Bilanzierung von Investitionszulagen und Zuschüssen



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Transkript:

Fachbereich: Wirtschaftswissenschaften Studiengang: Business Administration Bachelorarbeit Bilanzierung von Investitionszulagen und Zuschüssen 1. Prüfer: Prof. Dr. Peter Sorg 2. Prüfer: Anne Schlachter Bearbeitet von: Daniel Rottenfußer Matr.-Nr. 335872 Berlin, den 09.02.2015

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Investitionszulage 5 2.1. Geschichtlicher Hintergrund (BerlinFG) 5 2.2. Aktuelles Gesetz 10 2.2.1. Förderkriterien 11 2.2.2. Zulagenberechnung 21 2.2.3. Antrag auf Investitionszulage 23 2.2.4. Weitere Rechtsnormen 27 2.3. Bilanzierung 29 2.4. Fallbeispiel 32 3. Zuschüsse 35 3.1. Begriffsdefinition 35 3.2. Bilanzierung 37 3.3. Fallbeispiel 40 3.4. Zweck der Steuerbefreiung 43 4. Zukunft der Förderarten 43 5. Fazit 45

1 1. Einleitung Subventionen, hinter diesem Begriff verbergen sich heutzutage die verschiedensten staatlichen Hilfsmittel zur Förderung betrieblicher und gesellschaftlicher Einrichtungen. Abgeleitet wird er vom lateinischen Wort subventio, was so viel wie Hilfeleistung bedeutet. Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass Subventionen Geldzahlungen oder geldwerte Vorteile - Steuervergünstigungen - des Staates an Unternehmen/private Haushalte darstellen. Diese Hilfen werden vom Prinzip her einseitig gewährt. Das bedeutet, dass der Staat keine marktwirtschaftlichen Gegenleistungen, also Waren oder Dienstleistungen, für die Gewährung der Subventionen erhält. Jedoch ist zu beachten, dass Subventionen meist bestimmten Bedingungen wie Standortgarantien unterliegen, die für den Erhalt eingehalten werden müssen oder erzeugen bei ihrer Verwendung einen anderweitigen Nutzen für den Staat beziehungsweise die jeweilige Regierung. Die Förderung durch Subventionen stellt derzeit eine wichtige wirtschaftspolitische Maßnahme der Politik im internationalen Wettbewerb dar. Über sie und andere Regelungen wie zum Beispiel Zölle versuchen Staaten Wettbewerbsvorteile für einheimische Wirtschaftsbetriebe zu schaffen oder zu erhalten. Wie wichtig Subventionen für die Bundesrepublik Deutschland sind, wird im sogenannten Subventionsbericht dargelegt, den das Bundesministerium für Finanzen in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. In ihm werden die Subventionsarten des Bundes detailliert aufgelistet. Aktuell veröffentlicht ist der 24. Subventionsbericht, der Einblick in die Entwicklung der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes für die Jahre 2011-2014 gibt. Der Bericht umfasst neben den Ist-Zahlen der Jahre 2011 und 2012 die Schätzungen des Ministeriums für die Jahre 2013 und 2014. 1 In ihm wird angegeben, dass der Bund durchschnittlich 21,8 Mrd. pro Jahr für Subventionen ausgegeben hat. Betriebe oder Wirtschaftszweige erhielten davon im Jahr 2014 Subventionen in Höhe von 18,8 Mrd.. Gemessen am Bundeshaushalt, der im Jahr 2014 mit 296,5 Mrd. angegeben wird, haben Subventionen damit einen Anteil von über 7%. 1 BMF, : 24. Subventionsbericht Kurzfassung, S. 13.

2 Laut offizieller Statistik ist die Höhe der Subventionen im Vergleich zum letzten Subventionsbericht, der die Jahre 2009-2012 umfasst, leicht zurückgegangen. Dies ist vor allem auf eine größere Förderung in den Jahren 2009 und 2010 zurückzuführen, die durch die anhaltende Finanz- und Investitionskrise in Europa nach dem Platzen der US- Immobilienblase notwendig wurde. Anschließend ist der Gesamtbetrag der Förderungen von 2011 bis 2014 relativ konstant zwischen 21-22 Mrd. geblieben. 2 Jedoch muss beachtet werden, dass es sich bei diesen Summen ausschließlich um die Subventionen des Bundes handelt. Die Gesamtsumme aller in Deutschland investierten Subventionen zeigt eine Abbildung aus dem Bericht, die neben den Bundessubventionen auch die der Länder, der Gemeinden, des ERP sowie der Europäischen Union wiederspiegelt. Quelle: BMF, : 24. Subventionsbericht, Kurzfassung, Abb. 1 2 BMF, : 24. Subventionsbericht Kurzfassung, S. 12.

3 Die Abkürzung ERP steht hierbei für das European Recovery Program. Dabei handelt es sich um ein vom Bund verwaltetes Sondervermögen, welches aus übrig gebliebenen Mitteln des Marshallplans von 1948 sowie deren Kapitalrückflüsse gebildet wurde und das seitdem von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verwaltet wird. 3 Wie auf Abbildung eins zu erkennen ist, betrugen die Subventionen noch vor rund 15 Jahren an die 60 Mrd.. Seitdem haben sich die Gesamtsubventionen für Deutschland in etwa halbiert. Jedoch sind in der Grafik nicht die seit 2012 getätigten Subventionen der EU aufgeführt, so dass die exakte Summe wohl etwas höher liegen dürfte. Doch selbst wenn man eine in etwa konstante Fortschreibung unterstellt haben sich die Gesamtsubventionen in Deutschland seit dem Jahrtausendwechsel um ca. 40% reduziert. 4 Da meine Fachrichtung Rechnungswesen und Controlling ist, möchte ich in der folgenden Abschlussarbeit mein Hauptaugenmerk auf die bilanzielle Betrachtung ausgewählter Subventionsarten sowie deren Effekte auf die wirtschaftliche Entwicklung legen. Mein Schwerpunkt wird dabei auf der Analyse der Investitionszulage liegen. Um aufzuzeigen, dass auch andere Förderungskonzepte im Rahmen der Investitionsförderung möglich sind, erfolgt außerdem eine Betrachtung der Förderung mittels Zuschüsse. Der Aufbau meiner Arbeit gliedert sich dabei in folgende Abschnitte: Der erste Teil der Arbeit wird von der Investitionszulage handeln. Beginnend mit der historischen Notwendigkeit möchte ich die geschichtliche Bedeutung der Investitionszulage für die Bundesrepublik Deutschland während der deutschen Teilung aufzeigen. Anschließend werde ich den aktuellen Gesetzestext analysieren und die in ihm enthaltenden rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen. Dabei werde ich verschiedene praktische Beispiele darstellen sowie praktische Anwendungsmöglichkeiten aufzeigen. Zum Abschluss der Investitionszulage wird dann ein Bilanzierungsfall konstruiert, der die verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten dieser Subventionsart aufzeigen soll. 3 BMJV, : ERP-Verwaltungsgesetz, 6. 4 BMF, : 24. Subventionsbericht Kurzfassung, S. 22.

4 Als zweite Förderung wird anschließend die Subvention per Zuschuss untersucht. Auch dabei werden die bestehenden Gesetzesquellen analysiert und die inhaltlichen Bedeutungen herausgearbeitet. Da es sich hierbei, im Gegensatz zur Investitionszulage, um die Anwendung eines Quasi-Gewohnheitsrecht handelt, wird dieser Teil kleiner ausfallen. Nach einem Bilanzierungsfall werde ich anschließend aufzeigen, welche Überlegungen der Staat bei der steuerlichen Behandlung von Zuschüssen angestellt hat. Da ich die steuerfreie Zuschussrücklage schon im Rahmen einer Arbeit im Fach Ausgewählte Fragen des Rechnungswesens behandelt habe, sind die bereits damals gewonnenen Kenntnisse in die vorliegende Abschlussarbeit eingeflossen. Im dritten Abschnitt möchte ich die Bedeutung der Investitionszulagen und der Zuschüsse für die verschiedenen Länder der Bundesrepublik Deutschland herausarbeiten sowie die zukünftige Entwicklung der beiden Förderungen betrachten. Dafür werde ich die Entwicklung der betreffenden Regionen analysieren und meine eigene Vorstellung bezüglich des weiteren Einsatzes darlegen. Am Ende der Arbeit möchte ich dann mein persönliches Fazit bezüglich der zwei Subventionsarten darlegen und aufzeigen, welche Bedeutung diesen meines Erachtens zukommt sowie Wünsche und Anregungen für die zukünftige Verwendung einbringen. Die grundlegende Frage dabei lautet: Welchen Aufwand und Einfluss haben Investitionszulagen und Zuschüsse auf die wirtschaftliche Entwicklung einzelner Unternehmen sowie der Gesamtwirtschaft Deutschlands gehabt? Bedeutende Literaturquellen dieser Arbeit sind unter anderem die Diplomarbeit von Ansgar Kelle aus der Bibliothek der HWR, das Schreiben zur Investitionszulage vom Bundesfinanzministerium vom 08. Mai 2008 sowie das Merkblatt der IHK. Des Weiteren habe ich verschiedene Fachbücher und Internetseiten benutzt, die allesamt im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt sind.

5 2. Investitionszulage Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine stattliche Förderung von Investitionen in ausgewählte Wirtschaftszweige, durch die sich der Staat beziehungsweise die Regierung eine generelle Verbesserung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen in schwächeren Regionen erhofft. Gefördert werden dabei Investitionen in das Anlagevermögen, wobei sowohl Anschaffungs- als auch Herstellungskosten bei der Gewährung als subventionsberechtigt gelten. 2.1. Geschichtlicher Hintergrund (BerlinFG) Die Förderung mittels Investitionszulage in Deutschland hat ihren Ursprung in der politischen Weltausrichtung nach 1945. Schon während des Zweiten Weltkrieges hatte sich die Anti-Hitler-Koalition damals in Form von Großbritannien, der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten von Amerika auf eine Aufteilung Deutschlands in drei Besatzungszonen geeinigt. Im sogenannten Londoner Zonenprotokoll von 1944 einigten sich die Alliierten auf ein Maßnahmenpaket, das von der eigens dafür gegründeten European Advisory Commission, kurz EAC, ausgearbeitet wurde. Unter anderem wurde dabei eine separate Aufteilung Berlins, der Hauptstadt des Deutschen Reiches, in drei Besatzungssektoren geregelt. Nachdem das Deutsche Reich den Zweiten Weltkrieg mit der bedingungslosen Kapitulation vom 08. Mai 1945 verlor, wurden die im vorher ausgearbeiteten Regelungen und Bestimmungen auf Deutschland angewendet. Bei der Ausgestaltung des Potsdamer Abkommens vom August 1945 wurde Frankreich als vierte Besatzungsmacht Deutschlands anerkannt und erhielt wie die andern Siegermächte einen Platz in den alliierten Kontrollgremien zugesprochen. Deutschland wurde daraufhin in eine sowjetische, eine französische, eine englische sowie eine amerikanische Besatzungszone aufgeteilt.

6 Berlin, eigentlich weit innerhalb der sowjetischen Besatzungszone, wurde nun ebenfalls in die vier vereinbarten Sektoren aufgesplittert. Zur Veranschaulichung verdeutlicht die folgende Abbildung die Separierung der Berliner West-Sektoren von den eigentlichen Besatzungszonen und die damit verbundene Insellage West-Berlins. Quelle: o.v., : Karte der alliierten Besatzungszonen, Abb. 2 Am 23. Mai 1949 wurde in den westlichen Besatzungszonen die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Zur Hauptstadt der neuen parlamentarischen Republik wurde die Stadt Bonn in Nordrhein-Westfalen. Zum souveränen Staat wurde die Bundesrepublik dann mit der Aufhebung des alliierten Besatzungsstatus am 05. Mai 1955. Die Souveränität Deutschland umfasste dabei jedoch nicht die Gebiete West-Berlins, die weiterhin von den drei Westmächten Frankreich, Großbritannien und den USA verwaltet wurden. Erst mit der Wiedervereinigung und den ausgehandelten Bestimmungen des Zwei-Plus-Vier-Vertrages wurden die letzten besatzungsrechtlichen Beschränkungen aufgehoben. West-Berlin kam jedoch in der politischen Gestaltung der Bundesrepublik von Anfang an eine Sonderrolle zu. So wurde schon im Grundgesetz von 1949, der späteren Verfassung Gesamtdeutschlands, Berlin als Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

7 Konstitutiv gesehen war es kein Teil Deutschlands, faktisch betrachtet war West-Berlin jedoch seit Gründung der Republik Bestandteil der neuen politischen Struktur. Zum Beispiel wurden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland vom Berliner Abgeordnetenhaus per Akklamation übernommen. Nur bei einem Veto der Westmächte waren bestimmte Rechtsnormen ungültig. Ein Beispiel dafür war die allgemeine Wehrpflicht, die außer in Berlin in ganz Deutschland galt, da Berlin als demilitarisierte Zone über keine eigenen Streitkräfte verfügen durfte. Nach dem Krieg gestaltete sich die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung West-Berlins von Anfang an als schwierig. Berlin war vor dem Krieg eines der führenden Wirtschaftszentren des Dritten Reiches. Die zentrale Lage in Preußen, dem deutschen Kaiserreich sowie später im Deutschen Reich hatte Berlin eine stetige Entwicklungsmöglichkeit geboten. Zu Beginn des Krieges hatte Berlin sich eine weltweit führende Rolle in der Elektro- und Maschinenbauindustrie erarbeitet. Unternehmen wie Siemens oder Borsig waren zu Beginn des 20. Jahrhunderts auf diesen Gebieten führende Unternehmen und stellten schon damals globale Wirtschaftsakteure dar. Ein weiteres Beispiel für Berliner Unternehmen aus dieser Zeit ist AEG, die neben der Elektrotechnik auch Straßenbahnen sowie Haushaltsgeräte entwickelten und bauten. Zusätzlich war Berlin Sitz einiger bedeutenden Finanzinstitute wie der Deutschen Bank. 5 Bereits zu dieser Zeit war Berlin eines der wissenschaftlichen und kulturellen Zentren Deutschlands. Hochschulen wie die Technische Hochschule Berlin oder die Humboldt- Universität hatten schon damals einen weltweit anerkannten Ruf und brachten bedeutende wissenschaftliche Persönlichkeiten hervor. Auch die politisch-administrativen Funktionen, die aus dem Hauptstadtstatus resultierten, bezeugten die einmalige Bedeutung Berlins zu dieser Zeit. 6 Dies alles wurde durch das sich damals anbahnende weltpolitische System vor große Herausforderungen gestellt. Die Verwundbarkeit von abgegrenzten Einflusssektoren trat das erste Mal bei der Berlin-Blockade von 1948 deutlich hervor. 7 5 Keller; Ansgar (1990): Das Berlinförderungsgesetz, S. 3. 6 Keller; Ansgar (1990): Das Berlinförderungsgesetz, S. 3. 7 Keller; Ansgar (1990): Das Berlinförderungsgesetz, S. 4.

8 Unzufrieden über die Nichtbeachtung sowjetischer Interessen in Westdeutschland, wurde nach der Einfuhr der D-Mark in den westlichen Besatzungszonen eine eigene Währungsreform in der sowjetischen Zone durchgeführt. Da die Sowjetunion ganz Berlin als Teil ihrer Besatzungszone betrachtete, sollte die neue Währung auch auf dem Gebiet West-Berlins ausgegeben werden. Nach dem Protest der Bevölkerung veranlassten die Westmächte Frankreich, Großbritannien und die USA die Einfuhr der D-Mark in ihren Berliner Sektoren und erklärten die Zuständigkeit der Deutschen Mark der sowjetisch besetzten Zone für ungültig. Als direkte Reaktion darauf sperrte die Sowjetische Militäradministration in Deutschland, kurz SMAD, alle See- und Landverbindungen zwischen West-Berlin und den westlichen Besatzungszonen. Da es bisher nur eine Vereinbarung über ungestörte Flugzonen gab, konnte Berlin für über ein Jahr lang ausschließlich über drei vertraglich vereinbarte Luftkorridore mit überlebenswichtigen Gütern wie Lebensmittel oder fossilen Brennstoffen versorgt werden. Die Blockade wurde erst am 12. Mai 1949 von der Sowjetunion wieder aufgehoben, da die Westmächte durch die Errichtung der Luftbrücke ihre Bereitschaft für den Erhalt des bisherigen Status bekräftigt hatten. Jedoch standen die Alliierten und die Bevölkerung West-Berlins weiterhin vor einer schwierigen Aufgabe. Berlin hatte Ende der 40er Jahre auf einen Gebiet von gerade einmal 480 Quadratkilometer eine Einwohnerzahl von knapp 2 Millionen Menschen. Selbst im Mai 1949 also 5 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges waren große Flächen davon noch immer durch Trümmer zerstört. Bedingt durch die folgende Spaltung in unterschiedliche politisch-ökonomische Einflusssphären verloren die West-Berliner Wirtschaftsunternehmen das direkte Umland als Absatz- und Beschaffungsmarkt für ihre Waren und Dienstleistungen. Daraus resultierten einerseits erhöhte Transportkosten für Waren nach Westdeutschland oder Rohstoffe nach West-Berlin und andererseits höhere Lagerkosten innerhalb der Stadt, da immer eine gewisse Notreserve vorgehalten werden musste. 8 Die räumliche Trennung zwischen der Bundesrepublik auf der einen und West-Berlin auf der anderen Seite betrug zu dieser Zeit knapp 150 Kilometer Luftlinie. 8 Keller; Ansgar (1990): Das Berlinförderungsgesetz, S.4.

9 Die Akzeptanz West-Berlins als gleichwertiger Investitionsstandort war vor dem Hintergrund einer weiteren Blockade nicht gegeben. Dadurch konnten notwendige Investitionen in moderne Maschinen meist nicht realisiert werden. Zum Zweck der Aufhebung dieser Missstände beschloss die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Belebung der Berliner Wirtschaft. Am 07. März 1950 wurde das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (West) vom Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz sah eine Kürzung der Umsatzsteuer auf den Kauf von Waren aus West-Berlin vor und sollte vor allem den Absatz der Berliner Firmen ins Gebiet der Bundesrepublik stärken. Neben dem Ziel der Steigerung der Produktion in West-Berlin und damit einhergehend einer niedrigeren Arbeitslosenquote erhoffte man sich die langfristige Bindung der Stadt an den Markt der Bundesrepublik. Außerdem sollte so die dauerhafte Existenz West-Berlins innerhalb der sowjetischen Einflusszone gesichert werden. 9 Später bekam das Gesetz weitere Maßnahmen zur Wirtschaftsbelebung hinzugefügt. Gleichzeitig wurden die Vorschriften für den Erhalt der Förderungen immer enger definiert, da Unternehmer aus Westdeutschland damit begannen Produkte, die kurz vor der Fertigstellung standen, nach West-Berlin zu versenden, um nach einem unbedeutenden Produktionsschritt die Förderungen in Anspruch zu nehmen. Wie erhofft konnte der Warenverkehr von und nach West-Berlin in der Nachkriegszeit gesteigert werden. Jedoch stand man schon bald vor einem neuen Problem. Zwar war die Nachfrage nach Gütern in den Jahren stetig gestiegen, die Produktion in der Stadt gestaltete sich jedoch immer noch schwierig. Wie bereits oben erwähnt hatten Investoren aufgrund der politischen Unsicherheiten kein Interesse an einer Investition in Berlin. Wegen der zunehmenden Probleme einer abnehmenden Produktion in West-Berlin musste also ein Weg gefunden werden, die produzierenden Unternehmen direkt in Berlin zu fördern. Als Antwort darauf wurde in den 70er Jahren mit einer neuen Gesetzesversion zum ersten Mal die Förderung von Unternehmen mittels Investitionszulage eingeführt. Diese sah vor, 9 Keller; Ansgar (1990): Das Berlinförderungsgesetz, S. 5.

10 dass Unternehmen bei der Anschaffung von Anlagevermögen einen Teil der Aufwendungen vom Staat erstattet bekamen. So betrugen 1968 die Investitionszulagen 25% der Anschaffungskosten und 30% für Anlagegüter, die der Forschung und Entwicklung zuzurechnen sind. In Verbindung mit der Möglichkeit von einem Sonderabschreibungsrecht Gebrauch zu machen, waren bald viele Unternehmer wieder an Investitionen in Berlin interessiert. Bedingt durch diese Förderung war es Berlin also möglich positive Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt zu schaffen. Die Förderung mittels Investitionszulage nach dem Berlinförderungsgesetz blieb bis zur Ende der 80er Jahre ein wichtiger Faktor für das Fortbestehen der Stadt. Mit dem Fall des Eisernen Vorhangs im Jahr 1989 und der anschließenden Wiedervereinigung stellte sich schnell heraus, dass die Förderung auch auf andere Gebiete der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik angewendet werden musste. Noch 1989 war diese als 10. größte Volkswirtschaft der Welt betrachtet worden. Mit dem Fall der Mauer wurde jedoch alsbald ersichtlich, dass diese von staatlichen Stellen innerhalb der DDR gern verbreitete Meinung nur wenig Handfestem gegenüber stand. Das wiedervereinigte Deutschland beschloss daher die Investitionszulage aus dem Berlinförderungsgesetz auf ganz Ostdeutschland auszuweiten. So wurde im Jahr 1996 das erste Investitionszulagengesetz offiziell eingeführt, welches seitdem regelmäßig erneuert wurde. 2.2. Aktuelles Gesetz Die aktuellste Version des Investitionszulagengesetzes stammt aus dem Jahr 2008. Mit dem Beschluss des Bundestages sowie durch die Zustimmung des Bundesrates ist sie am 11.12.2008 in Kraft getreten. Es stellt damit die bisher letzte Novellierung des ursprünglichen Investitionszulagengesetzes von 1996 dar. Im folgenden Abschnitt werde ich die 17 Paragraphen des Gesetzes analysieren und ihre praktische Anwendung herausarbeiten.

11 2.2.1. Förderkriterien In der aktuellen Novellierung hat der Gesetzgeber bei der Formulierung verschiedene Berechtigungskriterien für den Erhalt der Investitionszulage festgelegt. In Paragraph 1 des Gesetzes geht es um die Anspruchsberechtigten und das gültige Fördergebiet. So heißt es dort: Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte. (InvZulG 2010, 1 (1)) Aus dem ersten Paragraphen erfahren wir also, dass die Anspruchsberechtigung der Zulage auf Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftgesetzes beschränkt ist. Ebenso zulagenberechtigt sind Personengesellschaften oder Gemeinschaften, wobei dabei die Gesellschaft oder Gemeinschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen tritt. Gleichzeitig erfolgt eine Einschränkung der Berechtigung bei den Steuerpflichtigen des Körperschaftsteuergesetzes. So sind alle, die gemäß 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind, nicht Zulagen berechtigt. Steuerpflichtige, die diesen Tatbestand erfüllen, sind unter anderem die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Förder- und Investitionsbanken der Länder, politische Parteien, aber auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie bestimmte Vorgaben erfüllen. 10 Diese Auflistung ist nicht abschließend und stellt nur einen Teil der im Gesetz genannten Steuerbefreiten dar. Für einen aktuellen Überblick der nach 5 befreiten Steuerpflichtigen empfiehlt es sich die aktuelle Version des Körperschaftssteuergesetzes auf der Internetseite des Gemeinschaftsprojektes des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz und der juris GmbH, www.gesetze-im-internet.de, einzusehen. 10 NWB Textausgabe, (2012): Wichtige Steuergesetze, S. 658.

12 Im zweiten Absatz des 1 erwähnt das Gesetz die Existenz eines sogenannten Fördergebietes. Bei diesem handelt es sich namentlich um die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 11 Hierbei kommt dem Land Berlin eine Sonderstellung zu, das in sogenannte C- und D- Fördergebiete unterteilt wurde. Der Grund dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2007 ein Teil des Landes Berlin nicht mehr zum Fördergebiet im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 2013 gehört. 12 Investitionen in das D-Fördergebiet unterliegen seitdem weiteren Beschränkungen. Investitionen bis Ende 2006 gehörten dagegen ohne Einschränkungen zum normalen Fördergebiet und waren somit uneingeschränkt förderfähig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Förderfähigkeit nicht von der Fertigstellung der Investitionen, sondern vom Beginn der Anschaffung oder Herstellung abhängig ist. 13 Die Aufgliederung Berlins in zwei unterschiedliche Förderregionen erfolgte wie bereits oben erwähnt zum 01.01.2007. Während Investitionen in das C-Fördergebiet weiterhin uneingeschränkt förderfähig blieben, waren Investitionen in das D-Fördergebiet nur dann förderfähig, wenn deren Beginn nach dem 15.10.2007 erfolgte. Dies beinhaltet, dass alle Anschaffungs- und Herstellungsprojekte im D-Fördergebiet, die zwischen dem 31.12.2006 und dem 15.10.2007 begonnen wurden, ohne Förderungen durch die Investitionszulage auskommen mussten und somit für die betroffenen Unternehmen eine Förderlücke bestand. 14 Um eine eindeutige Zuordnung der in Anlage 1 des Investitionszulagengesetz genannten Verkehrszellen zum D-Fördergebiet vorzunehmen, stellt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlins auf der Internetseite www.businesslocationcenter.de/foerdergebietskarte eine schnelle und einfache Lösung bereit. Bei Eingabe der exakten Adressdaten erhält man dort umgehend eine Zugehörigkeitsbestätigung zum jeweiligen Fördergebiet. 11 NWB Textausgabe, (2012): Wichtige Steuergesetze, InvZulG 1, S. 599. 12 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 50. 13 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 17. 14 IHK Berlin (2014), Investitionszulage Förderung von betrieblichen Investitionen, S. 7.

13 Als drittes Berechtigungskriterium grenzt der Gesetzgeber die förderbaren Investitionen als Anschaffungs- oder Herstellungsprojekte für neue abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Gebäude und Gebäudeteilen ab. In 2 InvZulG heißt es dazu: Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die erstens zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören und die zweitens mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) entweder zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt oder in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt wird. (InvZulG 2010 1 (2)) Die ersten Begrifflichkeiten, die ich nun Bezug nehmend auf den gerade rezitierten Gesetzestext analysieren werde, sind einerseits die Anschaffung und andererseits die Herstellung. Unter Anschaffung versteht man den entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts durch Lieferung. Ist der Liefergegenstand ein erst herzustellendes Wirtschaftsgut, liegt nur dann eine Anschaffung vor, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der Abnehmer, sondern der Lieferant oder ein von diesem beauftragter Dritter als Hersteller des Wirtschaftsguts zu beurteilen ist. 15 Für die Zurechnung ist die Begründung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß 39 (2) AO maßgebend. Nach diesem ist das Wirtschaftsgut bereits dann angeschafft, wenn es unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben wurde. Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen bewirkt gemäß dem BFH-Urteil vom 29.07.1966 keine Anschaffung. Jedoch kann die Anschaffung eines Wirtschaftsguts unterstellt werden, wenn das für das Umlaufvermögen angeschaffte Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf desselben Kalender- oder Wirtschaftsjahres in das Anlagevermögen überführt wird. 16 15 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 57. 16 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 58.

14 Unter Herstellung verstehen wir die Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsgutes. Werden Wirtschaftsgüter unter der Prämisse angeschafft, sie mit anderen Wirtschaftsgütern zur Herstellung eines Wirtschaftsgutes zu vermischen liegt insgesamt ein Herstellungsvorgang vor. Als Hersteller eines Gebäudes wird bezeichnet, wer auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt. Der Bauherr muss dabei das sogenannte Bauherrenwagnis haben. Das heißt, er muss das für die Durchführung des Bauvorhabens wirtschaftliche Risiko tragen sowie die rechtliche und tatsächliche Planung und Ausführung in der Hand haben. 17 Kommen wir nun zu der Frage was unter dem Begriff Erstinvestition zu verstehen ist. Dies wird in 2 (3) InvZulG genauer beschrieben. Zu den Erstinvestitionen zählen die Errichtung einer neuen Betriebstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifikation der Produktion einer Betriebsstätte auf neue, zusätzliche Produkte sowie die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens der bestehenden Betriebsstätte. Ebenso dazu gehört die Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, solange die Übernahme des Betriebes durch einen unabhängigen Investor erfolgt und keine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt. Auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile sind nach 2 (2) InvZulG als begünstigte Investitionen anzusehen. Zur Vereinfachung befasse ich mich im weiteren Verlauf der Arbeit nicht mit deren Bilanzierung. Wichtige Information zu den Gebäuden werde ich jedoch trotzdem einbringen. Interessant ist die Tatsache, dass der Unternehmer, der ja über Art und Umfang der Maßnahmen alleine entscheidet, sich keinerlei Fragen nach der Wirtschaftlichkeit, des Sinns und der Zweckmäßigkeit stellen lassen muss. Lediglich die Grundsätze der Regionalleitlinien 2007 bis 2013 beziehungsweise des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben sind im Hinblick auf die Notifizierungspflicht von großen Investitionsvorhaben zu beachten. 18 17 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 58. 18 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 7.

15 Der Standardbindungszeitraum von fünf Jahren kann seit dem 01.01.2007 auf drei Jahre verkürzt werden, wenn der begünstigte Betrieb zusätzlich zu allen anderen Kriterien die Begriffsdefinitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß 267 Handelsgesetzbuch erfüllt. 19 Für Kleinstunternehmen finden die in 267a Handelsgesetzbuch genannten Kriterien Anwendung. Wurde die KMU- sowie die Kleinstunternehmereigenschaft eines Betriebes zum Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens festgestellt, gilt der Bindungszeitraum von drei Jahren für alle Investitionen, die dem Erstinvestitionsvorhaben zugerechnet werden können. Dies geschieht auch dann, wenn der Betrieb während der Durchführung des Erstinvestitionsvorhabens oder während der Bindungsfrist seinen Status als KMU verliert. Erwähnenswert ist auch, dass der Bindungszeitraum erst mit Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens beginnt und nicht wie vielleicht angenommen mit dem Abschluss der einzelnen Investitionen. 20 Nicht begünstigt sind Investitionen in Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des 6 (2) Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Während Luftfahrzeuge generell ausgenommen sind, können Personenkraftwagen unter bestimmten Bedingungen trotz einer Negierung im Gesetz für die Investitionszulage geeignet sein. Unter Personenkraftwagen im Sinne des 2 (1) Satz 2 InvZulG werden alle Kraftfahrzeuge zusammengefasst, die objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt sind Personen zu befördern. Normalerweise folgen die Finanzämter bei der Ermittlung des Status eines Kraftwagens der im Fahrzeugbrief durch die Zulassungsstelle erfolgten Feststellung. Es besteht jedoch keine Bindung an diese Eintragung. Des Weiteren können Personenkraftwagen, die in ihrer ursprünglichen Konzeption zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt waren und durch eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung vorgenommene Umgestaltung zu einem Fahrzeug anderer Art, zum Beispiel als Lastkraftwagen, die Eigenschaft als Personenkraftwagen im Sinne des Investitionszulagengesetzes verlieren. 19 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 22. 20 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 22.

16 Dafür muss die Umgestaltung auf Dauer angelegt sein, was bedeutet, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden ist. Als nicht unbeträchtlichen Aufwand wird gemäß dem Bundesfinanzhof ein zeitlicher Aufwand von mindestens vier Stunden angesehen. 21 Schwieriger wird es da schon bei der Ansetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern als begünstigte Investition. Ist der Wert eines selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgutes mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer als 410,00 ist es gemäß Investitionszulagengesetz für den gesamten Anwendungszeitraum als GWG anzusehen und somit nicht zulagenberechtigt. Wird die Investitionszulage für ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 410,00 und 1.000,00 beantragt, ist das Wirtschaftsgut beim Antrag so genau zu bezeichnen, dass seine Feststellung bei einer Nachprüfung gemäß 6 (2) Satz 2 Investitionszulagengesetz jederzeit möglich ist. 22 Ebenso wie bei allen anderen begünstigten Wirtschaftsgütern ist auch hier die Einhaltung der Anspruchs-, Zugehörigkeits- Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bei der Ermittlung des Warenwertes eines geringwertigen Wirtschaftsgutes ist außerdem zu beachten, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht infolge des Abzugs eines Zuschusses aus öffentlichen oder privaten Mitteln, der Übertragung aufgedeckter stiller Reserven oder durch eine Gewinn mindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach 7g (2) Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu einem nicht förderbaren Betrag, 410,00 oder geringer werden. Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes hat dabei keinen Einfluss auf die Gewährung der Investitionszulage. So können auch abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt, durch die Investitionszulage gefördert werden. 23 21 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 21-22. 22 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 21. 23 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 21.

17 Ebenfalls ist es als unschädlich anzusehen, wenn das begünstigte bewegliche Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderung vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Bindungsfrist durch ein neues Wirtschaftsgut ersetzt wird, solange das neue Wirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten Gutes tritt und die maßgebliche Bindungsfrist einhält. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es weiterhin unschädlich, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut während der Bindungsfrist in das Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes eines mit dem ursprünglichen Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen innerhalb des Fördergebiets übergeht oder verbleibt und innerhalb des Bindungszeitraum dem geförderten Erstinvestitionszuhaben eindeutig zuzuordnen ist. 24 Unter dem Begriff verbundenes Unternehmen versteht man die juristische Selbstständigkeit und wirtschaftliche Verbundenheit zwischen zwei Unternehmen eines Konzerns. Im deutschen Recht ist dieser Tatbestand in 15 des Aktiengesetzes formuliert. In 3 des Investitionszulagengesetzes geht es um Einschränkungen bezüglich der Branchenspezifizierung förderfähiger Betriebe. Förderungsfähige Betriebe sind zum Beispiel Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen. Als Betriebe des produktionsnahen Dienstleistungssektors gelten zum Beispiel Tischlereien, Schlossereien oder Ingenieursbüros. Des Weiteren sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, wie zum Beispiel Hotels, Gasthöfe, Jugendherbergen oder Campingplätze als begünstigte Betriebe geeignet. Eine Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen oder dem Beherbergungsgewerbe erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige von 2008. 25 Hat ein Unternehmen innerhalb und außerhalb des Fördergebiets mehrere Betriebsstätten, so sind alle im Fördergebiet befindlichen Betriebsstätten als ein Betrieb anzusehen. Dies hat den Vorteil, dass neu angeschaffte Wirtschaftsgüter an mehreren Standorten eingesetzt werden können. 24 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 24. 25 IHK Berlin (2014), Investitionszulage Förderung von betrieblichen Investitionen, S. 3.

18 So kann beispielsweise eine Campingplatzkette, die Betriebstätten in Berlin, Dresden und Frankfurt (Oder) hat, die neu angeschaffte und durch die Investitionszulage geförderte Grillanlage zwischen den Betriebsstätten hin und her bewegen, ohne das die Förderung unwirksam wird. Als weitere Einschränkung wird in 3 (2) InvZulG nochmal auf die Besonderheit des D- Fördergebietes Berlins aufmerksam gemacht. Darin heißt es, Investitionszulagen sind gemäß 2 (1,2) InvZulG in diesem Bereich nur zulässig, wenn die anspruchsberechtigten begünstigten Betriebe kleine oder mittlere Unternehmen sind. Weiterhin gelten für das gesamte Fördergebiet die Beschränkungen aus Anlage 2 des InvZulG, nach der die Förderfähigkeit in bestimmten sensiblen Sektoren durch Regelungen der Europäischen Kommission eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist. Ein Beispiel für die sensiblen Sektoren wäre die Stahlindustrie oder der Landwirtschaftssektor. Als letzte Einschränkung kommt nun noch eine Begrenzung auf festgelegte Investitionszeiträume hinzu. Der Gesetzgeber führt hierzu in 4 InvZulG folgenden Zeitraum an. Während der Beginn einer begünstigten Erstinvestition vor dem 01. Januar 2014 liegen kann, muss der Abschluss des Vorhabens zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 01. Januar 2014 stattgefunden haben. Sollte es der Fall sein, dass der Abschluss einer Investition kalendarisch gesehen auf einen Termin nach dem 31. Dezember 2013 fällt, so ist die Investition ebenfalls begünstigt wenn vor dem 01. Januar 2014 Teilherstellungskosten oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Das Erstinvestitionsvorhaben gilt als begonnen, wenn die erste mit ihr zusammenhängende Einzelinvestition begonnen wurde. Dabei ist zu erwähnen, dass die Förderung immer gesammelt als Jahresantrag gestellt wird. Das heißt alle Investitionsvorhaben eines Kalender- oder Geschäftsjahres sind in einem Jahresantrag beim zuständigen Finanzamt zu benennen. Die Verwendung des richtigen Antrags ist notwendig, da sich die Zulagensätze im Verlauf des Investitionszeitraums veränderten. Ein Grundstückserwerb stellt übrigens außer im Fall des 2 (3) Nr. 5 InvZulG, der Übernahme eines Betriebes, keinen Investitionsbeginn da. Der Beginn des Investitionsvorhabens ist als der Zeitpunkt definiert, in dem im Fall der Anschaffung das Wirtschaftsgut bestellt wird.

19 Laut Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Bestellung nach steuerrechtlichen und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Unter Bestellung versteht man demnach sowohl das Angebot zum Abschluss eines Vertrags auf Lieferung als auch die Annahme eines ihm vom Lieferanten gemachten Angebots. Dies bedeutet, dass ein rechtswirksamer Vertrag über die Lieferung des Wirtschaftsguts abgeschlossen sein muss. Nachzulesen ist dies im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.06.1979. Selbst ein bestehender Rücktrittsvorbehalt oder ähnliche Vertragsbedingung, auf dessen Eintritt der Anspruchsberechtigte keinen Einfluss hat, haben keine gegenteilige Wirkung auf den Zeitpunkt des Beginns. 26 Bei Herstellung ist es verständlicherweise der Zeitpunkt, in dem mit der Herstellung begonnen wird. Unter der Bestellung von Gebäuden versteht man den Zeitpunkt, an dem ein rechtswirksam abgeschlossener Vertrag oder ein gleichgestellter Rechtsakt vorliegt. Wird demgegenüber ein Gebäude selbst hergestellt, gilt der Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Lieferungs- oder Leistungsvertrag oder die Aufnahme der Bauarbeiten als Beginn. Als Abschlussdatum gilt allgemein betrachtet der Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind. Gemäß BFH-Urteil vom 25.09.1996 muss zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes die wirtschaftliche Verfügungsmacht beim Erwerber liegen und es gleichzeitig betriebsbereit sein. Wirtschaftliche Verfügungsmacht hat der Erwerber in der Regel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen. Eine Übergabe durch ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von 868 BGB ist nicht ausreichend. Deshalb ist ein vom Veräußerer zur Abholung bereitgestelltes Wirtschaftsgut erst zu dem Zeitpunkt investitionszulagenrechtlich angeschafft, in dem der Anspruchsberechtigte oder einer seiner Betriebsangehörigen es abholt. 27 Bei Herstellung ist ein Wirtschaftsgut als fertig anzusehen, wenn es seinem Zweck entsprechend genutzt werden kann. Bei der Herstellung von Gebäuden tritt der Zeitpunkt des Abschlusses ein, wenn alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude für den Betrieb im Wesentlichen nutzbar ist. 26 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 44. 27 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 47.

20 Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sind als fertig anzusehen, wenn ihre bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Erst nach Einhaltung all dieser Kriterien ist eine Förderung mittels Investitionszulage zulässig. Um ein übersichtliches Prüfungsschema für all diese Kriterien zu haben, habe ich die folgende Abbildung erstellt. Wann ist eine Investition förderfähig? Quelle: Eigenentwicklung Abb. 3

21 2.2.2. Zulagenberechnung Im bisherigen Verlauf habe ich aufgezeigt, wer unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von der Investitionszulage profitieren kann. Im folgenden Punkt werde ich mich der Berechnung der Investitionszulage zuwenden. Dafür muss zunächst einmal geklärt werden, welche Bemessungsgrundlage als Ausgangswert anzusetzen ist. Allgemein gesagt ist die Bemessungsgrundlage die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres für eine förderfähige Investition ausgegeben wurde. Bedingung ist, dass dieser Betrag die Summe der Teilherstellungskosten beziehungsweise den Teil der Anschaffungskosten, die vor dem 01. Januar 2010 entstanden sind, übersteigt. In die Berechnung können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie entstandene Teilherstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter einbezogen werden. Ist diesem Fall gehören nur die um die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Bemessungsgrundlage, soweit sie die bisherigen Teillieferungen/Teilherstellung übersteigt. 28 Wird ein Wirtschaftsgut im Rahmen des Festwertverfahrens angesetzt, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes und nicht der Festwert zu berücksichtigen. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Anzahlungen auf Anschaffungskosten und die Teilherstellungskosten weder durch Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln gemäß R 6.5 EStR noch durch die Gewinn mindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach 7g (2) Satz 2 EStG gemindert werden können. Auch durch die Übertragung aufgedeckter stiller Reserven zum Beispiel aufgrund des 6b EStG oder der R 6.6 EStR werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht gemindert. 29 28 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 56-57. 29 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 57.

22 Wissenswert für die praktische Anwendung ist auch die Frage, ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört. Zur Beantwortung ist 9b (2) EStG zu beachten. Nach diesem führt eine Vorsteuerberichtigung nicht zu einer Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Vorsteuerberichtigung die nach 15a UStG vorgenommen wird, führt daher zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage. 30 Hat man den Betrag der Bemessungsgrundlage für ein Wirtschaftsgut festgestellt, muss anschließend aus dem 6. Paragraphen des Investitionszulagengesetzes der Investitionszulagensatz für die jeweilige Anschaffung oder Herstellung ermittelt werden. Hierbei werden Unterschiede bei den Zuschlagssätzen deutlich, wenn die Investitionen in unterschiedlichen Wirtschafts- beziehungsweise Kalenderjahren getätigt werden. Der allgemeine Investitionszulagensatz für Investitionen durch Großbetriebe sowie Erstinvestitionsvorhaben in Gebäude, die vor dem 01. Januar 2010 begonnen wurden, beträgt 12,5%. Eine Ausnahme davon besteht bei Investitionen in Gebäude, wenn die Betriebsstätte gemäß Anlage 1 des Investitionszulagengesetzes zum Berliner D-Fördergebiet gehört und das Unternehmen zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns die bereits weiter oben erwähnte Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen erfüllt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, beträgt der Zulagensatz 10%. 31 Für alle Investitionen, die im Wirtschaftsjahr 2010 getätigt werden, beträgt der allgemeine Zulagensatz 10%. Dieser nimmt dann bis einschließlich 2013 jährlich um 2,5% ab und beträgt somit zum Abschluss noch 2,5%. Zu beachten ist, dass der Zulagensatz für Gebäude im D-Fördergebiet nur bei Investitionen vor dem 01. Januar 2010 vom Normalwert abweicht. Gemäß 6 (2) InvZulG wird für begünstigte Betriebe, die den Status der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen, generell ein erhöhter Zulagensatz für ihre Erstinvestitionsvorhaben gewährt. Davon ausgenommen sind Investitionen in Gebäude von mittleren Unternehmen des Berliner D-Fördergebietes, siehe Abb. 4. 30 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 57. 31 NWB Textausgabe, (2012): Wichtige Steuergesetze, InvZulG 6, S. 602.

23 Generell beträgt bei kleinen und mittleren Unternehmen der Zulagensatz für vor dem 01. Januar 2010 gestartete Investitionsvorhaben 25%. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010 beträgt der Zulagensatz dann 20% und reduziert sich hier bis einschließlich 2013 jährlich um 5%. Auch bei den erhöhten Investitionszulagen für kleinere und mittlere Unternehmen ergeben sich dabei jedoch Ausnahmen. Am geringsten fallen diese bei den kleinen Unternehmen des Berliner D-Gebiets aus. So sind dort gemäß 6 (3) Satz 1 Nr. 2 InvZulG die Investitionen vor dem 01. Januar 2010 nur mit 20% und damit 5% weniger als beim normalen erhöhten Zuschlagssatz förderfähig. Anders sieht es bei Investitionen von mittleren Unternehmen im gleichen Fördergebiet aus. Bei diesen Betrieben beträgt der Zulagensatz gemäß 6 (3) Satz 1 Nr. 1 InvZulG für alle Investitionen mit einem Beginn bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 2011 nur 10%. Die letzte Ausnahme besteht bei allen Investitionsvorhaben im Berliner C-Fördergebiet vor dem 01. Januar 2010, die eine Investitionssumme von mehr als 50 Mio. haben. Alle Investitionsvorhaben, die diese Einschränkung erfüllen, erhalten gemäß 6 (2) Satz 1 Nr. 3 InvZulG für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2010 sowie innerhalb des Wirtschaftsjahres 2010 nur eine Zulage in Höhe von 15%. Zur besseren Übersicht über die unterschiedlichen Fördersätze hat die IHK Berlin die folgenden Abbildungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Quelle: IHK Berlin (2013), Investitionszulagensätze InvZulG 2010, Abb. 4

24 Quelle: IHK Berlin (2013), Investitionszulagensätze InvZulG 2010, Abb. 5 Anhand dieser Informationen kann nun der genaue Betrag der Investitionszulage den der Staat für eine begünstigte Investition bereitstellt, ermittelt werden. Wie ich aufgezeigt habe, sind die wesentlichen Kriterien hierbei der Standort des Betriebes sowie die Größenklassifizierung des Unternehmens. Im Einzelfall hat auch die Größe des Investitionsvorhabens Einfluss des Zulagensatzes. 2.2.3. Antrag auf Investitionszulage Weiter geht es nun mit der Art der Antragsstellung. Diese ist in 7 des Investitionszulagengesetzes geregelt. So heißt es dort: Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, dass für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. (InvZulG 2010 7 (1))

25 Wir entnehmen dem 1. Absatz also die Information, dass für den Erhalt der Zulage ein Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 23. Juni 2009 kann der Antrag auf Investitionszulage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese Frist beträgt grundsätzlich vier Jahre, nachzulesen ist dies in 169 (2) Satz 1 Nr. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt dabei mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investition getätigt wurde. Wird die Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Teilherstellungskosten oder Teillieferungen beantragt, ist das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Anzahlungen geleistet wurde, die Teilherstellungskosten entstanden oder Teillieferungen erfolgt sind. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Diese Grundsätze sollen laut dem Schreiben auch in Fällen eines Feststellungsverfahrens gelten. Ein wichtiger Aspekt bei der Festsetzungsfrist ist, dass ein innerhalb der Festsetzungsfrist gestellter wirksamer Antrag nach 171 (3) AO nicht abläuft, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Gemäß BMF-Schreiben muss ein wirksamer Antrag auf Investitionszulage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist bei dem für die Gewährung der Investitionszulage zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Ansonsten führt dies zum Verlust des Antragsrechts und somit auch zum Verlust der Investitionszulage. Zwar bezieht sich das genannte BMF- Schreiben auf das Investitionszulagengesetz von 2007, jedoch finden gemäß 14 des Investitionszulagengesetzes die geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auch auf das Gesetz von 2010 Anwendung. Ausgenommen von dieser Regelung ist nur der 163 der Abgabenordnung. 32 Im 7 (2) InvZulG heißt es weiter, dass der Antrag auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen hat und dabei vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben ist. Dabei ist zu beachten, dass für jedes Kalenderjahr ein anderer Vordruck existiert und deshalb der Antrag nur auf dem Formular des richtigen Antragsjahres wirksam wird. 32 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 76.

26 Verwendet der Antragsteller nichtamtliche Vordrucke sind die Grundsätze des BMF- Schreibens vom 27. Dezember 1999 zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken auf Anträge auf Investitionszulage anwendbar. 33 Lediglich die Textziffern 1.2 und 3 des besagten BMF-Schreibens sowie die Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2003 über die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten gelten nicht. Der Antragsteller muss drüber hinaus mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die im amtlichen Vordruck erwähnten Anzeigepflichten erfüllen wird und ihm die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten bekannt sind. Wichtig ist auch, dass der Antrag auf Investitionszulage nur dann wirksam wird, wenn er vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben wurde. So wird ein vom Geschäftsführer einer GmbH unterschriebener Antrag wirksam, während der Antrag eines Angestellten unwirksam ist. In dem Antrag auf Investitionszulage müssen die Wirtschaftsgüter, für die die Investitionszulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung zweifelsfrei möglich ist. Das gilt auch für den Fall, wenn eine Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten, für Teilherstellungskosten oder Teillieferungen beantragt wird. Die für die Wirksamkeit des Antrags erforderlichen Voraussetzungen sowie die Angaben zu den übrigen Anspruchsvoraussetzungen können nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist und für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt wurde. Für Wirtschaftsgüter des maßgebenden Wirtschafts- oder Kalenderjahres, die in dem Antrag nicht aufgeführt worden sind, kann unter diesen Voraussetzungen daher auch ein Antrag nachgeholt werden. Um einen Überblick über den Inhalt und die Ausgestaltung des Antrags zu erhalten habe ich am Ende der Arbeit den Antrag auf Investitionszulage für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr 2013 angehangen, den man über das Formular-Management-System des Bundesministeriums für Finanzen erhält. Der Antrag umfasst rund 6 Seiten und stellt einen guten Überblick über die bisher aufgezeigten Informationen dar. 33 BMF, : Schreiben vom 23. Juli 2009, S. 76.