Heilpädagogik in Regelklassen und Kleinklassen



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Transkript:

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Volksschule August 2015 Version 2 HANDREICHUNG Heilpädagogik in Regelklassen und Kleinklassen

Inhaltsverzeichnis STEUERUNG UND ORGANISATION... 5 1. Tragfähige Schulen und Klassen... 5 2. Zuteilung und Einsatz der heilpädagogischen Ressourcen... 7 2.1 Kleinklassen... 7 2.2 Integrierte Heilpädagogik... 7 2.3 Parallele Führung von integrierter Heilpädagogik und Kleinklassen... 8 2.4 Verstärkte Massnahmen... 8 3. Personalfragen... 9 3.1 Berufsauftrag, Aufgabenbereiche und Arbeitszeit... 9 3.2 Masterstudiengang schulische Heilpädagogik... 10 3.3 Lehrpersonen mit heilpädagogischem Auftrag ohne entsprechende Ausbildung... 11 3.4 Assistenzpersonen (neu)... 11 4. Zuweisungsprozesse... 12 4.1 Heilpädagogische Unterstützung in Regelklassen bei Lernschwierigkeiten... 12 4.2 Kleinklasse... 13 4.3 Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV)... 13 4.4 Individuelle Lernvereinbarung (ILV)... 14 4.5 Integrative Schulung mit verstärkten Massnahmen... 14 4.6 Sonderschule... 14 PÄDAGOGISCHE UMSETZUNG... 15 5. Förderprozesse... 15 5.1 Prozessphasen bei heilpädagogischer Förderung... 16 5.2 Beurteilung im Jahreszeugnis und Promotionsentscheid... 17 5.3 Aufgabenteilung... 17 5.4 Klassenteam... 18 5.5 Teamteaching... 20 5.6 Datenaufbewahrung und Datenweitergabe... 20 5.7 Schulsozialarbeit (SSA)... 21 6. Stufenspezifische Umsetzung... 22 6.1 Kindergarten... 22 6.2 Primarschule... 23 6.3 Oberstufe (Sekundarstufe I)... 24 7. Behinderungsspezifische Umsetzung... 25 7.1 Schwere Störung des Sprechens und der Sprache... 25 7.2 Autismusspektrumsstörung... 26 7.3 Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten (IQ) tiefer 70... 26 7.4 Soziale Beeinträchtigung... 27 7.5 Sensorische Beeinträchtigungen... 29 7.6 Körperliche oder bleibende gesundheitliche Beeinträchtigung... 30 7.7 Temporäre gesundheitliche Beeinträchtigung... 31 8. Ausgleich von Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung (Nachteilsausgleich)... 32 8.1 Voraussetzungen... 32 8.2 Umsetzungsmöglichkeiten... 33 ANHANG... 34 2 von 38

Einleitung Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Aargau haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Für besondere schulische Bedürfnisse stehen geeignete Förderangebote und pädagogisch-therapeutische Massnahmen zur Verfügung. Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung werden entweder integrativ in einer Regelschule gefördert oder in einer Sonderschule. In dieser Handreichung werden die Voraussetzungen und die Abläufe der heilpädagogischen Unterstützung beschrieben, auf die Kinder und Jugendliche infolge von Lernschwierigkeiten oder Behinderungen beim Besuch der Regelschule angewiesen sind. Folgende Bereiche des sonderpädagogischen Grundangebots werden erläutert: Heilpädagogik in der Regelklasse oder Kleinklasse Behinderungsspezifischer Förderunterricht Behinderungsspezifische Assistenz Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die pädagogische und sonderpädagogische Unterstützung und verortet die Themenbereiche dieser Handreichung. Abbildung 1: Kaskadenmodell des sonderpädagogischen Grundangebots und der besonderen Förderung Die Handreichung richtet sich in erster Linie an Lehrpersonen und schulische Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen (SHP), Schulleitungen und Schulpflegen. Für Sprachheilfachpersonen, Assistenzpersonen und Eltern kann sie eine Orientierungshilfe sein. Im Schulportal (www.schulen-aargau.ch) stehen weitere Handreichungen zum sonderpädagogischen Grundangebot und zur besonderen Förderung bereit: Handreichung Logopädie und Legasthenietherapie Umsetzungshilfe Anstellung von Assistenzpersonen und externen Fachpersonen Handreichung Begabungs- und Begabtenförderung Verschiedene Informationen zum DaZ-Unterricht Fotos: Kunstvermittlung Aargauer Kunsthaus, Aarau 3 von 38

Abkürzungsverzeichnis ASK BKS DaZ EDK GAL HFE HPB ICD-10 ICF IHP ISB JAZ KESB Lega Logo LP PH FHNW SAR Sereal SHP SL SSA SPD SuS VALL VM zeka Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Aargau Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau Deutsch als Zweitsprache Erziehungsdirektoren-Konferenz Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen Heilpädagogische Früherziehung / Heilpädagogische Früherzieherin Heilpädagogischer Begleitdienst der zeka International Classification of Diseases 2007 InternationaI Classification of Function, Disability and Health 2001 Integrierte Heilpädagogik Indikator soziale Belastung zur Berechnung der Zusatzlektionen Jahresarbeitszeit Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Legasthenietherapie Logopädie Lehrperson Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz Systematische Sammlung des Aargauer Rechts Sekundar- und Realschulen Schulische Heilpädagogin bzw. Schulischer Heilpädagoge Schulleitung Schulische Sozialarbeit Schulpsychologischer Dienst des Kantons Aargau Schülerinnen und Schüler Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen Verstärkte Massnahmen für Behinderte Zentren Körperbehinderte Aargau Anpassungen gegenüber Version 1 (Juli 2014) Seite 3 Seite 9 f Seite 11 Seite 20 Seite 30 Seite 34 Seite 38 Abbildung 1 durch Einschulungsklasse ergänzt Berufsauftrag ergänzt durch den besonderen Berufsauftrag Schulische Heilpädagogik Ziff. 3.4 "Assistenzpersonen" durch Berufsauftrag und Rechtsgrundlage ergänzt Ziff. 5.6 mit Aussagen zur Schweigepflicht unter Lehrpersonen ergänzt zusätzlicher Hinweis zum Nachteilsausgleich in der Berufsbildung Information und Beratung durch Heilpädagogischen Beratungs- und Begleitdienst des zeka ergänzt neu: Glossar Definition "Förderstunden" [Links überprüft am 29.07.2015] 4 von 38

STEUERUNG UND ORGANISATION Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten und Behinderungen haben besondere schulische Bedürfnisse, die mit einer koordinierten Förderung durch Lehrpersonen und schulische Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen (SHP) 1 angegangen werden. Schulische Heilpädagogik fördert gezielt die allgemeinen Lernvoraussetzungen (Aufmerksamkeit, Konzentration, Motivation u.a.) sowie die spezifischen Voraussetzungen für das schulische Lernen. Unterschiede werden wahrgenommen und akzeptiert. Schulische Heilpädagogik grenzt sich ab von Therapien wie Psychomotorik, Logopädie oder Legasthenietherapie sowie von Stütz- und Nachhilfeunterricht (vgl. Glossar im ANHANG). 1. Tragfähige Schulen und Klassen Schulische Heilpädagogik findet entweder in Regelklassen oder in Kleinklassen statt. In beiden Fällen trägt sie zur Tragfähigkeit der Schule bzw. der Klassen bei. Tragfähig sind Schulen und Klassen, denen es gelingt, einem möglichst breiten Spektrum von Schülerinnen und Schülern gerecht zu werden, so dass diese ihre Schulzeit in der Regelschule verbringen können. Die Tragfähigkeit wird durch verschiedene Faktoren auf der Ebene von Schulstruktur und Schulkultur sowie von der Persönlichkeit der Lehrpersonen beeinflusst. Wendet eine Lehrperson individualisierende Unterrichtsformen an, unterstützt sie die Tragfähigkeit, da sie auf diese Weise die Heterogenität der Lernenden hinsichtlich ihres Lern- und Entwicklungsstandes angemessen berücksichtigen kann. Arbeitet eine Lehrperson in einer Schule mit einem guten Klima und steht ihr ein gutes Beratungsangebot zur Verfügung, so fühlt sie sich entlastet und trägt dadurch ebenfalls zu einer Erhöhung der Tragfähigkeit bei. Demgegenüber können anspruchsvolle Klassensituationen die Tragfähigkeit verringern. Die Pädagogische Hochschule FHNW hat zusammen mit den Bildungsdepartementen der Kantone Aargau und Solothurn acht Dimensionen 2 beschrieben, welche die Tragfähigkeit der Schulen und Klassen direkt beeinflussen (Tabelle 1). Die Ausgestaltung dieser Dimensionen (im Folgenden "schulische Integrationsprozesse" genannt) ist Teil des Qualitätsmanagements der Schulen. Sie orientiert sich an Leitsätzen und ist entweder auf die heilpädagogische Unterstützung in Regelklassen oder in Kleinklassen ausgerichtet. Im Schulalltag spielen alle Dimensionen eine Rolle, aber nicht alle Aspekte werden in der täglichen Arbeit gleich stark wahrgenommen. Einzelne Bereiche sind so im Selbstverständnis der Lehrpersonen und Schulleitungen verankert, dass sie kaum thematisiert werden. Andere Bereiche können ins Zentrum des Interesses rücken, weil entsprechende Entwicklungen an der Schule geplant und umgesetzt werden. Eine strategische Zielsetzung, welche auf den Stärken und dem Bedarf der Schule beruht, trägt dazu bei, dass die Entwicklung in angemessenen und aufeinander abgestimmten Schritten erfolgen kann, indem zentrale Bereiche vertieft bearbeitet werden. In einzelnen Dimensionen können auf diese Weise innerhalb eines Jahrs gute Ergebnisse erzielt werden (Dimensionen 5, 6, 7, 8), andere sind eher langfristige Entwicklungsthemen, die eine stufenweise Erarbeitung erfordern (Dimensionen 2, 3, 4). Ein permanenter Prozess im Spannungsfeld von Tätigkeiten und Reflexion ist die Auseinandersetzung mit Grundhaltungen und Werten (Dimension 1). Tabelle 1: Acht Dimensionen schulischer Integrationsprozesse Dimension 1 Umgang mit Heterogenität: Grundhaltungen und Werte Leitsatz Vielfalt unter Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schule und der Lerngruppen gilt als selbstverständlich und prägt sowohl die Schulkonzepte wie auch die Schulund Unterrichtskultur. Es herrscht ein Klima des verständnisvollen Umgangs mit Verschiedenheit (z.b. soziokulturelle Hintergründe, Interessen, Begabungen u.a.) 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden nur noch die Abkürzung SHP verwendet. 2 Bewertungsraster zu den schulischen Integrationsprozessen, www.schulevaluation-ag.ch > Downloads > öffentlicher Bereich 5 von 38

Dimension 2 Gestaltung des Zusammenlebens 3 Lehr- und Lernarrangements im Unterricht 4 Lernprozessbezogene Begleitung der Schülerinnen und Schüler 5 Förderplanung und Fördermassnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen 6 Lernerfassung und Beurteilung 7 Lernprozess- und unterrichtsbezogene Zusammenarbeit 8 Infrastruktur und Support Umgang mit sprachlicher und soziokultureller Vielfalt Leitsatz Das Zusammenleben und die Gemeinschaftsbildung werden sowohl auf Schulebene wie auch auf Klassenebene bewusst gestaltet mit dem Ziel, einen integrativen Umgang mit Heterogenität zu ermöglichen und zu unterstützen. Verschiedene Massnahmen zur gezielten Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz werden eingesetzt. Der Unterricht ist auf die Vielfalt der Lernenden ausgerichtet. Die Lehr- und Lernarrangements sind so gestaltet, dass die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen im Unterricht berücksichtigt werden und dass die Basislernziele bzw. die Ziele gemäss Förderplan von allen Schülerinnen und Schülern erreicht werden können bei Bedarf in unterschiedlichem Tempo und mit unterschiedlichen Lernschritten. Die Lernbegleitung bildet einen festen Bestandteil des Lehr- und Lernkonzepts. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler individuell und in Gruppen bei der Erreichung der Lernziele und vermag die (Mit-)Verantwortung der Lernenden für einen erfolgreichen Lernprozess zu aktivieren. Eine systematische Förderplanung abgestützt auf eine differenzierte Förderdiagnostik wird zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen eingesetzt. Die Fördermassnahmen werden in Absprache aller am Lern- und Erziehungsprozess beteiligten Personen vereinbart und wo immer möglich und sinnvoll in den Unterricht integriert. Die individuellen Lernleistungen der Schülerinnen und Schüler werden über eine differenzierte Lernstandsdiagnostik erfasst und für die weitere Planung des individuellen Lehr- und Lernprozesses genutzt. Bei der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler werden einerseits die Erfüllung der vorgegebenen Basislernziele / Standards (curriculare Bezugsnorm), andererseits aber auch der individuelle Lernfortschritt (individuelle Bezugsnorm) berücksichtigt. Eine Kooperation zwischen den Lehrpersonen, den weiteren Fachpersonen sowie den Eltern ist institutionalisiert. Eine gemeinsame Förder- und Massnahmenplanung und ein regelmässiger Erfahrungsaustausch unter den Beteiligten ermöglichen eine koordinierte und wirksame Lernunterstützung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lerngruppen (Klassen). Die Schule stellt institutionelle Rahmenbedingungen zur Verfügung, welche die Umsetzung von Integrationsprozessen erleichtern und unterstützen (Infrastruktur, strukturelle Massnahmen u. a.). Lehrpersonen können auf verschiedene Supportangebote zurückgreifen, die ihnen die anspruchsvolle Arbeit erleichtern und bei auftretenden Schwierigkeiten Hilfe bieten. Die sprachliche und soziokulturelle Vielfalt wird auf Schul- und Klassenebene als Lernanlass und Bereicherung genutzt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen soziokulturellen und sprachlichen Hintergrund sind Unterstützungsmassnahmen vorgesehen, die sich in Bezug auf die Integration in die Schul- und Klassengemeinschaft sowie auf die Lernentwicklung förderlich auswirken. Auszug aus: Bewertungsraster zu den schulischen Integrationsprozessen (Download s. Anhang, Instrumente) 6 von 38

2. Zuteilung und Einsatz der heilpädagogischen Ressourcen Die kantonale Zuteilung der heilpädagogischen Ressourcen unterscheidet sich je nach Fördermodell (Tabelle 2). Über das Fördermodell entscheidet die Schulpflege strategisch. Für den Einsatz der Ressourcen vor Ort sind die Schulleitungen zuständig. Auch hier ergeben sich je nach Umsetzungsart verschiedene Zuweisungskriterien. Tabelle 2: Zuweisung der Pensen Kleinklasse integrierte Heilpädagogik (IHP) verstärkte Massnahmen (VM) Berechnungsgrundlage Schülerzahl Lektionen 0.15 Lektionen pro Schüler/-in in Kindergärten, Primar-, Real- 13-14 31 und Sekundarschulen 8-12 28 6-7 24 (Primar) 25 (Oberstufe) 0.02 Lektionen pro Schüler/-in in Primarschulen für heilpädagogisch begründete Begabungsförderung (Ziff. 6.2) Bis zu 6 Lektionen Förderunterricht für Kinder mit einer Behinderung. Umwandlung in Assistenz ist fallbezogen möglich. Bis zu 6 Lektionen Logopädie für Kinder mit einer schweren Sprach- bzw. Sprechstörung Zuweisung der Pensen Antrag zur Abteilungsbewilligung (Online-Schalter 3 ) Antrag zur Abteilungsbewilligung (Online-Schalter 3 ) Standardisiertes Abklärungsverfahren (Ziff. 4.3) 2.1 Kleinklassen Kleinklassen werden die Ressourcen aufgrund der Schülerzahl 4 zugeteilt. Sie können als Abteilungen der Primar- oder der Oberstufe geführt werden oder Stufen übergreifend. Eine Abteilung der Kleinklasse umfasst mindestens acht und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler. Die Höchstbzw. Mindestschülerzahl kann aus wichtigen Gründen - namentlich bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden bzw. Austretenden - um höchstens zwei Schülerinnen und Schüler über- bzw. unterschritten werden. Die Abteilungsbewilligung erfolgt über den Online-Schalter 3 im Schulportal. 2.2 Integrierte Heilpädagogik Die Lektionen werden den Schulen als Pool für die einzelnen Stufen zugeteilt: Kindergarten, Primarschule, Sekundar- und Realschule (Sereal). Die Pensenbewilligung erfolgt über den Online-Schalter im Schulportal 3. Innerhalb der Schulstufe fällt die Zuteilung in die Verantwortung der Schulleitung. Für die Zuteilung können folgende Entscheidungshilfen leitend sein: Schilderungen der Lehrpersonen und der SHP zu den Herausforderungen im Unterricht bzw. zu anspruchsvollen Situationen, die sich aus der Klassenkonstellation ergeben. Die blosse Aufzählung von Defiziten der Kinder sagt oftmals zu wenig über den eigentlichen Bedarf aus. Tragfähigkeit und Belastbarkeit der Klasse unter Einbezug der beruflichen Erfahrung der Lehrpersonen und der SHP. Höhere Gewichtung der frühen Förderung in der Unterstufe gegenüber der Mittelstufe. Berücksichtigung von Ressourcen, die in einer Klasse in Form von Zusatzlektionen, DaZ, Logopädie, Legasthenietherapie oder verstärkten Massnahmen eingesetzt werden. Flexibel einzusetzende Lektionen, die der SHP zur Förderdiagnostik gem. 33b VALL für Förderdiagnostik zur Verfügung stehen (Ziff. 3.1 Berufsauftrag, Aufgabenbereiche und Arbeitszeit, Seite 9) 3 www.schulen-aargau.ch > Online-Schalter 4 7, 8, 9 und Anhang 4 Ressourcenverordnung SAR 421.321 7 von 38

Es wird empfohlen einen Reservepool an Lektionen für unvorhergesehene Situationen zu bilden. Heilpädagogische Ressourcen dürfen nicht für Nachhilfeunterricht und Aufgabenhilfe verwendet werden (vgl. Glossar im ANHANG). Sie sind ebenfalls nicht für Klasseninterventionen oder Klassenassistenzen vorgesehen. Hinweise zur Umsetzung sind in den Kapiteln 5 und 6 zu finden. 2.3 Parallele Führung von integrierter Heilpädagogik und Kleinklassen Die parallele Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung und Kleinklassen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die vom Kanton zugeteilten Lektionen insgesamt nicht höher sind als bei Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung allein 5. Die Parallelführung erfordert eine gute Koordination der unterschiedlichen heilpädagogischen Angebote. Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten in eine Regelklasse mit heilpädagogischer Unterstützung bzw. in die Kleinklasse muss plausibel und nachvollziehbar sein. Wird die Parallelführung als Übergangslösung bei einem Wechsel der Schulungsform (von Kleinklasse zu integrierter Heilpädagogik) praktiziert, können beispielsweise bisherige Kleinklassenschülerinnen und -schüler in der Kleinklasse verbleiben, während Neuzuteilungen in eine Regelklasse mit integrierter Heilpädagogik erfolgen. 2.4 Verstärkte Massnahmen Verstärkte Massnahmen ermöglichen die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung 6. Ziel der Massnahmen ist, dass diese Kinder und Jugendlichen aus dem Unterricht einen sinnvollen Nutzen für ihre weitere Entwicklung ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Schule teilhaben können. Für Kinder und Jugendliche mit einer Intelligenzminderung oder einer sozialen Beeinträchtigung werden bis zu sechs Wochenlektionen Förderunterricht, für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Störung des Sprechens und der Sprache wird entsprechend Sprachheilunterricht bewilligt ("VM- Lektionen"). Anstelle von Förderunterricht mit schulischer Heilpädagogik kann der Einsatz einer Assistenzperson bewilligt werden, wenn der Bedarf des Kinds oder Jugendlichen das erfordert (Ziff. 3.4). Dabei entspricht der Wert einer Jahreslektion Förderunterricht 110 Arbeitsstunden einer Assistenzperson. Die Schulleitung plant den Einsatz der SHP bzw. den Einsatz der Assistenzperson in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen. Sie verschafft sich den Überblick über den gesamten Förderprozess. Zuständig für die Bewilligung der verstärkten Massnahmen bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache, bei sozialer Beeinträchtigung, bei Intelligenzminderung sowie bei tiefgreifender Entwicklungsstörung ist das Departement Bildung, Kultur und Sport (www.schulen-aargau.ch > Online- Schalter > Verstärkte Massnahmen beantragen). Bei Körper-, Hör- und Sehbehinderung ist der entsprechende Beratungs- und Begleitdienst zuständig (Kapitel 7). Antrag für verstärkte Massnahmen stellt die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen, gegebenenfalls die zuständige Kreisschulpflege. Sie stützt ihren Antrag auf einen Fachbericht des SPD. Darin ist neben den Aussagen zur Diagnose und den wesentlichen Bildungs- und Entwicklungszielen auch eine Einschätzung zur Höhe des Unterstützungsbedarfs enthalten. Eine integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung setzt geeignete Rahmenbedingungen an den Schulen voraus (Tragfähigkeit der Klasse, Förderlehrperson u.a.). Der Beizug des Inspektorats bei der Ermittlung des Bedarfs ist verbindlich. Hinweise zur Umsetzung sind im Kapitel 7 zu finden. 5 8 Abs. 3 Verordnung Besondere schulische Bedürfnisse SAR 421.331 6 2a Abs. 1 Verordnung Sonderschulung SAR 428.513 8 von 38

3. Personalfragen 3.1 Berufsauftrag, Aufgabenbereiche und Arbeitszeit Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen unterstehen dem allgemeinen Berufsauftrag für Lehrpersonen 7. Dieser richtet sich nach den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren Anforderungen des jeweiligen Schultyps. Die Anstellung von Lehrpersonen basiert auf einer durch den Grossen Rat festgelegten Jahresarbeitszeit 8. Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Jahresarbeitszeit und die Ferien der Lehrpersonen. Informationen zur Jahresarbeitszeit (JAZ) finden sich im Leitfaden "Der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer". 9 Zur Umsetzung des Berufsauftrags werden für die Lehrpersonen vier Berufsfelder beschrieben und es wird aufgezeigt, wie viel Arbeitszeit für diese einzusetzen ist 10. Die einzelnen Aufgabenbereiche sind in Absprache mit der Schulleitung sinngemäss auf die Aufgabenbereiche der SHP zu übertragen. Tabelle 3 zeigt eine Umsetzungsmöglichkeit. Tabelle 4, Seite 19 gibt eine Übersicht zur Aufteilung der Aufgaben im Förderprozess. Tabelle 3: Berufsfelder und Aufgabenbereiche Berufsfeld Aufgabenbereiche für Lehrpersonen Anteil JAZ Mögliche Übertragung für SHP Unterricht und Klasse Schülerinnen und Schüler Unterrichten und Erziehen Planen, Vor- und Nachbereiten des Unterrichts Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der Klasse Planen und Durchführen von Klassenveranstaltungen Unterrichtsbezogene Zusammenarbeit Beurteilen Beraten und Betreuen Zusammenarbeit mit den Eltern Zusammenarbeit mit schüler/- innenbezogenen Fachpersonen 85 % Richtwert 5 % Richtwert Unterrichten und Erziehen von Kindern mit besonderem Förderbedarf Planen, Vor- und Nachbereiten der besonderen Förderung Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der besonderen Förderung Planen und Durchführen von gemeinsam verantwortetem Unterricht Förderungsbezogene Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit den Eltern Zusammenarbeit mit schüler/- innenbezogenen Fachpersonen Beraten und Betreuen Beurteilen Lehrpersonen Reflektieren und Evaluieren der eigenen Tätigkeit 5 % Richtwert Reflektieren und Evaluieren der eigenen Tätigkeit Individuelle Weiterbildung Individuelle Weiterbildung Zusammenarbeit stufenübergreifend und in Fachteams Zusammenarbeit disziplinübergreifend und in Fachteams Schule Mitwirken am Gestalten, Entwickeln, Evaluieren der Schule 5 % Richtwert Mitwirken am Gestalten, Entwickeln, Evaluieren der Schule Schulinterne Weiterbildung Schulinterne Weiterbildung Zusammenarbeit im Kollegium Zusammenarbeit im Kollegium Organisieren von Schulanlässen Organisieren von Schulanlässen 7 24 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) SAR 411.200 8 28 Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) SAR 411.200 9 www.schulen-aargau.ch/personalfuehrung > Personaleinsatz 10 34 ff VALL SAR 411.211 9 von 38

Neben der Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen umfasst der Arbeitsbereich der SHP auch das Gespräch mit den Lehrpersonen über mögliche Massnahmen im Unterricht, die entweder auf die Klasse oder das einzelne Kind ausgerichtet sind. Ebenso gehört die Beratung der Eltern dazu bzw. die Unterstützung der Lehrperson bei der Zusammenarbeit mit den Eltern. Für Schulleitungen sind SHP Ansprechpersonen zur Überprüfung, Sicherung und Weiterentwicklung des Umgangs mit besonderen schulischen Bedürfnissen. Besonderer Berufsauftrag Schulische Heilpädagogik (neu) Für schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in Regel- und Kleinklassen wurde ergänzend zum allgemeinen ein besonderer Berufsauftrag formuliert 11. Wie bei den Lehrpersonen wird er schwergewichtig im Rahmen der Unterrichtslektionen erfüllt. Er ist auf die pädagogische Arbeit fokussiert und richtet sich an Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten (inkl. Minderleistungsproblematik bei besonders Begabten) oder einer Behinderung. Allerdings tragen die betreffenden Lehrpersonen keine Klassenverantwortung, dafür sind sie in der Regel in mehreren Klassen tätig. Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sind hauptverantwortlich für die besondere Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler. Damit diese zielgerichtet und wirkungsvoll erfolgt, ist der Förderbedarf mittels Förderdiagnostik zuverlässig zu erheben. Für eine Förderdiagnose kann mit einem zeitlichen Aufwand von 6 bis 8 Stunden pro Fall gerechnet werden. Ein Teil der Lektionenverpflichtung darf für Förderdiagnostik verwendet werden, soweit diese den direkten Kontakt mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern beinhaltet. Die zeitliche Organisation kann über flexibel zugeteilte Lektionen erfolgen (Ziff. 2.2, Seite 7). Förderdiagnostik und psychologische Abklärungen (neu) Förderdiagnostik beschreibt den individuellen Entwicklungsstand und den individuellen Bedarf eines Kinds, damit Lern- und Entwicklungsprozesse geplant werden können. Sie umfasst die Teilaufgaben Erfassen, Planen und Evaluieren. Förderdiagnostik versteht sich als Entwicklungs- und Prozessdiagnostik; beschreibt den individuellen Entwicklungsstand und die individuellen Förderbedürfnisse, um Lernund Entwicklungsprozesse zu gestalten und zu unterstützen; betrachtet Merkmale und Eigenschaften einer Person als sich verändernde Größen; sieht das Individuum als Teil eines sozialen Systems und betrachtet es in seinem Kontext; stellt neben den Förderbedürfnissen die Stärken des Individuums heraus; versteht diagnostische Aussagen als Hypothesen, die einer fortwährenden Überprüfung im Förderprozess bedürfen. Psychologische Tests können die Förderdiagnostik ergänzen. Sie fallen in die Zuständigkeit des SPD. Wenn beispielsweise mit förderdiagnostisch indizierter spezieller Förderung innerhalb einer vereinbarten Zeit kein wesentlicher Fortschritt beobachtbar ist oder wenn sich zusätzliche Fragen stellen, entscheidet die Schule zusammen mit einer psychologischen Fachkraft des SPD im Rahmen einer Expertenrunde, ob eine zusätzliche psychologische Abklärung sinnvoll ist. Die Abklärung beim SPD setzt die Einwilligung der Eltern voraus. 3.2 Masterstudiengang schulische Heilpädagogik Pädagogische Diagnostik, Förderplanung und Fördermassnahmen stellen bei Kindern und Jugendlichen mit heilpädagogischem Förderbedarf hohe Anforderungen an die Professionalität der Lehrpersonen. Schulische Heilpädagogik wird deshalb von Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechen- 11 33b VALL, Schulische Heilpädagogik 1 Die Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik unterstützen in Regel- und Kleinklassen diejenigen Kinder und Jugendlichen, die infolge von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung eine heilpädagogische Unterstützung benötigen. 2 Sie sind hauptverantwortlich für die Förderdiagnostik und die Förderplanung und beraten Eltern, Lehrpersonen und die Schulleitung zu Massnahmen im Zusammenhang mit der spezifischen Förderung. 3 Unterstützung und Förderdiagnostik erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen. 10 von 38

de EDK anerkannte Ausbildung verfügen. Masterstudiengänge Schulische Heilpädagogik werden an verschiedenen Instituten angeboten 12. Zum Studium zugelassen werden Personen, welche über ein Lehrdiplom für Kindergarten, Primarschule oder Sekundarstufe I verfügen. Zudem muss eine gewisse Berufspraxis als Lehrperson nachgewiesen werden. Die Institute bieten die Wahl zwischen Vollzeitstudium, berufsbegleitendem Studium und Teilzeitstudium an. Die Studiengelder werden durch den Kanton Aargau übernommen, Semester- und Prüfungsgebühren sind durch die Studierenden selbst zu tragen. Weitere Informationen sind im Schulportal zu finden 12. Im Kindergarten können auch Fachpersonen für heilpädagogische Früherziehung eingesetzt werden, sofern sie über eine pädagogische Grundausbildung verfügen. 3.3 Lehrpersonen mit heilpädagogischem Auftrag ohne entsprechende Ausbildung Engpässe auf dem Stellenmarkt können dazu führen, dass Pensen für schulische Heilpädagogik nicht abgedeckt werden können. Es kann nötig werden, als Übergangsmassnahme eine Lehrperson ohne heilpädagogische Ausbildung anzustellen. Vorzugsweise sollen Lehrpersonen mit dieser Aufgabe betraut werden, die ein Studium in schulischer Heilpädagogik in Betracht ziehen. Als Passerelle zu diesem Studium bietet sich der Zertifikatslehrgang "Heterogenität und Zusammenarbeit im Unterricht" der Pädagogischen Hochschule FHNW 13 an. Bei einer späteren Ausbildung in schulischer Heilpädagogik im Masterstudiengang «Sonderpädagogik» des Instituts für spezielle Pädagogik und Psychologie der Pädagogischen Hochschule FHNW werden die erworbenen ECTS-Punkte grösstenteils angerechnet. Ebenfalls empfehlenswert ist eine fachliche Begleitung durch eine erfahrene SHP. Sie kann freiwillig von Lehrpersonen in Anspruch genommen werden, welche ohne heilpädagogische Ausbildung an einer Kleinklasse bzw. in Schulen mit integrierter Heilpädagogik als SHP arbeiten. Die fachliche Begleitung wird ab einem Mindestpensum von acht Lektionen und pro Lehrperson einmal für die Dauer eines Schuljahrs gewährt. Das Departement BKS übernimmt die Besoldung der Fachperson. Zielsetzungen und Umfang der Fachberatung werden in einer internen Vereinbarung zwischen Schulleitung, Beratungsperson und Lehrperson geregelt. Der Einsatz einer Fachperson wird bei der zuständigen Inspektoratsperson beantragt. 3.4 Assistenzpersonen (neu) Assistenzpersonen, die im Rahmen von verstärkten Massnahmen eingesetzt werden, begleiten Kinder oder Jugendliche mit Behinderungen und unterstützen sie beim Bestreben nach grösserer Selbständigkeit. Durch ihre Präsenz helfen sie mit, Situationen zu entspannen, die überfordernd auf das Kind wirken. Dadurch tragen sie zu einem guten Klassenklima und zur Entlastung der Lehrpersonen bei. Sie erfüllen Aufgaben, die sich deutlich von denjenigen der Lehrpersonen unterscheiden. Ihre Tätigkeiten sind auf Alltagshandlungen im Unterricht ausgerichtet, sie übernehmen keine Unterrichtsund Klassenverantwortung. Die Assistenzpersonen verfügen über eine abgeschlossene Berufsbildung auf Sekundarstufe II. Sie können zeitlich befristete Anstellungen haben, die während des Schuljahrs beginnen und enden. Sie arbeiten stundenweise und erfassen die effektiv geleistete Arbeitszeit. Für die Zeiterfassung stellt das BKS ein entsprechendes Instrument zur Verfügung 14. Die total zu leistende Arbeitszeit beträgt 110 Stunden pro Jahreslektion. Begleitung und Beaufsichtigung Hauptaufgaben der Assistenzpersonen sind die Tätigkeitsfelder Begleitung und Beaufsichtigung. Die Schulpflege bzw. Schulleitung erstellt ein individuelles Pflichtenheft, in welchem der konkrete Einsatz näher ausgestaltet wird. 12 Übersicht unter www.schulen-aargau.ch > Organisation & Struktur > Aus- & Weiterbildung > Studium Schulische Heilpädagogik 13 CAS Heterogenität und Zusammenarbeit: www.fhnw.ch/ph/iwb/kader/heterogenitaet-und-zusammenarbeit 14 www.schulen-aargau.ch > Organisation & Struktur > Schulführung > Personalführung > Personaleinsatz 11 von 38

Begleitung umfasst: Alltagstätigkeiten begleiten (Ankleiden, Ordnung halten, Arbeitsorganisation, ) Autonomieförderung (Erstellen der Arbeitsbereitschaft, Aufmerksamkeit, ) Teilhabe an der Klassengemeinschaft / am Unterricht / an Schulanlässen unterstützen Beaufsichtigung umfasst: Arbeitsprozesse beaufsichtigen (Einzel- oder Kleingruppenaufsicht) Einhaltung von Regeln beaufsichtigen Soziale Räume beaufsichtigen (Klassenzimmer, Arbeitsraum, Pausenplatz, ) Subsidiäre Hilfestellung leisten zur Erhöhung der Sicherheit (Sport, Schulanlässe, ) Damit grenzt sich der Berufsauftrag deutlich von demjenigen der Lehrpersonen ab. Die Assistenzpersonen Volksschule übernehmen keine Aufgaben bei der methodisch-didaktischen Gestaltung von Lernangeboten, übernehmen keine Mitverantwortung bei der Durchführung von Lehr- und Lernformen und werden nicht im Teamteaching eingesetzt, werden nicht für förderdiagnostische Beobachtungen eingesetzt, haben keinen Zugang zu den Schülerdaten (z.b. LehrerOffice), haben keinen Auftrag im Bereich der Elternarbeit und der pädagogischen Schulentwicklung, werden nicht für Aufgaben eingesetzt, deren sicherheitsrelevante Voraussetzungen sie nicht erfüllen (Schwimmunterricht, Aufsicht an Tischdrehbänken oder Bandsägen, ). Die Assistenzperson wird in ihre Aufgabe und ihre Rolle eingeführt. Die Personalführung obliegt der Schulleitung, die inhaltliche Führung gemäss Pflichtenheft kann an die Klassenlehrperson bzw. die Lehrperson für schulische Heilpädagogik delegiert werden. Die Assistenzperson erstattet der Lehrperson Bericht über besondere Wahrnehmungen in ihrem Aufgabenbereich. Informationen und Beobachtungen, von denen sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags Kenntnis erhält, tauscht sie ausschliesslich mit den zuständigen Lehrpersonen bzw. der Schulleitung aus. Sie beachtet die Bestimmungen des Daten- und des Persönlichkeitsschutzes. Rechtliche Grundlage Der besondere Berufsauftrag für die Funktion der Assistenzpersonen ist in der Verordnung über die Anstellung und die Löhne der Lehrpersonen (VALL) formuliert 15. Die Formulierung des besonderen Berufsauftrags für die Assistenzpersonen wird nicht mehr nur dem individuellen Pflichtenheft überlassen, sondern es wird dafür ein Rahmen geschaffen. Assistenzpersonen haben keinen pädagogischen Auftrag (Abs. 2). Die Regelungen über die Aufteilung der Jahresarbeitszeit ( 34 ff. VALL) kommen nicht zur Anwendung, weil bei diesen die Präsenzzeit an der Schule im Vordergrund steht. Vor- und Nachbereitungszeiten zum Beispiel, wie sie bei den Lehrpersonen in deren Jahresarbeitszeit enthalten und entsprechend entlöhnt sind, fallen bei den Assistenzpersonen weitgehend ausser Betracht. 4. Zuweisungsprozesse 4.1 Heilpädagogische Unterstützung in Regelklassen bei Lernschwierigkeiten Sofern die Lernziele gemäss Lehrplan erreicht werden, ist für die heilpädagogische Unterstützung kein formeller Entscheid nötig. Lehrpersonen und SHP organisieren die Unterstützung im pflichtgemässen Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen. Werden die Lernziele gemäss 15 33a Assistenzpersonen 2 Assistenzpersonen unterstützen die Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen. 3 Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge. 12 von 38

Lehrplan in einzelnen Fächern nicht erreicht, so kann ein Laufbahnentscheid für individuelle Lernziele getroffen werden. Dieser kann einvernehmlich zwischen Lehrpersonen und Eltern erfolgen. In diesem Fall wird die getroffene Vereinbarung durch die Schulleitung bestätigt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulpflege. Dieser Laufbahnentscheid ist beschwerdefähig. Der Entscheid zur Vereinbarung von individuellen Lernzielen dient dazu, dass ein Kind trotz Lernschwierigkeiten in seiner Klasse verbleiben und seinen Fähigkeiten entsprechend gefördert werden kann. Eine ungenügende Note in einem bestimmten Fach muss nicht zwingend zu individuellen Lernzielen führen. Bei ungenügenden Leistungen infolge mangelnder Anstrengung kann eine Notenbefreiung auch unerwünschte Wirkungen haben. Anzustreben ist in solchen Fällen eine Förderplanung mit Vereinbarungen, welche die hohe Eigenverantwortung des Schülers/der Schülerin einbezieht, analog den Vereinbarungen, die bei sozialen Beeinträchtigungen getroffen werden (Ziff. 7.4). 4.2 Kleinklasse Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung zur Kleinklasse, wenn sich die Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können. Dieser Entscheid ist beschwerdefähig. Die Beurteilung der Sachkompetenz erfolgt in der Kleinklasse grundsätzlich nach individuellen Lernzielen. Werden die Lernziele gemäss Lehrplan Primarschule bzw. Realschule erreicht, wird im Lernbericht im betreffenden Fach eine Note gesetzt. Da es innerhalb der Kleinklasse weder eine Beförderung noch eine Rückversetzung gibt, ist Ende Schuljahr kein Promotionsentscheid notwendig. Gemäss 24 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule wird am Ende des Schuljahrs zusätzlich zum Lernbericht ein Jahreszeugnis mit Promotionsentscheid ausgestellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung in eine Regelklasse spricht oder die Zuweisung in eine Regelklasse zwischen Eltern und Lehrperson strittig ist. Grundsätzlich überprüft die Klassenlehrperson jeweils im Zeitraum März/April einen möglichen Übertritt in eine entsprechende Regelklasse. 4.3 Standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) Das standardisierte Abklärungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn es um die Frage geht, ob ein Kind verstärkte sonderpädagogische Massnahmen braucht (Ziff. 4.5 und 4.6). Für die Durchführung des SAV ist ausschliesslich der schulpsychologische Dienst (SPD) zuständig. Behinderungen und Probleme der Partizipation können viele Ursachen haben und durch unterschiedliche Wirkungszusammenhänge entstehen. Behinderungen sind somit mehrdimensionale Phänomene, was bei der Abklärung des individuellen Bedarfs ein mehrdimensionales Vorgehen notwendig macht. Im Rahmen des standardisierten Abklärungsverfahrens werden unterschiedliche Informationen über verschiedene Informationsquellen erfasst und mit einbezogen. Es orientiert sich am Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Das Abklärungsverfahren besteht aus zwei standardisierten Prozessschritten: In der Basisabklärung wird der Ist-Zustand des Kinds erfasst. Im Rahmen der Bedarfsabklärung erfolgt ein «Soll-Ist-Vergleich». Das Ziel des Verfahrens ist die Sicherung von angemessenen (nicht maximalen) Bildungs- und Entwicklungschancen. Es wird mit einem Fachbericht des SPD abgeschlossen, welcher den Schulpflegen als Grundlage für die erforderlichen Zuweisungsentscheide dient (Ziff. 2.4). Bei integrativer Schulung wird die Bedarfsabklärung in Form eines diagnostischen Hearings durchgeführt. Es wird geprüft, wie im Kontext der Schule mit den Funktionseinschränkungen umgegangen werden soll, welche bei der Basisabklärung diagnostiziert worden sind. Dabei werden Entwicklungsund Bildungsziele festgelegt, eine Bedarfseinschätzung vorgenommen sowie Empfehlungen abgegeben. Am diagnostischen Hearing nehmen die Eltern, das Inspektorat, die Schulleitung, die Klas- 13 von 38

senlehrperson und die für die Förderung zuständigen schulischen Fachpersonen teil. Geleitet wird das diagnostische Hearing vom SPD. 4.4 Individuelle Lernvereinbarung (ILV) Auf der Grundlage des diagnostischen Hearings (s.o.) werden die Rahmenbedingungen der individuellen Förderung in einer individuellen Lernvereinbarung festgelegt. Es wird bestimmt wie die zusätzlichen Mittel zweckgebunden und zielgerichtet eingesetzt werden, welche Verbindlichkeiten zwischen den Beteiligten, (Eltern, Kind und Schule) bestehen, wie die Kommunikation zwischen den Beteiligten erfolgt. Die Vorlage für die individuelle Lernvereinbarung ist im Online-Schalter des Schulportals 16 verfügbar. 4.5 Integrative Schulung mit verstärkten Massnahmen Wenn eine Behinderung gemäss 2a V Sonderschulung vorliegt, prüft die Schulpflege am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers in jedem Fall die integrative Schulung und beschliesst diese, wenn die Voraussetzungen gemäss 3 Abs. 1 V Sonderschulung erfüllt sind. 17 Sie nimmt Rücksprache mit der Schulpflege am Schulort, falls Schulort und Aufenthaltsort nicht identisch sind. Die Schulpflege überprüft jeweils rechtzeitig vor Ende des Schuljahrs, ob die Voraussetzungen für die integrative Schulung auch für das folgende Jahr erfüllt sind. Sie kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen. 18 4.6 Sonderschule Die Schulpflege am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers beschliesst Sonderschulung in einem Sonderkindergarten oder einer Tagessonderschule, wenn eine Behinderung gemäss 2a Verordnung Sonderschulung vorliegt und die Schulpflege in ihrer Gesamtbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine integrative Schulung in einer Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse nicht erfüllt sind. 19 Für Zuweisungen in stationäre Sonderschulen ist die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kinds oder Jugendlichen zuständig, wenn das Einverständnis der Eltern vorliegt. Ist dies nicht der Fall oder ist die elterliche Obhut entzogen, beschliesst die zuständige Kindsschutzbehörde KESB nach den Bestimmungen des Kindsschutzrechts über die Zuweisung. 20 Für die Zuweisung in eine anerkannte ausserkantonale Sonderschule ist die Zustimmung des Departements BKS erforderlich. 16 www.schulen-aargau.ch > Online-Schalter > Verstärkte Massnahmen beantragen 17 3 Abs. 1 V Sonderschulung SAR 428.513 Die Schulung eines Kinds oder Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss 2a erfolgt integrativ im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse, sofern a) die Inhaber der elterlichen Sorge einverstanden sind, b) das Kind oder der Jugendliche auf Grund seiner Fähigkeiten voraussichtlich in der Lage sein wird, aus dem Unterricht in der vorgesehenen Klasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, c) die Rahmenbedingungen an der Schule geeignet sind, d) mit den verstärkten Massnahmen gemäss den 5 7 eine angemessene Unterstützung gewährleistet ist, e) die Schulleitung des Schulorts und der Schulpsychologische Dienst die integrative Schulung insgesamt positiv beurteilen. 18 4 Abs. 4 V Sonderschulung SAR 428.513 19 3 und 15 Abs. 1 lit. a Verordnung Sonderschulung 20 16 Abs. 2 Verordnung Sonderschulung 14 von 38

PÄDAGOGISCHE UMSETZUNG 5. Förderprozesse In der Regel wird die Förderung der Kinder und Jugendlichen darauf ausgerichtet, dass die Lernziele des Lehrplans erreicht werden. Diese Förderung liegt in der Kompetenz und der Verantwortung der Lehrpersonen. Heilpädagogische Unterstützung ist angezeigt, wenn sich Schwierigkeiten oder besondere Herausforderungen ergeben bei schlechten oder ungenügenden Schulleistungen oder unangemessenen Leistungen, die nicht dem Potenzial und den Erwartungen entsprechen (Minderleistende) bei Problemen im Verhalten oder der Interaktion bei Auffälligkeiten im Bereich der Emotionalität, Motorik, Kognition, Sprache und Kommunikation sowie der Wahrnehmung (Basisfunktionen des Lernens) Lehrpersonen und SHP ergründen den besonderen Bedarf der Kinder und Jugendlichen mit Mitteln der pädagogischen Diagnostik (Ziff. 5.1). Sie planen die Förderung, setzen sie um und beurteilen die Entwicklung. Dabei beachten sie ihre spezifischen Handlungsfelder und Aufgaben. Diese Förderprozesse werden in Abbildung 2 dargestellt. Tabelle 4, Seite 19 schafft einen Überblick über die Aufgabenteilung im heilpädagogisch begründeten Förderprozess. Abbildung 2: Förderprozesse 15 von 38

5.1 Prozessphasen bei heilpädagogischer Förderung Beobachtung und Einschätzung Spontane Wahrnehmungen und zielgerichtete Beobachtungen tragen dazu bei, Kinder und Jugendliche wirklichkeitsnah zu erfassen. Differenzierte Einschätzungen werden durch pädagogische Diagnostik gewonnen wie Erhebungen zum Lern- und Entwicklungsstand, z.b. Screenings Lehr- und Lerngespräche Austausch und gemeinsame Reflexion Leitend für die Beobachtungen und die pädagogische Diagnostik sind Fragestellungen der Lehrpersonen und der SHP. Sie fokussieren insbesondere auch Stärken und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler sowie förderliche und behindernde Bedingungen des Unterrichts und der Schule. Nützliche Anknüpfungspunkte für die Fördermassnahmen ergeben sich auch aus dem Einbezug der Eltern. Mit ihnen kann ein gemeinsames Problemverständnis entwickelt werden, indem eine Einschätzung der Gesamtsituation aus verschiedenen Perspektiven vorgenommen wird. Der Abgleich der Beobachtungen und Wahrnehmungen dient als Grundlage für den schulischen Förderprozess. Ein geeignetes Verfahren ist das "Schulische Standortgespräch". 21 Bleiben nach der Beobachtungsphase wichtige Fragen offen oder stellt sich aufgrund der gemachten Erfahrungen heraus, dass eine günstige Entwicklung nur mit individuellen Lernzielen möglich ist, empfiehlt sich die Erörterung in einer Expertenrunde mit dem SPD (s.u.). Planung und Umsetzung Expertenrunde: In diesem kurzen Austausch (20 min) zwischen SPD und Lehrpersonen wird geklärt, ob die Unterrichtsplanung bzgl. der besonderen Bedürfnisse ohne individuelle Lernziele erfolgt, ob eine Abklärung aus der Sicht und in der Verantwortung der SHP angezeigt ist, ob eine Abklärung zur erweiterten Beurteilung aus schulpsychologischer Sicht notwendig ist, ob weitere Fachstellen einbezogen werden, ob und in welchen Fächern individuelle Lernziele festgelegt werden, ob Folgebesprechungen im Einzelfall notwendig sind. Die Schulleitung stellt die Unterlagen der Lehrpersonen im Voraus dem SPD zu. Sie moderiert die Expertenrunde und hält die Ergebnisse fest. Dadurch ist sie über die Fragestellungen der Schüler/- innen mit besonderen schulischen Bedürfnissen informiert. Förderplanung und Förderjournal werden für alle Schüler/-innen erstellt, die heilpädagogisch gefördert und nach individuellen Lernzielen unterrichtet werden. Sie können auch bei länger dauernder oder intensiver Unterstützung ohne individuelle Lernziele eingesetzt werden, beispielsweise im Kindergarten. Das Förderjournal ist ein Übersichtsblatt mit administrativen Daten, wo auch Stärken und Fähigkeiten erfasst werden. In der Förderplanung werden halbjährlich die wichtigsten Lern- und Entwicklungsziele festgelegt - möglichst unter Einbezug der Lernenden - sowie die geplanten Massnahmen und die dafür verantwortlichen Lehrpersonen. Die Förderplanung ist wegweisend für die Unterrichtsvorbereitung der einzelnen Lehrpersonen. Lern- und Entwicklungsziele erfüllen folgende Kriterien: Sie sind positiv formuliert. Sie sind konkret gefasst. Sie beziehen den schulischen und familiären Kontext mit ein. Sie sind innert eines halben Jahrs erreichbar. Sie sind überprüfbar. 21 www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb und Unterricht > Schulische Standortgespräche 16 von 38

Überprüfung und Beurteilung Standortbestimmungen finden bei individuellen Lernzielen halbjährlich statt. Lehrpersonen und SHP gleichen Informationsstand und Erfahrungen untereinander ab, überprüfen Lern- und Entwicklungsziele und vereinbaren nächste Entwicklungsschritte. Kind und Eltern werden vorzugsweise parallel dazu von der Lehrperson und/oder der SHP einbezogen. Von den Ergebnissen der halbjährlichen Standortbestimmung werden Ziele und Massnahmen für die nachfolgende Förderplanung abgeleitet. Es kann auch die Aufhebung der individuellen Lernziele vereinbart werden. Die Beurteilung nach dem ersten Semester erfolgt mittels Zwischenbericht vorwiegend förderorientiert, die Ausstellung des Jahreszeugnisses am Ende des Schuljahrs ist selektionswirksam. Die Koordination und das Festhalten der Ergebnisse in der Förderplanung übernimmt die SHP. Für den Zwischenbericht und das Jahreszeugnis ist die Klassenlehrperson hauptverantwortlich. 5.2 Beurteilung im Jahreszeugnis und Promotionsentscheid Das Jahreszeugnis ist eine Leistungsbeurteilung in Form von Noten bzw. für Fächer mit individuellen Lernzielen in Form eines Lernberichts. Die Beurteilung des Lernerfolgs im Jahreszeugnis erfolgt durch die Lehrpersonen des Klassenteams. Grundlage bildet das Beurteilungsdossier mit den Beurteilungsbelegen gemäss 5 Verordnung über die Laufbahnentscheide. Das Jahreszeugnis enthält einen Promotionsentscheid. Schülerinnen und Schüler, bei denen in mindestens einem Fach individuelle Lernziele vereinbart sind und somit keine Note gesetzt wird, werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung und mit Blick auf das Erreichen der individuellen Lernziele befördert. Rückversetzungen sollen nur verfügt werden, wenn mit dieser Massnahme in Bezug auf die Entwicklung des Kinds positive Ergebnisse in Aussicht stehen. Es muss zudem klar sein, welche Ziele mit einer Repetition erreicht werden sollen. Freiwillige Repetitionen sind gemäss 6 Verordnung über die Laufbahnentscheide nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 22 5.3 Aufgabenteilung Verantwortlichkeiten der Klassenlehrperson Die Klassenlehrperson trägt die Hauptverantwortung für die Klassenführung und für alle Schüler und Schülerinnen der Klasse, auch für jene mit besonderen schulischen Bedürfnissen und Behinderungen. Dazu gehören die Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, der die individuellen Lernmöglichkeiten und Leistungsgrenzen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt und zur Gemeinschaftsbildung beiträgt. Sie unterstützt die Lernenden dabei, sich ihren Möglichkeiten entsprechend zu entwickeln. Die Klassenlehrperson erstellt den Zwischenbericht und das Zeugnis und stellt dabei auf die Beurteilungen des Klassenteams (Fachlehrpersonen, DaZ und SHP; Ziff. 5.4) ab. Die Gewichtung der Beurteilungsbelege zur Ermittlung einer Note oder zur Begründung eines Laufbahnentscheids bei individuellen Lernzielen liegt im pflichtgemässen Ermessen der Lehrpersonen. Verantwortlichkeiten der SHP In den Aufgabenbereich von SHP fallen Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, die von der Klassenlehrperson allein nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert werden können und für die eine heilpädagogische Unterstützung angezeigt ist. Neben der Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen umfasst der Arbeitsbereich der SHP auch das Gespräch mit den Lehrpersonen über mögliche 22 6 Verordnung über die Laufbahnentscheide Die freiwillige Repetition eines Kindergartenjahrs oder einer Klasse und der freiwillige Übertritt in einen Schultypus, der geringere Anforderungen an die Sachkompetenz der Schülerinnen und Schüler stellt, sind auf begründetes Gesuch hin mit Bewilligung der Schulpflege ausnahmsweise zulässig bei a) unregelmässigem Bildungsgang, b) längerer Krankheit während der Beurteilungsperiode, c) Vorliegen weiterer wichtiger Gründe, die während der Beurteilungsperiode wegen einschneidender persönlicher Umstände bei der betroffenen Schülerin beziehungsweise beim betroffenen Schüler die Entwicklung beeinträchtigt und zu einem Leistungseinbruch geführt haben. 17 von 38

Massnahmen im Unterricht, die entweder auf die Klasse oder das einzelne Kind ausgerichtet sind. Ebenso gehört die Beratung der Eltern dazu bzw. die Unterstützung der Lehrperson bei der Zusammenarbeit mit den Eltern. Für Schulleitungen sind sie Ansprechpersonen zur Überprüfung, Sicherung und Weiterentwicklung des Umgangs mit besonderen schulischen Bedürfnissen. SHP sind hauptverantwortlich für die Förderplanungen. Diese sind bei individuellen Lernzielen und bei verstärkten Massnahmen (VM) zwingend zu erstellen. Aber auch bei längerer und/oder intensiver heilpädagogischer Unterstützung ist eine Förderplanung angezeigt um festzuhalten, welche Ziele mit der Förderung angestrebt werden, welche Unterstützungsmassnahmen getroffen werden und wie diese koordiniert werden. Verantwortlichkeiten der Schulleitung Die Schulleitung initiiert, fördert, koordiniert und evaluiert die schulischen Integrationsprozesse (Tabelle 1: Acht Dimensionen schulischer Integrationsprozesse, Seite 5). Gegenüber der Schulpflege legt sie darüber Rechenschaft ab. Sie beantragt die erforderlichen Ressourcen und steuert deren Zuteilung. Sie organisiert und führt die Expertenrunde mit dem SPD. Sind Laufbahnentscheide erforderlich (individuelle Lernziele, Zuweisung zur Kleinklasse), so bestätigt sie einvernehmliche Einschätzungen von Lehrpersonen und Eltern. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulpflege. Treten bei der Abstimmung der laufenden Arbeit Differenzen oder Konflikte auf, so ist sie Anlauf- und Schlichtungsstelle für die beteiligten Personen. Verantwortlichkeiten der Schulpflege Die Schulpflege entscheidet strategisch zwischen integrierter Heilpädagogik oder Kleinklassen. Sie bewilligt das Umsetzungskonzept zu integrierter Heilpädagogik. Über die Umsetzung der integrierten Heilpädagogik bzw. der Kleinklassen lässt sie sich von der Schulleitung Bericht erstatten. Die Schulpflege trifft alle Laufbahnentscheide, wenn sich die Eltern der Beurteilung der beteiligten Lehrpersonen nicht anschliessen können. Sie entscheidet über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regelklassen oder in die Sonderschulung. 23 5.4 Klassenteam Kinder mit besonderem Bildungsbedarf machen deutlichere Lernfortschritte, wenn die individualisierten Förderangebote mit dem gesamten Unterrichtsgeschehen verknüpft sind und dabei inhaltliche, soziale und didaktische Dimensionen berücksichtigt werden. Die entsprechende Koordination erfolgt vorzugsweise in einem Klassenteam. Ein Klassenteam besteht aus mindestens zwei Pädagoginnen bzw. Pädagogen, die gemeinsam die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Unterrichts sowie die Förderung der Schülerinnen und Schüler innerhalb einer Klasse tragen. Auf der Oberstufe, wo häufig mehrere Fachlehrpersonen eine Klasse unterrichten, macht es Sinn, diejenigen Lehrpersonen mit einem hohen Lektionenanteil als «Kern-Klassenteam» zu bestimmen. In Klassen mit integrierter Heilpädagogik gehören auch SHP und Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache dazu. Werden Kinder mit verstärkten Massnahmen gefördert, können auch pädagogisch-therapeutische Fachpersonen für Logopädie, Legasthenietherapie und Psychomotorik beigezogen werden. Das Institut Weiterbildung und Beratung der PH FHNW hat aufgrund von Praxiserfahrungen und Erkenntnissen der Schulforschung die «Zusammenarbeitsvereinbarung» entwickelt. Mit diesem Instrument können Klassenteams entlang von Fragestellungen wichtige Aspekte diskutieren und schriftlich festhalten. Für die gute Verknüpfung der individualisierten Förderung mit dem Gesamtunterricht sind Qualitätskriterien formuliert worden. 24 23 73 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz 24 www.schul-in.ch/klassenteams.cfm > Zusammenarbeitsvereinbarung 18 von 38

Tabelle 4: Aufgabenteilung im Förderprozess (vgl. 5.1 Prozessphasen bei heilpädagogischer Förderung) Beobachtung und Einschätzung Lehrpersonen SHP (+ ev. DaZ, Logo, Lega) Eltern, Schüler/in Schulleitung, Schulpflege besonderen Förderbedarf erkennen Förderbedarf im Sprachheilbereich erkennen gezielt beobachten, differenzierte Beobachtungsanlässe schaffen, Lerntests und Screenings durchführen Lern- und Entwicklungsstand erheben, Förderdiagnosen stellen Abklärungen, Reihenuntersuchungen und Kontrollen durchführen Lehrpersonen über Besonderheiten des Kinds informieren (Klassenlehrperson, SHP, DaZ-LP bzw. FP Logo/Lega) SuS mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen erfassen Beobachtungen im Klassenteam besprechen systematische Dokumentation Expertenrunde Fragestellungen formulieren, Eltern informieren Fragestellungen formulieren, Anmeldung an Schulleitung SPD von der Schweigepflicht entbinden SL: Einladung, Organisation, Gesprächsleitung allfällig notwendige weitere Abklärungen Eltern informieren anmelden an SPD gemäss Ergebnis Expertenrunde Einverständnis geben Planung und Umsetzung Lehrpersonen SHP (+ ev. DaZ, Logo, Lega) Eltern, Schüler/in Schulleitung, Schulpflege individuelle Lernziele mit Eltern/Kind besprechen, Antrag an Schulleitung stellen mit Eltern/Kind besprechen, Lernziele formulieren eigene Sicht einbringen, Zustimmung / Ablehnung Bestätigung durch SL bei Konsens, sonst Entscheid Schulpflege Förderplanung an Förderplanung mitarbeiten Förderplanung erstellen in geeigneter Form einbeziehen Unterrichtsplanung den Bedarf aufgrund der besonderen Bedürfnisse berücksichtigen differenzierenden Unterricht unterstützen, Teamteaching mit LP planen SL: Unterrichtsentwicklung im Rahmen des QM steuern Umsetzung der Massnahmen Lernorganisation und Lernmaterialien gem. Förderplanung einsetzen mit spezifischen Lerngelegenheiten in geeigneten Settings fördern Abstimmung der laufenden Arbeit Förderung regelmässig mit SHP/DaZ- LP/FP Logo/Lega besprechen Entwicklungsverlauf im Förder- bzw. Therapiebereich dokumentieren SL: Einbezug im Konfliktfall Überprüfung und Beurteilung Lehrpersonen SHP (+ ev. DaZ, Logo, Lega) Eltern, Schüler/in Schulleitung, Schulpflege Wirksamkeit der Fördermassnahmen Entwicklungsverlauf mit SHP/Daz- LP/FP Logo/Lega überprüfen Entwicklungsverlauf mit Lehrperson(en) überprüfen Integrationsprozesse evaluieren Lernzielerreichung Lernzielerreichung mit geeigneten Mitteln prüfen Erreichen der heilpädagogischen Lernziele überprüfen Standortbestimmung am Standortgespräch mit Eltern/Kind teilnehmen Standortgespräch mit Eltern/Kind führen eigene Einschätzungen zu Verlauf und Weiterführung einbringen SL: Gespräche mit konfliktträchtiger Ausgangslage leiten Lernbericht Zwischenbericht & Zeugnis erstellen, SHP/DaZ/FP Logo/Lega einbeziehen Lernbericht unter Einbezug der LP verfassen Laufbahnentscheid Antrag zu individuellen Lernzielen bzw. Versetzung stellen bei der Formulierung des Antrags einbezogen werden Einverständnis geben bzw. Vorschlag ablehnen Bestätigung durch SL bei Konsens, sonst Entscheid SPF 19 von 38

5.5 Teamteaching Teamteaching erweitert die Möglichkeiten, flexibel auf einzelne Schülerinnen und Schüler oder auf unterschiedliche Lerngruppen eingehen zu können. Der Handlungsspielraum der Lehrpersonen ist grösser als in Teilungslektionen: Sie können individualisierende und gemeinschaftsbildende Elemente gleichzeitig einsetzen. Im Teamteaching geführter Unterricht ist weniger störungsanfällig. Das wirkt sich günstig auf die Konzentration der Lernenden und damit auf ihren Lernerfolg aus. Teamteaching findet in der Regel im gleichen Raum statt. Lehrpersonen, die im Teamteaching unterrichten, können verschiedene Funktionen haben, z.b. Klassenlehrperson, DaZ-Lehrperson, SHP, Logopädin, Legasthenietherapeutin. Zwischen den Akteuren besteht kein hierarchisches Gefälle, es wird auf gleicher Augenhöhe gearbeitet. Gelingensfaktoren für wirkungsvolles Teamteaching sind: kontinuierliche Arbeit an einer gemeinsamen Aufgabe gemeinsame, geklärte Grundhaltung gemeinsames Ziel geklärte Rollen, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen Kommunikationsfähigkeit, Problemlösefähigkeit, fachliche Kompetenz der Akteure Hospitationen (keine gemeinsame Verantwortung für den Unterricht), Assistenz (Assistenzperson ist der Lehrperson fachlich unterstellt) und Jobsharing (LP unterrichten die Klasse nicht zur gleichen Zeit), sind weitere Formen der Zusammenarbeit, jedoch kein Teamteaching. 5.6 Datenaufbewahrung und Datenweitergabe Förderplanung und Förderjournal sind von der Schule so aufzubewahren, dass der Zugriff auf die Dokumente jederzeit möglich ist. Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass in die Förderplanung der vergangenen zwei bis drei Jahre Einsicht genommen werden kann. Lehrpersonen, SHP, und Fachpersonen für Logopädie und Legasthenie, welche in derselben Klasse tätig sind, müssen nicht von der Schweigepflicht entbunden werden, solange sie förderungsbezogene Gespräche über ein gemeinsam gefördertes Kind führen. Dazu gehört auch der Austausch förderungsrelevanter Dokumente. Bei der Übergabe von Akten innerhalb der Schulorganisation (z.b. bei Klassen- oder Stufenwechsel) ist primär zu klären, ob die Datenweitergabe für die Aufgabenerfüllung der anderen Person tatsächlich erforderlich ist und ob die Daten, die weitergegeben werden sollen, 20 von 38