Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft



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Transkript:

2 Bürgschaft

Charakter Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Akzessorische Sicherheit ( 765, 767, 768, 770, 401 I) Subsidiarität der Bürgenhaftung Einrede der Vorausklage ( 771, s.a. 772), diese jedoch ausschließbar ( 773 I Nr. 1), auch durch AGB ( > Regelfall; dann: selbstschuldnerische Bürgschaft); beachte auch 349 HGB Aufgabe von Sicherheiten ( 776)

Anspruch aus 765 I (Überblick) Anspruch entstanden Wirksamer Bürgschaftsvertrag Bestehen der Hauptverbindlichkeit (Akzessorietät) Anspruch untergegangen Erlöschen der Hauptverbindlichkeit (Akzess.) Erlöschen der Bürgschaft Anspruch durchsetzbar Einreden, die die Hauptschuld betreffen ( 768, 770: Akzessorietät) Einreden des Bürgen aus eigenem Recht, insbes. 771 (Subsidiarität)

Bürgschaftsvertrag (I) Einigung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger (nicht: Schuldner!) Merkposten: ggf. Abgrenzung zu anderen Personalsicherheiten erforderlich: Auslegung nach 133, 157 (dazu 3 der Vorlesung) Annahme des Gläubigers: häufig 151 S. 1 Bestimmung der zu sichernden Forderung Wird Bereicherungsanspruch im Falle einer Unwirksamkeit des Kreditgeschäfts erfasst? > BGH NJW 2001, 1859: Auslegung im Einzelfall; keine überraschende Klausel i.s.v. 305c I

Bürgschaftsvertrag (II) Erstreckung auf weitere Verbindlichkeiten? > Anlassrechtsprechung (z.b. BGHZ 143, 95) Hintergrund: Der Bürge ist als Dritter nicht am Kreditgeschäft beteiligt. > Wird die Bürgschaft anlässlich einer bestimmten Schuld übernommen, ist zu prüfen, ob eine überraschende Klausel vorliegt (dann gemäß 305c I keine Einbeziehung). Ist die Zweckerklärung so weit formuliert, dass der Bürge das eingegangene Risiko nicht abschätzen kann, führt dies zur Unwirksamkeit nach 307 I 2 (Transparenzgebot).

Bürgschaftsvertrag (III) (Forts. Anlassrechtsprechung) Soll sich die Haftung auch auf künftige Verbindlichkeiten beziehen, ist die betr. Klausel aufgrund von 307 II Nr. 1 i.v.m. 767 I 3 (Verbot der Fremddisposition) unwirksam. > Rechtsfolge: Bürgschaft bezieht sich nur auf Anlassforderung (erg. Vertragsauslegung) Beachte: (1) Diese Grundsätze gelten auch für Höchstbetragsbürgschaften (so BGH aao). (2) Hingegen gelten sie nicht für Geschäftsführer und Gesellschafter einer Hauptschuldnerin.

Beispielsfall (vgl. BGHZ 121, 224) S möchte sich selbstständig machen und benötigt einen Kredit von der B Bank. Diese verlangt als Sicherheit eine Bürgschaft seiner vermögenden Großmutter O. O unterschreibt das Bürgschaftsformular und faxt es zu B, wo es in der Kreditakte des S abgeheftet wird. Ist ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen?

Bürgschaftsvertrag (IV) Form 766 S. 1: schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich: nur Erklärung des Bürgen muss schriftlich erfolgen ( 126 I). elektronische Form (vgl. 126 III, 126a I) ist gem. 766 S. 2 unzulässig. Erteilung = willentliche Übergabe der Originalurkunde Heilung gem. 766 S. 3 kein Formerfordernis im kaufmännischen Bereich ( 350 HGB) Blankobürgschaft

Beispielsfall (nach BGHZ 132, 119) G ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter der A. Autovermietung GmbH (A), die bei der Bank B ein Darlehen aufnehmen möchte. B verlangt als Sicherheit eine Bürgschaft des G. Dazu übergibt sie ihm ein Blankoformular einer Bürgschaft in Bezug auf einen Kontokorrentkredit ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung. G trägt seine persönlichen Daten ein, unterschreibt das Formular und schickt es der B. Diese datiert es und trägt die noch fehlenden Angaben zu Gläubigerin (B) und Hauptschuldnerin (A) ein. Als die A in Insolvenz fällt, verlangt B von G eine Zahlung in Höhe des Kreditsaldos von 140.000 EUR.

Die Eheleute M und F waren als Angestellte im Transportgewerbe tätig und verdienten beide gut. Wegen der schlechten Auftragslage infolge der Wirtschafts und Finanzkrise wurden sie jedoch arbeitslos. M beschließt, sich in der Transportbranche selbständig zu machen. Nach seinem Geschäftskonzept, das er der Bank B vorlegt, soll F als Disponentin in seinem Betrieb arbeiten und ein steigerungsfähiges Jahresgehalt von 40.000 EUR brutto beziehen. Die Bank B gewährt ihm ein Existenzgründungsdarlehen über 150.000 EUR, für das monatliche Zinsen in Höhe von 800 EUR zu zahlen sind. F verbürgt sich gegenüber B für Darlehenssumme und Zinsen. Die Geschäfte laufen sehr schleppend an. Nach einem Jahr fällt M in Insolvenz. B kündigt das Darlehen und verlangt von F Zahlung von 150.000 EUR nebst Zinsen für ein Jahr. Ist F, die nie einen höheren Nettolohn als 1.200 EUR pro Monat von M erhalten hatte und über kein nennenswertes Vermögen verfügt, zur Zahlung verpflichtet? (BGH NJW 2005, 971)

Bürgschaftsvertrag (V) Sittenwidrigkeit von Bürgschaften wegen finanzieller Überforderung Ausgangspunkt: Privatautonomie deckt auch eine Verschuldung oberhalb der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit. Aber: sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ( > BVerfGE 84, 214, Folgefolie) 138 II unanwendbar, da kein Gegenleistungsverhältnis.

BVerfGE 89, 214 (Leitsatz): Die Zivilgerichte müssen insbesondere bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie 138 und 242 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Daraus ergibt sich ihre Pflicht zur Inhaltskontrolle von Verträgen, die einen der beiden Vertragspartner ungewöhnlich stark belasten und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind.

Bürgschaftsvertrag (VI) 138 I (+) bei finanzieller Überforderung (Prognose!), Zwangslage (besonderes persönliches Näheverhältnis oder andere belastende Umstände wie Ausnutzung der Unerfahrenheit, Verharmlosung von Risiken, Sorge um Arbeitsplatz) UND Ausnutzen der Zwangslage durch den Gläubiger in Kenntnis der Umstände > Wird vermutet bei krasser finanzieller Überforderung, insbes.: Bürge kann voraussichtlich ( > Prognose!) noch nicht einmal die Zinsen aus seinen pfändungsfreien Mitteln zahlen. Vermutung widerlegbar, insbes. bei unmittelbarem wirtschaftlichen Eigeninteresse.

Bürgschaftsvertrag (VII) Verbraucherbürgschaften: Widerruf Verbraucherkredit ( 491, 495) ( ): Haftungszusage stellt keine Kreditgewährung i.s.d. Verbraucherkreditrichtlinie dar (EuGH NJW 2000, 1323); auch keine überschießende Umsetzung Hinweis: Abweichendes gilt für den Schuldbeitritt, auf den die Vorschriften über den Verbraucherkredit Anwendung finden (BGHZ 133, 71).

Bürgschaftsvertrag (VIII) Fernabsatz ( 312d) ( ), vgl. 312b I; vgl. ab 13.6.2014 aber den geänderten, an die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) angepassten Wortlaut des 312c n.f. Haustürwiderruf ( 312): EuGH NJW 1998, 1295 (Dietzinger): Bürgschaft fällt unter RL 85/577/EWG, so dass entgeltliches Geschäft in rl konformer Auslegung (+). Aber: Hauptschuld muss ebenfalls aus Haustürgeschäft resultieren, d.h. doppelte Haustürsituation erf.! BGHZ 165, 363: Jedoch überschießende Umsetzung im deutschen Recht: Schutzbedürftigkeit des Bürgen unabhängig von Haustürsituation bei der Hauptschuld (+); Problem: Kompatibilität dieser Rechtsprechung mit der neuen RL 2011/83/EU?

Bestehen der Hauptschuld Maßgebend: jeweiliger Bestand der Hauptverbindlichkeit (Einzelheiten: 767 I 1, 2, II), jedoch Zulässigkeit einer Höchstbetragsbürgschaft Bürgschaftsübernahme für künftige / bedingte Verbindlichkeiten möglich ( 765 II). Inanspruchnahme des Bürgen aber nur bei Entstehung / Existenz der Schuld! Verbot der Fremddisposition ( 767 I 3)

Die Hauptschuld betreffende Einreden des Bürgen Bürge kann Einreden des Hauptschuldners geltend machen ( 768 I 1); Verzicht irrelevant ( 768 II, 767 I 3); 216 I unanwendbar Leistungsverweigerungsrecht bei Anfechtungs und Aufrechnungsmöglichkeit ( 770 I u. II: dilatorische Einreden). Problem: Was gilt bei Aufrechnungsbefugnis (nur) des Hauptschulders?

Einreden des Bürgen aus eigenem Recht Einreden unmittelbar gegen die Bürgschaftsforderung, z.b. Stundung Einrede der Vorausklage ( 771) und Ausschlusstatbestände ( 773); Vollstreckungs und Verwertungspflicht ( 772)

Sonderformen (I) Bürgschaft auf erstes Anfordern Bürge ist zur Leistung verpflichtet, sobald Gläubiger Bestehen und Fälligkeit der Forderung behauptet (!), d.h. keine Einwendungen und Einreden gegen sie zulässig. Diese werden erst in einem etwaigen Rückforderungsprozess (!) relevant; hier keine Abweichung von den allg. Beweisgrundsätzen. Leistungsverweigerungsrecht nur bei Rechtsmissbrauch ( 242; dazu BGHZ 147, 99). In AGB gegenüber Nichtunternehmern unzulässig.

Sonderformen (II) Mitbürgschaft ( 769) Bürgschaft auf Zeit ( 777) Höchstbetragsbürgschaft Nachbürgschaft Rückbürgschaft Ausfallbürgschaft

Bürgenregress Gegenüber dem Hauptschuldner aus dem Innenverhältnis (insbes. 670; 675 I, 670; 677, 683 S. 1, 670) gesetzlicher Forderungsübergang ( 774 I); beachte 412, 401; bei nicht akzessorischen Sicherheiten: Anspruch auf Übertragung (h.m.) Gegenüber Mitbürgen: 769, 426, beachte 774 II Weitere Einzelheiten / Konstellationen in 10 der Vorlesung