Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar. 2. Rechtsweg: Zivilgericht, Art. 34 S. 3 GG, 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, unabhängig vom Streitwert vor den Landgerichten, 1 ZPO i.v.m. 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. 3. Passivlegitimierter: Der Verwaltungsträger, für den der handelnde Amtswalter hoheitlich tätig wurde (vgl. Übersicht VT). 839 I BGB, Art. 34 GG = einheitliche Anspruchsgrundlage: Haftungsüberleitung vom Amtswalter auf den Staat 4. Verjährung: 3 Jahre, 195, 199 BGB. 5. Anspruchskonkurrenz: parallele Geltendmachung a.) Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüchen (-) grundsätzlich keine Anspruchsparallelität, wenn Durchsetzung dieser Ansprüche möglich wegen Vorrang des verwaltungsrechtlichen Primärrechtsschutzes, 839 III BGB. Ausnahme: wenn bereits ein nicht mehr behebbarer Schaden eingetreten ist und beide Rechtsfolgen geltend gemacht werden. b.) Entschädigungsanspruch aus Aufopferung (+) c.) Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (+) d.) Entschädigungsanspruch aus den Polizei- und Sicherheitsgesetzen der Bundesländer (+) e.) Gefährdungshaftung aus 7 StVG (+) d.) Ansprüche aus Leistungsstörungen in verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (+)
Einheitliche Anspruchsgrundlage: 839 BGB ivm Art. 34 GG Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff gilt. II. Verletzung einer Amtspflicht Klausurrelevante auswendig lernen, ansonsten nachdenken und/oder in den sachlich einschlägigen Gesetzen suchen. III. Drittgerichtetheit der Amtspflicht Konsequenterweise grdsl. nicht bei legislativem Unrecht. IV. Verschulden nur auf Amtspflicht, nicht auf Schaden bezogen. V. Kausaler Schaden VI. Keine Haftungsausschlüsse 1. 839 I 2 BGB, restriktiv auszulegen. Anerkannte Ausnahmen auswendig lernen. 2. 839 II BGB weniger klausurrelevant 3. wichtig: 839 III BGB Ausdruck des Vorranges des Primärrechtsschutzes: alle verwaltungsrechtlichen RM, auch formlose! VII. Keine Verjährung
Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen I. Ausübung eines öffentlichen Amtes Ein öffentliches Amt übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird. = Haftungsrechtlicher Beamtenbegriff als Funktionsbegriff Voraussetzung des Beamten im staatsrechtlichen Sinn nach 839 BGB ersetzt zusätzliche Anspruchsnorm des Art. 34 GG durch Tatbestandsmerkmal in Ausübung eines öffentlichen Amtes, damit ist jeder, der hoheitlich tätig geworden ist, ist Beamter i.s.v. Art.34 GG i.v.m. 839 BGB als einheitliche Anspruchsgrundlage der Amtshaftung. = Jeder, der hoheitlich tätig wird ist Beamter i.s.v. 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG Zur Wiederholung: Staatsrechtlicher Beamtenbegriff = Statusbegriff Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde. Berufung in das Beamtenverhältnis = mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Keine Legaldefinition, aber in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzt, Art. 33 GG, 2 BBG, 2-10 BRRG.
II. Verletzung einer Amtspflicht 1. Klausurrelevant hier nur beispielhafte Aufzählung, selbstständig zu lernen, siehe dazu u.a. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5.Aufl., S.43 ff. - Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, Art. 20 III GG - Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte - Amtspflicht zur Erteilung vollständiger Auskünfte - Amtspflicht zu rascher Sachentscheidung 2. Neuere Entscheidungen - rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung bejaht, BGH- Urteil vom 25.10.2007, MDR 2008, 82-83. - Vorsätzliche Verletzung des Kommandos über die Fregatte Mecklenburg Vorpommern vom OLG verneint, noch nicht vom BGH entschieden: Ersatzfähigkeit von Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens der Eltern als Folge eines bei einem Bundeswehreinsatz zu Tode gekommenen Soldaten (-) OLG Celle vom 05.06.2007, NZWehrr 2007, 259-262. - keine Amtspflichtverletzung durch die Straßenverkehrsbehörden wegen unterlassener Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h oder unterlassener Heraufsetzung der Gelbphase einer Ampel von 3 auf 5 Sekunden, bei Überqueren einer roten Ampel durch einen Fußgänger, keine Haftung der Stadt. LG Bonn vom 23.05.2007, Quelle: Juris.
III. Drittgerichtetheit der Amtspflicht Konsequenterweise grdsl. nicht bei legislativem Unrecht. IV. Verschulden nur auf Amtspflicht, nicht auf Schaden bezogen. V. Kausaler Schaden VI. Keine Haftungsausschlüsse 1. 839 I 2 BGB, restriktiv auszulegen. Anerkannte Ausnahmen auswendig lernen. 2. 839 II BGB weniger klausurrelevant 3. wichtig: 839 III BGB Ausdruck des Vorranges des Primärrechtsschutzes: alle verwaltungsrechtlichen RM, auch formlose! VII. Keine Verjährung