Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Bildschirmarbeitsplätze



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Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Bildschirmarbeitsplätze aaa ein Ratgeber für die Praxis

Vorwort Dieses Merkblatt soll Anregungen und Hinweise zur Beurteilung und Gestaltung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen geben. Als Arbeitsgrundlage kann z. B. die vom LfAS erarbeitete Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste verwendet werden. 2

Rechtsgrundlagen Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Die Dokumentation gemäß 6 (1) Arbeitsschutzgesetz muss seit 21. August 1997 vorliegen. Sie ist jedoch bei Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten nicht erforderlich. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 3 Allgemeine Anforderungen (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben, den in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmern die Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind. 4 Ausnahmen (2) Der Arbeitgeber darf von den in 3 genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Arbeitgeber im Einzelfall nachzuweisen, dass die andere Maßnahme ebenso wirksam ist. Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten Die BildscharbV vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1843) setzt die EG-Richtlinie (90/270/EWG) über die Mindestvor- 3

schriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten in deutsches Recht um. Anwendungsbereich Die Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Die BildscharbV gilt nicht für die Arbeit an: Bedienplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Geldautomaten) Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden (z. B. Notebooks) Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, sowie Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. Die BildscharbV gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Der Geltungsbereich des 2 (3) BildscharbV erstreckt sich auf Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. [Anmerkung: Die BildscharbV gilt auch für ortsveränderliche Geräte wie Notebooks (s. o.) im stationären Gebrauch]. Sie gilt auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Allein für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist erst gemäß 20 (1) ArbSchG durch Landesrecht zu regeln, ob und inwieweit die BildscharbV für diesen Personenkreis gilt. Allerdings ist bis dahin der Grundsatz der unmittelbaren Geltung nicht umgesetzter EG- Richtlinien zu beachten. Im Freistaat Bayern gelten die Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst vom 13.10.2000 (StAnz Nr. 45/2000). Der Arbeitgeber ist nach 3 BildscharbV und 5 ArbSchG verpflichtet, bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheitsund Gesundheitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. 4

Arbeitsraum, Arbeitsumgebung Allgemeines Die Grundfläche des Arbeitsraumes muss für einen Mitarbeiter einschließlich Mobiliar und Verkehrswegen mindestens 8 bis 10 m² betragen. Für jeden Benutzer muss der Zugang zum Arbeitsplatz ungestört möglich sein. Dort muss mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m² zur Verfügung stehen (ArbStättV). Energieversorgungs- und Datenleitungen dürfen keine Stolperstellen im Raum bilden; zweckmäßigerweise werden Leitungen verdeckt verlegt. Vor Schränken und Regalen muss ausreichend Platz vorhanden sein (ca. 80-100 cm), Benutzerflächen und Verkehrswegflächen dürfen sich nicht überlagern. (ArbStättV, ASR, ZH 1/535, DIN 4543-1). Klima: Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Zugluft, Lärm Zu einem vorschriftsmäßig gestalteten Bildschirmarbeitsplatz gehören auch ein angenehmes Raumklima und Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Raumtemperatur soll dabei etwa 19 bis 20 C im Sommer nicht mehr als 26 C betragen, wobei die zum Teil erhebliche Wärmeentwicklung aller Geräte im Raum mit berücksichtigt werden muss. Die optimale relative Luftfeuchtigkeit liegt zwischen 40 % und 65 % (ASR). Die Luftgeschwindigkeit sollte 0,10 bis 0,15 m/sec nicht übersteigen (DIN 33403, DIN 1946-2). Luftbewegung wird besonders bei höheren Temperaturen oft als angenehm empfunden, störende Zugluft muss jedoch vermieden werden. Bildschirmarbeit erfordert in der Regel ein hohes Maß an Konzentration, daher sollte der Schallpegel im Arbeitsraum so niedrig wie möglich gehalten werden. Der Beurteilungspegel in Büroräumen sollte aus Verständigungsgründen nicht über 45 db(a) liegen. Auf keinen Fall überschritten werden dürfen Beurteilungspegel von 70 db(a) bei Routinetätigkeiten und 55 db(a) bei höheren geistigen Anforderungen. Geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung sind zu ergreifen, wie z B. Lärmschutzhauben bzw. separater Raum für mechanische Drucker, Austausch von lauten Lüfteraggregaten usw. (ASR). 5

Beleuchtung, Blendung Allgemeine Anforderungen Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen des Benutzers angepasst sein. Blendungsfreiheit und ausreichender Kontrast sind die wichtigsten Kriterien für die lichttechnische Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes. Beleuchtungsstärke, Tageslicht Nach DIN 5035-2 soll die Nennbeleuchtungsstärke in allgemeinen Büroräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen 500 Lux betragen. Ein Mindestwert von 300 Lux darf an keinem Büroarbeitsplatz unterschritten werden. In Großraumbüros gelten 750 bzw. 1000 Lux (je nach Reflexionsvermögen des Raumes). Alternativ zur Direktbeleuchtung mit Deckenleuchten sind auch Beleuchtungssysteme mit Indirekt- bzw. gemischter Direkt-/Indirektbeleuchtung in Verbindung mit Arbeitsplatzleuchten nach DIN 5035-8 möglich. Bei dieser Variante wird üblicherweise eine Raumbeleuchtungsstärke von 300 Lux und eine arbeitsplatzbezogene Beleuchtungsstärke von 500 Lux angestrebt. Leuchtdichteverteilung, Gleichmäßigkeit Im Büroraum sind große Leuchtdichteunterschiede zu vermeiden. Innerhalb der aufgabenbezogenen Fläche (Schreibtisch, Arbeitsunterlage, Bildschirm, Tastatur usw.) sollte ein Leuchtdichteverhältnis von 10:1 nicht überschritten werden. (DIN EN 29241-3) Lichtfarbe Als Lichtfarbe für die verwendeten Lampen ist Neutralweiß (nw) oder Warmweiß (ww) zu verwenden. Verschiedene Lichtfarben in einem Raum sind zu vermeiden. Helle, mattierte Oberflächen von Möbeln und Komponenten der Datenverarbeitungsanlage erfüllen die lichttechnischen Forderungen. Die Decke sollte einen hohen Reflexionsgrad (70 bis 80 %) besitzen. Bei Wänden ist ein Reflexionsgrad von 40 bis 60 %, bei Möbeln 20 bis 40 % und beim Boden 15 bis 30 % anzustreben. Auch die Farbgestaltung des Raumes hat Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten. Sie sollte weder grellbunt 6

noch zu kontrastarm sein. Ebenso sollte reines Weiß für die Wände vermieden werden (DIN 5035-1, 2). Besonderheiten bei der Beleuchtung an Bildschirmarbeitsplätzen siehe dort. Bildschirm Begriffsbestimmungen Ein Bildschirmgerät ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit: Einrichtungen zur Erfassung von Daten Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder sonstigen Arbeitsmitteln sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung. Qualitätsanforderungen an den Bildschirm (nach BildscharbV) Der Bildschirm stellt die visuelle Schnittstelle zwischen Mensch und Computer dar und muss deshalb bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Stand der Technik für Bildschirmanzeigen ist in DIN EN 29241-3 festgelegt. Weitere Anforderungen bestehen hinsichtlich Reflexionsverhalten (EN ISO 9241-7) und die Farbdarstellung (EN ISO 9241-8). Weitergehende Forderungen z. B. an die Leuchtdichte, Gleichmäßigkeit der Leuchtdichte usw. enthält beispielsweise die schwedische Bildschirm-Empfehlung TCO 99. Die Bildqualitäts-Forderungen der Bildschirmarbeitsverordnung beziehen sich insbesondere auf die Kriterien Erkennbarkeit der Zeichen (Schärfe, Kontrast, Größe, Abstand, Farbwiedergabe) Helligkeit und Gleichmäßigkeit des Bildschirms Stabilität des Bildes Strahlungsarmut. 7

Zeichenerkennbarkeit Der Bildschirm soll für Textverarbeitung eine Positiv- Darstellung (dunkle Zeichen auf hellem Grund) ermöglichen. Die Positivdarstellung hat deutliche ergonomische Vorteile, wie z. B. bessere Erkennbarkeit der Zeichen, geringere Leuchtdichteunterschiede zum Arbeitsumfeld, geringere Gefahr für störende Lichtreflexe auf dem Bildschirm. Das Verhältnis der Zeichenleuchtdichte zur Untergrundleuchtdichte (Zeichenkontrast) muss größer als 3:1 bzw. 1:3 sein. Die Zeichen müssen bis zum Bildschirmrand scharf abgebildet werden. Hinweis: Übliche Zeichenkontraste liegen bei CRT-(Kathodenstrahl-)Schirmen bei 1:10 und bei TFT-LCD-Schirmen bei 1:50 und mehr. Für die Zeichenhöhe der Großbuchstaben werden in der folgenden Tabelle ergonomisch und arbeitsmedizinisch empfohlene Sollgrößen und vorgeschriebene Mindestgrößen in Abhängigkeit vom Betrachtungsabstand angegeben. Die Werte gelten insbesondere auch für den Text von Benutzermenüs. Betrachtungsabstand (cm) Sollgröße (mm) Mindestgröße (mm) 60 3,45-3,80 2,80 70 4,06-4,50 3,25 80 4,60-5,12 3,70 100 5,80-6,40 4,65 Tabelle 1: Abhängigkeit zwischen Betrachtungsabstand und Zeichenhöhe Hinweis: Bei Verwendung einer hohen Auflösung in Verbindung mit großen Bildschirmen wird der Menütext meist sehr klein dargestellt. Es ist deshalb erforderlich, die Größe des Menütextes benutzerdefiniert anzupassen. Die üblichen Textverarbeitungsprogramme verfügen über diese Möglichkeit. Bild 1: Für Bildschirmzeichen sind Mindestgröße, Mindestabstand sowie eine Mindestzahl von Bildpunkten vorgeschrieben. 8

Empfehlung für die Bildschirmgröße: Die Bildschirmdarstellung der jeweils verwendeten Schriftgröße (z. B. 12 pt) muss die Mindestforderung für die Zeichenhöhe erfüllen; zugleich muss die Darstellung der ganzen druckbaren Seitenbreite erfolgen. Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen für die Bildschirmgröße: Die Diagonale des Bildschirmes für gängige Textverarbeitungsprogramme muss mindestens 15 Zoll (38 cm) betragen. Standardgröße für Textverarbeitung mit farbcodierten Darstellungen ist die 17-Zoll (43 cm)-diagonale. Graphische Anwendungen, wie CAD, erfordern mindestens eine 19-Zoll (48 cm)-diagonale. Bei LCD-TFT-Flachbildschirmen ist die nutzbare Bildschirmfläche größer als bei CRT-Schirmen. So entspricht diese beispielsweise bei einem 15-Zoll LCD-TFT- Bildschirm nahezu der eines 17-Zoll CRT-Bildschirmes. Leuchtdichte Die Leuchtdichte (Helligkeit) des Bildschirms muss nach DIN EN 29241-3 mindestens 35 cd/m² 1 ) betragen. Helligkeit und Kontrast müssen einstellbar sein. Für Schirme mit Positivdarstellung (dunkle Zeichen auf hellem Untergrund) sollte die Bildschirmleuchtdichte mindestens 100 cd/m² betragen. LCD-TFT-Flachbildschirme erreichen Leuchtdichten über 200 cd/m². Die Hintergrundleuchtdichte des Bildschirmes muss gleichmäßig sein (maximales Leuchtdichteverhältnis 1,7:1, bezogen auf die Bildschirmmitte). Stabilität des Bildes Die Flimmerwahrnehmung ist bei jedem Menschen unterschiedlich stark ausgeprägt. Sie kann in der Regel durch Bildwiederholfrequenzen ab 80 Hz, d. h. 80 Vollbilder pro Sekunde, weitgehend unterdrückt werden. Je heller und größer der Bildschirm, desto größer ist die Empfindlichkeit des visuellen Systems für die Flimmerwahrnehmung. Ein großer Bildschirm erfordert somit eine hohe Bildwiederholfrequenz um Flimmererscheinungen zu unterdrücken. Diese Forderung führt häufig zum Konflikt mit der Bildschirmauflösung. 1) cd/m² (Candela pro Quadratmeter) Einheit für die Leuchtdichte (Helligkeit) 9

Bildfrequenz und Auflösungsvermögen stehen wegen der begrenzten Videofrequenz der Grafikkarte in Konkurrenz zueinander. Eine individuelle, arbeitsplatzbezogene Abstimmung ist hier erforderlich. Nur leistungsfähige Grafikkarten und Monitore mit hoher Zeilenfrequenz (>80 khz) gewährleisten eine Bildfrequenz von 85 Hz bei einer Auflösung von beispielsweise 768 x 1024 Bildpunkten. LCD-TFT-Flachbildschirme zeigen wegen des pixelorientierten Bildaufbaus keine Flimmererscheinungen. Als subjektiver Flimmertest bietet sich für den Benutzer an, seitlich am Bildschirm vorbeizusehen. Flimmern sollte dabei insbesondere auch am Rand des Gesichtsfeldes nicht wahrnehmbar sein. Örtliche Schwankungen in der Zeichendarstellung, wie Bildzittern, müssen vermieden werden. Ursache sind meist von außen einwirkende Magnetfelder oder Netzstörungen, die von Stromverbrauchern in der näheren oder weiteren Umgebung hervorgerufen werden (Netzgeräte, Trafos, Steigleitungen, Hochspannungs-, Bahnstromleitungen usw.). Die Anwesenheit statischer Magnetfelder kann Farbverzerrungen hervorrufen. Flachbildschirme sind weitgehend immun gegenüber äußeren Magnetfeldern und zeigen auch in stark feldbelasteten Umgebungen ein störungsfreies Bild. 10

Ergonomische Kriterien bei der Einrichtung eines Büro- bzw. Bildschirmarbeitsplatzes Bild 2: Ergonomische Vorgaben für den Bildschirmarbeitsplatz Monitoraufstellung: Das Bildschirmgerät muss dreh- und neigbar sein. Tisch und Bürostuhl: Als Einheit individuell auf die Körpermaße abstimmbar. Bürotisch: Tiefe abhängig von der Bildschirmgröße/art, aber mindestens 80 cm, Breite 160 cm. Fußstütze: Tiefe 35 cm, Breite 45 cm, verstellbar in Höhe und Neigung (bei Bedarf). Gestaltungsmaßnahmen Ein Büro-/Bildschirmarbeitsplatz ist ein komplexes System, bestehend aus Arbeitstisch und -stuhl, Arbeitsfläche, Rechner, Bildschirm, Tastatur, usw. Alle Komponenten müssen aufeinander abgestimmt sein und dabei die unterschiedlichen Körpermaße und persönlichen Präferenzen der Benutzer berücksichtigen, um ein effizientes und beeinträchtigungsfreies Arbeiten zu ermöglichen. Unterliegt ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz nicht der Bildschirmarbeitsverordnung (unwesentlicher Anteil der Tä- 11

tigkeit), kann die Ausgestaltung abhängig von der Benutzungsdauer variiert werden. Arbeitstisch, Arbeitsstuhl Der Arbeitstisch muss je nach Aufgabe des Benutzers ausreichende Arbeitsfläche bieten, so dass die Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Vorlagen, usw.) den Anforderungen entsprechend individuell angeordnet werden können; dabei muss noch genügend Ablagefläche frei bleiben. Die Tischoberfläche darf nicht spiegeln und muss frei von Reflexionen sein (DIN EN der Reihe 527). Als Arbeitsstuhl ist ein höhenverstellbarer Bürodrehstuhl mit durchgehend höhen- und neigungsverstellbarer Rückenlehne erforderlich. Der Stuhl muss leicht beweglich und kippsicher sein. Die Rollen sind dem jeweiligen Fußbodenbelag anzupassen. Die Sitzfläche soll gepolstert und die Vorderkante des Sitzes abgerundet sein (DIN EN der Reihe 1335). Ergonomisch günstig ist das dynamische Sitzen mit beweglicher und synchronisierter Sitz- und Rückenneigung. Arbeitstisch und Arbeitsstuhl müssen so aufeinander eingestellt werden können, dass eine ergonomisch optimale Arbeitshaltung individuell möglich ist (Ober- und Unterschenkel sowie Ober- und Unterarme bilden dabei einen Winkel von > 90 ). Für den Bildschirmarbeitsplatz ist die Oberfläche der Tastatur Bezugspunkt für den Winkel zwischen Oberund Unterarmen, für den Bürotisch ist dies die Tischoberfläche. Bei Bedarf sind eine verstellbare Fußstütze nach DIN 4556 oder für die Anhebung des Tisches Ausgleichsteile zur Verfügung zu stellen. Neben dem reinen Büro- bzw. Bildschirmarbeitsplatz sind jedoch auch Mischarbeitsplätze häufig. Hier empfiehlt sich eine geteilte bzw. höhenverstellbare Tischkombination bzw. der Einsatz von Tastaturschubfächern. Dadurch entfällt die Notwendigkeit der ständigen Höhenanpassung der einzelnen Komponenten zwischen den unterschiedlichen Arbeitsaufgaben. Auch wird durch die Höhenverstellbarkeit die ergonomiegerechte Anpassung an verschieden große Benutzer erleichtert. Aufstellung des Bildschirmes Der Bildschirm muss benutzerorientiert in der richtigen Höhe aufgestellt sein: Optimal steht der Monitor direkt auf der Arbeitsplatte oder vertieft in einem speziell absenkbaren Tischeinschnitt. Keinesfalls sollen Sockelerhöhungen jeder 12

Art (z. B. Schwenkarm oder PC-Gehäuse) oberhalb des Tischniveaus verwendet werden. Bei entspannter Sitzhaltung sollte die Fixierlinie (Sehachse) vom Auge zur Bildschirmmitte etwa 35 von der Horizontalen nach unten verlaufen (DIN EN ISO 9241-5). Siehe Bild 2. Die Bildschirmoberfläche sollte etwa senkrecht zu der Fixierlinie auf die Bildschirmmitte angeordnet sein. Da viele Bildschirme zu hoch aufgestellt sind, ist im Internet unter der Adresse www.lfas.bayern.de ein einfach aus Karton herzustellender Sehwinkeltest abzurufen, der mit Hilfe einer Visiervorrichtung die 35 -Ausrichtung vorgibt. Man führt dazu einen Kugelschreiber o. ä. durch die beiden Löcher und hält den Test etwa 30 cm vor das Auge. Wenn die Visiermarken zur Deckung kommen, sollte man bei richtiger Aufstellungshöhe etwa auf die Mitte des Bildschirmes sehen. Hinweise: In der Regel ist bei größeren Bildschirmen (über 17 Zoll) bzw. größerem Betrachtungsabstand eine Absenkung der Bildschirm-Standfläche unter die Tischplatte erforderlich. Bei kleineren Personen kann dies bereits ab einer Bildschirmgröße von 17 Zoll nötig sein. Die Höhenanpassung des Bildschirmes sollte keinesfalls durch eine unergonomische Erhöhung der Sitzfläche erzwungen werden. Eine höhere Aufstellung des Bildschirmes kann in Einzelfällen begründet sein (Bildschirm auf Tragearm, Vermeidung von Reflexen auf dem Bildschirm). In keinem Fall darf die erste Bildschirmzeile über Augenhöhe liegen. Zur Bestimmung der erforderlichen Tischtiefe sind verschiedene Parameter zu berücksichtigen: Ein günstiger Betrachtungsabstand, abhängig von Bildschirm-, Zeichengröße, individuellen Gegebenheiten des Sehvermögens einschließlich ergonomischer Gesichtspunkte. Bildschirmgröße und Betrachtungsabstand: 15 Zoll: ca. 50 cm, 17 Zoll: ca. 70 cm, 19 Zoll: ca.90 cm Die Größe des Monitors, der nicht rückseitig über den Arbeitstich hinausragen darf. 13

Die Tastatur muss getrennt vom Bildschirm angeordnet sein, damit sie wie die anderen Komponenten frei am Arbeitstisch positionierbar ist. Sie muss bei regelmäßiger Benutzung des Bildschirmarbeitsplatzes fest auf der Arbeitsfläche aufliegen, gegen Verrutschen gesichert sein und eine reflexionsarme Oberfläche haben. Vor der Tastatur sollen 10-15 cm Arbeitsfläche zum Auflegen der Handballen frei bleiben. Das Tastenfeld sollte für eine optimale Bedienbarkeit zwischen 5 und max. 15 geneigt sein und einen definierten Druckpunkt als Anschlagsrückmeldung haben. Der Vorlagenhalter soll ebenfalls frei positionierbar, sowie stabil, standsicher und blendfrei sein sowie zwischen 15 und 75 neigbar sein. Bildschirm, Tastatur und Vorlagenhalter sind so anzuordnen, dass der Oberkörper nicht ständig verdreht werden muss. (BildscharbV, DIN der Reihe 66234). Besonderheiten bei der Beleuchtung an Bildschirmarbeitsplätzen Bild 3: Direktblendung und Reflexblendung müssen am Bildschirmarbeitsplatz vermieden werden. In diesem Beispiel wird eine ungünstige Anordnung von Bildschirm und Leuchten gezeigt. 14

Direktblendung Der direkte Blick in eine Lichtquelle (z. B. Leuchtstofflampe, Sonnenlicht) muss durch entsprechende Anordnung oder Blendschutzmaßnahmen verhindert werden. Mit blendungsbegrenzten Leuchten (Rasterleuchten, Lichtwannen) sowie einstellbaren Sonnenschutz-Lamellen bzw. Lichtschutzvorhängen zur Abschirmung des direkten oder indirekten Sonnenlichtes ist diese Forderung erfüllbar. Reflexblendung Trotz reflexmindernder Beschichtung des Bildschirmes ist Reflexblendung möglich, wenn sich sehr helle Flächen (Fenster, Leuchten) an der Bildschirmoberfläche spiegeln. Reflexionen am Bildschirm sowie störende Blendungen im näheren und weiteren Umfeld des Bildschirmes müssen vermieden werden. Lösungsvorschläge: Bildschirmarbeitsplätze sollten sich nicht zu nahe an Fenstern befinden Ausrichtung des Monitors so, dass die Blickrichtung möglichst parallel zum Fenster verläuft Verwendung von Lichtschutzblenden vor den Fenstern Leuchtbänder sind parallel zur Fensterfront anzubringen Verwendung von blendungsbegrenzten Leuchten nach DIN 5035-2, Güteklasse 1 Leuchten, die sich im Monitor spiegeln können, dürfen keine höhere mittlere Leuchtdichte als 200 cd/m² besitzen (Maximalleuchtdichte 400 cd/m², DIN 5035-7) Der Monitor muss dreh- und neigbar sein 15

Hinweis: Flachbildschirme neigen wegen des ebenen Bildschirmes weniger zu Reflexbildungen als konvexe Schirme. Bild 4: Reflexe kann man am besten bei ausgeschaltetem Monitor erkennen. Bild 5: Beispiel für schlechte Anordnung der Bildschirme und ungünstige Arbeitshaltung 16

Bildschirmstrahlung Die Strahlung muss mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist. Bildschirme erzeugen neben der sichtbaren Strahlung zusätzliche elektromagnetische Strahlung, wie Röntgenstrahlung, niederfrequente elektrische Felder und Magnetfelder. Standards für strahlungsarme Monitore Röntgenstrahlung Der Monitor trägt üblicherweise die Aufschrift Eigensichere Kathodenstrahlröhre nach Anlage III Röntgenverordnung. Damit ist gewährleistet, dass am Ort des Bedieners keine nennenswerte Erhöhung der natürlichen Umgebungsstrahlung nachweisbar ist. Elektromagnetische Felder Die Einhaltung der schwedischen Standards MPR bzw. TCO gewährleistet, dass die Abstrahlung elektromagnetischer Felder nach allen Richtungen durch technische Maßnahmen minimiert ist. LCD-TFT-Bildschirme zeichnen sich durch geringen Energieverbrauch und damit durch besonders geringe Magnetfeldemissionen aus. Die am Arbeitsplatz einwirkenden Felder sind nach derzeitigem Kenntnisstand gesundheitlich unbedenklich, wenn die schwedischen Empfehlungen (TCO, MPR) eingehalten werden. Erkennbar sind die strahlungsarmen Ausführungen anhand der Kennzeichnungen MPR II bzw. TCO 92, TCO 95, TCO 99 bzw. TÜV Rheinland ergonomiegeprüft. Bild 6: Prüfzeichen für strahlungsarme Bildschirme 17

Strahlung zur Rückseite, dicht nebeneinander aufgestellte Monitore Für strahlungsarme Bildschirmgeräte (TCO, MPR) gilt: Die Abstrahlung ist laut Prüfkriterien auch nach hinten und zur Seite hin begrenzt. Auch mehrere nebeneinander aufgestellte strahlungsarme Monitore erhöhen nach eigenen Messungen den am Arbeitsplatz infolge Gebäudeinstallation ohnehin vorhandenen Feldstärkepegel nur unwesentlich. Voraussetzung ist, dass allseitig um den Monitor ein Mindestabstand von 50 cm zur nächsten Person eingehalten wird. Software - Ergonomie Für ein reibungsloses, ungestörtes Zusammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel ist geeignete Software, die verschiedene Mindestkriterien erfüllen muss, von großer Bedeutung. Diese Mindestanforderungen sind nachfolgend in allgemeiner Form zusammengestellt: Die Software muss an die Anforderungen der zu erfüllenden Aufgabe und auch an den Kenntnisstand und die Erfahrung des Benutzers angepasst werden können. Dem Benutzer müssen Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen gemacht werden. Dem Benutzer muss es möglich sein, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Eventuelle Fehler müssen beschrieben werden und es muss möglich sein, diese mit begrenztem Arbeitsund Zeitaufwand zu beseitigen. Medizinische Aspekte Die vorliegende Broschüre zitiert eine Vielzahl von Kriterien zur Arbeitsplatzbeurteilung aus unterschiedlichen Rechtsquellen und Normen. Ein arbeitsmedizinischer Aspekt steht hierbei nicht immer im Vordergrund: Es werden sowohl Kriterien hinsichtlich einer konkreten oder potentiellen Gesundheitsgefährdung als auch Kriterien der Behaglichkeit bzw. Zumutbarkeit oder der Leistungsoptimierung verwandt. Dies kann Einfluss auf die Prioritätensetzung bei der Einrichtung eines Büro-/Bildschirmarbeitsplatzes haben. In 18

Zweifelsfällen sollte Beratung durch Fachkräfte eingeholt werden. Hinsichtlich der Bildschirmarbeit müssen nach der BildscharbV arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen angeboten werden. Bildschirmarbeit führt nach bisherigen Erkenntnissen zwar nicht zu Augenschäden, kann aber z. B. bei nicht ausreichender Korrektur der Sehschärfe erhöhte mentale Anstrengung erfordern und so zu gehäuften Fehlern oder zu Kopfschmerzen führen. Am häufigsten sind muskuläre Verspannungen und Reizzustände auf Grund unzureichender ergonomischer Qualität des Arbeitsplatzes. Diese Störungen können durch Monotonie und mangelnde körperliche Aktivität verstärkt werden. Eine Arbeitsorganisation mit wechselnden Tätigkeiten sowie Maßnahmen zur körperlichen Aktivierung werden empfohlen. Untersuchung der Augen und des Sehvermögens Gemäß 6 (1) BildscharbV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Nachuntersuchungen sind vor Ablauf von 60 Monaten, bei Personen über 40 Jahren vor Ablauf von 36 Monaten nach dem BG-Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 durchzuführen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sollten auch über die Vorgabe des 6 (1) BildscharbV erfolgen: nach Erkrankungen mit Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung (z. B. schwerwiegenden Gesundheitsschäden des Bewegungsapparates oder deutlicher Einschränkung des Sehvermögens, wenn kein Ausgleich geschaffen werden kann) auf Wunsch der Beschäftigten, wenn unabhängig vom Ergebnis vorangegangener Untersuchungen Beschwerden geäußert werden, die arbeitsplatzbezogen sein können nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen. 19

Der Begriff fachkundige Person ist dahingehend auszulegen, dass die Untersuchung der Augen bei Bildschirmarbeit eine ärztliche Angelegenheit ist. Sie sollte vorrangig von Betriebsärzten durchgeführt werden, die sowohl die jeweiligen Arbeitsplätze kennen als auch in der Lage sind, den Arbeitgeber bei der sachgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie die Beschäftigten bezüglich eines zweckmäßigen Verhaltens zu beraten. Bei der Durchführung des Siebtests zur Untersuchung des Sehvermögens ist eine Unterstützung der Ärzte durch Personen mit spezieller Qualifikation, z. B. Optiker oder ärztliches Hilfspersonal möglich. Es wird empfohlen, diese Untersuchung in Analogie zum Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz Bildschirm-Arbeitsplätze G 37.1 (Siebtest) bzw. G 37.2 (augenärztliche Ergänzungsuntersuchung) durchzuführen. Gemäß 6 (2) sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeiten an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Hinweis zu 6 (1 u. 2) BildscharbV: Für Maßnahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dürfen den Beschäftigten generell keine Kosten entstehen ( 3 ArbSchG). Die sogenannten Bildschirmbrillen sind seit den am 10. April 1997 in Kraft getretenen neuen Heil- und Hilfsmittelrichtlinien durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr erstattungsfähig. 20

Psychologische Aspekte Während in der Arbeitsmedizin der Begriff Stress wertneutral verwendet wird, definiert die Psychologie Stress meist als Konflikt zwischen den Anforderungen der Arbeitsaufgabe und dem Leistungsvermögen. Dieser wird u. U. als bedrohlich, kritisch und unausweichlich erlebt. Der Beschäftigte sieht sich unter dem Druck von Aufgaben, die er seiner Einschätzung nach nicht hinreichend bewältigen kann. Die Ursache liegt neben der Eignung und Neigung der Beschäftigten für eine bestimmte Tätigkeit und der individuellen Fähigkeit zur Konfliktverarbeitung häufig in einer unzureichenden Arbeits- und Führungsorganisation. Analyse sowie Abhilfemaßnahmen sind komplex und i.d.r. nicht standardisierbar. Orientierende Hilfen zur Einschätzung geben u. a. von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlichte Checklisten, die auch im Internet auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (www.lfas.bayern.de) abrufbar sind. 21

Literatur- u. Quellenhinweise Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG, ABl. EG Nr. L 156 S. 14 vom 21. Juni 1990) Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV) vom 4. Dezember 1996, BGBl. I S. 1843, zuletzt geändert am 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785 EG-Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG, ABl. EG Nr. L 183, S. 1 vom 29. Juni 1989) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1246, zuletzt geändert am 21. Juni 2002 BGBl. I S. 2167) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) vom 20. März 1975, BGBl. I S. 729, zuletzt geändert am 27. September 2002, BGBl. I S. 3777 und der zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich, ZH 1/618 (10/1980), C. Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze, ZH 1/535 (01/1976), C. Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln DIN EN ISO 9241 Teil 1-17, Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten 22