Gesetzestext 53 SGB I. Übertragung und Verpfändung. (1) Ansprüche auf Dienst und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet



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Transkript:

Gesetzestext 53 SGB I Übertragung und Verpfändung (1) Ansprüche auf Dienst und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden. (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. (4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. (5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte. (6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Stand: 05/2012 Seite 1

Änderungen der GA Stand 05/2012: Redaktionelle Änderungen und rechtliche Aktualisierungen Klarstellung der Aussagen zu Punkt 3.2.6 (Konkurrenz zu Erstattungsansprüchen nach den 102 ff SGB X) Stand 02/2009: Anpassung der GA an die aktuelle Rechtslage und redaktionelle Änderungen. Stand: 05/2012 Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1. Voraussetzungen... 5 1.1 Definitionen... 5 1.1.1 Dienst- und Sachleistungen... 5 1.1.2 Einmalige und laufende Geldleistungen... 5 1.1.3 Übertragung... 5 1.1.4 Verpfändung... 5 1.1.5 Bestimmtheitserfordernis... 6 1.2 Übertragung wegen Vorleistung (Abs. 2 Nr. 1)... 6 1.3 Übertragung im wohlverstandenen Interesse (Abs. 2 Nr. 2)... 6 1.4 Übertragung nach Abs. 3... 7 1.4.1 Übertragung wegen sonstiger Ansprüche... 7 1.4.2 Übertragung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche... 8 1.5 Geschäftsfähigkeit... 8 2. Verfahren... 9 2.1 Anhörung... 9 2.2 Beginn der Auszahlung... 9 2.3 Bescheid... 9 2.4 Dauer der Auszahlung...10 2.5 Änderung der Auszahlung...10 2.6 Erstattung...10 3. Besonderheiten...11 3.1 Sonderregelungen bei Insg und Kug...11 3.2 Konkurrenzen...12 3.2.1 Mehrere sonstige Übertragungen...12 3.2.2 Mehrere Übertragungen wegen Unterhalts...12 3.2.3 Übertragungen wegen Unterhalts und sonstige Übertragungen...12 3.2.4 Pfändungen...12 Stand: 05/2012 Seite 3

3.2.5 Aufrechnung/Verrechnung...12 3.2.6 Erstattungsansprüche 102-105 SGB X...13 4. IT-Anwendungen...13 5. Arbeitsmittel...13 6. Erkenntnisse von Prüfungen...13 7. Schulungsunterlagen...13 Mehr zu GA Punkt 1 - befreiende Wirkung...14 Mehr zu GA Punkt 1.1.4 Verpfändung...14 Mehr zu GA Punkt 3.2.3 Übertragung wegen Unterhalts und sonstige Übertragungen...14 Mehr zu GA Punkt 3.2.5 - Konkurrenz Übertragung und Aufrechnung/Verrechnung...15 Stand: 05/2012 Seite 4

Geschäftsanweisungen 1. Voraussetzungen 53 regelt, ob und in welcher Höhe ein Berechtigter seinen (künftigen) Leistungsanspruch freiwillig an einen Dritten weitergeben (abtreten oder übertragen bzw. verpfänden) kann. Einerseits soll der LE über seine Sozialleistung wie über Arbeitseinkommen frei verfügen können, andererseits hat die BA bei ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, dass er weiterhin mit seinen Sozialleistungen auch bei Überschuldung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und nicht Leistungen nach dem SGB II bzw. XII in Anspruch nehmen muss. Bei einer rechtswirksamen Übertragung/Abtretung kann der Dritte (Zessionar) die Zahlung an sich verlangen mit der Folge, dass die AA nicht mehr mit befreiender Wirkung an den LE leisten kann. Mehr zu befreiende Wirkung 1.1 Definitionen 1.1.1 Dienst- und Sachleistungen Dienstleistungen sind z.b. Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung. Sachleistungen sind z.b. Fahrkarten, Gutscheine für Arbeitsausrüstung. 1.1.2 Einmalige und laufende Geldleistungen Der Absatz 2 gilt sowohl für einmalige als auch für laufende Geldleistungen (vgl. GA Punkt 1.1 zu 48), während Absatz 3 eine spezielle Regelung ausschließlich für laufende Geldleistungsansprüche enthält. 1.1.3 Übertragung Die Übertragung von Leistungsansprüchen erfolgt durch (Abtretungs-)Vertrag zwischen dem LE (Zedenten) und dem Dritten (Abtretungsempfänger oder Zessionar), 398 BGB. Es wird nur der Auszahlungsanspruch wird übertragen, nicht das Stammrecht. Nur der LE (und nicht der Zessionar) ist berechtigt, hinsichtlich seines Leistungsanspruchs Rechtsbehelfe einzulegen oder Überprüfungsanträge zu stellen. 1.1.4 Verpfändung Die Verpfändung erfolgt durch Vertrag, hat aber in der Praxis nur geringe Bedeutung; sie wurde durch die (Sicherungs-)Abtretung weitgehend ersetzt. Die Verpfändung muss der AA vom LE angezeigt werden. Stand: 05/2012 Seite 5

Für die Verpfändung gelten die Aussagen zur Übertragung sinngemäß. Mehr zu Verpfändung 1.1.5 Bestimmtheitserfordernis Eine Übertragung ist nur dann hinreichend bestimmt und damit wirksam, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, auf welche Ansprüche sie sich bezieht (z.b. Ansprüche auf Arbeitslosengeld I, aber nicht: Leistungen nach dem SGB III). Pauschale Formulierungen sind nicht ausreichend. Bei hinreichender Bestimmung können auch künftig entstehende Ansprüche abgetreten werden. 1.2 Übertragung wegen Vorleistung (Abs. 2 Nr. 1) Die vollständige Übertragung von Geldleistungen zugunsten Dritter ist zulässig, wenn der LE diese Zahlungen dem Dritten zu erstatten hat. Wichtig ist, dass das Darlehen bzw. die Aufwendungen des Dritten im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zur Sicherung einer angemessenen Lebensführung (nicht für Luxus- oder Spekulationszwecke) gegeben oder gemacht worden sind, den Leistungsanspruch des LE also in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht ersetzen. Geben die vorhandenen Unterlagen keinen hinreichenden Aufschluss, sind der LE und der neue Gläubiger aufzufordern, insoweit ergänzende Angaben zu machen. Die erbrachten Leistungen Dritter können in einem Darlehen oder in Aufwendungen bestehen, z.b. Gewährung einer Wohnung, Unterbringung in einem Heim oder Verpflegung des LE. Dritter in diesem Sinn kann jede natürliche oder juristische Person sein, also auch andere Sozialleistungsträger. Wenn diese Vorleistungen erbracht haben, bleiben die 102 ff SGB X unberührt. Der Dritte muss erkennbar in dem Willen gehandelt haben, für eine fällige Sozialleistung vorzuleisten. Dies muss sich aus der Vereinbarung ergeben. Die Vorleistung muss im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungsansprüche erbracht worden sein (zeitliche Übereinstimmung). Eine Übertragung nach Nr. 1 auf erst künftig fällig werdende Ansprüche ist somit nicht zulässig. Abzahlungsgeschäfte sind keine Vorleistung in diesem Sinne, da sie durch Ratenzahlung zu tilgen sind. 1.3 Übertragung im wohlverstandenen Interesse (Abs. 2 Nr. 2) Eine Übertragung im wohlverstandenen Interesse des LE setzt grundsätzlich voraus, dass durch den übertragenen Leistungsanspruch als Gegenleistung ein zumindest gleichwerti- Stand: 05/2012 Seite 6

ger rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erworben wird, auf den der LE sonst keinen Anspruch hätte. Die Übertragung der Leistung zur Sicherung der Unterkunft/Wohnung liegt nur dann im wohlverstandenen Interesse des LE, wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle dafür Leistungen zu erbringen hat. Im wohlverstandenen Interesse des LE kann aber eine Übertragung des Leistungsanspruchs sein - an den Träger eines Heimes, einer Heilstätte oder Anstalt für die vorübergehende Gewährung von Kost und Unterkunft (Heimunterbringungen), - an den Maßnahmeträger bei Übertragung des Anspruchs auf Erstattung von Sachleistungen oder Lehrgangskosten. Aufgrund der Rückwirkung der Feststellung des wohlverstandenen Interesses auf den Zeitpunkt des Abtretungsvertrages werden auch Nachzahlungsbeträge, die nach Abschluss der Abtretungsvertrages fällig geworden, aber noch nicht ausgezahlt sind, von der Übertragung ebenfalls erfasst. Bei laufenden Geldleistungen wird das wohlverstandene Interesse nur sehr selten angenommen werden können. Kann auf andere Art die Zahlung an den Dritten sichergestellt werden (z.b. Bankeinzugsverfahren, Daueraufträge usw.), wird ein wohlverstandenes Interesse nicht gegeben sein. Kein wohlverstandenes Interesse liegt vor, wenn der LE durch die Übertragung hilfebedürftig im Sinne des SGB II bzw. XII werden würde. Auch eine Übertragung zum Ausgleich von Schulden liegt nicht im wohlverstandenen Interesse. Das wohlverstandene Interesse ist von Amts wegen zu prüfen. 1.4 Übertragung nach Abs. 3 Nach dieser Vorschrift können nur laufende Geldleistungen übertragen werden; der Anlass ist hierbei ohne Bedeutung. Übertragen werden kann nur der nach der ZPO wie Arbeitseinkommen pfändbare Teil der Leistung. Für die Bestimmung des pfändbaren Betrages ist zwischen der Übertragung wegen Unterhaltsansprüchen und der Übertragung wegen sonstiger Ansprüche zu unterscheiden. 1.4.1 Übertragung wegen sonstiger Ansprüche Es ist die Tabelle zu 850c ZPO anzuwenden. Die Höhe des unpfändbaren Betrages richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen der LE gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und die er auch tatsächlich unterhält. Als Unterhaltsleistung gelten auch Auszahlungen nach 48 sowie nach 54, soweit letztere zur Erfüllung der Unterhaltspflicht dient. Bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages kann zunächst von den nach Ak- Stand: 05/2012 Seite 7

tenlage bekannten familiären Verhältnissen ausgegangen werden, es sei denn, dass sich konkrete Zweifel ergeben. Grundsätzlich können dabei berücksichtigt werden: Ehegatten, Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes, leibliche oder adoptierte Kinder. Deuten konkrete Anhaltspunkte darauf hin, dass der Berechtigte weiteren Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (z.b. dem geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartner), sind entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Ist offensichtlich, dass für eine Person kein Unterhaltsanspruch besteht, ist diese auch nicht bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen. Über die nach 850c ZPO pfändbaren Beträge hinaus kann eine Übertragung nur erfolgen, wenn das zuständige Sozialgericht auf Antrag des LE diese Entscheidung getroffen hat. Der LE ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen (Beratungspflicht). Eine Zusammenrechnung mehrerer Leistungsarten erfolgt nicht. Ein Zusammenrechnen von Einkommen und Sozialleistung (z.b. Alg I und Nebeneinkommen) ist nur zulässig mit Zustimmung des LE bzw. wenn er dies in der Übertragung bereits bestimmt hat. 1.4.2 Übertragung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche Der pfändbare Betrag wird in solchen Fällen nach 850d ZPO bestimmt, seine Festsetzung kann nur durch das Vollstreckungsgericht erfolgen. Liegt die abgetretene Summe im Rahmen des nach 850c ZPO zulässigen Betrages, ist die weitergehende Prüfung nach 850d ZPO entbehrlich. Der Nachweis über Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruches kann durch Unterhaltstitel geführt werden; GA Punkt 1.4.1 zu 48. Liegt ein solcher nicht vor, sind hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit (Höhe des Unterhaltsanspruchs) und der Leistungsfähigkeit des LE die Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle maßgebend (siehe GA Punkt 1.7.1 zu 48). Bei der Übertragung wegen Unterhaltsrückständen, die länger als ein Jahr vor Abschluss des Abtretungsvertrages fällig geworden sind, richtet sich die Höhe der abtretbaren Beträge nicht nach 850d ZPO, sondern nach der Tabelle zu 850c ZPO. 1.5 Geschäftsfähigkeit Eine Übertragung/Verpfändung setzt volle Geschäftsfähigkeit der Abtretenden (LE) voraus ( 104 ff BGB). 36 findet keine Anwendung; eine Abtretung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stand: 05/2012 Seite 8

2. Verfahren Das Verfahren nach 53 wird durch die Anzeige des LE oder durch die Vorlage des Abtretungs- oder Übertragungsvertrages durch den neuen Gläubiger in Gang gesetzt. Wird der Vertrag nicht vorgelegt, ist er anzufordern (1s53 BK-Vorlagen). Achtung: In jedem Fall sind die Eingänge von Übertragungsangelegenheiten in den Absetzungsgrunddaten von COLIBRI einzugeben. Ist noch kein Leistungsfall vorhanden, ist dem neuen Gläubiger eine Zwischennachricht (1s53 BK-Vorlagen) zu erteilen. Das Verfahren und dessen Ablauf ist dem Geschäftsprozessmodell zu entnehmen. 2.1 Anhörung Im Fall einer bereits bewilligten Geldleistung ist der LE vor einer Entscheidung über die Auszahlung an den Dritten anzuhören, wenn er diese nicht selbst angezeigt hat. Bestreitet der LE die Übertragung, ist der Abtretungsempfänger beweispflichtig. Wird im Zuge der Bewilligung einer Geldleistung auch über die Höhe der Übertragung entschieden, besteht unabhängig davon, wer die Auszahlung nach 53 angestoßen hat, keine Anhörungspflicht nach 24 SGB X. In Fällen des 53 Abs. 2 Nr. 2 ist eine Anhörung erforderlich, wenn die AA das wohlverstandene Interesse nach Aktenlage verneint. Insoweit sind LE und Gläubiger als notwendig Beteiligte vor der Entscheidung anzuhören. 2.2 Beginn der Auszahlung Der Beginn ist von der Kenntniserlangung abhängig. Unabhängig vom Auszahlungsbeginn nach Abs. 4 sollte die Auszahlung an den Dritten grundsätzlich ab der nächsten noch beeinflussbaren Zahlung erfolgen. 2.3 Bescheid Die positive oder negative Feststellung der AA, ob ein wohlverstandenes Interesse i. S. des Abs. 2 Nr. 2 vorliegt, ist ein Verwaltungsakt und sowohl dem LE als auch dem Dritten durch Bescheid bekannt zu geben. Wird in diesen Fällen vor Abschluss der Entscheidung/des Verwaltungsverfahrens ein PfÜb wirksam zugestellt, ist die positive Entscheidung auch dem Pfändungsgläubiger zuzustellen. Wird eine Übertragung nach Abs. 2 Nr. 1 oder nach Abs. 3 berücksichtigt, ist dem LE ein Bescheid zu erteilen; der Gläubiger erhält lediglich eine Mitteilung (BK-Vorlagen 1s53). Stand: 05/2012 Seite 9

Wird eine Abtretung nach Abs. 2 Nr. 1 oder nach Abs. 3 nicht berücksichtigt, wird sowohl der LE als auch der Gläubiger lediglich durch eine Mitteilung unterrichtet (BK-Vorlagen 1s53). 2.4 Dauer der Auszahlung Die Auszahlung an den neuen Gläubiger erfolgt bis (zur) Erfüllung seiner Forderung, Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes, Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf (Anspruch erschöpft) bzw. auf andere Weise (z.b. Tod des Berechtigten), Erkenntnis einer rechtswidrigen Berücksichtigung der Übertragung und der damit verbundenen Aufhebung der nach 53 getroffenen Entscheidung, Anzeige der Rückübertragung oder der Erfüllung des Anspruches bei einer sog. Globalzession, wenn die Forderung keine betragsmäßige Begrenzung hat, Rücknahme der Anzeige oder der Zustimmung des LE, zum Wegfall des wohlverstandenen Interesses aufgrund sich ändernder tatsächlicher Verhältnisse. 2.5 Änderung der Auszahlung Ändern sich die der Leistung zu Grunde liegenden Verhältnisse (z. B. Änderungen der Lohnsteuerklasse oder Eintritt von Ruhenszeiten) und führt dies nach 45/48 SGB X zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung, ist auch die Auszahlung nach 53 entsprechend anzupassen. Darüber hinaus ist eine Anpassung der Auszahlung nach 53 erforderlich, wenn sich die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden maßgeblichen Verhältnisse ändern. Dem Dritten und dem LE sind die Einstellung bzw. Änderung der Auszahlung je nach Sachlage durch Aufhebungs-, Änderungsbescheid oder (Schluss-)Mitteilung bekannt zu geben (1s53 BK-Vorlagen). 2.6 Erstattung Trotz einer Übertragung/Verpfändung des Leistungsanspruchs verbleibt das Stammrecht beim LE. Dieser muss die Zahlung an den neuen Gläubiger als Erfüllung seines Leistungsanspruchs gegen sich gelten lassen. Der LE ist daher nach einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligungsentscheidung grundsätzlich zur Erstattung der gesamten Leistung verpflichtet. Stand: 05/2012 Seite 10

Soweit Fallgestaltungen dahingehend geregelt sind, dass der Gläubiger als Erstattungspflichtiger in Betracht kommt, sind diese in den jeweiligen fachlichen Weisungen enthalten (z. B. Rückforderungen von Lehrgangsgebühren vom Maßnahmeträger). Durch die Regelungen des Abs. 6 sind Geldleistungen, die zu Unrecht aus einer Übertragung gezahlt wurden, sowohl vom LE als auch vom Gläubiger rückforderbar; die AA hat grundsätzlich Ermessensfreiheit bei der Wahl des Schuldners, der in Anspruch genommen werden soll. Der LE und der Gläubiger sind als Gesamtschuldner zur Erstattung des Gesamtbetrages verpflichtet. Als Gesamtschuldner hat jeder Schuldner eine gesonderte und selbständige Rückzahlungsverpflichtung in Höhe der Gesamtschuld und bleibt bis zu deren Begleichung zur Rückzahlung verpflichtet. Ist einer der Gesamtschuldner nicht leistungsfähig, kann der im Rahmen der Übertragung zu Unrecht an den Dritten ausgezahlte Betrag von dem anderen Gesamtschuldner zur Erstattung gefordert werden. Zu beachten ist dabei die Verjährung des Erstattungsanspruchs, die sich in analoger Anwendung nach 50 Abs. 4 SGB X richtet. Eine Erstattung nach Abs. 6 kommt nur in Betracht, wenn Geldleistungen für Zeiten nach dem 31. März 2005 an den neuen Gläubiger zu Unrecht erbracht wurden. Ausländische Gläubiger sind inländischen Gläubigern gleichgestellt. Die (öffentlich-rechtliche) Erstattungsforderung ist gegenüber dem Abtretungsgläubiger durch Verwaltungsakt d.h. einen Erstattungsbescheid gem. 53 Abs. 6 (ohne Aufhebungsentscheidung) geltend zu machen. Achtung: Ein Widerspruch hat nach 86a Abs.1 SGG aufschiebende Wirkung (siehe auch Handbuch SGG, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtschutz, Punkt 1). 3. Besonderheiten 3.1 Sonderregelungen bei Insg und Kug Aufgrund der speziellen gesetzlichen Vorschrift des 171 SGB III ist 53 auf die Übertragung von Insg-Ansprüchen nicht anwendbar (Sammelweisungen Insg, DA zu 189 bzw. ab 01.04.2012 zu 171 SGB III). Des Weiteren wird nach 108 Abs.2 Satz 2 SGB III die Übertragung eines Anspruches auf Kurzarbeitergeld erst nach Anzeige beim Arbeitgeber wirksam. Stand: 05/2012 Seite 11

3.2 Konkurrenzen 3.2.1 Mehrere sonstige Übertragungen Hier gilt die zeitliche Reihenfolge der Abtretungsvereinbarungen. Die Reihenfolge des Einganges bei der AA ist dabei unerheblich, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung. 3.2.2 Mehrere Übertragungen wegen Unterhalts Derartige Übertragungen sind wie Pfändungen gem. 850 d ZPO zu behandeln; es gilt die in 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge. Treffen Übertragungen für unterhaltsberechtigte Personen einer Gruppe zusammen, ist der zeitliche Vorrang (Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung) maßgebend. 3.2.3 Übertragungen wegen Unterhalts und sonstige Übertragungen Auch hierbei gilt das Prioritätsprinzip der zeitlichen Reihenfolge. Achtung: Wird durch die Unterhaltsabtretung der Unterhaltsberechtigte erstmals bekannt, ist er bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nach 850c ZPO zusätzlich zu berücksichtigen und der bis dahin pfändbare Betrag entsprechend zu mindern. Beispiel Umgekehrt kann ein bereits bekannter Unterhaltsberechtigter, der eine Unterhaltsabtretung geltend macht, hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zum Zuge kommen, der sich daraus ergibt, dass er bei Ermittlung des für ihn abzutretenden Betrages nicht zu berücksichtigen ist. 3.2.4 Pfändungen Hier gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip der zeitlichen Reihenfolge. Für die Übertragung ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages, für die Pfändung das Datum der Zustellung des PfÜb an die AA maßgebend. Ist der Pfändungsgläubiger ein bevorrechtigter Unterhaltsberechtigter, kann dieser trotz vorangegangener Übertragung den Differenzbetrag zwischen 850d und 850c ZPO pfänden lassen. Ein Selbstbehalt in Höhe des Existenzminimums nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl. GA Punkt 1.7.1 zu 48) muss dem Leistungsberechtigten jedoch verbleiben. 3.2.5 Aufrechnung/Verrechnung Die AA soll hinsichtlich ihrer eigenen (Rück-)Forderungen gegen den LE durch eine Übertragung die Möglichkeit zur Aufrechnung bzw. Verrechnung nicht verlieren (Abs. 5). Stand: 05/2012 Seite 12

Eine Aufrechnung/Verrechnung kann deshalb weiter erfolgen, wenn die AA während einer bereits laufenden Aufrechnung/Verrechnung von einer Übertragung Kenntnis erlangt (unabhängig davon, wann die Abtretung des Leistungsanspruchs erfolgt ist). Hat die AA von der Übertragung bereits Kenntnis und stellt sie eine (eigene) Forderung fest, ist zu prüfen, ob sie diese gegenüber dem Abtretungsgläubiger (der ja Anspruch auf die abgetretene Leistung hat) aufrechnen kann. Die Aufrechnung/Verrechnung ist dann dem Abtretungsgläubiger gegenüber zu erklären. Mehr zu Übertragung und Beispiel 3.2.6 Erstattungsansprüche 102-105 SGB X Trifft ein Erstattungsanspruch mit einer Übertragung oder Verpfändung zusammen, gilt die zeitliche Priorität. Maßgeblich ist, welche der Verfügungen zeitlich zuerst vorgenommen worden ist. Erstattungsansprüchen kommt somit kein allgemeiner Vorrang zu. Einzige Ausnahme sind Erstattungsansprüche von Trägern der Sozialhilfe nach 104 SGB X. Diese Erstattungsansprüche gehen einer Übertragung oder Verpfändung des Anspruchs auch dann vor, wenn diese vor der Entstehung des Erstattungsanspruchs erfolgt ist ( 113 SGB XII). 4. IT-Anwendungen AlgPC-Berechnungshilfe zu 53 SGB I Übertragung und Verpfändung AlgPC-Arbeitshilfe Düsseldorfer Tabelle und Tabelle zu 850c ZPO In COLIBRI wird die Durchführung der Übertragung unterstützt. 5. Arbeitsmittel Die für die Bearbeitung erforderlichen Schreiben sind in den BK-Vorlagen 1s53 enthalten. 6. Erkenntnisse von Prüfungen Liegen aktuell nicht vor. 7. Schulungsunterlagen BA-BI Bildungskatalog, Teil Leistung/Verfahren, Verwaltungsverfahren nach dem SGB I und X, Verfügung über Leistungsansprüche SGB I (Schulungskonzept). Stand: 05/2012 Seite 13

Mehr zu 53 SGB I Mehr zu GA Punkt 1 - befreiende Wirkung Zwischen der AA und dem Leistungsempfänger besteht nach 241 BGB ein Schuldverhältnis, d. h. der LE ist Gläubiger und die AA Schuldnerin der Sozialleistung. Überträgt der LE seinen Leistungsanspruch durch eine Abtretungsvereinbarung an einen Dritten, wird dieser Gläubiger der AA und kann die Zahlung der Sozialleistung im Umfang der Übertragung an sich verlangen. Die Übertragung einer Forderung erfolgt unmittelbar mit dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung; zur Wirksamkeit bedarf es keiner Benachrichtigung des Schuldners (AA). Solange die AA jedoch keine Kenntnis von der Übertragung hat, kann sie an den LE (als bisherigen Gläubiger) zahlen und ihre Schuld erlischt, d. h. sie zahlt mit befreiender Wirkung. Aber: Zahlt die AA nach Kenntnis der Übertragung weiter an den LE, geschieht dies nicht mehr mit befreiender Wirkung mit der Folge, dass sie nochmals an den neuen Gläubiger (Abtretungsgläubiger) leisten muss. Mehr zu GA Punkt 1.1.4 Verpfändung Im Gegensatz zur Übertragung, bei der der neue Gläubiger Inhaber der übertragenen Forderung wird, erhält er bei der Verpfändung lediglich ein Pfandrecht. Die AA ist bei der Verpfändung Schuldnerin, der LE Gläubiger (der AA), und der, dem der LE seinen Anspruch verpfändet hat, Pfandgläubiger. Damit die Verpfändung wirksam wird, muss der LE (als Gläubiger der AA) die Verpfändung der AA formlos anzeigen ( 1280 BGB). Die Kenntnis der AA von der Verpfändung ohne Anzeige des LE ist bedeutungslos. Eine Anzeige des Pfandgläubigers ersetzt die Anzeige des LE nur dann, wenn der LE diese ausdrücklich genehmigt hat oder der Pfandgläubiger durch den LE zur Anzeige bevollmächtigt worden ist. Die Verpfändung hat für die Praxis nur eine geringe Bedeutung, da durch die Sicherungsabtretung (Übertragung), die zur Wirksamkeit keiner Anzeige durch den LE bedarf, dasselbe erreicht wird. Mehr zu GA Punkt 3.2.3 Übertragung wegen Unterhalts und sonstige Übertragungen Beispiel: Bisher wurden 3 Personen für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nach 850c ZPO (Abtretung wegen sonstiger Ansprüche) berücksichtigt. Hieraus ergab sich ein Stand: 05/2012 Seite 14

Mehr zu 53 SGB I pfändbarer Betrag für eine sonstige Übertragung von 177,- Euro. Durch den Eingang einer Übertragung wegen Unterhalts wird ein weiteres Kind bekannt. Lösung: Das Kind ist künftig bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen. Der für die sonstige Übertragung zur Verfügung stehende Betrag vermindert sich damit auf 79,- Euro. Die Übertragung wegen Unterhalts geht wegen der zeitlichen Priorität ins Leere. Mehr zu GA Punkt 3.2.5 - Konkurrenz Übertragung und Aufrechnung/Verrechnung Der sozialrechtliche Begriff der Übertragung kann mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Übertragung gleichgesetzt werden, so dass die 398 ff BGB Anwendung finden, soweit 53 nicht etwas anderes regelt. 406 BGB: Der Schuldner (BA) kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger (LE) zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger (Abtretungsgläubiger) gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er (BA) bei dem Erwerb der Forderung von den Abtretung Kenntnis hatte (1. Alternative) oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig ist (2. Alternative). Die 1. Alternative wird durch 53 Abs. 5 verdrängt, nicht jedoch die 2. Alternative. Beispiel: Mit Vertrag vom 31.3. wurde der Alg I-Anspruch übertragen. Hiervon erhält die AA am 5.4. Kenntnis. Anspruch auf Alg I besteht ab 1.4. Bei Bearbeitung des Antrages wird eine Leistungsüberzahlung festgestellt. Diese wird mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6.4. geltend gemacht; die Forderung ist am 30.5. fällig. Der übertragene Alg I-Anspruch war gem. 337 SGB III wie folgt fällig: Am 1.5. Alg I für den Zeitraum vom 1.4.-30.4. Am 1.6. Alg I für den Zeitraum vom 1.5.-31.5. Lösung: Bei Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides am 6.4. hatte die AA Kenntnis von der Übertragung. Nach der Regelung des Abs. 5 steht dies der Aufrechnung abweichend von 406 1. Alternative BGB - nicht entgegen. Stand: 05/2012 Seite 15

Mehr zu 53 SGB I Allerdings steht 406, 2. Halbsatz, 2. Alternative BGB (die nicht von 53 Abs. 5 SGB I erfasst wird) der Aufrechnung des Alg I für den April entgegen, denn die Forderung der AA ist am 30.5. fällig, also nach der Kenntniserlangung am 5.4. und später als der für April fällige Alg I-Anspruch. Eine Aufrechnung gegen den am 1.5. fälligen Alg I-Anspruch scheidet deshalb aus. Für das am 1.6. fällig werdende Alg I ist die Aufrechnung dagegen möglich (die Forderung der AA ist insoweit früher (30.5.) als der übertragene Alg I-Anspruch (1.6.) fällig), sie kann daher dem Abtretungsgläubiger gegenüber erklärt werden. Stand: 05/2012 Seite 16