Fachverband Holz und Kunststoff Brandenburg. Informationen für Innungsmitglieder Info - Nr. 07/2010



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Fachverband Holz und Kunststoff Brandenburg Röhrenstraße 6 ;14480 Potsdam Landesinnungsverband des Tischlerhandwerks Telefon: 0331 71 90 91 ;Telefax: 0331-71 90 92 e-mail: brandenburg @tischler.de www.tischlerhandwerk-brandenburg.de Informationen für Innungsmitglieder Info - Nr. 07/2010 1. Verband wirbt um Mitarbeit in Vorstand und Ausschüssen 12.07.2010 Satzungsgemäß werden der Landesinnungsmeister, die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder der Fachausschüsse jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Dieser Zeitraum endet in diesem Jahr im Herbst, was bedeutet, dass die genannten Wahlen anstehen. Aus diesem Grund möchte bereits jetzt für eine ehrenamtliche Mitarbeit bei Ihnen werben, denn die Verbandsarbeit lebt zu einem Teil auch nur durch die Mitarbeit und Beteiligung der Mitglieder. Seit einer ganzen Wahlperiode arbeiten Vorstand und Geschäftsführung ohne Landesinnungsmeister. Hier sind Lösungen oder besser Kandidaten erwünscht. Aber auch die Ausschuss arbeit muss weiter aktiviert werden, um die bestehenden Aufgaben zu lösen bzw. an der Lösung mitzuwirken. Ich möchte Sie bitten,über eine Mitarbeit im Ehrenamt und damit an der Weiterentwicklung der Arbeit des Verbandes im Sinne des Tischlerhandwerks nachzudenken. Beraten Sie darüber in Ihren Innungen bzw. wenn es Ihr Wunsch ist, sich für die Wahlen im Herbst als Kandidat benennen zu lassen, informieren Sie Ihren Obermeister. Für eventuelle Fragen zu den Aufgaben, dem Zeitaufwand und den Umfang der Arbeit stehe ich gern zur Verfügung. Gesucht werden Vordenker und Sacharbeiter für - Landesinnungsmeister - Vorstand - Fachausschuss Berufsbildung - Fachausschuss Fenster und Fassade - Fachausschuss Sachverständigenwesen ( Bedingung bestellter Sachverständiger) - Fachausschuss Tarifwesen - Kassen und Rechnungsprüfung Für Ihre Bereitschaftserklärung verwenden Sie bitte das beiliegende Antwortfax. Ich freue mich auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen. 2. Mitteilung der Geschäftsstelle In der Zeit vom 26. 07 bis zum 11.08.2010 ist der Geschäftsführer im Jahresurlaub, die Geschäftsstelle ist durch die Sekretärin bis 14:00 Uhr besetzt.

- 2 3. Branchenabkommen für VW - Nutzfahrzeuge Ab dem 1. August 2010 besteht für Mitgliedsbetriebe die Möglichkeit, bei Kauf oder Leasing eines VW-Nutzfahrzeugs je nach Modell Preisvorteile bis zu 4.000 zusätzlich zu dem individuell mit dem VW-Händler ausgehandelten Preis erhalten. Um sich die Vorteile zu sichern, müssen sich Innungsbetriebe, ebenfalls ab 1. August, auf der Homepage www.volkswagen-nutzfahrzeuge.de über den Reiter Kunden" und den Unterpunkt Gewerbekunden" zunächst registrieren. Neuanmeldungen werden vom Bundesverband- gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Landesverband - als Innungsmitglied freigegeben. Innungsmitglieder erhalten eine Herstellerprämie für die Modelle Caddy Kasten 1.500,00 Caddy Maxi Kasten 2.000,00 Transporter Kasten 2.000,00 Crafter Kasten 3.500,00, jeweils zuzüglich MwSt. Zusätzlich erhalten Innungsmitglieder zu der genannten Herstellerprämie einen Einkaufsgutschein für die Modelle Crafter Kasten 500,00 Transporter Kasten 500,00 Der Einkaufsgutschein gilt für Bargeschäfte und bei Abschluss eines Finanzierungsvertrags bei der Volkswagenbank GmbH bzw. eines Leasingvertrages bei der Volkswagen Leasing GmbH. Die Gesamtaktion ist zunächst befristet bis 31.12.2010. Die Konditionen für den Caddy Kasten und Caddy Maxi Kasten sind wegen des bevorstehenden Modellwechsels beschränkt auf Neubestellungen des jetzigen Modells bis einschließlich 30.09.2010. Bei Rückfragen helfen wir Ihnen gern unter Tel. 0331 71 90 91 oder sekretariat-brandenburg@tischler.de 4. Allianz der Landesbeiräte HOLZ gegründet Am 22.06.2010 trafen sich die Landesbeiräte HOLZ in Kassel und gründeten eine Allianz, um die zukünftige Zusammenarbeit zu verbessern und die regionale Arbeit zu stärken. Aufgrund weggefallener Finanzierungsquellen und der mit der Auflösung des Holzabsatzfonds verbundenen Einstellung des überregionalen Holzmarketings sehen sich die Landesbeiräte HOLZ mit teilweise erheblichen Problemen in ihrer täglichen Arbeit konfrontiert. Ziel der Allianz ist es, Wege zu finden, um die Informationsplattform www.infoholz.de wiederzubeleben und für die Branche zu erhalten. Diese Plattform war die umfangreichste neutrale Informationsquelle für alle am Holzeinsatz Interessierten und die Vernetzungsebene der Landesbeiräte. Das in Deutschland bekannte Markenzeichen Natürlich HOLZ Allem gewachsen soll in die Arbeit der Allianz eingebunden werden und somit auch weiterhin der Forst- und Holzbranche zur Verfügung stehen. In Deutschland setzen sich in den Bundesländern 12 Landesbeiräte HOLZ mit mehr als 300 Mitgliedern der Forst- und Holzbranche für die Förderung der Holzverwendung ein. Durch die

- 3 Tätigkeit der Landesbeiräte wurden regionale Netzwerke aufgebaut, die es ermöglichen, dem Thema Bauen mit Holz eine Plattform zu geben. 5. Umsatzsteuer BMF-Schreiben zu den gesetzlichen Neuregelungen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ( ZDH v.21.06.10) Durch das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) und das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wurde der die ZM regelnde 18a UstG neugefasst. Nunmehr sind seit 1. Januar 2010 auch steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von 3 Abs. 2 UstG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der ZM anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die ZM ist darüber hinaus seit 1. Juni 2010 grundsätzlich monatlich abzugeben. Sofern die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des 25b Absatz 2 UstG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften 100.000 Euro (ab 1. Januar 2011: 50.000 Euro) nicht übersteigt, kann jedoch die Abgabe der ZM weiterhin vierteljährlich anstatt monatlich erfolgen. 6. Zum Finanzierungsmodell für den öffentlich - rechtlichen Rundfunk (ZDH v.11.06-10) Auf ihrer Tagung am 9./10. Juni 2010 in Berlin haben die Ministerpräsidenten der Länder Eckpunkte für eine umfassende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen. An die Stelle des bisherigen Systems der geräteorientierten Gebührenerfassung soll voraussichtlich ab 2013 eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Rundfunkabgabe) treten. Nach den bisher bekannten Detailregelungen würden alle Haushalte und Betriebe bzw. Betriebsstätten von der Abgabe erfasst, unabhängig davon, ob sie über Rundfunkempfangsgeräte verfügen oder nicht. Betriebe bzw. Betriebsstätten sollen demgegenüber je nach Beschäftigtenzahl mit einer gestaffelten Abgabe belastet werden. Dabei sollen Kleinbetriebe/Betriebsstätten mit maximal 4 Beschäftigten ein Drittel des Pauschalbetrags und Betriebe bis 14 Beschäftigte einen vollen Pauschalbetrag entrichten. Mit weiter steigenden Beschäftigtenzahl soll der Rundfunkbeitrag gestaffelt werden, wobei eine Höchstgrenze der Beitragsbelastung vorgesehen ist. Zitat Eckpunkte (Auszug): Im nichtprivaten Bereich wird der Beitrag pro Betriebsstätte erhoben und nach der Anzahl der regelmäßig dort beschäftigten Personen gestaffelt: 1. bis vier Beschäftigte ein Drittel des Rundfunkbeitrags, 2. mit fünf bis 14 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag 3. mit 15 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge, 4. mit 50 bis 249 Beschäftigten vier Rundfunkbeiträge, Diese Aufzählung geht bis zu einer Betriebsgröße von 20.000 Beschäftigten. - Für alle nichtprivaten Kfz ist ein ermäßigter Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten. - Betriebe, in denen typischerweise Geräte Dritten zur Nutzung überlassen werden (z. B. Hotels), unterliegen einer zusätzlichen Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrages pro Zimmer. Im Text der Bundesländer wird explizit von Betriebsstätten gesprochen. Demzufolge wird der Rundfunkbeitrag separat für jeden einzelnen Standort bzw. für jede einzelne Filiale eines Unternehmens fällig.

- 4 Personal 7. Wann endet die Lehrzeit Bestandene Prüfung Rechtlich gilt die Prüfung, einschließlich Anfertigen des Gesellenstücks und der Arbeitsprobe, erst dann als bestanden, wenn dem Prüfling das Ergebnis offiziell mitgeteilt worden ist. Besteht der Lehrling die Prüfung vor dem im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungsende (z.b. 31. Juli), so endet bereits zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis. Liegt die Prüfung erst nach dem im Lehrvertrag genannten Beendigungstermin, so endet das Ausbildungsverhältnis automatisch mit Ablauf dieses im Lehrvertrag genannten Zeitraums. Ob der Lehrling dann jedoch verlangen kann, dass die Ausbildung bis zur Prüfung fortgesetzt wird, ist in der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten. Für den Betrieb empfiehlt sich in diesem Fall zur Vermeidung eines ungewollten unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses eine schriftliche Vereinbarung über die Befristung der Weiterbeschäftigung bis zur Prüfung und über die Höhe der Ausbildungsvergütung. Es versteht sich von selbst, dass der Auszubildende in dieser Zeit noch nicht mit Facharbeitertätigkeiten beschäftigt werden sollte. Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung Besteht der Lehrling die Prüfung nicht, kann die Ausbildung zunächst bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr verlängert werden. Allerdings nur sofern der Lehrling das verlangt. Dieses Verlängerungsverlangen ist auch formlos (z.b. mündlich oder durch bloßes schlüssiges Verhalten) möglich. Bei Minderjährigen ist für den Verlängerungsantrag die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Das Verlängerungsverlangen muss der Lehrling unverzüglich, d.h. in einer begrenzten Überlegungszeit nach dem Nichtbestehen der Prüfung, vorbringen, wobei im Einzelfall bis zu vier Wochen als zulässige Reaktionszeit angesehen werden. Das Ausbildungsverhältnis muss auf Wunsch des Lehrlings auch dann fortgesetzt werden, wenn der Betrieb dies ablehnt oder sogar mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Lehrling auch durch die Wiederholungsprüfung fallen wird. Der Ausbildungsbetrieb muss die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich niederlegen und unverzüglich in die Lehrlingsrolle eintragen lassen. Maximal kann das Ausbildungsverhältnis um insgesamt ein Jahr verlängert werden. Würde rein theoretisch innerhalb eines Jahres keine Wiederholungsprüfung stattfinden, so wäre das verlängerte Lehrverhältnis mit dem Ablauf dieses Jahres endgültig beendet. Nimmt der Lehrling an der Wiederholungsprüfung nicht teil, dann findet das Ausbildungsverhältnis mit dem Beginn dieser Prüfung sein Ende. Besteht der Lehrling auch die (erste) Wiederholungsprüfung nicht, so kann er einmalig eine weitere Fortsetzung der Ausbildung verlangen und die Prüfung zum zweiten Mal wiederholen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Nichtbestehen der ersten Prüfung ist das Lehrverhältnis aber in jedem Fall beendet, unabhängig davon, ob der Lehrling eine Wiederholungsprüfung bestanden hat oder nicht. Bis dahin ist dem Lehrling die zuletzt gewährte Vergütung (für das dritte Lehrjahr), gegebenenfalls unter Berücksichtigung inzwischen eingetretener Tariferhöhungen weiterzuzahlen.

- 5 Wünscht der Lehrling trotz Nichtbestehens der Prüfung keine Verlängerung, so ist, falls die Gesellenprüfung vor Ablauf der (im Ausbildungsvertrag) vorgesehenen Ausbildungszeit stattfand, erst mit Ablauf des im Lehrvertrag genannten Beendigungszeitpunktes das Lehrverhältnis beendet. Das Ausbildungsverhältnis endet auch dann erst mit Zeitablauf, wenn der Auszubildende zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder sich ihr nicht stellt. Ein einvernehmlicher schriftlicher Aufhebungsvertrag ist aber in jedem Fall auch früher möglich. Vorsicht vor unbeabsichtigtem Arbeitsverhältnis Ein wichtiger Aspekt ist zu beachten, wenn der Lehrling im Anschluss an das abhängig von den obigen Grundsätzen eingetretene Ende des (erfolgreichen oder erfolglosen) Ausbildungsverhältnisses auch nur für kurze Zeit stillschweigend auf Weisung oder mit Wissen und Willen des Ausbildenden oder dessen Vertreter beschäftigt wird (z. B. am Tag nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses): Dann kommt automatisch ein unbefristetes normales Arbeitsverhältnis zustande, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Innerhalb dieses neuen Arbeitsverhältnisses wäre dann der übliche Gesellenlohn zu zahlen. Auch im entgegengesetzten Fall ist bei künftiger Übernahme von Auszubildenden der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages anzuraten. Hier bietet sich ein befristeter Arbeitsvertrag an, der zur Wirksamkeit der Befristung von Gesetzes wegen schriftlich sein muss. Allerdings darf eine auch nur mündliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung nach Ablegen der Prüfung frühestens sechs Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit geschlossen werden. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG) ist eine früher geschlossene Vereinbarung nichtig. Hintergrund der Regelung ist, dass der Lehrling nach Abschluss der Ausbildung seinen weiteren beruflichen Weg frei gestalten können soll. 8. Kontrolle der Führerscheine durch den Arbeitgeber bei Überlassung von Firmenfahrzeugen Der Arbeitgeber muss bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an seine Arbeitnehmer mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, soweit er nicht in regelmäßigen Abständen nachprüft, ob die ihm bekannten Fahrerlaubnisse seiner Mitarbeiter noch Geltung haben. Dies gilt zumindest dann, wenn sich aus besonderen Umständen Anhaltspunkte für einen Entzug des Führerscheins ergeben. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Firmenfahrzeug, bleibt der Arbeitgeber in der Regel gleichwohl Halter des Kraftfahrzeuges. In diesem Rahmen hat er weiterhin bestimmten Verpflichtungen nachzukommen. Lässt er diese Pflichten unberücksichtigt, so kann dies straf- sowie zivil- und damit auch versicherungsrechtliche Folgen haben 9. Schließung bzw. Insolvenz von Krankenkassen Was Arbeitgeber beachten müssen (ZDH v.21.06.10) Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 1. Januar 2010 die Insolvenzfähigkeit aller gesetzlichen Krankenkassen hergestellt. Die Herstellung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen war politisch gewollt und ist bei bestehendem Kassenwettbewerb systemimmanent. Im Sinne der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es

- 6 auch keinen Grund, warum Krankenkassen, die unwirtschaftlich arbeiten und/oder eine kritische Größe nicht erreichen, eine Bestandsgarantie erhalten sollen. Es gehört zur Marktwirtschaft, wenn solche Unternehmen aus dem Wettbewerb ausscheiden. Zudem hat der Gesetzgeber zahlreiche Sicherungsmechanismen vorgesehen, wie z. B. in 265a SGB V: Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse. Den Versicherten entsteht im Insolvenz- oder Schließungsfall kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) bzw. drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet. Der Arbeitgeber ist von einer Schließung bzw. Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen bzw. keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus ( 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus aufgrund des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes von 14,9 Prozent insgesamt bzw. 7,0 Prozent Arbeitgeberanteil keine finanziellen Vor- oder Nachteile. 10. Die Erstattung von Reisekosten seit dem 1. Januar 2010 (ZDH v.24.06.10 ) Bei der Durchführung von dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten und der Erstattung der entstandenen Reisekosten haben sich seit 1. Januar 2010 wesentliche lohnsteuerrechtliche Änderungen ergeben. Dies betrifft konkret die Erfassung der Verpflegungskosten. Die Erstattung von Reisekosten hierunter fallen ausschließlich Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber für dienstlich veranlasste Auswärtstätigkeiten ist steuerfrei. Zu den Übernachtungskosten zählen nur die tatsächlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Die Kosten für das Frühstück fallen nicht hierunter. Diese stellen im Falle der Erstattung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Die Kosten für das Frühstück sind als Verpflegungsmehraufwendungen nur im Rahmen der Verpflegungspauschale steuerfrei erstattbar. Die Höhe der Verpflegungspauschale für Dienstreisen im Inland richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit pro Tag: Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag < 8 h 0 > 8 h < 12 h 6 > 12 h < 24 h 12 24 h 24 Eine darüber hinausgehende steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Vorliegen einer Arbeitgeberveranlassung können die Frühstückskosten mit dem Sachbezugswert in Höhe von 1,57 angesetzt werden. Bisher war es nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen, erheblichem Verwaltungsaufwand und erhöhten Nachweispflichten möglich, von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber auszugehen. Folge:

- 7 Die Möglichkeit des Ansatzes der Sachbezugswerte spielte in der Praxis eine äußerst untergeordnete Rolle, da die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitgeberveranlassung auch aus organisatorischen Gründen in vielen Unternehmen tatsächlich nicht erfüllt werden konnten. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen zum 1. Januar 2010 von 19 % auf 7 % reduziert. Hiervon sind ausschließlich unmittelbar der Beherbergung (Übernachtung) dienende Leistungen erfasst. Für die Kosten der während der Beherbergung eingenommenen Mahlzeiten gilt weiterhin der volle Umsatzsteuersatz. Folge: Innerhalb der Rechnung für Hotelleistungen dürfen die Kosten für die Übernachtung und die Frühstückskosten nicht mehr in einer Summe ausgewiesen werden. Eine Inklusivrechnung wie oben dargestellt ist nicht mehr möglich. Auf der Hotelrechnung sind die Kosten des Frühstücks zwingend gesondert von den Kosten der Übernachtung auszuweisen. Um die Vereinfachungsregelung zur Pauschalierung der Frühstückskosten, die bei gesondertem Ausweis der Frühstückskosten nicht anwendbar ist, weiter nutzen zu können, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. März 2010 die Reisekostenabrechnung neu geregelt. Das Schreiben nimmt sowohl zur Möglichkeit der Pauschalierung der Frühstückskosten als auch zur Möglichkeit des Ansatzes der Sachbezugswerte Stellung. 1. Sammelposten Aus Vereinfachungsgründen darf in der Hotelrechnung ein Sammelposten (z.b. Business Package oder Servicepauschale ) ausgewiesen werden. In diesem Sammelposten können die Frühstückskosten mit anderen steuerfrei erstattbaren Reisekosten zusammengefasst werden. In Betracht kommen hier Reisenebenkosten wie z. B. Aufwendungen für Parkplatz, Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck sowie Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern. Diese Leistungen unterliegen alle dem vollen Mehrwertsteuersatz, sodass insoweit ein zusammengefasster Rechnungsausweis ohne Nennung der Einzelbeträge möglich ist. Dem sich aus 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UstG ergebenden Erfordernis einer Leistungsbeschreibung kann durch Angabe über die Art der sonstigen Leistung in einem Klammerzusatz Rechnung getragen werden. Bei dieser Vorgehensweise sind die Kosten für das Frühstück nicht mehr konkret feststellbar, mit der Folge, dass die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung mit 4,80 auf den Sammelposten anwendbar ist. Das Frühstück ist mit dem Pauschalwert abzuziehen und der verbleibende Teil des Sammelpostens kann als Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden. Voraussetzungen für die Pauschalierung: Die Kosten für das Frühstück dürfen nicht separat aufgeführt werden, sondern müssen in einem Sammelposten integriert sein. Die Bezeichnung oder die Höhe des Sammelpostens darf nicht Anlass für die Vermutung geben, dass hierin nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen (Pay-TV, private Telefonate, Massagen) enthalten sind. Um darüber hinaus den Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts für Frühstück in Höhe von 1,57 zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Annahme einer Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber deutlich gelockert. Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann unabhängig von der Rechnungsstellung (Einzelausweis des Frühstücks oder Bildung eines Sammelpostens) erfolgen. Bei gesondertem Frühstückausweis dürfen die Kosten des Frühstücks jedoch 40 Euro dies entspricht dem Wert einer üblichen Beköstigung nicht übersteigen. Voraussetzungen für die Arbeitgeberveranlassung:

- 8 Eine im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit führt zur Übernachtung mit Frühstück und die Aufwendungen hierfür werden vom Arbeitgeber dienstoder arbeitsrechtlich ersetzt. und Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt und Der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienstrechtlich befugte Person hat die Übernachtung mit Frühstück gebucht und es liegt eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vor. oder Dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen sehen vor, dass der Mitarbeiter die Übernachtung mit Frühstück selbst buchen kann. Von einer arbeitgeberveranlassten Frühstücksgestellung ist daher insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer geregelt hat (z. B. durch Dienstanweisung, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung) und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten (z. B. durch Hotellisten oder die Vorgabe von Hotelkategorien oder Preisrahmen) oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Sollte eine planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich sein (z. B. spontaner Einsatz, gelistetes Hotel belegt), genügt die dienst- oder arbeitsrechtliche Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber. Folge: Seit 1. Januar 2010 ist im Regelfall von einer Arbeitgeberveranlassung auszugehen. Bei Vorliegen einer arbeitgeberveranlassten Frühstücksgestellung ergeben sich zwei Möglichkeiten der Reisekostenerstattung: Erstattung des Gesamtbetrags inklusive der vollen Frühstückskosten mit der Folge, dass an den Arbeitnehmer eine Sachzuwendung in Höhe von 1,57 erbracht wird, oder Kürzung des Gesamtbetrags um den Sachbezugswert, sodass der Arbeitnehmer die Kosten für das Frühstück durch eine entsprechende Eigenleistung in Höhe von 1,57 selbst trägt. Lohnsteuerliche Erfassung Die lohnsteuerliche Erfassung der Frühstückskosten hängt im Wesentlichen von der Art der Buchung und der Rechnungsstellung ab. Arbeitgeberveranlasste Dienstreise: Volle Erstattung des Gesamtbetrags Bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen für eine arbeitgeberveranlasste Dienstreise und Erstattung des Gesamtbetrags der auf der Hotelrechnung aufgeführten Kosten hat der Arbeitgeber den amtlichen Sachbezugswert des Frühstücks in Höhe von 1,57 als geldwerten Vorteil lohnsteuerlich zu erfassen. Pauschalsteuersatz bei Vorliegen eines geldwerten Vorteils Bei Erstattung des Gesamtbetrags und dementsprechender lohnsteuerlicher Erfassung des amtlichen Sachbezugswerts als geldwerten Vorteil kann der Arbeitgeber gemäß 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf den Sachbezugswert einen Pauschsteuersatz von 25 % erheben. Kürzung des Gesamtbetrags Wird hingegen der Gesamtbetrag der Erstattung an den Arbeitnehmer um mindestens 1,57 gekürzt, liegt beim Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil vor. Eine lohnsteuerliche Erfassung des Sachbezugswerts ist nicht erforderlich. Sammelposten:

- 9 Sind die Frühstückskosten wie oben dargestellt in einem Sammelposten ausgewiesen und wird dem Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Reisekostenerstattung pauschal um 4m80 gekürzt, hat dies lohnsteuerlich keine Konsequenzen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor: Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz der Sachbezugswerte nicht vor und sind die Frühstückskosten zudem einzeln und nicht in einem Sammelposten ausgewiesen, muss der Erstattungsbetrag entweder um die tatsächlichen Frühstückskosten gekürzt werden oder die gesamten tatsächlichen Frühstückskosten sind als geldwerter Vorteil lohnsteuerlich zu erfassen. Liegen beide Voraussetzungen (arbeitgeberveranlasste Dienstreise und Ausweis der Frühstückskosten in einem Sammelposten) vor, so kann der Arbeitnehmer wählen, ob er den Sachbezugswert lohnsteuerlich erfasst oder ob er den Erstattungsbetrag um mindestens 1,57 Euro kürzt. Als Faustregel gilt: Entweder Kürzung des Gesamtbetrags oder lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung. Buchung von Voll- oder Halbpension Die dargestellten lohnsteuerlichen Änderungen betreffen freilich nicht nur die Erstattung der Frühstückskosten, sondern bei mehrtägigen Dienstreisen und der Buchung von Halboder Vollpension auch die Erstattung der Kosten für Mittag- und Abendessen. Auch diese Kosten dürfen in der Hotelrechnung nunmehr nicht mehr gemeinsam mit den Kosten für die Übernachtung ausgewiesen werden, sondern müssen wegen des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes getrennt hiervon aufgeführt werden. Auch für diese Kosten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Arbeitgeberveranlassung entsprechend den oben dargestellten Vorgaben der Sachbezugswert oder bei Erfassung in einem Sammelposten der Pauschalwert anzusetzen. Steuerfrei erstattbar sind auch die Kosten für Halb- oder Vollpension nur im Rahmen der Verpflegungspauschale. Unabhängig von der Art der Buchung (nur Frühstück, Halbpension oder Vollpension) beträgt diese entsprechend obiger Tabelle bei einer Abwesenheit von 24 h innerhalb von Deutschland stets 24 Euro. Bei Vorliegen eines entsprechenden Hinweises innerhalb der Hotelrechnung auf Buchung mit Halb- oder Vollpension ist zwingend der amtliche Sachbezugswert bzw. der Pauschalwert anzusetzen. Der amtliche Sachbezugswert für Mittag- und Abendessen beträgt ab 2010 je Mahlzeit 2,80 Euro. Der Pauschalwert für Mittag- und Abendessen beträgt je Mahlzeit 9,60 Euro. Recht 11. Umgehung der Handwerksordnung durch Zurverfügugstellung eines Meistertitels Quelle: Baufachblatt 3/2010 Dient der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Meister über eine Tätigkeit als Betriebsleiter der Umgehung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und der Eintragung in die Handwerksrolle, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich im erforderlichen Umfang als Betriebsleiter tätig werden soll, ist dieser Vertrag gemäß 134 BGB nichtig. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung des vertraglichen Gehalts. Fall: Der Geschäftsführer eines Stuckateurhandwerksbetriebs verfügte nicht über einen Meistertitel. Der Betrieb schloss mit einem Stuckateurmeister, der seit 2 Jahren eine Altersrente bezog, einen Arbeitsvertrag, wonach der Stuckateurmeister als Betriebsleiter zu einem Monatslohn von 2.500 Euro bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden eingestellt

- 10 wurde. Der Vertrag diente lediglich zur Vorlage bei der Handwerkskammer. Tatsächlich arbeitete der Stuckateurmeister zu keinem Zeitpunkt 39 Wochenstunden, auch erhielt er keine monatliche Vergütung von 2.500 Euro. Der Stuckateurmeister verklagt den Betrieb auf volle Bezahlung des Gehalts. Die Entscheidung: Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2009 (Az.: 5 AZR 355/08) ist Sinn und Zweck der Vorschriften der Handwerksordnung die Gewährleistung der Leitung und Überwachung des Handwerksbetriebs. Nach 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die Eintragung in der Handwerksrolle setzt nach 7 Abs. 1 HwO das Bestehen der Meisterprüfung ( Großer Befähigungsnachweis ) voraus. Der Betriebsleiter muss die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllen. Der Gesetzgeber hat die Zulassung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks von dem Nachweis beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, um im Interesse der gesamten Wirtschaft den hohen Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft zu erhalten. Gleichzeitig wollte er die sachgerechte Ausbildung des Nachwuchses für das Handwerk wie auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft sicherstellen. Dieser Normzweck wird umgangen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister tatsächlich nicht den Betrieb führen, sondern nur als Konzessionsträger zur Verfügung stehen soll. Ein Verstoß gegen die Anforderungen der Handwerksordnung kann neben der Ablehnung bzw. Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen die Beteiligten führen. Auch die Fortsetzung des Betriebs kann untersagt werden. Umgehungen der Vorschriften der Handwerksordnung können somit erhebliche Folgen für den beteiligten Betrieb und auch den angeblich als Betriebsleiter eingestellten Meister haben. 12. Bürgschaftsurkunde keine Verpflichtung zur Rücksendung Quelle: Baufachblatt Nr. 3/2010 Der Auftraggeber muss nach Ablauf der Gewährleistungszeit die Bankbürgschaft nicht per Post zurückschicken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Bürgschaftsschein beim Schuldner an dessen Wohn- bzw. Geschäftsort abzuholen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 3. September 2009 (Aktenzeichen 13 U 37/09) entschieden. Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Nach Ablauf der Gewährleistungszeit forderte der klagende Auftragnehmer den Auftraggeber nach eigenem Bekunden mehrfach zur Rücksendung des Bürgschaftsscheines erfolglos auf. Auch auf ein Anwaltsschreiben, in dem ebenfalls zur Rückgabe aufgefordert wurde, erfolgte keine Reaktion. Der Auftragnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Landesgericht Hannover auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und bekam Recht. Die Richter betonten, dass es sich hinsichtlich der Herausgabe des Bürgschaftsscheins um eine so genannte Holschuld handelt. Dies bedeutet, dass der herausgabepflichtige Auftraggeber lediglich anzuzeigen hat, dass er bereit ist, die Sache herauszugeben und der Auftragnehmer daraufhin verpflichtet ist, die Sache am Ort des Auftraggebers in Empfang zu nehmen. Der Beklagte gab jedoch in dem Verfahren vor dem Landgericht an, den Bürgschaftsschein zur Post gegeben zu haben. Die Richter werteten dies zu seinen Lasten, da der Bürgschein nicht beim Auftragnehmer ankam. Aus diesem Grunde verurteilten sie den Auftraggeber zur Zahlung der Avalgebühren bis zur Abgabe einer vollständigen und ausreichenden Haftentlassungserklärung, mit der die verloren gegangene Bürgschaftsurkunde ersetzt werden kann.

- 11 Der Auftraggeber legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein, das dass Urteil des Landgericht Hannovers aufhob und dem Kläger den Großteil der Verfahrenskosten aufbürdete. Die Richter meinten, es müsse zu Lasten des Auftragnehmers gehen, wenn dieser die Rücksendung des Bürgschaftsscheines per Post verlange, da er lediglich einen Herausgabeanspruch in den Geschäftsräumen des Auftraggebers habe. Da sowohl das Anwaltsschreiben wie auch der Klageantrag mehr forderten als dem Auftragnehmer in Gestalt des Abholungsanspruches zustehe, müssten auch die entsprechenden Klagekosten zu seinen Lasten gehen. Der beklagte Auftraggeber habe insbesondere auch keine Informationspflicht gegenüber dem Auftragnehmer. Aus der Holschuld folge für den Auftraggeber lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereitzuhalten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Nach Auffassung der Richter habe der Auftraggeber noch nicht einmal die Pflicht, sich in irgendeiner Weise zu äußern, um seine Bereitschaft zur Herausgabe der Urkunde mitzuteilen geschweige denn die Bürgschaftsurkunde zu übersenden. Auch der Verlust der Bürgschaftsurkunde auf dem Postweg ändere hieran nichts, da der Auftraggeber keine Pflicht zur Rücksendung habe. Der Auftraggeber könne erst dann in Verzug mit der Herausgabepflicht kommen, wenn der Auftragnehmer seinen Abholwillen geäußert hat und der Auftraggeber daraufhin die Herausgabe bei der Abholung verweigert hätte. 13. Vergütungspflichtige Zusatzleistungen und Auslegung der Leistungsbeschreibung Quelle: Baufachblatt Nr. 3/2010 In einem Beschluss vom 22. April 2009 11 U 29/09 hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln zum Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung und der Auslegung der Leistungsbeschreibung geäußert. Die Entscheidung sind folgende Leitsätze zu entnehmen: Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst und welche zusätzlich zu vergüten sind, kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (BGB 133, 157). Dabei ist das gesamte Vertragswerk zu Grunde zu legen. Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören dazu auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Eine Besondere Leistung im Sinne von Abschnitt 4 der ATV kann unter den Voraussetzungen des 2 Nr. 5 8 VOB/B besonders zu vergüten sein. Dies ist jedoch nicht stets der Fall, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Leistungsbeschreibung ergibt, dass diese Leistung nicht von der Leistungsbeschreibung umfasst ist. 14. Neue Angebote der HKH Service + Produkt GmbH Artikel Inhalte Preis Technische Richtlinie Nr. 9 Visuelle Prüf- und Bewertungsgrundsätze für Verglasung am Bau 2. Auflage 2009, ca. 79 Seiten - Richtlinien und Merkblätter für verschiedene Anwendungsfälle - aktuelle Hinweise für Planung, Herstellung Verarbeitung, Montage, Reinigung und Reparatur von Fenstern & Türen - klar definierte Leistungsmerkmale, die Hersteller, Verarbeiter und Monteure ihren Kunden anbieten 37,80 (inkl. 7 % MwSt.)

Technische Richtlinie Nr. 17 Verglasen mit Isolierglas 7. Auflage 2010, ca. 115 Seiten - 12 Mit neuer anwenderfreundlichen Gliederung: - Einbau und richtige Lagerung von Mehrscheibenisolierglas - Transport und Abdichtung - erweitert um Hinweise zu den von Architekten immer häufiger geforderten rahmlosen Konstruktionen, Glasstößen und ecken 29,80 (inkl. 7 % MwSt.) Der Sachverständige im Handwerk 6. überarbeitete Auflage 2009, ca. 448 Seiten, gebunden Die neu bearbeitete 6. Auflage beschreibt und erklärt alle Facetten der Streitlösung durch und mit Hilfe von Gutachten; die Chancen, die in einem Privatgutachten stecken; die Möglichkeiten, die ein Gerichtsgutachten eröffnet und die Erfolge, die mit einem Schiedsgutachten zu erreichen sind. Ausführlich dargestellt sind: Einstieg in die Durchleuchtung angeblich mangelhafter Handwerksarbeiten und in angeblich mangelhafter Handwerksarbeiten und in angeblich überhöhte Handwerksrechnungen. Wo immer der Sachverständige vor Fragen stehen mag, hier findet er weiterführende Antworten und die Anleitung zu den nächsten Schritten 64,00 (inkl. 7 % MwSt.) Mit freundlichen Grüßen und einen schönen erholsamen Urlaub Ihr Manfred Funk Geschäftsführer Anlage