DIE LETZTEN ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESGERICHTSHOFS ZUM VERTRIEBSRECHT



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Transkript:

Wolfgang Ball Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof DIE LETZTEN ENTSCHEIDUNGEN DES VIII. ZIVILSENATS DES BUNDESGERICHTSHOFS ZUM VERTRIEBSRECHT

86a HGB (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen

Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Dies ist für ein Softwarepaket zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber für Werbegeschenke ("Give-aways") und andere für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10

86a HGB: Unterlagen sind dem HV kostenlos zu überlassen. Begriff (gleichwohl) weit zu verstehen: alles, was dem HV zur Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere zur Anpreisung der Ware beim Kunden, dient Aber nur, soweit hierfür erforderlich, nicht bloß nützlich: erforderlich = unerlässlich Arg.: Wortlaut Stellung des HV (Büroausstattung etc. auf eigene Kosten) In casu: Briefpapier, Visitenkarten, Erhebungsbögen, auch mit Logo des Prinzipals Werbeartikel ( Give-aways ) Kundenzeitschrift erforderlich nur: Softwarepaket, da es Vertiebssoftware enthielt Kein Anspruch auf Unentgeltlichkeit: Schulungen zum Erwerb von Lizenzen zur Erweiterung des Betätigungsfelds des HV 4

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Setzt der Handelsvertreter (Vertragshändler) eine ihm vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit ungeachtet einer Abmahnung des Unternehmers (Herstellers/Importeurs) fort, so ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht deswegen unwirksam, weil der Unternehmer (Hersteller/Importeur) die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem er von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08

Wettbewerbsverbot mit Zustimmungsvorbehalt für Vertrieb von Konkurrenzprodukten. H erteilt Zustimmung für 4 Konkurrenzprodukte, verweigert sie für ein weiteres (Peugeot Motorroller) Ende August 2004: VH teilt mit, dass er gleichwohl P-Roller vertreibt 8.9.2004: Abmahnung durch H HV sagt Beendigung des Vertriebs der P-Roller zu 7.6.2005: H stellt fest, dass in einem Zelt auf dem Betriebsgelände des VH P-Roller verkauft werden 21.9.2005: Abmahnung mit Fristsetzung zum 28.9.2005 4.10.2005: fristlose Kündigung durch H 7

Ausgangspunkt: Zuwarten > 2 Monate führt zum Verlust des Kündigungsrechts Indiz für fehlende Unzumutbarkeit steigendes Vertrauen auf Fortbestand des Vertrages Vertrauen hier schon wegen der Abmahnung von September 2004 ausgeschlossen Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nach Abmahnung vom 21.9.2005 = neuer selbständiger Kündigungsgrund, unabhängig davon, dass H schon seit 5.6.2005 Kenntnis von der vorausgegangenen Vertragsverletzung hatte Gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass Prinzipal ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten auf Dauer hinnehmen müsste, wenn er auf den ersten ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß nicht fristgerecht kündigt. 8

DER AUSGLEICHSANSPRUCH Vom Handelsvertreter geworbene Neukunden

a) Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10

b) Der Umstand, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm des übernommenen Unternehmens erworben und dem Handelsvertreter die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ( 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen, wenn dem Handelsvertreter dadurch die Werbung dieser Kunden für das neu gegründete Unternehmen erleichtert wird. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10

Prinzipalunternehmen P insolventt Neu gegründetes Unternehmen N führt Geschäftsbetrieb fort und erwirbt hierzu vom IV Betriebsausstattung und Kundenstamm des P N schließt VHV mit dem bis dahin für P tätigen HV, der u. a. regelt, dass vorhandene Altkunden von N nur bei Intensivierung durch HV als dessen Neukunden gelten sollen. HV verlangt nach Kündigung durch N Ausgleich auf Basis aller für N vermittelten Geschäfte, auch solcher mit früheren Kundes des P 12

Neue Kunden, die HV geworben hat = alle Kunden, die erstmals unter Einschaltung des HV einen Vertrag mit U abgeschlossen haben, auch wenn HV sie aus einer früheren Vertretung in das neue Vertragsverhältnis einbringt. (Käuflicher) Erwerb des Kundenstamms des P durch N ändert daran nichts: Kaufen kann N nur Informationen über bestehende Kundenbeziehungen, nicht die Kunden selbst. Zu Kunden des N werden sie erst mit dem Abschluss des ersten Vertrags mit N. Kommt dieser erste Vertrag durch Vermittlung des HV zustande, handelt es sich um einen von HV für N geworbenen Neukunden. Entgegenstehende Vertragsklausel: unwirksam, 89b Abs. 4 HGB Allerdings: Möglicherweise Billigkeitsabzug wegen Erleichterung der Werbung durch Überlassung von Kundenlisten (sofern HV die Kunden nicht ohnehin kennt!) 13

DER AUSGLEICHSANSPRUCH Kfz-Vertragshändler

a) Der Annahme eines bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) berücksichtigungsfähigen Stamm- oder Mehrfachkundengeschäfts steht es nicht entgegen, wenn der Folgekauf durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitkäufer bedarf es hierfür nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302 unter B II 2 a). BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09

b) Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwn), aber nicht gebraucht ist. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09

c) Bei der Billigkeitsprüfung nach 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB af ( 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nf) kann ausgleichsmindernd berücksichtigt werden, dass der vormalige Vertragshändler einen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Möglichkeit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1981 - I ZR 39/79, VersR 1981, 832 unter II 2 c mwn). BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 17/09

Billigkeitsabschlag: Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens In casu vom BGH nicht beanstandet: 25 % Sogwirkung der Marke (Volvo) <problematisch: vom BGH angenommener Regelwert > 5 % Vovo-Vertragswerkstattvertrag im Anschluss an VHV 5 % Vermittlertätigkeit für Volvo-Vertragshändler im Anschluss an VHV 10 % prognostizierter Wegfall der Neuwagengeschäfte mit Autovermieter, der mit dem ehemaligen VH personell eng verbunden ist 18

DER AUSGLEICHSANSPRUCH Versicherungs- und Bausparkassenvertreter

a) Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB af. Eine europarechtskonforme Auslegung des 89b Abs. 1 HGB af im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10

b) Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze- Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10

HV-RiLi gilt nicht für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter EU-Rechts-konforme Auslegung wegen Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts? Nein, da unterschiedliche dogmatische Konzeption der Ausgleichsansprüche AA des Versicherungs- und Bausparkassenvertreters also weiterhin allein für bereits verdiente, aber noch nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen, soweit diese mit Vertragsbeendigung entfallen, ferner für Verlängerungen und Summenerhöhungen vom Vertreter vermittelter Verträge, nicht für wegfallende Bestandspflegeprovisionen ( Verwaltungsprovisionen ) 22

Anwendbarkeit der Grundsätze Unproblematisch, sofern wirksam vereinbart Grundsätze = Handelsbrauch isd 346 HGB? Jedenfalls: Grundsätze können Schätzgrundlage ( 287 ZPO) im Rahmen des 89b HGB sein, die Grundsätze Finanzdienstleistungen allerdings nur für den AA eines HV, der für eine private Bausparkasse tätig ist, nicht für HV eines eigenständigen Finanzdienstleistungsunternehmens 23

DIVERSES

Bei der Ermittlung der nach 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze sind auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, und der Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2008 - VIII ZB 51/06, WM 2008, 944, und VIII ZB 3/07, WM 2008, 892). BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VIII ZB 91/10

Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes an der Durchsetzung eines fremden Rechts ist grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspricht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, MDR 1956, 154; vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 mwn). Dabei kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen. BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 118/10

a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10

Detektivkosten zur Ermittlung der Identität eines SB-Tankkunden, der die Bezahlung des getankten Kraftstoffs schuldig blieb Anspruchsgrundlage? 280 Abs. 1, 2 ivm 286 nur, wenn Verzug ohne Mahnung einetreten ist Wodurch kommt der Kaufvertrag zustande? Mit der Betankung des Fahrzeugs oder erst an der Kasse der SB-Tankstelle? Fälligkeit der Kaufpreisforderung: mit Vertragsschluss Verzugseintritt vor Beauftragung des Detektivbüros? Mahnung entbehrlich: 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung des Detektivs? Missverhältnis von Kosten und Schaden steht mangels zumutbarer Alternative nicht entgegen 28

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 29