Zur Anmeldung deutscher Busunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr zur Mehrwertsteuer beim Finanzamt in Polen



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Transkript:

Merkblatt Zur Anmeldung deutscher Busunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr zur Mehrwertsteuer beim Finanzamt in Polen Inhalt 1. Allgemeine Informationen zur Gesetzesgrundlage 2. Anzeigepflicht 3. Liste notwendiger Unterlagen 4. Kontonummer 5. Zuständiges Finanzamt 6. Amtlich vorgeschriebene Unterlagen 7. Vorsteuerabzugsverfahren nur für angemeldete Unternehmen 8. Buchführungspflicht 9. Steuererklärungen 10. Kleinunternehmen 11. Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen Verfahren 12. Geplante Änderungen 1. Allgemeine Informationen zur Gesetzesgrundlage Steuerpflichtige Unternehmen, die im Inland (Polen) weder Sitz oder ständigen Sitz der unternehmerischen Tätigkeit noch einen Wohnsitz haben, sind verpflichtet in Polen die Mehrwertsteuer für diese Personenbeförderungsleistungen zu entrichten. Deutsche Busunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mussten bisher eine Pauschale für jeden Fahrgast an der polnischen Grenze im Zollamt entrichten. Seit 06.05.2010 wurde diese Verfahrensweise geändert. Auf Grund eines Gerichtsurteils des EuGH vom 6. Mai 2010 C-311/09 erfolgte eine Gesetzänderung, die besagt, dass sich diese Busunternehmen spätestens bis zum 31.12.2010 beim II. Finanzamt Warschau in Polen für Mehrwertsteuerzwecke anmelden müssen. Die neue Regelung des Art.28f besagt, dass die Besteuerung den tatsächlich gefahrenen Kilometern unterliegen muss. Um sich beim Finanzamt anzumelden, müssen einige Unterlagen bereitgestellt und in die polnische Sprache übersetzt werden. Wichtig!!!! Am 21. Juni 2010 wurde vom polnischen Finanzminister eine offizielle Stellungnahme zu dem Urteil veröffentlicht. Gemäß Urteil C-311/09 vom 6 Mai 2010 und dem Schreiben des Finanzministeriums wurden die Busunternehmen verpflichtet, sich beim polnischen Finanzamt anzumelden und die Mehrwertsteuer nach dem allgemeinen Verfahren zu entrichten! 1

2. Anzeigepflicht Im Ausland ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf Polen entfallende Umsätze bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Dazu müssen die gesetzlichen Forderungen erfüllt werden. Das gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungsformular muss ausgefüllt und die dazu gehörenden Unterlagen besorgt werden. 3. Liste notwendiger Unterlagen Der Umfang der für die Anmeldung benötigten Unterlagen ist von der Betriebsform des Unternehmens abhängig. Alle benötigten Unterlagen müssen zwingend in die polnische Sprache, durch einen vereidigten Übersetzer, übersetzt werden. D.h. eine GmbH oder AG wird einen erhöhten Kostenaufwand haben, da auch die Gesellschafterbeschlüsse und die Satzung in die polnische Sprache übersetzt werden müssen. Zur Registrierung einer ausländischen Person, die im Sinne von Art. 5 des VAT Gesetzes steuerbare Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Polen vornimmt, sind erforderlich: - Gründungsurkunde, - aktueller Handelsregisterauszug, - Bescheinigung des Finanzamtes über die Eintragung ins Umsatzsteuerregister, in dem Ansässigkeitsland, - Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Geschäftsführers, - Festlegung über den Ort der Führung von Mehrwertsteuer Aufzeichnungen, - Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit in der polnischen Sprache, Art und Dienstleistungsumfang, - Kopie des Vertrages mit der Bank über die Eröffnung des Bankkontos, - Kopie des Vertrages mit dem Steuerberater, - Vollmacht für den Steuerberater, zur Vertretung von dem polnischen Finanzamt, - Bestätigung, Überweisungskopie oder Kontoauszug der Einzahlung der Fiskalgebühr auf das Konto der lokalen Finanzbehörden Nicht zu vergessen: Die Bestätigung zur Anmeldung als Umsatzsteuerunternehmer ist nicht mit der Ansässigkeitsbescheinigung zu verwechseln. Wichtig!!!! Alle fremdsprachigen Unterlagen müssen ins Polnische übersetzt werden. Die Übersetzung der Unterlagen muss von einem vereidigten Dolmetscher durchgeführt werden! 4. Kontonummer Die in Polen für Mehrwertsteuerzwecke angemeldeten Unternehmen müssen in Polen ein Konto in einer Bank einrichten. Auf diese Kontonummer werden die Mehrwertsteuererstattungen stattfinden. In Polen ansässige deutsche Banken ermöglichen solche Kontoeröffnung von ihrer deutschen Zentrale aus. 2

Die Kunden der Commerzbank können in den polnischen BRE-Banken problemlos ein Konto eröffnen. Die Deutsche Bank hat ebenfalls Filialen in Polen. Die Sparkasse hat zwei Partner in Polen die PKO BP und DNB Nord Bank. Je nach Art der Zusammenarbeit können die Unternehmen vor Ort in ihrer Hausbank das Konto eröffnen, ohne nach Polen reisen zu müssen. Wichtig!!!! Der polnische Fiskus wird keine Anmeldung durchführen, wenn kein Konto in Polen vorhanden ist. 5. Zuständiges Finanzamt Wird das Beförderungsunternehmen von Polen aus betrieben, richtet sich die Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren und die Anmeldung beim Finanzamt nach dem Sitz der gewerblichen Tätigkeit. Besitzt das Beförderungsunternehmen den Sitz außerhalb Polens und ist der Bus auch dort zugelassenen, so ist für den im Ausland ansässigen Unternehmer das zentrale II. Finanzamt Warschau Mitte zuständig: II Urząd Skarbowy Warszawa Śródmieście II Finanzamt Warschau-Mitte Ul. Jagiellonska 15 02-013 Warszawa Śródmieście TEL +48 22 621 79 42 FAX +48 22 625 50 06 (tel.+4822-8217326; +4822-8217332) Wichtig!!!! Das zuständige Finanzamt für im Ausland ansässige Unternehmen ist das II. Finanzamt Warschau Mitte! 6. Amtlich vorgeschriebene Unterlagen Je nach der Rechtsform des Unternehmens sind folgende Unterlagen für die Anmeldung beim Finanzamt notwendig VAT-R Anmeldung zu Mehrwertsteuerzwecken NIP-1 bei Anmeldung der natürlichen Person NIP-2 bei Anmeldung für sonstige Rechtsformen, von der GbR bis zur AG, bei Personengesellschaften werden manchmal, je nach Fall, auch NIP-3 für die Gesellschafter benötigt. Für die Anmeldung beim Finanzamt wird eine Fiskalgebühr in der Höhe von 170,-PLN erhoben. Wird in Polen ein Steuerberater als Vertreter der Firma bevollmächtig, so wird ein Betrag von 17,- PLN pro Steuerberatervollmacht bezahlt, d.h. wenn die Kanzlei 2 Steuerberater hat, werden 34,-PLN fällig. Die Fiskalgebühren müssen auf das Fiskalkonto der Gemeinde entrichtet werden, in der das Finanzamt liegt. 3

Wichtig!!!! die Fiskalgebühr in Höhe von 170,-PLN wird auf das Konto der Gemeinde Warszawa Praga Północ Institution Bank Handlowy Sitz in Warszawa SWIFT: CITIPLPX IBAN: PL 96 1030 1508 0000 0005 5002 6074 eingezahlt. Nach Beendigung des Beförderungsvertrages ist eine ausländische Person verpflichtet, sich abzumelden (Der Vordruck VAT-Z). Wichtig!!! Die Anmeldung beim Finanzamt kann nur auf den amtlich vorgeschriebenen Formularen und in der polnischen Sprache vorgenommen werden. Das Finanzamt bearbeitet keine nichtamtlich vorgeschriebenen Anmeldungen, kann jedoch bei der Verweigerung der ordentlichen Anmeldung eine Ordnungsstrafe aussprechen! 7. Vorsteuerabzugsverfahren nur für angemeldete Unternehmen Im Sinne des Art. 86 Abs. 1 des VAT-Gesetzes erfüllen nichtregistrierte ausländische Personen nicht die Voraussetzungen zur Anforderung der Rückerstattung der polnischen Vorsteuer. Nur Unternehmen, die sich in Polen für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet haben, können auch am Vorsteuerabzugsverfahren teilnehmen. Ab 2010 wurde eine gesonderte Regelung eingeführt, mit der die in den Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden kann. Die nicht im EU-Gebiet ansässigen Personen müssen einen Fiskalvertreter ernennen. Von der Ernennung des Fiskalvertreters ist der Steuerpflichtige befreit, der einen Sitz oder eine Ansässigkeit auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft hat. Unternehmen, die nicht in Polen angemeldet sind, haben noch eine andere Möglichkeit die Mehrwertsteuer zurückzubekommen. Sie können an dem Mehrwertsteuerrückertstattungsverfahren teilnehmen, das erheblich länger als ein Vorsteuerabzugsverfahren dauert. Wichtig!!! Am Vorsteuerabzugsverfahren können nur beim Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke angemeldete Unternehmen teilnehmen! 8. Buchführungspflicht Das polnische Gesetz über die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen verpflichtet die umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen zur Führung von Mehrwertsteuerevidenzen. Diese Führung der Evidenz ist Pflicht, muss aber nicht in Polen geführt werden, sondern kann auch am Ort des Betriebes stattfinden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Führung der Evidenz, kann das Finanzamt eine Führungspflicht auf dem polnischen Gebiet anordnen. Die Evidenz muss monatlich geführt werden, auch dann, wenn keine Umsätze getätigt wurden. Der Vorteil gegenüber der alten Regelung liegt darin, dass die gezahlte Vorsteuer von Rechnungen wie Kraftstoff oder Übernachtungen mit der Umsatzsteuer verrechnet werden kann. Welche und wie viel Vorsteuer verrechnet werden kann, ist abhängig von der Unternehmensbeschreibung, da Reiseunternehmen andere Rechnungen mit Vorsteuer absetzen können als reine Personenbeförderungsunternehmen. Die Möglichkeit der Kategorisierung des Unternehmens wird vor der Anmeldung geprüft. 4

Wichtig!!! Nach den gesetzlichen Vorschriften muss eine Mehrwertsteuerevidenz in der polnischen Sprache geführt werden! 9. Steuererklärungen Die Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, monatlich ihre Steuererklärungen an das Finanzamt einzureichen. Die monatliche Anmeldung erfolgt auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular VAT-7. Die Steuererklärungen müssen bis zum 25. des nachfolgenden Monats beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Steuererklärungen, die aus dem Ausland an das Finanzamt nach Polen geschickt werden, zählt hierfür der Tag des Eingangs im Finanzamt. Für Steuererklärungen, die per polnische Post verschickt werden, zählt das Stempeldatum als Eingangstag. Bei der Einreichung durch private Postunternehmen zählt als korrekter Eingangstag das Eingangsdatum beim Finanzamt. Nach polnischem Recht besteht zudem die Möglichkeit, anstelle der monatlichen Steuerklärungen, die Steuererklärungen vierteljährlich an das Finanzamt einzureichen. Formularauswahl: VAT-7 für monatliche Steuererklärung aller Unternehmen VAT-7K für Quartal-Steuererklärung bei Kleinunternehmen VAT-7D für Quartal-Steuererklärung bei sonstigen Unternehmen Vierteljährliche Steuererklärungen Die Unternehmen können ihre Steuererklärungen beim polnischen Finanzamt auch vierteljährlich einreichen. Für die Kleinunternehmen gelten nach dem polnischen Gesetz andere Bestimmungen der vierteljährlichen Abrechnung als für sonstige Unternehmen. Um festzustellen, ob das ausländische Unternehmen auch als Kleinunternehmen gezählt wird, muss es allerdings nachweisen, dass sein Umsatz die gesetzlich vorgeschriebenen Schwellengrenzen nicht überschreitet. Andere Unternehmen, die nicht als Kleinunternehmen eingestuft werden, können unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Steuererklärungen vierteljährlich an das Finanzamt einreichen. Die Mehrwertsteuereinzahlung muss jedoch monatlich stattfinden und wird anhand der letzten Steuererklärung bestimmt. Monatlich fallen 1/3 der in der letzten Steuererklärung nachgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge an. Die Zahlung muss bis zum 25. des Nachfolgemonats erfolgen. Erst nach der Einreichung der Steuererklärung wird die eingezahlte Steuer zusammengerechnet. Das Mehrwertsteuergesetz erlaubt auch die vierteljährliche Mehrwertsteuerzahlung nach den tatsächlich berechneten monatlichen Steuerevidenzen. Diese Abrechnung erfolgt auf Antrag beim Finanzamt. Auch nach einem Antrag kann man zu den anderen Methoden der Berechnung der Steuer zurückkehren. Beim vierteljährlichen Abrechnungszeitraum sind die Unternehmen verpflichtet, die Steueranmeldungen bis zum 25. Tag des Folgemonats nach dem jeweiligen Vierteljahr abzugeben. Sie können auch zu monatlichen Abrechnungszeiträumen zurückkehren, wenn mindestens vier Kalendervierteljahre, in denen sie für jeweils ein Vierteljahr abgerechnet haben, vergangen sind. Bei den vierteljährlichen Abrechnungen müssen die Unternehmen eine Steueranmeldung VAT-7D oder VAT-7K einreichen. 5

Wichtig!!! 1. Die Unternehmen können die Steuererklärungen monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt einreichen. Dazu werden spezielle Formulare verwendet - VAT-7 im allgemeinen Verfahren und VAT-7D oder VAT-7K für das vierteljährliche Verfahren! 2. Unabhängig von der Möglichkeit der Einreichung der Steuererklärungen pro Quartal müssen die Mehrwertsteuerevidenzen monatlich erstellt werden. Bei dem Verstoß können die Geldstrafen nach dem Steuerstrafgesetzbuch angeordnet werden. Seit 2009 können die Unternehmen ihre Steuererklärungen für je ein Vierteljahr an das Finanzamt einreichen. Um festzustellen, welche Regeln eingehalten werden, gelten die Gesetzbestimmungen, die für Kleinunternehmen geschaffen wurden. Wichtig!!! Der Begriff des Kleinunternehmens wird in Polen anders als in Deutschland behandelt! 10. Kleinunternehmen Der im Jahre 2002 eingeführte Begriff Kleinunternehmer wurde an die Begriffe und Schwellengrenzen des Rechnungslegungsgesetzes angepasst. Seit dem 1. Januar 2009 gelten als Kleinunternehmen diese Personen (natürliche oder juristische), bei denen der Umsatz aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen inklusive der Umsatzsteuer im Vorjahr den Betrag von 1 200 000 nicht überschritten hat. Personen oder Unternehmen, die als Makler tätig sind, einen Investitionsfonds verwalten oder auch als Vermittler, auch bei Reisebüros, arbeiten, gelten nach den polnischen Gesetzen als Vermittler (ausgenommen Kommissionsgeschäfte). Sie fallen unter die Kleinunternehmerregelung, wenn der Provisionsbetrag oder andere Vergütungsbeträge inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer den Betrag von 45 000 nicht überschritten haben. Die Umsatzsteuerbefreiung hat in diesem Falle nicht zu tun mit dem Begriff Kleinunternehmen als Steuerfreistellung. Wichtig!!! Um festzustellen, ob man in Polen als Vermittler oder als Unternehmer eingestuft wird, muss eine ganz genaue individuelle Prüfung erfolgen. Nicht jedes Reisebüro wird in Polen als Unternehmen eingestuft, sondern als Vermittler! 11. Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem neuen Verfahren Nach der bisherigen Regelung wurde die Mehrwertsteuer pauschal pro Person an der Grenze beim Zollamt entrichtet. Nach der neuen Regelung müssen sich die Unternehmen beim II. Finanzamt Warschau Mitte anmelden. Dabei können nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile für die Unternehmen entstehen. 6

Nachteil - Zusätzliche Anzeigepflichten, - Buchführung und damit verbundene Kosten - Abgabe einer zusätzlichen Mehrwertsteuererklärung Vorteil + Steuerersparnisse Beispiel 1 Alte und neue Regelung: Alt Bisher wurde an der Grenze für einen vollen Bus von 50 Personen die Mehrwertsteuer in der Höhe von 1 000 PLN (ca. 250 ) unabhängig von der gefahrenen Strecke entrichtet. Neu Jetzt wird die Mehrwertsteuer nach den in der Rechnung berechneten und tatsächlich gefahrenen Kilometern entrichtet. Bei einem Tagesausflug nach Wroclaw und zurück über den Grenzübergang Forst sind dies 220 km. Angenommen, es werden noch einige Tagesausflüge durchgeführt, so hat das Busunternehmen bei der Fahrt nach Polen eine insgesamt 600 km lange Strecke zurückgelegt. Unter der zusätzlichen Annahme, dass pro 1 km = 1 netto berechnet wird, kann die Abrechnung des Ausfluges folgendermaßen aussehen: 600 km x 1 = 600 x 7 % = 42,- x 4 = 168,- PLN Dabei hat der Busfahrer während der Fahrt für 800,- PLN getankt. In der Tankrechnung wurde die Mehrwertsteuer in Höhe von 144,26 PLN vermerkt. Die Mehrwertsteuererklärung wird wie folgt aussehen: Bezeichnung Alte Regelung Neue Regelung Geschuldete Umsatzsteuer 1 000,- PLN (ca. 250 ) 168,- PLN (ca. 42 ) Vorsteuerabzug Nicht möglich 144,- PLN (ca. 36 ) Differenz an das Finanzamt 1 000,- PLN (ca. 250 ) 24,- PLN (ca. 6 ) Mit der neuen Regelung spart das Unternehmen Mehrwertsteuer, in diesem Beispiel 976 PLN = ca. 244 für eine einzelne Polenfahrt). Beispiel 2 Höhere Kilometersätze: Bei Kilometersätzen von 2 oder 3 pro 1 km würde die Berechnung so aussehen: 600 km x 2 = 1200,- x 7% = 84,- x 4 = 336,- PLN 600 km x 3 = 1800,- x 7% = 126 x 4 = 504,- PLN 7

Bezeichnung Alte Regelung 1 km = 1 1 km = 2 1 km = 3 Gesamtbetrag je gefahrene 600 km netto 600,- 1 200,- 1 800,- - Geschuldete Umsatzsteuer von 7 % 1 000,- PLN (250,- ) 168,- PLN (42,- ) 336,- PLN (84,- ) 504,- PLN (126,- ) Vorsteuerabzug Nicht möglich 144,- PLN 144,- PLN 144,- PLN Differenzbetrag an das Finanzamt 1 000,- PLN (Ca. 250,- ) 24,- PLN (Ca. 6,- ) 192,- PLN (Ca. 48,- ) 360,-PLN (Ca. 90,- ) Auch bei höheren Kilometersätzen spart das Unternehmen mit der neuen Regelung Mehrwertsteuer. Kommen Reparaturrechnungen oder, wie bei Reiseveranstaltern, noch Übernachtungskosten dazu, so vermindert sich die Mehrwertsteuer weiter. Beispiel 3 Zusätzliche Reparaturrechnung: Bei der Reise nach Wroclaw musste die Reparatur vorgenommen werden. Mit den Ersatzteilen und Reparaturkosten hat das Unternehmen die Rechnung in der Höhe von 2 400,- PLN erhalten. Dabei wurde die Mehrwertsteuer in der Höhe von 432,79 PLN nachgewiesen. Angenommen, der Busunternehmen rechnet pro Kilometersatz 3 netto an und ist insgesamt 600 km in Polen gefahren, so wird seine Abrechnung mit dem Finanzamt folgendermaßen aussehen: Bezeichnung 1 km = 3 Gesamtbetrag je gefahrene 600 km netto 1 800,- - Geschuldete Umsatzsteuer von 7% 504,- PLN (126,- ) Vorsteuerabzug 577 PLN (144+433 PLN) Differenzbetrag an das Finanzamt 0 Guthaben für den Abrechnungszeitraum oder Rückerstattung auf das Konto des Unternehmens +73,- PLN (ca. 18 ) Mit der neuen Regelung spart das Unternehmen die Mehrwertsteuer und hat die Möglichkeit über Vorsteuerabzug in der Steuererklärung sogar ein Guthaben erstattet zu bekommen. Die Unternehmen können an dem Vorsteuerabzugsverfahren teilnehmen. Die Verrechnung der Vorsteuer mit der geschuldeten Umsatzsteuer erfolgt in den monatlichen Mehrwertsteuererklärungen. 8

Wichtig!!! Die neue Regelung schafft für Unternehmen viele neue Möglichkeiten, die Vorsteuer von in Polen erworbenen Rechnungen von der geschuldeten Mehrwertsteuer abzusetzen! 12. Geplante Änderungen Das Finanzministerium veröffentlichte die geplanten Änderungen für das Jahr 2011. Ab dem 01.01.2011 sollen diese Pflichten extra im Gesetz verankert werden. Da das EuGH am 6. Mai 2010 mit seinem Urteil C-313/09 Polen den Verstoß gegen Mehrwertsteuerrichtlinien vorgeworfen hat, können die alten Regelungen nicht mehr angewendet werden. Nach dem Gesetzentwurf können alle Verkehrsbehörden in Polen überprüfen, ob das Unternehmen in Polen für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet ist. Werden die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet, können Geldstrafen und Steuerstrafverfahren angeordnet werden. Die Geldstrafen für das Jahr 2010 belaufen sich je nach dem Vergehen und der Klassifizierung vom Finanzamt oder der Steuerfahndung auf 4 309,- PLN bis hin zu dem Betrag von 1 317 000,-PLN. Die Tagessätze werden nach der Mindestlohnhöhe berechnet. Wird der Mindestlohn erhöht, so steigen auch Buß- oder Geldstrafen nach dem Steuerstrafgesetzbuch. Unabhängig davon wird das Unternehmen gemäß den Verkehrsvorschriften bestraft werden. Nach den geplanten Änderungen des Mindestgehalts kann ab 2011 die höchste Strafe bis zum Betrag von 1 380 000,- PLN = 345 000 angeordnet werden. Achtung!!!!! Diese Regelungen betreffen nicht die Unternehmen und Kraftomnibusse, die nicht auf dem Gebiet der Europäischen Unionen angemeldet sind, sondern im Drittland. Für Drittlandunternehmen bleiben die alten Regeln bestehen. Vorbereitet von: Dr Izabella Ewa Cech doradca podatkowy Kancelaria Doradców Podatkowych ABAKUS S.C. 67-200 Glogów ul. Reja 22 TEL 0048 76 834 29 91 Mail: kancelaria@grupa-abakus.pl Polen News Friedrichstrasse 95 10117 Berlin TEL 030/ 2096 1391 Mail chefredakteur@newsletterpolen Kontakt: Björn Hensel 030/ 2096 13 93 bjoern.hensel@newsletter-polen 9