "Normalkunde" (= Letztverbraucher) bekommt 7 % Rabatt (= EUR 1.050,00). Daher beträgt der Letztverbraucher-Endpreis für den "Speedy S 4": EUR 13.950,00. Der Preis für den Mitarbeiter darf samt Rabatt nicht höher sein als der um 20 % verminderte Letztverbraucher-Endpreis: EUR 13.950,00-20 % = EUR 11.160,00 3. Schritt: Der Vergleich EUR 11.250,00 (= Mitarbeiterpreis) ist höher als der um übliche Rabatte verminderte Letztverbraucher-Endpreis ihv EUR 11.160,00 Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher-Endpreises nicht übersteigt, liegt ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten). Der Mitarbeiter-

Seite 5 Variante b): Freibetrag von EUR 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Auch für diese Variante wenden wir die 3-Schritte-Lösungsmethode an: 1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: 30 % vom Listenpreis = EUR 4.500,00. Der Preis für den Mitarbeiter für den "Speedy S 4" beträgt daher EUR 10.500,00. 2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen - ident wie bei Variante a): EUR 11.160,00. 3. Schritt: Der Vergleich EUR 10.500,00 (= Mitarbeiterpreis) ist niedriger als der um übliche Rabatte verminderte Letztverbraucher-Endpreis ihv EUR 11.160,00. Da der Mitarbeiterrabatt somit 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher- Endpreises übersteigt, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil ihv EUR 3.450,00 [= EUR 13.950,00 abzgl EUR 10.500,00] vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von EUR 1.000,00 ist ein Betrag von EUR 2.450,00 als ue laufender Bezug 4 im Monat der Zuwendung (ist idr der Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen. 4 Es handelt sich hiebei um eine Zahlung, die keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen ist. Achtung bei geringfügig Beschäftigten: Im Monat der Zuwendung eines Mitarbeiterrabattes ist zu prüfen, ob dadurch möglicherweise die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. -- PVP Heft 8, 203 Hinweis der Redaktion Die neue Mitarbeiterrabatt-Regel behandelt ue einzelne Mitarbeiter ungerecht. Bei Variante a) bleibt eine Zuwendung an den DN ihv EUR 2.700,00 abgabenfrei (= EUR 13.950,00 abzgl EUR 11.250,00) und zudem kann der Jahres-Freibetrag noch zur Gänze genutzt werden! Bei Variante b) bleibt hingegen nur eine Zuwendung ihv EUR 1.000,00 (= Jahresfreibetrag) an den DN abgabenfrei. Gerechter wäre, dass auch dann, wenn die 20%-Grenze überschritten wird, die 20 % abgabenfrei abgerechnet werden können, und dass dem DN noch zusätzlich ein absoluter Jahres-Freibetrag von EUR 1.000,00 für sämtliche sonstige Mitarbeiterrabatte zusteht. Beispiel 2 Der Textilgroßhändler, die Seidenspinner AG (Sitz in Wien), verkauft seine Textilien nur an Einzelhändler/Wiederverkäufer (nicht an Letztverbraucher). Die Seidenspinner AG verkauft die Marken-Jeans Diesel Buster blau um EUR 100,00 an Einzelhändler und Wiederverkäufer. Im Einzelhandel in Wien 5 sind diese Jeans "regulär" (dh ohne Preissonderaktionen) zu einem Preis zwischen EUR 150,00 und EUR 170,00 erhältlich. Im Juli bietet ein Textileinzelhändler in Wien alle Jeans dieser Marke um minus 50 % (= EUR 80,00) an. 5 Was ist konkret der Abgabeort? Ist es die Gemeinde (Wien), das Bundesland, ganz Österreich? Ist auch der im Internet angebotene Preis (zb https://geizhals.at) als Preis am Abgabeort einzubeziehen? Hoffentlich bringt der zu erwartende Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 eine Antwort auf diese Fragen. Die Seidenspinner AG bietet allen ihren DN die Marken-Jeans Diesel Buster blau zu folgenden Konditionen an:. Variante a: Die DN erhalten diese Jeans um EUR 125,00.

Seite 6. Variante b: Die DN erhalten diese Jeans um EUR 100,00. Sind diese lohnwerten Vorteile abgabenpflichtig? Variante a [#10140] Die 3-Schritte-Lösungsmethode: 1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: EUR 125,00 2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= EUR 150,00 6 ); 6 Es ist der günstigste Regulärpreis am Abgabeort für vergleichbare Produkte heranzuziehen. 3. Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= EUR 125,00) beträgt 83,33 % des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes, daher liegt ein abgabenfreier Mitarbeiterrabatt vor (20%-Freigrenze wurde nicht überschritten). Der Mitarbeiter-Freibetrag von EUR 1.000,00 pa steht noch in voller Höhe für andere Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Variante b [#10140] Die 3-Schritte-Lösungsmethode: 1. Schritt: Den Mitarbeiterpreis berechnen: EUR 100,00 2. Schritt: Die Vergleichsbasis berechnen: Der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes (= EUR 150,00); ident wie bei Variante a. 3. Schritt: Der Vergleich: Der Mitarbeiterpreis (= EUR 100,00) beträgt 66,67 % des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes. Da somit die 20%-Freigrenze Tina Dangl, ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln -- PVP Heft 8, 204 überschritten wurde, liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil ihv EUR 50,00 vor. Da der Freibetrag ( EUR 1.000,00 pa) noch nicht verbraucht wurde, bleibt der geldwerte Vorteil abgabenfrei. Eine abgabenpflichtige Abrechnung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) dieses lohnwerten Vorteils als laufender Bezug ist im Monat der Zuwendung (ist idr der Kaufmonat) nur dann erforderlich, wenn der Jahres-Freibetrag für Mitarbeiterrabatte ihv EUR 1.000,00 pa bereits zur Gänze verbraucht ist. Hinweise [#10122] Beachten Sie den "Begriffswandel" bei der Bewertung Früher war für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der "übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes" maßgeblich. Ab 1. 1. 2016 ist auf den "um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes " (bei Verkäufen an Letztverbraucher: "um die üblichen Preisnachlässe verminderter Letztverbraucher-Endpreis ") abzustellen. Die Verwendung des Begriffs des Abgabeortes soll nach den Erläuternden Bemerkungen sicherstellen, dass der DG die Sachbezüge für seine DN nach einem einheitlichen Maßstab bewerten kann. Für die Bewertung sind die objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten maßgebend. Unmaßgeblich hingegen sind die subjektive Einschätzung des DN und der tatsächliche persönliche Nutzen. [#10123] Die Seidenspinner AG wird, da sie Großhändlerin ist, die Vergleichsbasis (= 2. Schritt der 3- Schritte-Lösungsmethode), dh den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes dokumentieren müssen (Screenshot von Mitbewerber-Homepages, Zeitungsinserate, Online-Preisvergleichsportale uä).

Seite 7 [#10124] Ist eine Mitbewerber-Rabattaktion als Bewertungsvergleichsmaßstab heranzuziehen? Gemäß der Angabe im Beispiel bietet ein Textileinzelhändler im Juli alle Jeans um minus 50 % (= EUR 80,00) an. Kauft bspw ein DN der Seidenspinner AG im Juli (= der Mitbewerber-Rabattaktionsmonat) die Marken-Jeans Diesel Buster blau bei seinem DG zum Mitarbeiterpreis, ist fraglich, ob überhaupt ein geldwerter Vorteil vorliegt, da der DN die Jeans beim Mitbewerber um EUR 80,00 (somit billiger) erhalten hätte. Rechtshinweise der Redaktion: Da - wie oben im Punkt [#10122] festgehalten - nur die üblichen Rabatte beim Endpreis des Abgabeortes zu berücksichtigen sind, ist zu befürchten, dass abgeleitet aus dem Gesetzeswortlaut ein Sonderausverkaufspreis nicht als Vergleichsgrundlage für den Mitarbeiterrabatt herangezogen werden kann. Eine ue umstrittene Rechtsansicht, da in diesem Fall ein DN nur deshalb einen geldwerten Vorteil versteuern müsste, weil er die Ware beim DG kaufte und nicht beim Mitbewerber, der zur gleichen Zeit einen Sonderverkaufspreis für das gleiche Produkt anbietet. Wir hoffen auf eine entsprechende Klarstellung im zu erwartenden Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002. Beispiel 3 Der Einzelhändler Tchiduscho (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen DN einen 25%igen Rabatt auf sein wöchentlich wechselndes Warensortiment. Frau Geschäftig, alleinerziehende Mutter eines Sohnes, kauft in einer Woche 30 blaue Damen-T-Shirts in 4 verschiedenen Größen zum verbilligten Mitarbeiterpreis um insgesamt EUR 900,00. -- PVP Heft 8, 205 Ist der lohnwerte Vorteil ihv EUR 300,00 abgabenpflichtig? Frau Geschäftig erwirbt Waren in einem Umfang, der vermuten lässt, dass sie diese nicht nur zu ihrem privaten Gebrauch kauft. Sowohl die Menge als auch die verschiedenen Größen und auch der kurze Zeitraum lassen darauf schließen, dass sie die erworbenen T-Shirts weiterverkaufen möchte und damit Gewinne machen will. Damit verliert Frau Geschäftig gemäß 3 Abs 1 Z 21 lit b EStG die Steuerfreiheit für den gesamten Einkauf und der gesamte Rabatt ihv EUR 300,00 (kein Freibetrag!) ist als lohnwerter Vorteil voll abgabenpflichtig abzurechnen. Beispiel 4 Das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH (Verkauf an Letztverbraucher) bietet allen seinen DN einen 15%igen Rabatt auf den Küchen- und Schlafzimmer-Listenpreis und einen 20%igen Rabatt auf den Kleinmöbel-Listenpreis an. Klaus Strebsam ist der erfolgreichste Verkäufer des Jahres 2016. Da Klaus Strebsam den Kauf einer neuen Küche überlegt, bietet ihm der DG, als Anerkennung für seine besonderen Leistungen, einen einmaligen "Küchen-Rabatt" ihv 50 % auf den Listenpreis an. Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Obwohl das Möbelhaus Holz & Wurm GmbH allen Mitarbeitern Rabatte anbietet, kann ue für den "Belohnungs-Sonderrabatt" 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht angewandt werden. Der Grund: Der besondere Rabatt ihv 50 % (= zusätzlicher, einmaliger höherer Mitarbeiterrabatt ihv 35 %!) für Herrn

Seite 8 Strebsam ist kein Mitarbeiterrabatt, sondern eine individuelle Leistungsentlohnung. Er ist der erfolgreichste Verkäufer 2016 und erhält nur deswegen einen höheren Rabatt als alle anderen Mitarbeiter. Der Herrn Strebsam gewährte zusätzliche Rabatt ihv 35 % ist daher als Incentive voll abgabenpflichtig abzurechnen. Hätte Klaus Strebsam eine Leistungsprämie ausbezahlt bekommen und hätte er die Küche zum Mitarbeiterpreis (= Listenpreis abzgl 15%-Rabatt) gekauft, dann wäre dieser Mitarbeiterrabatt zur Gänze abgabenfrei (die 20%-Freigrenze wird nicht überschritten). Beispiel 5 Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten jährlich eine Rabatt-Zusage ihv EUR 1.000,00, einlösbar beim Kauf von DG-Handelsware. Der Juwelier gewährt dafür seinen DN keine weiteren Rabatte auf die Handelsware. Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe um EUR 650,00. Aufgrund des freudigen Ereignisses gewährt der DG ihm einen einmaligen "Sonder-Rabatt" ihv EUR 50,00. Peter Fröhlich löst für den Kauf der Eheringe einen Teil ( EUR 600,00) seiner EUR 1.000,00-Rabatt- Zusage ein. Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Wie viel verbleibt Herrn Fröhlich nun noch aufgrund der EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage abgabenfrei für weitere Einkäufe beim DG im Jahr 2016? Auf folgende Grundsätze ist bei der Lösung dieses Fallbeispieles zu achten: 1. Auch wenn alle Endverbraucherkunden des Juweliers Gold & Schmied einen Rabatt zwischen 7 % und 8 % erhalten, ist die 20%-Freigrenze nicht anwendbar, da die Dienstnehmer des Tina Dangl, ADir. Reg.Rat Josef Hofbauer: So nutzen Sie optimal die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln -- PVP Heft 8, 206 Juweliers Gold & Schmied keine prozentuellen Rabatte auf die Verkaufsware, sondern eine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage erhalten. 2. Der vom Dienstgeber gewährte Sonderrabatt ist, da der Dienstgeber keine warenspezifischen Rabatte für alle seine Dienstnehmer (oder für Dienstnehmergruppen) gewährt, ein abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil. Dieser abgabenpflichtige lohnwerte Vorteil ihv EUR 50,00 "verbraucht" den Jahresfreibetrag von EUR 1.000,00 nicht. Somit verfügt Peter Fröhlich über eine Rabatt-Restzusage ihv EUR 400,00 7, die er 2016 beim Kauf weiterer Produkte seines Dienstgebers abgabenfrei "einlösen" kann. 3. Bitte beachten Sie, dass keine Übertragung von nicht verbrauchten Mitarbeiterrabatt- Zusagen in das Folgejahr 2017 möglich ist! 7 Der Jahres-Mitarbeiterrabatt-Freibetrag von EUR 1.000,00 vermindert sich um abgabenfrei zugewendete Mitarbeiterrabatte. Da im obigen Beispiel EUR 50,00 als abgabenpflichtiger lohnwerter Vorteil abzurechnen ist, verbleibt somit lediglich ein abgabenfreier lohnwerter Vorteil ihv EUR 600,00. Daher wird der Jahres- Mitarbeiterrabatt-Freibetrag auch nur um diese EUR 600,00 vermindert und es verbleibt somit ein Restbetrag für abgabenfreie Mitarbeiterrabatte von EUR 400,00. Beispiel 6 Sachverhalt (geringfügig abweichend zu Beispiel 5): Alle Mitarbeiter des Juweliers Gold & Schmied erhalten

Seite 9. 18 % Rabatt auf den ausgepreisten Wert der Handelsware (Endverbrauchskunden erhalten idr 8 % Rabatt) und. jährlich eine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage. Peter Fröhlich kauft für sich und seine Verlobte im Mai 2016 Eheringe. Der Listenpreis beträgt EUR 650,00; der Mitarbeiterpreis beträgt EUR 533,00 (= EUR 650,00 abzgl 18 %). Peter Fröhlich überlegt, einen Teil (ihv EUR 533,00) seiner EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage für den Ringkauf einzulösen. Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? Aufgrund der Gesetzesformulierung können beim Kauf eines Produktes die Freigrenze und der Freibetrag nicht gemeinsam beansprucht werden. Peter Fröhlich hat 2 Möglichkeiten: a) Er beansprucht die Freigrenze, dann ist der Mitarbeiterrabatt ihv EUR 65,00 (= Kaufpreis Endverbrauchskunde: EUR 650,00 abzgl 8 % [= üblicher Kundenrabatt] = EUR 598,00 abzgl EUR 533,00 Kaufpreis Dienstnehmer) abgabenfrei. Allerdings muss er, wenn er die Freigrenze nutzt, den um den Mitarbeiterrabatt verminderten Kaufpreis (= EUR 533,00) wirklich bezahlen und kann dafür nicht seine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage verwenden. Die EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage steht Peter Fröhlich unverbraucht bei einer anderen Anschaffung zur Verfügung. b) Er setzt seine EUR 1.000,00-Rabatt-Zusage ein; dann ist die Freigrenze nicht anwendbar. Peter Fröhlich steht nur mehr ein Restwert seiner EUR 1.000,00-Rabatt- Zusage ihv EUR 402,00 (= EUR 1.000,00 abzgl EUR 598,00 [= Kaufpreis Endverbrauchskunde]) für weitere abgabenfreie Mitarbeiterrabatte zur Verfügung. Bei dieser Variante fließt kein Geld. Beispiel 7 Alle DN der Automobil Holding AG erhalten einen Rabatt von 30 % (üblicher Letztverbraucherrabatt: 8 %) auf Pkws, die die Konzerntochtergesellschaft verkauft. -- PVP Heft 8, 207 Ist dieser lohnwerte Vorteil abgabenpflichtig? 3 Abs 1 Z 21 EStG erfasst nicht nur Mitarbeiterrabatte, die der eigene Dienstgeber gewährt, sondern auch von Konzerngesellschaften gewährte Rabatte ("... geldwerte Vorteile... die... ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet"). Da der Mitarbeiterrabatt 20 % des um die üblichen Preisnachlässe verminderten Letztverbraucher- Endpreises übersteigt (20%-Freigrenze wurde überschritten), liegt grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor. Nach Abzug des Jahres-Freibetrages von EUR 1.000,00 ist ein allenfalls verbleibender Restbetrag bei der Automobil Holding AG als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (ist idr der Kaufmonat) abgabenpflichtig (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) abzurechnen. Beispiel 8 Die Gartensaison 2016 verschafft dem Baumarkt "Cappy-GmbH" (KV Handel) tolle Umsätze. Um die zahlreichen Anfragen und Aufträge abzuarbeiten, leisten die exakt nach KV bezahlten DN der Gartenabteilung während der Sommermonate (Juni bis August 2016) pro Woche 5 Überstunden.

Seite 10 Anfang September sieht der Baumarktleiter die Überstundenlisten der DN und ist angesichts der hohen Kosten, die auf den Baumarkt zukommen, schockiert. Doch er hat gleich eine tolle Idee: Er gibt den DN der Gartenabteilung eine Mitarbeiterrabattzusage ihv EUR 700,00, dh, um diesen Betrag können sich die DN der Gartenabteilung Baumarktware mit nach Hause nehmen. In einer gesonderten Vereinbarung wird festhalten, dass damit sämtliche Überstunden abgegolten sind. Können durch diese "Sonder-Mitarbeiterrabatte" die Überstunden zur Gänze abgabenfrei abgegolten werden? Sicher nicht. Der Personalleiter sollte die Idee, die entstandenen Überstunden durch "Sonder- Mitarbeiterrabatte" abzugelten, schnell wieder vergessen, denn spätestens bei einer GPLA wird der Abgabenprüfer (zu Recht) eine unzulässige Anspruchsumwandlung feststellen und die Zuwendung als Überstundenabgeltung (mit nur teilweiser Abgabenbefreiung gemäß 68 Abs 2 EStG) beurteilen (somit keine Abgabenbefreiung gemäß 3 Abs 1 Z 21 EStG). Es droht außerdem noch ein zusätzliches Problem, und zwar ein Lohn- und Sozialdumping- Problem. Überstunden werden bei dieser Idee durch Sachleistungen vergütet. Die DN haben aber Anspruch darauf, dass sie sämtliche Überstunden (inkl Zuschläge) gemäß KV-Handel in Geld vergütet bekommen. Somit liegt - trotz entsprechender Vereinbarung - eine Unterentlohnung vor, da Sachbezüge keine Minderentlohnung (zb fehlende Überstundenentlohnungen) kompensieren können. Der "Cappy-GmbH" drohen aufgrund der Unterentlohnung neben den GPLA- Abgabennachforderungen auch noch empfindlich hohe Verwaltungsstrafen.