Fortbildung Organspende TPG und HAGTPG als Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten
Normenhierachie Europarecht Bundesrecht Landesrecht ( 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht): 2
Gesetze Bundesgesetz Transplantationsgesetz (TPG) (Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) Landesgesetz Hessisches Gesetz zur Ausführung des TPG (HAGTPG) vom 29. November 2000 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 635) 3
Landesrecht Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz 16 Bundesländer 16 Ausführungsgesetze (z. Zeit realiter 1 novelliertes) 4
Organspende Postmortale Organspende Lebendspende 5
TPG Ziel des Gesetzes Förderung der Organspende Regelmäßige Aufklärung der Bevölkerung Rechtssicherheit klare Strukturen und feste Prinzipien einheitliche Definition und Verfahrensweisen Verbot des Handels mit menschlichen Organen und Geweben Anpassung an rechtliche Gegebenheiten in den Nachbarländer 6
Ziel des HAGTPG Zahl der Organspender erhöhen Organspende als Gemeinschaftsaufgabe konkretisieren Krankenhäuser mehr in die Pflicht nehmen Stellung der Transplantationsbeauftragten stärken Meldepflicht von möglichen, potentiellen und tatsächlichen Organspendern DSO am Angehörigengespräch beteiligen 7
TPG 1) Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende prüfen. 2) Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen stellen ihren Versicherten derzeit noch alle zwei Jahre einen Organspendeausweis zur Verfügung verbunden mit der Aufforderung die eigene persönliche Entscheidung in diesem Dokument schriftlich festzuhalten. 3) Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen. 4) Unabhängige Transplantationsbeauftragte sind u.a. dafür verantwortlich, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten festgelegt werden 8
5) Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. 6) Unrichtige Erhebung und die unrichtige Dokumentation sowie die Übermittlung eines unrichtigen Gesundheitszustands in der Absicht, Patienten auf der Warteliste zu bevorzugen, auch als Urkundsdelikt, sind strafbar. 7) Organe und Gewebe dürfen - abgesehen von einer Lebendorganspende - erst entnommen werden, nachdem der Hirntod der Organspenderin oder des Organspenders festgestellt wurde. 8) Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.b. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer der Spenderin oder dem Spender nahe stehenden Person möglich. 9) Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe und Gewebe sind unter Strafe gestellt. 9
Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende prüfen Deutschland: Entscheidungslösung 10,5/1 Mio EW (2014) z. B. Spanien: Widerspruchslösung 35,3/1 Mio EW (2011) 10
Gemeinschaftsaufgabe Aufklärung der Bevölkerung Zuständige Stellen nach 2 TPG die nach Landesrecht zuständigen Stellen Bundesbehörden Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) Krankenkassen neu: die für das Ausstellen amtlicher Ausweisdokumente zuständigen Stellen haben mit den Dokumenten Aufklärungsunterlagen und Organspendeausweise auszuhändigen 11
Aufklärung der Bevölkerung Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen stellen ihren Versicherten alle zwei Jahre einen Organspendeausweis zur Verfügung verbunden mit der Aufforderung die eigene persönliche Entscheidung in diesem Dokument schriftlich festzuhalten. 2013 ca. 60 Mio. Euro für Anschreiben 12
Die Bereiche Organentnahme, Organvermittlung und Organtransplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen. ORGANENTNAHME: VERMITTLUNG: TRANSPLANTATION: ENTNAHMEKRANKENHÄUSER ORGANISATION: DSO EUROTRANSPLANT (SERVICE- ORGANISATION VERANTWORTLICH FÜR DIE ZUTEILUNG VON SPENDERORGANEN) BELGIEN, DEUTSCHLAND, KROATIEN, LUXEMBURG, NIEDERLANDE, ÖSTERREICH, UNGARN, SLOWENIEN TRANSPLANTATIONSZENTREN 13
Dokumentation der Spendenbereitschaft ( 2 TPG) Schaffung eines für Deutschland einheitlichen Organspendeausweises (durch BzgA) Schriftliche Erklärung zur Organ- und Gewebespende bereits mit vollendetem 16. LJ, Widerspruch bereits mit vollendetem 14. LJ Beschränkung der Entnahme auf bestimmte Organe und Gewebe möglich schriftliche Übertragung der Entscheidung auf eine Person des Vertrauens möglich. 14
Voraussetzungen der Organ- oder Gewebeentnahme Entscheidungslösung Erweiterte Zustimmungslösung ( 3 und 4 TPG) schriftliche Einwilligung des Spenders oder seinen Widerspruch oder entsprechender Erklärung der Vertrauensperson mutmaßliche Wille des Verstorbenen durch Befragung der Angehörigen Widerruf innerhalb einer vereinbarten Frist ist möglich 15
Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen Bis 2012 unbestimmtes Gremium Seit August 2012 in Hessen 6-Augenprinzip Zwischenzeitlich auf Bundesebene durch Richtlinie der Bundesärztekammer überall: 6-Augenprinzip, bzw. 8-Augenprinzip (Leber) 16
Vermittlungspflichtige Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm 17
Unrichtige Erhebung und die unrichtige Dokumentation sowie die Übermittlung eines unrichtigen Gesundheitszustands in der Absicht, Patienten auf der Warteliste zu bevorzugen, auch als Urkundsdelikt, sind strafbar. 18
Organe und Gewebe dürfen - abgesehen von einer Lebendorganspende - erst entnommen werden, nachdem der Hirntod der Organspenderin oder des Organspenders festgestellt wurde. Hirntoddiagnostik erfolgt durch zwei unabhängig von einander diagnostizierende Ärzte 19
Voraussetzungen der Organentnahme Hirntod ( 3, 5 und 6 TPG) Medizinische Feststellung des Hirntodes in Form des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes ( 3) Feststellung des Hirntodes durch zwei dafür qualifizierte, an der Transplantation nicht mitwirkende Ärztinnen/Ärzte ( 5) Strikte Beachtung der Würde des Organspenders bei allen Vorgängen ( 6) 20
Lebendspende Voraussetzungen ( 8 TPG) nur bei paarigen Organen möglich und bei Teilorganen (z.b. Lebersegmente) volljährig, einwilligungsfähig und gesundheitlich geeignet Spende nur durch nächste Verwandte oder Personen, die dem Organempfänger persönlich nahe stehen keine über das OP-Risiko hinausgehende Gefährdung durch Lebendspende 21
Lebendspende Lebendspendekommission ( 8 TPG, 2 HAGTPG) Landesärztekammer Hessen Mitglieder der Kommission sollen Personen mit ärztlicher, juristischer und psychologischer Kompetenz sein. Prüfung der Freiwilligkeit der Spende und Feststellung der fehlenden Absicht des Organhandels 22
Voraussetzungen der Organentnahme Auskunftspflicht ( 7 TPG) Auskunft zu erteilen ist dem/den: Transplantationsbeauftragten Entnahmechirurgen Transplantationschirurgen Koordinator (DSO) Zur Auskunft verpflichtet sind: behandelnde Ärzte Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, Einrichtungen in der der Tod festgestellt wurde Behörden Transplantationsbeauftragter Transplantationschirurg Koordinator (DSO) 23
Zulässigkeit der Organentnahme TPG 9a Entnahmekrankenhäuser: Gesetzlich zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihren räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind Organentnahmen zu ermöglichen TPG 9b Transplantationsbeauftragte Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung der Aufgabe fachlich qualifiziert ist 24
Qualifikation, organisationsrechtliche Stellung, Freistellung durch Landesrecht zu bestimmen 4 HGATPG Definition: geeignete Facharztqualifikation sowie Curriculum Entnahmekrankenhaus ein TxB pro fachbezogener Intensivstation, ab 500 Betten mindestens 2 TxB ein hauptverantwortlicher TxB Stellung: Als TxB nicht an Weisungen [z. B. der Abteilungsleitung] gebunden Freistellung soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist Uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation 25
Aufgaben der TxB ( 4 HGATPG) Können der ärztliche Leitung jederzeit, aber müssen ihr mindestens einmal monatlich berichten Sind Ansprechpartner für medizinischen Personal für alle Belange der Organspende Erarbeiten schriftliche Handlungsanweisungen für Personal der Intensivstation: Veranlassung der Hirntoddiagnostik Intensivmedizinische Maßnahmen Verständigung der DSO nach 1. Hirntodfeststellung Holen Einwilligung der Angehörigen unter Beteiligung eines Koordinators der DSO ein Führen orientierender Gespräche monatliche Dokumentation von Todesfällen bei primärer oder sekundärer Hirnschädigung 26
Koordinierungsstelle Auftraggeber sind Spitzenverbände der Krankenkassen, Bundesärztekammer und Deutsche Krankenhausgesellschaft. Durch Vertrag wird geregelt: die Aufgaben: Maßnahmen zum Schutz der Organempfänger Sicherstellung des Vorrangs der Organ- vor Gewebespende ( 9 TPG) Unterstützung der TPZ (und der KH) bei der Qualitätssicherung Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit der Beteiligten Zusammenarbeit mit der Vermittlungsstelle Jährlicher Tätigkeitsbericht die Finanzierung der Transplantationsbeauftragten ein Schlichtungsverfahren bei fehlender Einigung 27
Koordinierungsstelle Aufgaben nach 4 HGATPG Unterstützt TxB bei Erarbeitung von Handlungsabläufen auf der Intensivstation Beteiligung am Angehörigengespräch Erstellt Statistik über die Ergebnisse der monatlichen Erhebung Berichtet monatlich dem zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse der Erhebung 28
Vermittlungsstelle Eurotransplant Auftraggeber sind Spitzenverbände der Krankenkassen, Bundesärztekammer und Deutsche Krankenhausgesellschaft Sitz auch außerhalb des Geltungsbereiches möglich Aufgaben: Vermittlung nach Stand der Erkenntnis der med. Wissenschaft (BÄK): u.a. Erfolgsaussicht und Dringlichkeit vs. MELD Maßnahmen zum Schutz des Organempfängers Zusammenarbeit mit Koordinierungsstelle regelmäßige Berichterstattung an Vertragspartner 29
Prüfungs- und Überwachungskommission mit Sitz bei der BÄK Überwachungskommission gemäß 11 TPG Der Spitzenverband der Gesetzliche Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutschen Krankenhausgesellschaft haben eine Kommission eingesetzt, die die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Koordinierungsstelle Deutsche Stiftung Organtransplantation, der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser bei der Organspende überwacht. Prüfungskommission gemäß 12 TPG Der Spitzenverband der Gesetzliche Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutschen Krankenhausgesellschaft haben eine Prüfungskommission errichtet. Die Kommission prüft das Allokationsverfahren (Vermittlungsentscheidung) der Vermittlungsstelle (Eurotransplant) und der Transplantationszentren. 30
Ständige Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer Das Transplantationsgesetz ( 16 TPG) verpflichtet die Bundesärztekammer, in Richtlinien den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu einzelnen Bereichen der Transplantationsmedizin festzustellen. Die Richtlinien werden von der ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer erarbeitet. Neben medizinischen Experten gehören ihr Juristen, Ethiker, Patienten, Angehörige von Organspendern sowie Vertreter der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle, der Auftraggeber und der Länder an. Die Richtlinien sind vom BMG zu genehmigen 31
Weitere Regelungen TPG Meldung schwerwiegender Ereignisse, Dokumentation, Rückverfolgung und Datenschutz ( 13-15) Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer ( 16) Verbot des Organhandels und Gewebehandels ( 17) Straf- und Bußgeldvorschriften ( 18-20) 32
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Engagement 33