Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Wer prüft was?



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Transkript:

Prüfung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen Wer prüft was?

Überblick Der FH FHB Definitionen / Rechtslage Aus der Praxis Zusammenfassung 2

Die DGUV und ihre Mitglieder DGUV Berufsgenossenschaften BG ETEM BGN BG Verkehr BGW VBG BG HW BG HM BG Bau BG RCI öffentliche Unfallversicherungsträger kommunale Unfallversicherung Bayern Unfallkasse NRW Unfallkasse Bund und Bahn hanseatische Feuerwehrunfallkasse Nord... 3

Die DGUV und ihre Fachbereiche Fachbereiche Verkehr & Landschaft Holz & Metall Handel & Logistik Bildungswesen Feuerwehren, HiOrg, Brandschutz Organisation des Arbeitsschutzes PSA Verwaltung Feuerwehren, HiOrg, Brandschutz Sachgebiet Feuerwehren & HiOrg Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz 4

Der FB FHB Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz Träger: Unfallkasse Baden-Württemberg Leitung: Dipl. Ing. Wolfgang Kurz, UK BW stv. Leitung: Ing. Detlef Garz, FUK Mitte Geschäftsstelle: Dipl. Biol. Tim Pelzl, UKBW 5

Sachgebiete Sachgebiet Feuerwehren & Hilfeleistungsorganisationen Träger: Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehr- Unfallkassen Leitung: Ing. Detlef Garz, FUK Mitte stv. Leitung: Dipl. Ing. Martin Bach UK NRW Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz Träger: BGN Leitung: Gerhard Sprenger, BGN stv. Leitung: N.N. 6

Definitionen - Arbeitsschutzrecht 4 ArbStättV (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 2 BetrSichV (5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. 7

Definitionen - Arbeitsschutzrecht 2 BetrSichV (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt [ ] 2 BetrSichV (8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand. 8

Definitionen - Arbeitsschutzrecht 2 BetrSichV (9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein. TRBS 1201, Pkt. 3.1 Durch Prüfungen ist insbesondere sicherzustellen, dass Arbeitsmittel den Anforderungen der Verordnung entsprechen. [ ] Für die einzelnen Prüfungen sind Prüfart, Prüfumfang und gegebenenfalls Prüffristen unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchung festzulegen. 9

Definitionen - Arbeitsschutzrecht 3 BetrSichV (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen [ ] 10 BetrSichV (5) [ ] Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt. [ ] 10

TRBS 1203 befähigte Personen Allgemeine Anforderungen an: Berufsausbildung, Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Gefährdungen durch: Explosionen Berufserfahrung Druck Zeitnahe berufliche Tätigkeit Elektrische Gefährdungen Seit 2015 in der BetrSichV verankert: zugelassene Überwachungsstellen - ZÜS 11

Baurecht z.b. PrüfVBau Bayern 2 Prüfungen Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen nach 1 Satz 2 Nr. 3 PrüfVBau müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: 1.Lüftungsanlagen, 2.CO-Warnanlagen, 3.Rauchabzugsanlagen, [ ], 4.selbsttätige Feuerlöschanlagen, [ ], 5.nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen [ ], 6.Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 7.Sicherheitsstromversorgungen. [ ] 12

Sonstige Bestimmungen zur Prüfung/Instandhaltung Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung Instandhaltungs- Richtlinien und Fachlehrgänge RAL- GZ 974 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen Handbetätigte Geräte zu Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge RAL-GZ 974/1(Tab.1-3) und RAL-GZ 974/2(Tab.4-5) DIN 14406-4: Tragbare Feuerlöscher, Instandhaltung VdS-Richtlinien VDMA-Richtlinien Herstellerangaben 13

Prüfen gemäß BetrSichV / TRBS 1201 14

Instandhaltung gemäß DIN 31051 1. Inspektion Feststellung und Beurteilung des Ist- Zustands /von Abweichungen des Ist-Zustands vom Soll-Zustand 2. Wartung Maßnahmen zur Sicherstellung des Soll-Zustands aus: Bvfa Positionspapier 05/2014 3. Instandsetzung Funktionswiederherstellung von defekten Anlagen 4. Verbesserung alle Maßnahmen zur Steigerung der Funktionssicherheit 15

Wer kontrolliert und prüft? Betreiber Fachfirmen unabhängige Sachverständige ZÜS aus: Bvfa Positionspapier 05/2014 16

Wann wird geprüft? bei Errichtung / Inbetriebnahme regelmäßig nach Änderungen nach Herstellerangaben aus: Bvfa Positionspapier 05/2014 17

Beispiel: Sprinkleranlage bei Errichtung / Inbetriebnahme: Prüfsachverständiger (Baurecht) regelmäßig: - Sprinklerwart (Betreiber) - Fachfirma (befähigte Person) nach Änderungen: - Fachfirma (befähigte Person) - ggf. Prüfsachverständiger/ZÜS 18

Beispiel: Feuerlöscher bei Montage: Betreiber / Fachfirma (befähigte Person) regelmäßig: Betreiber / Fachfirma (befähigte Person) nach Benutzung: Betreiber / Fachfirma (befähigte Person) 19

Zusammenfassung - Prüfungen erfolgen auf der Basis diverser Verordnungen, Regeln und weiteren Vorgaben. - Die Anforderungen an die prüfende Person sind ebenso vielfältig. - Prüfmodelle sind u.u. individuell für die jeweilige Anlage. - Intervalle werden z.t. per Gefährdungsbeurteilung festgelegt. - Unternehmerverantwortung 20

Dipl. Biol. Tim Pelzl - UKBW Geschäftsstelle des FB FHB Fon: 0711 / 9321-564 Fax: 0711/ 9321 9564 Email: Tim.Pelzl@ukbw.de 21