Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012



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Transkript:

1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG 2004) besteht, sondern die Erteilung der Erlaubnis an die Voraussetzung knüpft, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist ( 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2004). 2. Ausschließlich die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend, ob der Ausländer durch 5 Abs. 11 SGB 5 von der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 erfasst wird: Die Regelung in 5 Abs. 11 SGB 5 sieht nicht vor, dass durch die Krankenkasse jeweils zu ermitteln ist, ob der Ausländer die Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen kann. Dass diese vereinfachende Regelung - wie vorliegend - auch zur Folge haben kann, dass Ausländer, die zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, für deren Erteilung die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 5 Abs. 1 AufenthG 2004 bestand, aktuell jedoch ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ebenfalls nicht von 5 Abs. 11 SGB 5 erfasst werden, muss vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts in Kauf genommen werden. (Amtliche Leitsätze) S 208 KR 1643/09 WA Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Durchführung einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 22. Februar 2009 bei der Beklagten und um die Festsetzung von Beiträgen für diesen Zeitraum. Die am 1984 geborene Klägerin hat die türkische Staatsangehörigkeit und erhielt mit Datum vom 14. August 2007 eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), ausgestellt durch die Beigeladene zu 1). Die ausgestellte Niederlassungserlaubnis lief auf den Namen N A. Wie sich später herausstellte, hatte die Klägerin einen falschen Namen angegeben. Nachdem der Sachverhalt hinsichtlich der Identität der Klägerin geklärt war und die Klägerin auch einen türkischen Pass mit dem im Rubrum genannten Namen erhalten hatte, stellte die Beigeladene zu 2) mit Datum vom 2. April 2009 eine Bescheinigung aus, mit der die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG übertragen und der im Rubrum angegebene Name der Klägerin aufgeführt wurde.

2 Die Klägerin war bis zum 30. September 2007 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Unter Vorlage verschiedener Einkommensunterlagen zeigte sie im September 2008 an, seit dem 1. Oktober 2007 nicht mehr kranken- und pflegeversichert zu sein und die Voraussetzungen für die Durchführung einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft gemäß 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfüllt zu haben. Mit Bescheid vom 25. September 2008 bestätigte die Beklagte der Klägerin das Bestehen einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft ab dem 1. Oktober 2007 und setzte zugleich die Beiträge ab dem 1. Oktober 2007 fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass sie lediglich ein Angebot zur Krankenversicherung habe einholen wollen. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass der ausgefüllte Antrag für die Erstellung eines Angebotes zwingend erforderlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei der Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V um eine Pflichtversicherung handele, es also unerheblich sei, ob die Klägerin eine entsprechende Versicherung wünsche oder nicht. Die Klägerin sei im Anschluss an ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht mehr gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert gewesen. Sie gehöre daher zu dem in 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personenkreis, woraus sich eine entsprechende Versicherungspflicht seit dem 1. Oktober 2007 ergebe. Seit dem 23. Februar 2009 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld II. Am 16. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, aufgrund der Regelung in 5 Abs. 11 S. 1 SGB V nicht ab dem 1. Oktober 2007 nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig zu sein. Ihr sei im August 2007 eine Niederlassungserlaubnis nach 26. Abs. 4 AufenthG erteilt worden, weil sie damals selbstständig erwerbstätig gewesen sei und für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen erzielt habe. Wäre der Lebensunterhalt nicht gesichert gewesen, hätte die Ausländerbehörde keine Niederlassungserlaubnis erteilen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Der erste Aufenthaltstitel vom 14. August 2007 sei aufgrund der dargelegten geänderten Identität der Klägerin wohl falsch gewesen, da dieser auf einen falschen Namen ausgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten Aufenthaltstitels im April 2009 habe jedoch das bis zum 30. September 2007 bestehende Beschäftigungsverhältnis der Klägerin geendet. Insbesondere im Hinblick auf den zweiten Aufenthaltstitel habe die Klägerin ihren Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen.

3 Ab dem 1. Oktober 2007 habe für die Klägerin kein Krankenversicherungsschutz bestanden. Erst ab dem 23. Februar 2009 sei die Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Leistungsbezuges ALG II als versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten angemeldet worden. Die Klägerin habe zudem sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 Leistungen von der Beklagten in Form von Arzneimitteln in Höhe von 1.281,23 Euro in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die Anforderungen der 9 ff. Aufenthaltsgesetz frage sich, wie der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert sei. Nach Beendigung ihrer Beschäftigung ab dem 1. Oktober 2007 seien insoweit regelmäßige Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erforderlich zuzüglich eines Nachweises einer gesetzlichen oder an der baldigen gleichwertigen Krankenversicherungsschutzes. Wie die Klägerin diesen Nachweis ab dem 1. Oktober 2007 zu erbringen gedenke, könne von Seiten der Beklagten nicht nachvollzogen werden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte gemäß 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis damit erklärt hatten. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Für die Klägerin bestand keine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 1. Oktober 2007. Nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben Versicherungspflicht. Nach 5 Abs. 11 (zwischenzeitlich wortgleich Abs. 10) Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) werden Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Damit sieht 5 Abs. 11 SGB V eine Sonderregelung zur Anwendung des 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor und knüpft diese an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Nach Auffassung der Kammer ist die Regelung in 5 Abs. 11 SGB V so zu verstehen, dass die dort

4 genannten Ausländer dann nicht unter Nr. 13 fallen, wenn für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Dies ist bei der Klägerin, die als türkische Staatsangehörige zu den in 5 Abs. 11 SGB V genannten Ausländern gehört, der Fall. Der Klägerin wurde mit Datum vom 14. August 2007 eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG erteilt. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Damit handelt es sich bei der der Klägerin erteilten Niederlassungserlaubnis um eine Aufenthaltserlaubnis nach 9 Abs. 2 AufenthG, der die Erteilung der Erlaubnis in Nr. 2 an die Voraussetzung knüpft, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Dabei ist die Regelung in 9 Abs. 2 AufenthG (Lebensunterhalt muss gesichert sein) als Spezialnorm zur allgemeinen Norm des 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzusehen. Die Kammer geht davon aus, dass von 5 Abs. 11 SGB V nicht nur die in 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die wortgleichen spezielleren Normen des AufenthG umfasst sind. Letztlich kommt es hier entscheidend darauf an, ob der Ausländer lediglich bei Erteilung des Aufenthaltstitels die Sicherung seines Lebensunterhaltes nachweisen, oder ob dies um nicht 5 Abs. 11 SGB V zu unterfallen auch weiterhin der Fall sein muss. Für Letzteres könnte angeführt werden, dass 5 Abs. 11 SGB V dazu dienen soll, die Ausländer, die die Sicherung ihres Lebensunterhaltes (wozu nach 2 Abs. 3 AufenthG auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz zählt) nachweisen können, nicht zusätzlich über 5 Abs. 13 SGB V zu versichern. Daraus könnte abgeleitet werden, dass eine Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aber dann erforderlich wird, wenn der Lebensunterhalt (einschließlich des Krankenversicherungsschutzes) nicht mehr gesichert ist. Diese Auslegung würde jedoch dazu führen, dass die Regelung des 5 Abs. 11 S. 1 SGB V letztlich obsolet wäre, da die Personen, die über einen gesicherten Krankenversicherungsschutz verfügen, ohnehin nicht 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterfallen. Zudem steht dieser Auffassung der eindeutige Wortlaut des 5 Abs. 11 SGB V entgegen. Dieser stellt darauf ab, ob für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Damit stellt die Norm ausschließlich auf die Form der Aufenthaltserlaubnis ab. Die einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend für die Frage, ob der Ausländer durch 5 Abs. 11 SGB V von der Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst wird. Dies entspricht auch den Vorgaben der Gesetzesbegründung, nach der eine für die gesetzlichen Krankenkassen möglichst leicht handhabbare Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gewollt war (vgl. BT-Drucks, 16/3100, S. 95). Die Regelung in 5 Abs. 11 SGB V erleichtert der Krankenkasse die Prüfung dahingehend, dass sie lediglich die Form der Aufenthaltserlaubnis ermitteln muss. Die Regelung sieht gerade nicht vor, dass durch die Krankenkasse jeweils zu ermitteln ist, ob der Ausländer die Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen kann. Dass diese vereinfachende Regelung wie vorliegend

5 auch zur Folge haben kann, dass Ausländer, die zwar eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, für deren Erteilung die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach 5 Abs. 1 AufenthG bestand, aktuell jedoch ihren Lebensunterhalt nicht sichern können, ebenfalls nicht von 5 Abs. 11 SGB V erfasst werden, muss vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts in Kauf genommen werden. Auch die Tatsache, dass die Klägerin Leistungen in Anspruch genommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit die Klägerin der Beklagten die Kosten für die Leistungen zu erstatten hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob die Klägerin wie von der Beklagten wohl zu Recht angezweifelt im fraglichen Zeitraum die Sicherung ihres Lebensunterhaltes nachweisen konnte, kann nach Auffassung der Kammer vorliegend dahinstehen. Die entsprechende Prüfung ist nach den obigen Ausführungen keine Tatbestandsvoraussetzung des 5 Abs. 11 SGB V. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit Datum vom 2. April 2009 eine Übertragung der Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 4 AufenthG durch die Beigeladene zu 2) erfolgt ist. Mit der Übertragung des Aufenthaltstitels wurde die Niederlassungserlaubnis vom 14. August 2007 nicht aufgehoben. Es handelt sich bei der Übertragung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine neue Niederlassungserlaubnis. Dies wurde auch von Seiten der Beigeladenen zu 2) bestätigt. Obgleich die Niederlassungserlaubnis zunächst auf den falschen Namen ausgestellt worden war, bestehen nach Auffassung der Kammer an der Wirksamkeit keine Zweifel. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 hatte die Beigeladene zu 2) der Klägerin ( Frau, geb..1984 in..., bzw.,,.1984, K ) das Vorliegen einer wirksamen Niederlassungserlaubnis bestätigt. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.