STATUTEN des Verbandes Österreichischer Versicherungsmakler



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Transkript:

STATUTEN des Verbandes Österreichischer Versicherungsmakler ABSCHNITT EINS NAME, SITZ UND ZWECK; MITTELAUFBRINGUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verband Österreichischer Versicherungsmakler, er hat seinen Sitz in Wien. 2 Zweck Der Verein hat den Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Belange des Berufsstandes national und international wahrzunehmen und zu fördern. Zu seinen Aufgaben gehören: 1. die Öffentlichkeit mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Berufsstandes des Versicherungsmaklers vertraut zu machen 2. Gesetzesbegutachtungen vorzunehmen, zu denen der Verein eingeladen wird 3. Behörden, öffentlichrechtliche Körperschaften, politische Parteien, Interessensverbände und die Medien in berufsständischen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten 4. ständigen Kontakt mit dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und dessen Mitglieder zu halten 5. in berufsständischen Angelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Gutachten zu erstellen 6. die Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten zu beraten und die Mitglieder bei deren Anliegen zu unterstützen, wenn dies im allgemeinen Interesse des Berufsstandes ist 7. die Berufsbildungsarbeit zu fördern und das Fachwissen der Mitglieder und deren Mitarbeiter zu vertiefen 8. den Kontakt der Mitglieder untereinander und deren allfällige Zusammenarbeit zu fördern 9. den Berufsstand von ungeeigneten Personen freizuhalten 10. den unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. 3 Aufbringung der Mittel Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfordert ideelle und finanzielle Mittel. Die ideellen Mittel sind das Wissen des Vereins dies die Summe des Wissens und der Fähigkeiten seiner Mitglieder und Organe in sämtlichen berufsständischen Belangen. Dieses Wissen und diese Fähigkeiten werden bei Kontakten jegliche Art eingebracht, wie aktuelle Informationen für Mitglieder, Berufsbildungsarbeit, Beziehungen zu öffentlichen Stellen und Interessensverbänden, Vorträge, Diskussionen, Lobbying. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Kostenbeiträge der Mitglieder für besondere Aktivitäten, Zuwendungen von Sponsoren aufgebracht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge wird für jedes Jahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Bei Austritt oder Ausschluss wird der Beitrag für das ganze Jahr fällig. 1

ABSCHNITT ZWEI MITGLIEDSCHAFT 4 Arten der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder Die ordentliche Mitgliedschaft ist für natürliche Personen vorgesehen, die Inhaber, mittätige Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklerunternehmens sind. Voraussetzungen für die Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft sind: 1.1. Eine mindestens dreijährige persönlich ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsmakler in einer der obigen Funktionen. 1.2. Fundierte Erwartung, dass der Antragsteller fähig und willens ist, die in 8 dargestellten Pflichten der Mitglieder zu erfüllen und sich insgesamt statutengemäß zu verhalten. 1.3. Schriftlicher Antrag um Aufnahme an den Vorstand einschließlich der ausdrücklichen Erklärung des Antragstellers, dass seine Tätigkeit als Versicherungsmakler seine überwiegende berufliche Tätigkeit ist, dass an dem vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen kein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt etwa durch Tochterunternehmen beteiligt ist, dass keine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung an ein Versicherungsunternehmen besteht, die die Unabhängigkeit des vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen beeinträchtigt. Für den Fall, dass an dem vom Antragsteller repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen ein Versicherungsunternehmen beteiligt ist, ist eine Mitgliedschaft unter der Bedingung doch möglich, dass nach eingehender Prüfung der im Einzelfall gegebenen Umstände mittels einstimmigen Beschluss des Vorstands die gänzliche Unabhängigkeit erkannt wird. Bei dieser eingehenden Prüfung obliegt es dem Antragsteller, ihm zumutbare Fragen über sein Verhältnis zum beteiligten Versicherungsunternehmen und über seinen Bestand zu beantworten. 2. Mitglieder auf Zeit Auch wenn die Voraussetzungen laut oben 1. erfüllt sind. werden neu eintretende Mitglieder zunächst als Mitglieder auf Zeit aufgenommen. Die Mitgliedschaft auf Zeit kann nach Ablauf von drei Jahren durch Vorstandsbeschluss nach Antrag des Mitglieds auf Zeit in ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, das neu eintretende Mitglied sofort als ordentliches Mitglied aufzunehmen. 3. Seniormitglieder Seniormitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder, die nicht mehr Inhaber, mittätige Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte eines Versicherungsmaklerunternehmens sind, sich jedoch weiterhin für Belange des Vereins interessieren. 4. Außerordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder sind die von ordentlichen Mitgliedern oder Mitgliedern auf Zeit repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmen. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied auf Zeit ist verpflichtet, dem Vorstand ein vom ihm repräsentiertes Versicherungsmaklerunternehmen als außerordentliches Mitglied anzumelden. Stimmt das repräsentierte Versicherungsmaklerunternehmen nicht zu, entscheidet der Vorstand, ob die ordentliche Mitgliedschaft oder Mitgliedschaft auf Zeit entstehen bzw. bestehen kann. Außerordentliche Mitglieder können während der Dauer ihrer Mitgliedschaft und solange das Kooperationsabkommen mit dem Österreichischen Gewerbeverein besteht, auch Mitglieder des Österreichischen Gewerbevereins werden. Ein separater Mitgliedsbeitrag für den Österreichischen Gewerbeverein ist dabei nicht zu entrichten. 2

5. Partner Partner sind Unternehmen, die Dienstleistungen für Versicherungsmakler erbringen, wie z.b. Assekuradeure. Ein Partner bestimmt eine vertretungsbefugte Person, die o. Mitgliedern gleichgesetzt ist - jedoch ohne Stimmrecht gem. 7/3. Bezüglich der Mitgliedsbeiträge sind Partner a.o. Mitgliedern gleichgesetzt. 6. Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder ehemalige ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Ausmaß verdient gemacht haben. Zu Ehrenpräsident siehe 13. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsident erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands. 5 Beginn der Mitgliedschaft Über den Antrag des Bewerbers auf Aufnahme in den Verein, auf Umwandlung der Mitgliedschaft auf Zeit in ordentliche Mitgliedschaft sowie auf Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in Seniormitgliedschaft beschließt der Vorstand. Die Aufnahme und die Umwandlung können ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Nach Aufnahme des Antragstellers als Mitglied auf Zeit oder als ordentliches Mitglied ist der Vorstand verpflichtet, das vom Mitglied repräsentierte Versicherungsmaklerunternehmen als außerordentliches Mitglied aufzunehmen. In all diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses auf Aufnahme bzw. Umwandlung. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder (auch Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder), Seniormitglieder und Partner Die Mitgliedschaft endet durch 1.1. Tod des Mitglieds 1.2. Beendigung der Tätigkeit des vom Mitglied repräsentierten Versicherungsmaklerunternehmens auf welchem Grund immer, im besonderen wegen Wegfall der Gewerbeberechtigung (gegenstandslos für Seniormitglieder) 1.3. Austritt des Mitglieds, der zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden muss 1.4. Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann wegen 1.4.1. absichtliche Irreführung des Vorstands durch falschen Inhalt des Aufnahmeantrags 1.4.2. wegen grober wiederholter Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. insgesamt statutenwidrigen Verhaltens, weiters wegen Wegfall der Voraussetzungen wie in 8, 3. dargestellt 1.4.3. einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts 1.4.4. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung Dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds steht der Rechtsweg zur Streitschlichtungseinrichtung offen. Der Ausschluss mit Begründung ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. 2. Mitglieder auf Zeit Die Mitgliedschaft auf Zeit endet 2.1. gemäß oben 1. 2.2. durch Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft 2.3. nach Ablauf von drei Jahren gerechnet ab Aufnahme als Mitglied auf Zeit 3

3. Außerordentliche Mitglieder Die Mitgliedschaft endet, wenn das außerordentliche Mitglied nicht mehr durch ein ordentliches Mitglied oder durch ein Mitglied auf Zeit repräsentiert wird. 7 Rechte der Mitglieder Rechte der ordentlichen Mitglieder, der Seniormitglieder und der Ehrenmitglieder 1. Recht, an der Generalversammlung und Veranstaltungen teilzunehmen, nicht jedoch an Vorstandssitzungen und Besprechungen der vom Vorstand eingesetzten Arbeitsausschüsse 2. Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen 3. Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat 4. Recht auf laufende Information über Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins 5. Recht auf Hilfe des Vereins im Sinne des Vereinszwecks gemäß 2. Die Mitglieder auf Zeit haben alle Rechte wie oben dargestellt, ausgenommen das passive Wahlrecht. Die Organe und Mitarbeiter der außerordentlichen Mitglieder und der Partner haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen sowie die Rechte wie oben unter 4. und 5. dargestellt. 8 Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Interesse des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Statuten und Beschlüsse der Organe zu halten bzw. diese anzuerkennen, für die vom Vorstand eingesetzten Arbeitsausschüsse zur Verfügung zu stehen, Ehre und Ansehen des Vereins zu wahren, unlauteren Wettbewerb zu unterlassen. 2. Alle Mitglieder ausgenommen Ehrenmitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 3. Ordentliche Mitglieder, Mitglieder auf Zeit, außerordentliche Mitglieder und Partner sind verpflichtet, ihre Tätigkeit im Interesse und zum Vorteil der Klienten unter Beachtung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen auszuüben. Eine unbedingt erforderliche Voraussetzung dazu ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer für den Klienten und andere Geschäftspartner zur üblichen Arbeitszeit erreichbaren Organisation. 4. Ordentliche Mitglieder, Mitglieder auf Zeit und Partner sind verpflichtet, wesentliche Änderungen ihrer Position und Tätigkeit wie Unabhängigkeit von Versicherungsunternehmen (siehe 4, 1.3) oder oben 3. dem Vorstand mitzuteilen, dieser entscheidet über den etwaigen Ausschluss wegen Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft. Die Organe des Vereins sind: ABSCHNITT DREI ORGANE DES VEREINS 9 Organe des Vereins 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand, in seiner Mitte der Präsident, der erste und der zweite Stellvertreter des Präsidenten, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter. 3. die Rechnungsprüfer 4. die Streitschlichtungseinrichtung 4

10 Generalversammlung Die Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte am Sitz des Vereins statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies als notwendig oder zumindest als sinnvoll erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt oder von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen wird oder von mindestens zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er hat alle Mitglieder ausgenommen die außerordentlichen Mitglieder einzuladen, die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung enthalten. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung einer Generalversammlung und dem Termin der Abhaltung müssen mindestens 14 Tage liegen. Eine außerordentliche Generalversammlung muss spätestens einen Monat ab dem Zeitpunkt der Beantragung einberufen werden. Das Recht der Mitglieder, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, muss spätestens acht Tage vor der Abhaltung der Generalversammlung beim Vorstand mittels Ausführung des Antraginhalts geltend gemacht werden. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu ordnungsgemäß bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt infolge zu geringer Anzahl der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder nicht beschlussfähig, findet ein halbe Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen über eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelmehrheit, bei allen anderen Beschlüssen sowie bei Wahlen einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich, wobei die Mehrheit ausschließlich von den abgegebenen gültigen Stimmen berechnet wird. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden oder mittels Vollmacht vertretenen Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich für die Stimmabgabe in seinem Namen bevollmächtigen. Den Vorsitz in einer Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der erste bzw. zweite Stellvertreter (in dieser Reihenfolge). Wenn auch diese abwesend sind, führt das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz. Dieses führt auch im Falle der Abberufung des gesamten Vorstands den Vorsitz. Bei Abberufung des gesamten Vorstands oder mindestens der Hälfte des gesamten Vorstands sowie der Rechnungsprüfer hat die Generalversammlung unmittelbar nach der Abberufung sofort an dessen bzw. an deren Stellen ein anderes bzw. andere Mitglieder für diese Funktion zu wählen. Der Tagesordnungspunkt betreffend die Abberufung des Vorstands oder mindestens der Hälfte des Vorstands oder der Rechnungsprüfer muss daher auch die unmittelbar darauf folgende Wahl im Falle der Abberufung beinhalten. Ist die Neuwahl im Falle der Abberufung nicht als Tagesordnungspunkt enthalten, darf über den Antrag auf Abberufung nicht abgestimmt werden. 5

Der Generalversammlung obliegt 1. die Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und den Rechenschaftsbericht 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstands 3. die Wahl der Rechnungsprüfer 4. die Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder 5. die Abberufung der Rechnungsprüfer 6. die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge 7. die Beratung und Beschlussfassung über die von Mitgliedern vorgelegten Anträge 8. die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten 9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und allfälliger Umlagen (Kostenbeiträge) 10. die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten 11. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 11 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, die aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, der Seniormitglieder sowie der Ehrenmitglieder gewählt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Genehmigt die Generalversammlung die Kooptierung nicht, hat sie anstelle des kooptierten Mitglieds ein anderes zu wählen. 2. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre außer bei Abberufung durch die Generalversammlung, endet jedoch jedenfalls erst mit der Wahl des neuen Vorstands. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. Der Vorstand wählt weiters aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassier und je einen Stellvertreter. 3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Auf begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstands binnen acht Tagen erfolgen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist. Zur Fassung von Beschlüssen des Vorstands ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern in diesen Statuten nicht anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Delegation der Abstimmung ist nicht möglich. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der erste bzw. zweite Stellvertreter (in dieser Reihenfolge), sind auch diese abwesend, das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied. 5. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter der Kanzleistelle gegenüber freizugeben ist. In der nächstfolgenden Vorstandssitzung ist die Genehmigung des Protokolls ausdrücklich zu erfragen. Ein allfälliger Einspruch ist zu behandeln und das Ergebnis zu protokollieren. 6. Der Vorstand ist das leitende, überwachende und ausführende Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte und sorgt für die Aktivitäten, die zur Erreichung des Vereinszwecks im Sinne des 2 der Statuten erforderlich sind. Bei dieser seiner Tätigkeit beachtet der Vorstand, welche Angelegenheiten ausdrücklich einer Entscheidung der Generalversammlung vorbehalten sind. Im besonderen fallen in den Wirkungsbereich des Vorstands 6.1 Verwaltung des Vereinsvermögens 6.2 Aufstellung des alljährlichen Voranschlags und des Rechnungsabschlusses 6.3 Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung 6.4 Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung 6.5 Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse 6

6.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, von Seniormitgliedern, Mitgliedern auf Zeit und von Partnern sowie die Beschlussfassung über die Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Antragstellung auf Aufnahme in den Verein hat der Vorstand zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme gegeben sind. 6.7 Entscheidung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. 7. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzusetzen und diese die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. 12 Präsident Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen nach außen und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Schriftliche Erklärungen des Vereins, schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Diese Aufgaben kann der Präsident auch einem anderen Mitglied des Vorstands übertragen. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen für den Verein und seine Mitglieder ist der Präsident bei Gefahr im Verzug berechtigt, unter eigener Verantwortung auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. 13 Ehrenpräsident Hat ein Präsident sich in Ausübung seines Amtes um den Verein und um den Berufsstand des Versicherungsmaklers in besonderem Maße verdient gemacht, kann ihn die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen. Der Ehrenpräsident ist Ehrenmitglied im Sinne von 4,5. mit allen Rechten eines Ehrenmitglieds im Sinne von 7. Der Verein kann jeweils nur einen Ehrenpräsidenten haben. 14 Rechnungsprüfer Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist von den Rechnungsprüfern der Generalversammlung und dem Vorstand zu berichten. 15 Streitschlichtungseinrichtung Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist die Streitschlichtungseinrichtung zuständig. Potentielle Streitparteien als Antragsteller oder Antragsgegner sind der Verein (repräsentiert durch den Vorstand), Organe des Vereins und Mitglieder, nur diese können Anträge und sonstiges Vorbringen an die Streitschlichtungseinrichtung richten. 7

Die Streitschlichtungseinrichtung besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von Antragsteller und Antragsgegner bestimmt, die derart bestimmten Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Mitglieder der Streitschlichtungseinrichtung müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Das Verfahren vor der Streitschlichtungseinrichtung hat den Bestimmungen des 8 (2) letzter Satz des Vereinsgesetzes 2002 und der 587 bis 594 ZPO zu entsprechen. Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung erfolgt mehrheitlich und ist schriftlich samt Begründung auszufertigen. Die Entscheidung der Streitschlichtungseinrichtung lautet auf es liegt kein Fehlverhalten des Antragsgegners vor oder es liegt ein Fehlverhalten des Antragsgegners vor, dieses wird festgestellt oder es liegt ein Fehlverhalten des antragsgegnerischen Mitglieds gemäß 6, 1.4 vor, daher wird das Mitglied ausgeschlossen. ABSCHNITT VIER AUFLÖSUNG DES VEREINS 16 Auflösung des Vereins Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ferner beschließt die Generalversammlung über die Liquidation, die Bestellung eines Liquidators und über die Verwendung des nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vermögens. Dieses Vermögen muss einem gemeinnützigen Zweck zufallen. Beschlossen in der o. Generalversammlung vom 18. März 2013