Organisationsreglement des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF)



Ähnliche Dokumente
Verein Barmelweid. Statuten

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Statuten des Vereins guild42.ch

Organisationsreglement der EMS-CHEMIE HOLDING AG

Statuten der GeoGR AG

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

FME Förderverein Museum ENTER

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

Statuten Gültig ab 1. Januar 2014

Statuten. Niederhornbahn AG

SwiNOG Federation Statuten. Index

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien

Dachverband Xund Statuten

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Satzung der Kreissparkasse Verden vom (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom )

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Organisationsreglement

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Stiftungsreglement. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

Statuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

Pro duale Berufsbildung Schweiz

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Organisationsreglement der Kantonsspital Baden AG

Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Weinabsatzförderungsgesetzes

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Statuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus

Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Geschäftsordnung des Stadtrates vom 4. Dezember 2013

Corporate Governance

STATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

Reglement Generalsekretariat SDM

Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Postfach St. Margrethen STATUTEN

Organisationsreglement

Name und Sitz. 2 Zweck der Stiftung

Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016

Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A )

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

ORGANISATIONS- REGLEMENT

STATUTEN. der. Nordostmilch AG

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar

gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

Satzung der Fachschaft Sozialversicherung mit Schwerpunkt Unfallversicherung

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

VEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"

Swiss Life Holding AG

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

STATUTEN. Verein ungerwägs

Transkript:

Organisationsreglement des Liechtensteinischen Rundfunks (LRF) INHALTSVRZICHNIS 1. Allgemeines...3 2. Verwaltungsrat...3 2.1. Mandatsdauer und Konstituierung...3 2.2. Sitzungen des Verwaltungsrates...4 2.3. Beschlüsse des Verwaltungsrates...4 2.4. Protokoll der Verwaltungsratssitzungen...4 2.5. Rechte des Verwaltungsrats...5 2.6. Medienverkehr...5 2.7. Berichterstattung...5 2.8. Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates...5 2.9. Der Präsident des Verwaltungsrates...6 3. Geschäftsleitung...7 3.1. Wahl und Abberufung...7 3.2. Aufgaben und Befugnisse...7 3.3. Geschäftsleitung / Zusammensetzung...7 3.4. Vorsitzende der Geschäftsleitung...7 3.5. Mitglieder der Geschäftsleitung...8 3.6. ntschädigung...8 4. Ausstand...8 5. Geheimhaltung...9 LRF-Organisationsreglement 1

6. Administrative Regelungen...9 6.1. Zeichnungsberechtigung...9 6.2. Verträge mit Organen...9 6.3. Weitere Reglemente...9 6.4. Rückgabe der Geschäftsdokumente...9 7. Zuständigkeiten, Funktionendiagramm...9 8. Schlussbestimmungen...10 8.1. Inkrafttreten...10 8.2. Ausführungsbestimmungen...10 8.3. Überarbeitung, Änderungen und Anpassungen...10 Anhang...11 LRF-Organisationsreglement 2

1. Allgemeines Der Liechtensteinische Rundfunk (LRF) führt seine Geschäfte nach Massgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG), des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk (LRFG) und nach den Bestimmungen der Statuten, der ignerstrategie der Regierung sowie gemäss den Vorgaben dieses Organisationsreglements. Das Organisationsreglement regelt die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats sowie der Geschäftsleitung. Folgende Definitionen werden im Organisationsreglement verwendet: Verwaltungsrat (VR): Kollektivorgan, bestehend aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates. Geschäftsleitung (GL): Kollektivorgan, bestehend aus 1 bis 3 Mitgliedern, die vom VR bestimmt und bestellt werden. 2. Verwaltungsrat 2.1. Mandatsdauer und Konstituierung Der Verwaltungsrat ist zur Hauptsache mit strategischen Aufgaben betraut. r delegiert die operative Geschäftsleitung nach Massgabe der Statuten und dieses Reglements an die Geschäftsleitung. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die von der Regierung jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren bestellt werden. Nach Ablauf der ersten Amtsperiode ist eine einmalige Wiederwahl zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von zwei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsperiode von zwei Jahren zulässig. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Davon ausgenommen ist der Präsident des Verwaltungsrats, welcher von der Regierung bestimmt wird. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Protokollführer. Dieser muss nicht dem Verwaltungsrat angehören. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, ist ein neues Mitglied für eine volle Mandatsperiode von der Regierung zu bestellen. Die Bestellung der VR-Mitglieder erfolgt durch die Regierung entsprechend dem Anforderungsprofil. Dabei ist auf das Vorhandensein hinreichender strategischer, betriebswirtschaftlicher und branchenspezifischer Fachkenntnisse sowie die Regionalität zu achten. LRF-Organisationsreglement 3

2.2. Sitzungen des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat versammelt sich auf inladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindest viermal jährlich. Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel vierteljährlich statt und sollen mindestens für ein halbes Jahr im Voraus festgelegt werden. In dringenden Fällen kann eine ausserordentliche Sitzung kurzfristig einberufen werden. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten erfolgt die inladung durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des VR. Zwei Mitglieder des Verwaltungsrats können aus wichtigem Grund die unverzügliche inberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. Die Traktanden werden bei der inberufung einer Sitzung mindestens sieben Tage vorher bekannt gegeben und die notwendigen Unterlagen werden gleichzeitig (physisch und / oder digital) zugestellt. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident führt den Vorsitz. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeitende des LRF oder Drittpersonen können auf inladung des Verwaltungsrats an den Sitzungen oder an der Diskussion einzelner Traktanden mit beratender Stimme teilnehmen. 2.3. Beschlüsse des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Für Zirkulationsbeschlüsse ist instimmigkeit aller Mitglieder des Verwaltungsrats betreffend die Zustimmung zum Zirkulationsverfahren, jedoch nur ein Mehrheitsbeschluss für den ntscheid selbst notwendig. 2.4. Protokoll der Verwaltungsratssitzungen Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten VR-Sitzung aufzunehmen. Die Protokolle sind zu nummerieren und sollen in der Regel für jedes Traktandum enthalten: a) Die Ausgangslage bzw. bereits vorhandene ntscheidungsgrundlagen und allenfalls gestellte Anträge; b) eine kurze Zusammenfassung der relevanten Voten; LRF-Organisationsreglement 4

c) den Beschluss mit Angabe der Stimmverhältnisse, der Anzahl Gegenstimmen (namentliche Nennung der Gegenstimmen nach Wunsch), der nthaltungen sowie d) die Festlegung des Vollzugs von Beschlüssen. Die Protokolle sind zusammen mit einer aktualisierten Pendenzenliste innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern des Verwaltungsrats zukommen zu lassen. Die Protokolle sind vom Verwaltungsrat jeweils in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist für die fachgerechte Verwaltung und Aufbewahrung der unterzeichneten Originalprotokolle mit den zur Sitzung abgegebenen Unterlagen verantwortlich. 2.5. Rechte des Verwaltungsrats Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann beim Präsidenten und bei der Geschäftsleitung Auskunft über alle Angelegenheiten des LRF verlangen. Soweit es für die rfüllung der Funktion als Verwaltungsrat erforderlich ist, kann jedes VR- Mitglied inblick in die Bücher und Akten des LRF nehmen. 2.6. Medienverkehr Der Verwaltungsrat legt fest, welche Personen berechtigt sind, gegenüber Medien (insbesondere Presse, Radio, TV), Behörden oder weiteren Anspruchsgruppen Auskunft zu erteilen. Dazu erlässt der Verwaltungsrat ein Kommunikationsreglement, welches die Kommunikation nach innen und aussen regelt. 2.7. Berichterstattung Der Verwaltungsrat wird von der Geschäftsleitung mindestens vierteljährlich schriftlich über den aktuellen Geschäftsgang (Zwischenbericht und Finanzreporting) orientiert. Ausserordentliche Vorfälle meldet die Geschäftsleitung dem Präsidenten des Verwaltungsrates unverzüglich. Dieser kann je nach Dringlichkeit diese an alle VR-Mitglieder weiter melden. 2.8. Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat übt die Oberleitung über den LRF sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsleitung aus und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig orientieren (siehe 2.7 Berichterstattung). LRF-Organisationsreglement 5

Dem Verwaltungsrat kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu: a) die Oberleitung des LRF; b) die Festlegung der Organisation; c) die Finanzplanung und Finanzkontrolle, soweit dies für die Führung des Unternehmens erforderlich ist; d) die Wahl, Überwachung und Abberufung der Geschäftsleitung; e) die rstellung und Genehmigung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; f) die Behandlung der Sachgeschäfte, welche gemäss Organisationsreglement der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedürfen; g) die Benachrichtigung des Gerichtes im Falle der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit; h) die Beschlussfassung über die Feststellung von Kapitalerhöhungen oder Minderungen (Dotationskapital) und über daraus folgende Statutenänderungen. Der Verwaltungsrat delegiert die operative Führung des LRF an die Geschäftsleitung. Die inzelheiten der Zuteilung und der damit verbundenen Befugnisse gehen aus dem als Anhang zu diesem Reglement beigefügten Funktionendiagramm hervor. Grundsätzlich haben alle VR-Mitglieder die gleichen Aufgaben und Befugnisse. Dem Präsidenten und einzelnen Mitgliedern können zusätzliche Funktionen und Befugnisse zugewiesen werden. 2.9. Der Präsident des Verwaltungsrates Der Präsident des Verwaltungsrates steht in regelmässigem Kontakt mit der Geschäftsleitung, die über den Geschäftsverlauf und besondere reignisse informiert. Daraus leitet sich die Information an die VR-Mitglieder und die Festlegung der Traktanden für die VR- Sitzungen ab. Der Präsident des Verwaltungsrates vertritt den LRF bei offiziellen Anlässen und Kontakten. r kann diese Aufgabe an andere VR-Mitglieder oder an die Geschäftsleitung delegieren. Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Stellvertretung mit den Aufgaben und Kompetenzen, die dem Präsidenten zukommen. LRF-Organisationsreglement 6

3. Geschäftsleitung 3.1. Wahl und Abberufung Die Geschäftsleitung wird vom Verwaltungsrat nach öffentlicher Ausschreibung für 4 Jahre bestellt. Die Abberufung oder Kündigung der Geschäftsleitung erfolgt aufgrund eines vom Verwaltungsrat im inzelfall zu beschliessenden Verfahrens. In jedem Verfahren sind die Betroffenen persönlich anzuhören. 3.2. Aufgaben und Befugnisse Die Geschäftsleitung ist das oberste operative Organ des LRF. Sie besorgt die laufenden Geschäfte des LRF im Rahmen der Gesetze, Statuten, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung ergeben sich aus dem Funktionendiagramm, welches als Anhang diesem Organisationsreglement beigefügt ist. Die Geschäftsleitung ist dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeiten verantwortlich und disziplinarisch dem Präsidenten unterstellt. Die Geschäftsleitung ist vom Verwaltungsrat jährlich zu beurteilen. 3.3. Geschäftsleitung / Zusammensetzung Die Geschäftsleitung des LRF besteht aus maximal drei Mitgliedern. Die Anzahl bestimmt der Verwaltungsrat. r bestellt auch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung ergeben sich aus dem Funktionendiagramm, welches als Anhang diesem Organisationsreglement beigefügt ist. Die Geschäftsleitung tagt nach Bedarf. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung lädt zu den Sitzungen ein und legt die Traktanden fest. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann Traktandenpunkte und Anträge beim Vorsitzenden anmelden. Sitzungen der Geschäftsleitung erfolgen unter der Führung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Die Beschlussfassung erfolgt mit Mehrheitsentscheid. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. 3.4. Vorsitzende der Geschäftsleitung Gemeinsam mit dem VR-Präsidenten vertritt der Vorsitzende der Geschäftsleitung den LRF nach aussen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung vertritt die Geschäftsleitung gegenüber LRF-Organisationsreglement 7

dem Verwaltungsrat. r ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung einer kohärenten Führung und ntwicklung des LRF im Sinne des Leitbilds, der Geschäftspolitik, der ignerstrategie sowie der Unternehmensplanung. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Vorsitzenden der Geschäftsleitung sind im Funktionendiagramm und in den aktuellen Stellenbeschreibungen geregelt. Der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit ein Mitglied der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Ihm obliegt die Information des Verwaltungsrats über die Beschlüsse und Anträge der Geschäftsleitung, über den Geschäftsgang und besondere reignisse sowie die Berichterstattung zu den regelmässig dem Verwaltungsrat zu unterbreitenden Geschäfte. 3.5. Mitglieder der Geschäftsleitung Die Mitglieder der Geschäftsleitung informieren über ntwicklungen in den jeweiligen Abteilungen, bringen Anträge ein und wirken an der ntscheidungsfindung und Beschlussfassung in der Geschäftsleitung mit. 3.6. ntschädigung Die ntschädigung der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat in separaten Arbeitsverträgen geregelt. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen in den Arbeitsverträgen keine Abgangsentschädigungen vorgesehen werden. Vereinbarungen von rfolgsbeteiligungen sind zulässig. 4. Ausstand Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Geschäfte, die sie selbst oder nahestehende natürliche oder juristische Personen betreffen, umgehend dem Präsidenten des Verwaltungsrats resp. dem vorsitzenden der Geschäftsleitung mit Angabe des Sachverhalts offen zu legen. Der Verwaltungsrat resp. der Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheiden, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist oder nicht. Im Falle eines Ausstandsgrundes darf sich die betroffene Person weder an der Diskussion noch an der Abstimmung über das besagte Geschäft beteiligen. Auch die Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor der Beratung ist ausgeschlossen, um die Willensbildung des Verwaltungsrates resp. der Geschäftsleitung nicht zu beeinflussen. LRF-Organisationsreglement 8

5. Geheimhaltung Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. 6. Administrative Regelungen 6.1. Zeichnungsberechtigung Der VR-Präsident und der Vizepräsident sowie der Vorsitzende der Geschäftsleitung zeichnen je kollektiv zu zweien. Im Übrigen regelt und erteilt der Verwaltungsrat die Zeichnungsberechtigung, wobei ausschliesslich Kollektivzeichnungsrecht zu zweien vorzusehen ist. Für Unterschriftsberechtigungen auf Geschäftskonten des LRF sowie für weitere Rechtsgeschäfte kann der Verwaltungsrat besondere Regelungen treffen. 6.2. Verträge mit Organen Verträge zwischen dem LRF und Mitgliedern des Verwaltungsrats müssen schriftlich und dürfen nur zu Drittkonditionen abgeschlossen werden. Solche Verträge bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. 6.3. Weitere Reglemente Der Verwaltungsrat kann jederzeit weitere Reglemente erlassen. Bei allen Reglementen ist das Datum der Inkraftsetzung anzugeben. Sie sind mindestens vom VR-Präsidenten und dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung zu unterzeichnen. Die von Gesetzes wegen erlassenen Reglemente sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen. 6.4. Rückgabe der Geschäftsdokumente Alle Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben nach Mandatsende oder bei Auflösung des Arbeitsvertrages sämtliche Unterlagen an den LRF zurückzugeben. Davon ausgenommen sind die Geschäftsberichte des LRF für die gesamte Amtszeit. 7. Zuständigkeiten, Funktionendiagramm Die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind im diesem Reglement beigefügten Funktionendiagramm oder in Stellenbeschreibungen geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Organisationsreglements bilden. LRF-Organisationsreglement 9

Die Geschäftsleitung regelt die Zuständigkeiten zwischen der Geschäftsleitung und den ihr unterstellten Organisationseinheiten in einem separaten Funktionendiagramm. 8. Schlussbestimmungen 8.1. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Beschluss des Verwaltungsrats vom XX.XX.2011 in Kraft. s ersetzt sämtliche allfälligen früheren Bestimmungen zur Organisation des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat das Organisationsreglement anlässlich ihrer Sitzung vom 24. Januar 2012 zur Kenntnis genommen. 8.2. Ausführungsbestimmungen Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können zur rfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieses Reglements erlassen. 8.3. Überarbeitung, Änderungen und Anpassungen Dieses Reglement inklusive das Funktionendiagramm ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Triesen, 19. Oktober 2011 Für den Verwaltungsrat Clemens Laternser Präsident des Verwaltungsrates Samuel Ritter Vizepräsident des Verwaltungsrates LRF-Organisationsreglement 10

Anhang 1. V O R S C H R I F T N / O R G A N I S A T I O N / P R O Z S S K O M M U N I K A T I O N / Z I C H N U N G S B R C H T I G U N G 1.1. Unternehmenspolitik / Strategien 1.1.1. Grundsätze und Ziele der Unternehmenspolitik: Vision / Leitbild / Führungsgrundsätze 1.1.2. igner- und Unternehmensstrategie 1.1.3. Qualitätsmanagement: Programm, Marketing, Technik, Produktion, Musikredaktion 1.1.4. Ausbau Verbreitungsgebiet / Digitales Radio DAB+ etc. 1.1.5. Umweltschutz 1.1.6. Krisenmanagement 1.2. Aufbauorganisation 1.2.1. Konstituierung des Verwaltungsrats: 1.2.2. Organisationsstruktur (Organigramm) auf Stufe: Geschäftsleitung bis Stufe Abteilungen Grobstruktur der Abteilungen geführt durch GL-Mitglied geführt durch Nicht-GL-Mitglied 1.2.3. Organisationsreglement inkl. Anhänge 1.3. Ablauforganisation 1.3.1. Festlegen der Führungsprozesse: Planungsprozess Personalpolitik Markt- und Kundenpolitik Risikomanagement Kommunikation 1.4. Weisungswesen 1.4.1. Weisungen in GL-Angelegenheiten 1.4.2. Weisungen / Richtlinien - Abteilungen / Mitarbeiter 1.5. Kommunikation Aussenauftritt - Programm 1.5.1. Grundsatz Programmformat / Programminhalte 1.5.2. Grundsatz akustisches Layout/Soundbed/Claims/Jingles 1.5.3. Marketingkommunikation: Sponsoring, vents, Werbung, Messen- Ausstellungen 1.5.4. Grundsätze Öffentlichkeitsarbeit 1.5.5. Kommunikationsreglement 1.6. Zeichnungsberechtigung 1.6.1. Unterschriftenreglement: Rechtsgeschäfte Bankvollmachten VR GL LRF-Organisationsreglement 11

2. F I N A N Z N / B T R I B S W I R T S C H A F T L I C H C K D A T N F I N A N Z K O M P T N Z N V R G L 2.1. Regelungen zum Rechnungswesen 2.1.1. Rechnungslegungsstandards 2.1.2. Rechnungswesen-Konzept 2.2. Finanzplanung / Budget 2.2.1. Strategische Finanzplanung 2.2.2. Budget 2.3. Steuerung / Reporting 2.3.1. Reporting- Konzept 2.3.2. Stand- Monatsbericht / Management Summary 2.3.3. Budget / Hochrechnung 2.3.4. Beteiligungscontrolling / Finanzreporting / Stabsstelle Finanzen 2.4. Geschäftsbericht / Jahresabschluss 2.4.1. Geschäftsbericht 2.4.2. Jahresabschluss 2.4.3. Verwendung des Bilanzgewinnes 2.5. Berichterstattung Projekte 2.5.1. Projekt-Berichte (Projekte in Kompetenz VR) 2.5.2. Projekt-Berichte (Projekte in Kompetenz GL) 2.6. Finanzanlagen 2.6.1. Finanzanlagereglement 2.7. Finanzielle Kompetenzen für inzelgeschäfte 2.7.1. Projekte / Investitionen, welche im Jahresbudget genehmigt wurden: über CHF 50 000 bis CHF 50 000 2.7.2. Nicht budgetierte Projekte / Investitionen ausserhalb des genehmigten Jahresbudgets: über CHF 20 000 bis CHF 20'000 2.7.3. ingehen von langfristigen Verbindlichkeiten zur Finanzierung 2.7.4. Kredite an Dritte (Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Rangrücktritte, Sanierungen) 2.7.5. Personaldarlehen bis CHF 5'000.00 2.8. Debitorenverluste, Wertberichtigung, Anerkennung von Schadenersatzforderungen 2.8.1. über CHF 20'000.00 2.8.2. bis CHF 20'000.00 LRF-Organisationsreglement 12

3. K U N D N / H Ö R R / M A R K T / P R O G R A M M V R G L 3.1. inführung, Änderung und Aufhebung von Angeboten und Dienstleistungen 3.1.1. Marktbearbeitung Hörer und Kunden: Neue Angebote - Dienstleistungen im Wettbewerb (Markt) Marktbearbeitung - Kunden und Hörer 3.1.2. Neue und weitere Radioprogramme 3.1.3. Änderungen an Infrastrukturanlagen: über CHF 20'000.00 bis CHF 20'000.00 3.1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen 3.2. Preisfestsetzung 3.2.1. Preis- und Rabattsysteme 4. K O O P R A T I O N N / I N S T I T U T I O N N / V R T R T U N G N V R G L 4.1. Kooperationen auf Vertragsbasis 4.1.1. Aufnahme und Abschluss von Verhandlungen mit bedeutenden Auswirkungen 4.1.2. Beitritt zu Verbänden, Institutionen und Clubs etc. 4.2. Vertretung 4.2.1. Vertretung gegenüber Behörden / Amtsstellen; Verkehr mit Behörden bezogen auf konkrete Geschäfte; Verkehr mit Aufsichtsbehörden 4.2.2. Vertretung gegenüber lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Institutionen, Vereinigungen und Verbänden 4.2.3. Anhebung von Prozessen je nach der Bedeutung des Geschäftes 4.2.4. Vertretung vor Gerichten / in Verwaltungsverfahren / vor Schlichtungsbehörden, inkl. rmächtigung zur Aussage vor Gerichten und Behörden 4.3. Datenschutz 4.3.1. Verwendung von Adressdaten LRF-Organisationsreglement 13

5. P R S O N A L / L O H N S C H M A / A N S T L L U N G N VR GL 5.1. Personalrekrutierung Personalkompetenzen etc. 5.1.1. rnennung / Anstellung / Abberufung / Kündigung GL Restliches Management und Mitarbeiter 5.2. Anstellungsgrundlagen 5.2.1. Mitarbeiterhandbuch und Anwendungen 5.2.2. Massenentlassungen / Sozialpläne 5.3. Personalhonorierung / Lohnschema 5.3.1. Genehmigung des Konzeptes für die ntlöhnung GL: (Lohnschema, Bonussystem und Vorsorgeplan) der GL, Festsetzung der ntlöhnung 5.3.2. Genehmigung des Lohnsystems für die ntlöhnung Mitarbeiter: (Lohnschema, Bonussystem und Vorsorgeplan) Festsetzung der ntlöhnung 5.3.3. ntschädigung für Mitglieder des Verwaltungsrates 5.3.4. Realisierung und Veränderung von sozialen inrichtungen 5.4. Personalentwicklung 5.4.1. Aus- und Weiterbildung Konzepte Führungsausbildung Umsetzung Führungsausbildung Aus- und Weiterbildung der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter = ntscheidung / Genehmigung Legende: LRF = Liechtensteinischer Rundfunk VR = Verwaltungsrat GL = Geschäftsleitung GBORA = Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt LRF-Organisationsreglement 14