Versteuerung von Pensionen

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Transkript:

Versteuerung von Pensionen 11 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at STAND: 1.1.2016 / 2. Auflage

DIE VERSTEUERUNG VON PENSIONEN Die Pensionen und Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie unterliegen deshalb der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Steuerbeträge werden vom Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde abgeführt. DIE MONATLICHE PENSION Bei einer Pensionshöhe (ohne Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag) bis zu EUR 1.111,71 monatlich brutto wird keine Lohnsteuer fällig. Das Pflegegeld und die Ausgleichszulage sind steuerfrei. Pensionsbeträge aus einer Höherversicherung, für die eine Prämie gemäß 108a EStG geleistet wurde, sind zur Gänze steuerfrei. Wurde keine Prämie in Anspruch genommen, bleiben 75 Prozent der Höherversicherungsleistung steuerfrei. Eine aus so genannten deckenden Versicherungszeiten resultierende Höherversicherung wird zu 100 Prozent versteuert. Die Lohnsteuer für eine Pension wird genauso wie die Lohnsteuer für einen Arbeitslohn nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Mit der Steuerreform 2015/2016 wurden vor allem die Tarifstufen von bisher drei auf sechs Stufen erweitert. Die Höhe der jährlichen Einkommensteuer wird mit der in der nachfolgenden Tabelle angeführten Berechnungsformel ermittelt. Bei einem Jahreseinkommen (einer Jahressteuerbemessungsgrundlage ) bis zu EUR 11.000, fällt keine Einkommensteuer an.

Bei einem Einkommen von mehr als EUR 11.000, im Jahr ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen: Jahreseinkommen Steuer- satz jährl. Einkommensteuer in EUR bis EUR 11.000, 0 0 über EUR 11.000, bis EUR 18.000, über EUR 18.000, bis EUR 31.000, über EUR 31.000, bis EUR 60.000, über EUR 60.000, bis EUR 90.000, über EUR 90.000, bis EUR 1 Mio 25 % 35 % 42 % 48 % 50 % (Einkommen - 11.000) x 1.750 7.000 (Einkommen - 18.000) x 4.550 + 1.750 13.000 (Einkommen - 31.000) x 12.180 + 6.300 29.000 (Einkommen - 60.000) x 14.400 + 18.480 30.000 (Einkommen - 90.000) x 455.000 + 32.880 910.000 über EUR 1 Mio 55 % (Einkommen - 1 Mio) x 0,55 + 487.880 Von der nach dem Steuertarif berechneten Lohnsteuer werden die so genannten Absetzbeträge abgezogen, sofern die Voraussetzungen zutreffen. y Pensionisten/Pensionistinnen, deren Pensionseinkünfte den jährlichen Betrag von EUR 17.000, nicht übersteigen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag von EUR 400, jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionseinkünften von EUR 17.000, und EUR 25.000, auf Null. Pensionseinkünfte sind die laufenden Brutto- (pensions)bezüge abzüglich Sozialversicherungsbeiträge. y Ein Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag kann bei Zutreffen der Voraussetzungen nur über Antrag berücksichtigt werden (Formular E 30; beim Finanzamt erhältlich).

Der Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt bei einem Kind jährlich EUR 494,, bei zwei Kindern EUR 669, ; dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils EUR 220, jährlich. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt EUR 764, jährlich, wenn y der/die Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt, y die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen EUR 19.930, im Kalenderjahr nicht überschreiten, y der Ehepartner oder eingetragene Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.200, jährlich erzielt und y der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag von EUR 764, vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden jährlichen Pensionseinkünften von EUR 19.930, und EUR 25.000, auf Null. Der entsprechende Pensionis tenabsetzbetrag wird automatisch bei der Versteuerung berücksichtigt. RÜCKERSTATTUNG DER BEITRÄGE ZUR SOZIALVERSICHERUNG Ab dem Veranlagungsjahr 2016 ermöglichen alle Absetzbeträge die Berechnung einer Einkommensteuer unter null und in weiterer Folge eine Rückerstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, diese Neuregelung ersetzt die bisherige, so genannte Negativsteuer.

Auch Pensionisten und Pensionistinnen, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, erhalten im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr. In reduzierter Form gilt dieser Steuervorteil schon für das Veranlagungsjahr 2015 (höchstens EUR 55, ). Die Rückerstattung vermindert sich um Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die auf Grund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. DIE SONDERZAHLUNGEN (13. und 14. Pension) Sonderzahlungen (abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages) sind bis zu EUR 620, jährlich steuerfrei. Darüber hinaus gehende Beträge werden innerhalb der Jahressechstelgrenze (= durchschnittliche Bruttopension im Kalenderjahr mal 2) mit 6 % versteuert. Beträgt die Jahressechstelgrenze höchstens EUR 2.100,, so entfällt die Besteuerung der Sonderzahlungen. Sonderzahlungsteile, die die Jahressechstelgrenze übersteigen, werden gemeinsam mit der monatlichen Pension nach dem Einkommensteuertarif versteuert. Zu solch einem höheren Steuerabzug bei den Sonderzahlungen kann es kommen, wenn die Pension nicht mit dem 1. Jänner, sondern während eines Jahres beginnt. LOHNSTEUERFREIBETRÄGE Lohnsteuerfreibeträge mindern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage, also jenen Betrag, der nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern ist.

Sonderausgaben werden ohne besonderen Nachweis mit einem jährlichen Pauschalbetrag von EUR 60, berücksichtigt. Freibeträge für Sonderausgaben können von der Pensionsversicherungsanstalt bei der Lohnsteuerberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die vom Finanzamt erstellte Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das betreffende Jahr übermittelt wird. Diese Mitteilung wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zusammen mit einem Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr erstellt (zb Veranlagung für 2014 / Mitteilung für 2016). Die darin bescheinigten Freibeträge gelten vorläufig; die tatsächlichen Aufwendungen sind wiederum dem Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung nachzuweisen. Sonderausgaben, die nicht in der Mitteilung berücksichtigt wurden, können nur nachträglich im Zuge einer Veranlagung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sind auch weiterhin als Sonderausgaben absetzbar. Weiters können von der Pensionsversicherungsanstalt nach Vorlage entsprechender Nachweise (wie zb amtliche Bescheinigung, Behindertenpass) folgende Freibeträge berücksichtigt werden: Freibeträge auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (wie zb Pflegegeld, Blindenzulage) bezo-

gen wird und Freibeträge auf Grund erhöhter Ausgaben (wie zb Diätverpflegung). Dies gilt auch für den Ehegatten / die Ehegattin, Partner/in sowie eingetragene/n Partner/in und unter besonderen Voraussetzungen für ein behindertes Kind eines Alleinverdieners / einer Alleinverdienerin. DIE VERANLAGUNG Wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen, wird beim zuständigen Finanzamt für das vorangegangene Kalenderjahr eine Pflichtveranlagung durchgeführt: Die Pension gebührte nicht während des ganzen Kalenderjahres. Es wurden gleichzeitig mehrere Pensionen bezogen, die nicht gemeinsam versteuert wurden. Weitere steuerpflichtige Einkünfte neben der Pension liegen vor. Beim Lohnsteuerabzug wurde ein monatlicher Freibetrag berücksichtigt, der nicht oder nicht in dieser Höhe zustand. Der Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag wur de berücksichtigt, stand jedoch in dieser Höhe nicht zu. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung wurden rückerstattet. Ab der Veranlagung 2016 wird die Basis für eine antragslose Veranlagung geschaffen. Diese erfolgt von Amts wegen dann, wenn auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbständigen Einkünfte für den Steuerpflichtigen eine Gutschrift resultiert und bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht

wurde. Die antragslose Veranlagung entbindet die Steuerpflichtigen nicht von der Steuerklärungspflicht. Falls keine Gründe für eine Pflichtveranlagung vorliegen und für abgelaufene Kalenderjahre noch Freibeträge, Unterhalts-, Alleinverdiener-, Al leinerzieher absetzbetrag, Mehrkindzuschlag, ein Anspruch auf Negativsteuer geltend gemacht werden oder Beiträge für eine Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung bzw. Zusatzbeiträge für Angehörige in der Krankenversicherung (gem. 51d ASVG) entrichtet wurden, hat der/die Pensionist/in 5 Jahre Zeit die Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. NEUBERECHNUNG AUFROLLUNG Wenn kein Veranlagungsgrund besteht, können Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften, an Interessenvertretungen und Berufsverbände sowie auch Spenden an begünstigte Organisationen von der Pensionsversicherungsanstalt be rücksichtigt werden, wenn entsprechende Belege spätestens im Dezember des laufenden Jahres vorgelegt werden. Die Lohnsteuer wird dann durch Aufrollung der Bezüge (ähnlich einem Jahresausgleich) neu berechnet. Ab dem Kalenderjahr 2017 werden Spenden und Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften vollautomatisch im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Die betreffenden Organisationen übermitteln der Finanzverwaltung die Daten, die Steuerpflichtigen müssen die Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung bekannt geben. Somit können Spenden und Kirchenbeiträge im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt nur noch bis inklusive Kalenderjahr 2016 durch Aufrollung berücksichtigt werden.

DIE GEMEINSAME VERSTEUERUNG Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, sieht das Einkommensteuergesetz eine vom Willen des Pensionsberechtigten unabhängige gemeinsame Versteuerung vor. Zur gemeinsamen Versteuerung werden auch herangezogen: Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zur Gemeinde Wien, zur Post oder zur Bundesbahn; Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes; Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen. Die gemeinsame Versteuerung führt grundsätzlich jene Stelle durch, die den höheren oder höchsten steuerpflichtigen Bezug auszahlt. Wird neben der Pension eine Leistung aus einer Pensionskasse oder auf Grund einer betrieblichen Kollektivversicherung bezogen, ist in der Regel der Pensionsversicherungsträger für die gemeinsame Versteuerung zuständig. Kann jedoch die gemeinsame Versteuerung auf Grund besonderer Gegebenheiten von der auszahlenden Stelle nicht durchgeführt werden, ist eine Veranlagung beim Finanzamt zu veranlassen. Durch die gemeinsame Versteuerung entfällt die Veranlagung durch das Finanzamt und die damit verbundene Nachforderung an Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird für alle gebührenden inländischen Bezüge gemeinsam bei einer der Leistungen abgezogen. Das Finanzamt bleibt auch weiterhin für die Veranlagung zuständig, wenn zb Freibeträge geltend

gemacht werden oder eine Leistung von einem ausländischen Versicherungsträger bezogen wird. ZUR BEACHTUNG Dieser Informationsfalter kann nur einen allgemeinen Überblick über die Versteuerung der Pensionen geben. Eingehende Auskünfte über die Lohnsteuer erteilen die jeweils zuständigen Finanzämter. Auch die Mitarbeiter/innen der Pensionsversicherungsanstalt in allen Landesstellen stehen für Anfragen gerne zur Verfügung. Adressen und Telefonnummern sind dem Falter Adressen zu entnehmen. Verleger und Hersteller: Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1