Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts



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Transkript:

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Postanschrift: 40043 Düsseldorf, Postfach 10 52 41 Hausanschrift: 40210 Düsseldorf, Immermannstr. 65 C Internet: www.stbv-nrw.de Telefon: 0211 / 179 369 0 Telefax: 0211 / 179 369 55 E-mail: office@stbv-nrw.de Februar 2004 StBV- NRW- Info 2004 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung) Sehr geehrtes Mitglied, wie bereits in den vergangenen Jahren möchte Sie das Versorgungswerk der Steuerberater in Nordrhein- Westfalen mit den nachfolgenden Informationen kurz über die Geschehnisse des letzten Jahres, erfolgte Änderungen der Satzung und des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater in NRW (StBV NW) sowie die aktuellen Werte des Jahres 2004 unterrichten. Dies erfolgt letztmalig in dieser Form, da wir zukünftig beabsichtigen, auch das jährliche StBV-Info in unsere Internetpräsenz einzubinden. Auf den parallelen Versand wollen wir dann aus Kostengründen verzichten. Unter www.stbv-nrw.de finden Sie bereits jetzt viele Informationen rund um das Versorgungswerk, wie zum download bereitgestellte Formulare oder auch den jeweils gültigen Jahresabschluss, um nur einige zu nennen. Wir werden bemüht sein, Ihnen auch zukünftig von Seiten des Versorgungswerkes soviel Service wie möglich und sowenig Bürokratie wie nötig zu bieten und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. Freundliche Grüße Ihr Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen Das Wichtigste für das Jahr 2004 I. Rentensteigerungsbetrag gemäß 18 Abs. 2 Satz 2: Der Rentensteigerungsbetrag für Anwartschaften wurde aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des Geschäftsjahres 2002 auf 69,85 festgesetzt. Dies stellt eine Erhöhung der Anwartschaften ab dem 01.01.2004 von rund 2,0% gegenüber dem Vorjahr dar. II. Sterbegeld 14 Abs. 1 Nr. 4 und 26: Der Richtsatz für das Sterbegeld wurde für das Geschäftsjahr 2004 nicht angehoben und bleibt damit bei 1.600. III.Beitragssatz: Der Beitragssatz bleibt stabil und beträgt auch im Jahr 2004 19,5%. IV. Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) wurde auf 61.800 / Jahr bzw. 5.150 / Monat angehoben. Dies entspricht einer monatlichen Erhöhung des Regelpflichtbeitrages um 9,75 auf 1004,25.

StBV-NRW-Info 2004 Seite 2 V. Pflichtbeiträge: Der Regelpflichtbeitrag für das Jahr 2004 beträgt wie oben ausgeführt 1004,25 / Monat. Hieraus ergeben sich folgende Beitragsstufen: 1/10 2/10 3/10 4/10 5/10 100,43 200,85 301,28 401,70 502,13 6/10 7/10 8/10 9/10 10/10 602,55 702,98 803,40 903,83 1004,25 VI. Zusätzliche Beiträge ( 32 Abs. 1): 11/10 12/10 13/10 14/10 15/10 1104,68 1205,10 1305,53 1405,95 1506,38 Rückblick auf 2003 I. Mitgliederbestand Mit Abschluss des Jahres 2003 konnte das Versorgungswerk 5.750 Mitglieder, darunter 2.279 Kolleginnen (39,63%) und 3.471 Kollegen (60,37%), verzeichnen. Im Jahr 2003 insgesamt neuzugegangen sind 654 (258 Frauen, 396 Männer). Abgegangen sind 209 Mitglieder (39 Frauen, 170 Männer) Eine detaillierte Aufschlüsselung der Beitragsstruktur findet sich in der Anlage zu diesem Info- Heft. Das Versorgungswerk leistet derzeit 10 Berufsunfähigkeitsrenten, 5 Witwen/-Witwerrenten, 1 Vollwaisen- und 2 Halbweisenrenten. In 2003 wurde in einem Fall Sterbegeld gezahlt. II. Geschäftsjahr 2002 Der Jahresabschluss zum 31.12.2002 wurde am 03. Juli 2003 von der Vertreterversammlung nach durchgeführter Prüfung durch den Jahresabschlussprüfer verabschiedet. 2,68%) leicht gesunken. Die Nettorendite nach der GDV-Verbandsformel betrug 3,92 %. Damit wurde aufgrund der angespannten Finanz- und Kapitalmärkte erstmals der Rechnungszins von 4,00 % leicht unterschritten. Für eine Abzinsung bestand jedoch auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde aufgrund der im übrigen sehr guten Ergebnisse kein Handlungsbedarf. Das monatliche durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende 2002 521,79 (2001: 530,53). III. Geschäftsjahr 2003 Jahresabschluss und versicherungsmathematisches Gutachten für das Geschäftsjahr 2003 werden derzeit erstellt und der Vertreterversammlung nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zur Beschlussfassung vorgelegt. Das monatliche durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende 2003 531,11. Der Verwaltungskostensatz betrug im Jahr 2002 bezogen auf das Beitragsjahresaufkommen 2,53% und ist damit gegenüber dem Vorjahr (2001: Tätigkeit der Organe im Geschäftsjahr 2003 I. Die Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat im Jahr 2003 ein Mal getagt. Schwerpunkte der Sitzung am 03. Juli 2003 in Essen bildeten die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2002 sowie versicherungsmathematische Anpassungen. Trotz schwieriger Zeiten konnte eine positive Bilanz der Vermögensanlage gezogen werden.

StBV-NRW-Info 2004 Seite 3 Das Versorgungswerk hat auf die Anwendung des 341 b HGB bei der Bewertung der Kapitalanlagen verzichtet und eine sofortige Abschreibung vorgenommen. Als vorbeugende Maßnahme erfolgte erstmals die Bildung einer Zinsschwankungsreserve zum Ausgleich eventueller künftiger Marktzinssenkungen. Die auf der Sitzung der Vertreterversammlung anwesenden Vertreter des zuständigen Finanzministeriums äußerten sich sehr zufrieden mit dem wirtschaftlichen Ergebnis 2002. Änderungen der Satzung Insbesondere mit Rücksicht auf die EU- Verordnung 1408/71 (siehe hierzu unten unter II.) hat die Vertreterversammlung verschiedene Satzungsänderungen beschlossen, die vom Finanzministerium am 05.08.2003 genehmigt worden und nach Veröffentlichung im Ministerialblatt (MBl.NRW Nr. 3 v. 20.01.2004, S. 70) in Kraft getreten sind. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt: 16 und 18 Hervorzuheben ist die Überführung der zusätzlich anzurechnenden Versicherungsjahre in die eintrittsalterabhängigen Mult iplikatoren nach 18 Abs. 3 der Satzung. Dies führt zu einer gerechteren Bewertung der Beiträge nach ihrer beim Versorgungswerk als Zinsträger zur Verfügung stehenden Verweildauer. Um bei der Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente einheitliche Multiplikatoren verwenden zu können, wurde ferner beschlossen, dass die Berufsunfähigkeitsrente zukünftig bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr 85% der Anwartschaft auf Altersrente beträgt. Bei Berufsunfähigkeit nach dem vollendeten 60. Lebensjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,25% für jeden Monat zwischen dem vollendeten 60. Lebensjahr und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren stellen sich in der Tabelle zu 18 Abs. 2 der Satzung wie folgt dar: Eintrittsalter Multiplikator Eintrittsalter Multiplikator 25 und jünger 1,881 40 1,311 26 1,834 41 1,281 27 1,788 42 1,252 28 1,744 43 1,223 29 1,701 44 1,196 30 1,660 45 1,169 31 1,620 46 1,143 32 1,581 47 1,118 33 1,543 48 1,094 34 1,507 49 1,070 35 1,472 50 1,046 36 1,438 51 1,024 37 1,405 52 1,001 38 1,373 53 und älter 1,000 39 1,342 30 Abs. 4 Weitere wesentliche Änderungen dienen der Klarstellung des Beitragsfestsetzungsverfahrens insbesondere bei der erstmaligen Festsetzung selbstständig Tätiger. 30 Abs. 4 in der neuen Fassung regelt nunmehr dezidiert die Berechnungsgrundlagen für die Beitragsfestsetzung. Maßgebend ist immer das gesamte Einkommen aus steuerberatender Tätigkeit, also sowohl solches aus selbstständiger, als auch das aus angestellter Tätigkeit. Dies bedeutet, dass auch bei Mitgliedern, die nur angestellt tätig sind und weniger als den Regelpflichtbeitrag entrichten, die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Jahres nötig ist, da nur so der Nachweis erbracht werden kann, dass neben der Angestelltentätigkeit keine zusätzlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurden. Gemäß 30 Abs. 4 Nr. 4 erfolgt der Nachweis der Einkünfte aus steuerberatender selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres. Dies ist jedoch dann nicht sinnvoll, wenn die selbstständige Tätigkeit erst neu aufgenommen wird und der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres keine Aussage zu erzielten freiberuflichen Einkünften aus selbstständiger steuerberatender Tätigkeit trifft. Für diesen Fall stellt 30 Abs. 4 Nr. 2 jetzt klar, dass die Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung einer abzugebenden Schätzung der zu erwartenden Einkünfte des ersten Jahres der Selbstständigkeit erfolgt und 2 Jahre lang vorläufig gilt, bis die tatsächlich erzielten Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des dann vorletzten Kalenderjahres nachgewiesen werden können. Sinn der Regelung in 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ist es, den Beitrag nach einem verwaltungstechnisch durchführbaren und objektiven Verfahren möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkünften festzusetzen und zwar so, dass die Tätigkeit, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist, den gleichen Status hat wie die im Versorgungswerk zu verbeitragenden Einkünfte. Im Regelfall führt dies dazu, dass jedes Mitglied, bei dem ein Statuswechsel eintritt, erst nach Ablauf von 2 Jahren in den satzungsgemäßen 2- Jahresrhythmus hinsichtlich der Beitragsfestsetzung kommt. Ohne diesen Rhythmus käme es für selbstständig tätige Steuerberater sonst oft zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass im ersten Jahr der Selbstständigkeit das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit des vorletzten Jahres zur Beitragsfestsetzung herangezogen würde, welches oftmals deutlich über dem Einkommen des ersten Jahres der Selbstständigkeit liegt. Nur über das geschilderte Verfahren kann seitens der Verwaltung

StBV-NRW-Info 2004 Seite 4 des Versorgungswerkes sichergestellt werden, dass der Beitrag einerseits möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen und andererseits entsprechend dem jeweiligen Status erhoben werden kann. Um größere wirtschaftliche Einbußen bei selbstständig Tätigen berücksichtigen zu können ist in 30 Abs. 4 Nr. 3 eine Durchbrechung des sog. 2- Jahresrythmusses eingeführt worden. Sinkt bei selbstständig Tätigen das laufende Einkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres ab, kann auf Antrag des Mitglieds der Beitrag vorläufig nach dem Einkommen des laufenden Kalenderjahres festgesetzt werden. Die Satzungsänderungen werden im einzelnen auch in den Mitteilungsblättern der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe zeitnah bekannt gegeben. Wahl der ersten gewählten Vertreterversammlung Im Oktober 2003 fand die Wahl der ersten gewählten Vertreterversammlung statt, deren Ergebnisse in der Anlage 3 zusammengestellt sind. Briefwahl und die sich anschließende Stimmauszählung verliefen reibungslos. Von 5609 Wahlberechtigten haben 1946 Mitglieder Ihre Stimmen innerhalb der Wahlfrist abgegeben. Die Wahlbeteiligung fiel dabei recht unterschiedlich aus und lag im Bezirk der Steuerberaterkammer Düsseldorf bei 29,23 %, im Bezirk der Steuerberaterkammer Köln bei 37,35 % und im Bezirk der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe bei 38,63 %. Die erste gewählte Vertreterversammlung wird sich auf Ihrer ersten Sitzung am 04. März 2004 konstituieren und die 5 Mitglieder des Vorstandes neu wählen. Die Wahlperiode dauert 5 Jahre. II. Der Vorstand Der Vorstand hat im Jahr 2003 acht Sitzungen durchgeführt. In diesen Sitzungen hat sich der Vorstand neben aktuellen Fragen der Vermögensanlage und verwaltung u. a. mit der Beurteilung von Anträgen und Widersprüchen der Mitglieder befasst. Einkommen aus selbstständiger steuerberatender Tätigkeit Die Berufsausübung des Steuerberaters umfasst die sog. Vorbehaltsaufgaben ( 33 StBerG) und die damit vereinbaren Tätigkeiten ( 57 Abs. 3 StBerG). Hieraus erzielte Einkünfte sind insgesamt solche aus steuerberatender Tätigkeit, weshalb der Vorstand entschieden hat, dass grundsätzlich alle Einkünfte aus selbstständiger Berufstätigkeit zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden müssen. Dies entspricht auch der satzungsrechtlichen Vorgabe. Gem. 30 Abs. 2 ist Grundlage der Beitragserhebung die Summe der Einkünfte nach 18 und 19 EStG. Für ein Mitglied mit Mehrfachqualifikation, z. B. als StB/WP und/oder RA bedeutet dies, dass auch die in der anderen Berufssparte erzielten Gewinne aus wirtschaftsprüfender und/oder anwaltlicher Tätigkeit in vollem Umfang der Beitragspflicht unterliegen. Staatsvertrag NRW - Thüringen Die Steuerberater in Thüringen haben sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen, sich per Staatsvertrag zwischen den Bundesländern Thüringen und NRW dem Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen anzuschließen. Die erforderlichen Änderungen im Steuerberaterversorgungsgesetz (StBVG NW) sind zwischenzeitlich vom Landtag NRW angenommen worden. Nach entsprechender Beschlussfassung im Freistaat Thüringen werden die dort mit beruflicher Niederlassung geführten Steuerberater voraussichtlich zum 01. März 2004 Mitglied des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land NRW. Übernahme der Verwaltung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer NRW (PTV NRW) Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat im September 2003 ein eigenes Versorgungswerk gegründet und das Versorgungswerk der Steuerberater in NRW durch Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Verwaltung beauftragt. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen ab 01.01.2004. Damit werden in der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes der Steuerberater in NRW nunmehr insgesamt 4 Versorgungswerke betreut. Änderungen des StBVG NW Das Steuerberaterversorgungsgesetz ist dem Wunsch der Landesregierung entsprechend geschlechtsneutral gefasst worden. Daneben hat der Beitritt des Steuerberaterversorgungswerkes Thüringen eine Änderung der Besetzung der Vertreterversammlung erforderlich gemacht. Um eine Vertretung der dortigen Interessen zu gewährleisten, können die Thüringer Steuerberater zukünftig 3 Mitglieder in die Vertreterversammlung wählen. Gleichzeitig vermindert sich die Mitgliederzahl der betroffenen 3 Kammerbezirke in NRW auf je 9 Repräsentanten, so dass die Gesamtgröße der Vertreterversammlung ab der übernächsten Wahlperiode wieder bei 30 Mitgliedern liegt. Für die in 2004 beginnende Wahlperiode der neu gewählten Vertreterversammlung bleibt es bei der

StBV-NRW-Info 2004 Seite 5 bisherigen Personenzahl aus NRW zuzüglich 3 Mitgliedern aus Thüringen. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Überleitung an das WPV. Zukünftig kann das betroffene Mitglied einer Überleitung seiner Beiträge an das WPV innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten widersprechen. Der Landtag NRW hat dem Änderungsgesetz am 11. Dezember 2003 zugestimmt. Das Gesetz ist am 17.12.2003 in Kraft getreten (GV.NRW Nr. 57 v. 23.12.2003, S. 778). Sozialpolitisches Umfeld Das Jahr 2003 war geprägt von Reformbestrebungen aller großen Parteien. Dabei entbrannte auch eine neuerliche Diskussion um die auf Landesrecht beruhenden berufsständischen Versorgungswerke. Schlagwörter wie Bürgerversicherung und Schweizer Modell sorgten für Unruhe unter den Mitgliedern. Letztlich haben sich jedoch sowohl die Rürup- als auch die Herzog-Kommission klar gegen die Einbeziehung der Sondersysteme der sozialen Sicherheit, wie die Beamtenversorgung und die berufsständischen Versorgungswerke, in die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen und ihr Augenmerk auf die Nachhaltigkeit der Finanzierung der Rentenversicherung gerichtet, statt sich Gerechtigkeitsphilosophien hinzugeben. Diese deutlichen politischen Aussagen, auch getroffen von einzelnen Regierungs- und Oppositionsmitgliedern wie z. B. Krista Sager (Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen: in der Koalition gibt es keinerlei Bestrebungen, die gut funktionierenden Versorgungswerke der Freien Berufe in Frage zu stellen, die eine sinnvolle Form der solidarischen Alterssicherung darstellen ), sind insbesondere auch das Ergebnis zahlreicher Gespräche, die Vertreter der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e. V. (ABV) geführt haben. Die ABV vertritt die Interessen von rund 80 bundesdeutschen Versorgungswerken der Freien Berufe. Mitglied im Vorstand der ABV ist u.a. Herr Lücking, der Präsident des Steuerberaterversorgungswerkes NRW. Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkommen Die ABV hat die Belange der berufsständischen Versorgungswerke auch bei der Neuordnung der Besteuerung der Altersicherung vertreten und sich insbesondere wiederholt gegen eine 50%ige Besteuerung der Renten der selbstständigen Mitglieder ausgesprochen. EU-Verordnung 1408/71 Erwähnenswert ist ferner der Stand des Einbeziehungsverfahrens in die Koordinierungsverordnung der EU 1408/71. Hintergrund für ein Befassen mit der EU-Verordnung 1408/71 ist die Fragestellung, welche Regelung auf ein Mitglied anzuwenden ist, das von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat wechselt. Zur Regelung dieser Materie wurde schon sehr früh eine EU-Verordnung verabschiedet, die später durch die VO 1408/71 ersetzt wurde. Diese Verordnung, die zwingendes Recht in allen EU- Mitgliedsstaaten ist, regelt u.a., dass auf eine Person jeweils nur das Sozialversicherungsrecht eines einzigen Mitgliedstaates anzuwenden ist. Die berufsständischen Versorgungswerke waren bisher von dieser VO ausdrücklich ausgenommen. Die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Koordinierungsverordnung 1408/71, die rückwirkend auf den 01.01.2004 erfolgen soll, bedeutet einerseits eine Anerkennung der Versorgungswerke als gleichwertiges Altersversorgungssystem der sog. 1. Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Auf der anderen Seite bietet die EU-Verordnung Lösungen bei der Migration von Angehörigen der Freien Berufe und entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung nur auf zwischenstaatliche Fälle. Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung werden jedoch einige EU- Regelungen auch innerstaatlich umzusetzen sein. Dies betrifft insbesondere die Abschaffung der Altersgrenze (Begrenzung der Pflichtmitgliedschaft auf Berufsangehörige jünger als 40 oder 45 Jahre) und den Wegfall der Überleitung von Beiträgen unter den Versorgungsträgern. Vorbereitende Maßnahmen zur Anpassung des Steuerberaterversorgungsgesetzes (StBVG NW) und der Satzung werden zur Zeit getroffen, wozu beispielsweise auch die Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren zählt. III. Die Geschäftsführung Zusammen mit dem Geschäftsführer und seiner Stellvertreterin umfasst die Geschäftsstelle mit Sitz in Düsseldorf zum 01. Januar 2004 9 Vollzeitund 3 Teilzeitbeschäftigte. Wie bereits vorstehend erwähnt, verwaltet die Geschäftsführung des Versorgungswerkes der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen auch das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz, das der Steuerberater in Hessen sowie seit jüngstem (1.1.2004) das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

Häufig auftretende Fragen nach Stichworten Wer ist Beitragsschuldner? Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk überwiesen werden (s. auch unter Einzugsermächtigung ); kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, empfiehlt das Versorgungswerk, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an das Mitglied auszahlt und dieses sich dann den Gesamtbeitrag mittels Lastschriftverfahren durch das Versorgungswerk einziehen lässt. Einzugsermächtigung Anders als die Krankenkassen führt das Versorgungswerk keine Arbeitgeberkonten, sondern Mitgliederkonten. Dies führt dazu, dass wenn eine Einzugsermächtigung vom Arbeitgeber erteilt wurde - diese nur dem Mitglied zugeordnet wird, für das die Einzugsermächtigung ausgestellt wurde. Wird ein weiterer Angestellter eines Arbeitgebers Mitglied im Versorgungswerk, so bedarf es der Erteilung einer weiteren Einzugsermächtigung für das neue Mitglied. Grundsätzlich kann jede Einzugsermächtigung formlos erteilt werden. Fristversäumnis bei Beitragsfestsetzung Wurde die Antragsfrist auf Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen versäumt, so erfolgt grundsätzlich eine Festsetzung auf den Regelpflichtbeitrag. Eine rückwirkende Festsetzung auf einkommensbezogene Beiträge ist lediglich für den Zeitraum von drei Monaten möglich, im übrigen nur für die Zukunft. Krankengeld Für den Fall, dass aus der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld bzw. aus. einer privaten Versicherung Krankentagegeld bezogen wird, weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich zur Beitragsfestsetzung das Bruttokranken- bzw. Bruttokrankentagegeld herangezogen wird. Zu den hiervon zu erhebenden Beiträgen (19,5 %) leisten die gesetzlichen Krankenversicherungen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen keine Zuschüsse. Diejenigen, welche eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, sollten daher evtl. eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes vornehmen. Mutterschutz und Elternzeit Befindet sich ein Mitglied im Mutterschutz oder in der Elternzeit, so besteht weiterhin Beitragspflicht. Hat das Mitglied in diesem Zeitraum kein eigenes Einkommen, kann der Beitrag auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages, den sog. Mindestbeitrag, reduziert werden. Rehabilitationsmaßnahmen 14 Abs. 2 bestimmt, dass das Versorgungswerk Zuschüsse für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden, übernehmen kann. Es liegt also im Ermessen des Versorgungswerks, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Für diese Entscheidung werden die in 20 Abs. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen geprüft und zugrundegelegt. In jedem Fall ist der begehrte Zuschuss rechtzeitig vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahme schriftlich zu beantragen ( 20 Abs. 1) und die notwendigen Kosten sind nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen im voraus zu schätzen ( 20 Abs. 3). Allerdings werden Kosten dann nicht berücksichtigt, wenn eine andere Stelle durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Erstattung verpflichtet ist ( 20 Abs. 3). Ein Anspruch auf die vollständige Übernahme der Rehabilitationskosten besteht nicht. Es ist daher ratsam, zu überprüfen, inwieweit eine zusätzliche private Absicherung für diesen Fall getroffen werden sollte. Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen Unsere telefonischen gerne unter folgenden Nummern zur Verfügung: Sprechzeiten sind: Tel.: 0211 / 179 369 0 Mo Fr: 9.00 12.00 Uhr Fax.: 0211 / 179 369 55 Mo Do: 14.00 16.00 Uhr Nützliche Informationen im Internet finden Sie auf unserer website www.stbv-nrw.de. Natürlich können Sie sich auch per E-mail unter office@stbv-nrw.de an uns wenden. Das Versorgungswerk bittet um Zahlung aller Beiträge auf das folgende Konto: Stadtsparkasse Düsseldorf Kto.-Nr.: 100 000 16 BLZ 300 501 10

StBV-NRW-Info 2004 Seite 7 Anlage 1: Rentenberechnung und Rententabelle 2004 Rentenanwartschaften ( 18 und 24) in / Monat, beziffert mit Rentensteigerungsbetrag 69,85 (in 2004) und Beitragsquotient 1,0 = Regelpflichtbeitrag (10/10, 30 Abs. 1; für 2004 = 1004,25 / Monat) Die persönliche Rentenanwartschaft ergibt sich durch Multiplikation des Rentensteigerungsbetrages (RSB) (2003: 69,85), der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre (Vj), dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (BQ) ( 18 Abs. 4) und dem eintrittsaltersabhängigen Multiplikator m(x) (Spalte 2): Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient muss mindestens 0,1 (bei Zahlung des Mindestbeitrages) und kann höchstens 1,5 betragen (bei Zahlung des Höchstbeitrages). (Sollte er niedriger als 0,1 lauten, so ist dies auf einen zeitweiligen Beitragsrückstand zurückzuführen oder der Mitgliedschaftsbeginn lag mitten im Monat.) Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: 1. für jeden Monat ist der tatsächlich geleistete Beitrag zu teilen durch den jeweils gültigen Regelpflichtbeitrag (=10/10 = 1004,25) 2. die Summe dieser Monatsquotienten ist zu teilen durch die Zahl der beitragspflichtigen Monate. Beispiel: 30-Jähriger zahlt bis Alter 65 Regelpflichtbeitrag. Berechnung: RSB x Vj x BQ x m(x) => 69,85 x 35 x 1,0 x 1,660 = 4.058,29 EUR WICHTIG! Alle vorstehenden Angaben gelten bei Renteneintritt nur für Mitglieder mit Beitragspflicht unter der Voraussetzung, dass der künftige Beitrag den Quotienten nicht unter den jetzigen Stand sinken lässt. Rententabelle 2004 StBV Nordrhein-Westfalen Wer seine beitragspflichtige Mitgliedschaft vor Renteneintritt aufgibt, behält nur eine beitragsfreie ruhende Anwartschaft von erheblich niedrigerem Wert ( 18 Abs. 4 letzter Satz n. F.), nämlich nur in Höhe des Produktes aus seinem Quotienten mit der Zahl seiner beitragsbelegten Mitgliedsjahre sowie dem Rentensteigerungsbetrag und dem Multiplikator m(x) (Spalte 2). Jahr: Beitragssatz: BBG: Regelpflichtbeitrag pro Monat: RSB: 2004 19,5 % 5.150,- 1004,25 69,85 Witwenrente Halbwaisenrente AR ab 65 BUR bis 60 nach 65 bis 60 nach 65 bis 60 1,00 1,00 A mx 1004,25 1004,25 25 1,881 5.255,51 4.467,18 3.153,31 2.680,31 525,55 446,72 26 1,834 4.996,09 4.246,68 2.997,65 2.548,01 499,61 424,67 27 1,788 4.745,89 4.034,01 2.847,53 2.420,41 474,59 403,40 28 1,744 4.507,28 3.831,19 2.704,37 2.298,71 450,73 383,12 29 1,701 4.277,33 3.635,73 2.566,40 2.181,44 427,73 363,57 30 1,660 4.058,29 3.449,55 2.434,97 2.069,73 405,83 344,96 31 1,620 3.847,34 3.270,24 2.308,40 1.962,14 384,73 327,02 32 1,581 3.644,28 3.097,64 2.186,57 1.858,58 364,43 309,76 33 1,543 3.448,91 2.931,57 2.069,35 1.758,94 344,89 293,16 34 1,507 3.263,18 2.773,70 1.957,91 1.664,22 326,32 277,37 35 1,472 3.084,58 2.621,89 1.850,75 1.573,13 308,46 262,19 36 1,438 2.912,88 2.475,95 1.747,73 1.485,57 291,29 247,60 37 1,405 2.747,90 2.335,72 1.648,74 1.401,43 274,79 233,57 38 1,373 2.589,41 2.201,00 1.553,65 1.320,60 258,94 220,10 39 1,342 2.437,21 2.071,63 1.462,33 1.242,98 243,72 207,16 40 1,311 2.289,33 1.945,93 1.373,60 1.167,56 228,93 194,59 41 1,281 2.147,47 1.825,35 1.288,48 1.095,21 214,75 182,54 42 1,252 2.011,40 1.709,69 1.206,84 1.025,81 201,14 170,97 43 1,223 1.879,38 1.597,47 1.127,63 958,48 187,94 159,75 44 1,196 1.754,35 1.491,20 1.052,61 894,72 175,44 149,12 45 1,169 1.633,09 1.388,13 979,85 832,88 163,31 138,81 46 1,143 1.516,93 1.289,39 910,16 773,63 151,69 128,94 47 1,118 1.405,66 1.194,81 843,40 716,89 140,57 119,48 48 1,094 1.299,07 1.104,21 779,44 662,53 129,91 110,42 49 1,070 1.195,83 1.016,46 717,50 609,88 119,58 101,65 50 1,046 1.095,95 931,56 657,57 558,94 109,60 93,16 51 1,024 1.001,37 851,16 600,82 510,70 100,14 85,12 52 1,001 908,96 772,62 545,38 463,57 90,90 77,26 53 1,000 838,20 712,47 502,92 427,48 83,82 71,25 54 1,000 768,35 653,10 461,01 391,86 76,84 65,31 55 1,000 698,50 593,73 419,10 356,24 69,85 59,37 56 1,000 628,65 534,35 377,19 320,61 62,87 53,44 57 1,000 558,80 474,98 335,28 284,99 55,88 47,50 58 1,000 488,95 415,61 293,37 249,37 48,90 41,56 59 1,000 419,10 356,24 251,46 213,74 41,91 35,62

StBV-NRW-Info 2004 Seite 8 Anlage 2: Vermögensübersicht per 31.12.2003 31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003? lfd. Jahr Buchwerte Mio. EUR Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Liquide Mittel 1,659 1,499 1,5% 0,947 0,7% -0,551-58,2% Direktbestand 48,400 68,168 69,5% 87,814 63,2% 19,646 22,4% Lazard-STBVNW-Fonds 15,937 28,456 29,0% 35,235 25,3% 6,779 19,2% FT-RentStBV - - - 15,000 10,8% 15,000 100,0% S Versorgungswerk STBVNW 65,996 98,123 100,0% 138,996 100,0% 40,873 29,4% 31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003? lfd. Jahr Marktwerte Mio. EUR Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Liquide Mittel 1,659 1,499 1,5% 0,947 0,6% -0,551-58,2% Direktbestand 49,172 71,447 70,5% 92,334 63,1% 20,887 22,6% Lazard-STBVNW-Fonds 16,181 28,456 28,1% 37,973 25,9% 9,517 25,1% FT-RentStBV - - - 15,138 10,3% 15,138 100,0% S Versorgungswerk STBVNW 67,012 101,402 100,0% 146,392 100,0% 44,990 30,7% 31.12.2001 31.12.2002 31.12.2003? lfd. Jahr Reserve Mio. EUR Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Mio. EUR %BW Liquide Mittel - - - - - - - Direktbestand 0,772 3,279 3,2% 4,520 3,1% 1,241 27,4% Lazard-STBVNW-Fonds 0,244 - - 2,738 1,9% 2,738 100,0% FT-RentStBV - - - 0,138 0,1% 0,138 100,0% S Versorgungswerk STBVNW 1,016 3,279 3,2% 7,396 5,1% 4,116 55,7% 160 Buchwerte (Mio. EUR) 140 120 100 80 60 40 20-139,0 98,1 66,0 35,0 4,2 Dez 99 Dez 00 Dez 01 Dez 02 Dez 03? lfd. Jahr + 40,87 + 29,4%

StBV-NRW-Info 2004 Seite 9 Buchwerte nach Anlagekategorien: Entwicklung bis zum 31.12.2003 Buchwerte (Mio. EUR) 200 150 139,0 98,1 100 66,0 50 35,0 4,2 - Dez 99 Dez 00 Dez 01 Dez 02 Dez 03 Summe 4,209 35,012 65,996 98,123 138,996 Liquide Mittel 4,209 3,012 1,659 1,499 0,947 Wertpapiere - 27,000 48,400 68,168 87,814 Rentenfonds - 3,500 11,156 19,919 36,141 Aktien - 1,500 4,781 8,537 14,094 Buchwerte (% Summe BW) 100% 80% 60% 40% 20% 0% Dez 99 Dez 00 Dez 01 Dez 02 Dez 03 Liquide Mittel 100,0% 8,6% 2,5% 1,5% 0,7% Wertpapiere - 77,1% 73,3% 69,5% 63,2% Rentenfonds - 10,0% 16,9% 20,3% 26,0% Aktien - 4,3% 7,2% 8,7% 10,1%

StBV-NRW-Info 2004 Seite 10 Beitragsstruktur per 31.12.2003 Beitragszahler männlich weiblich gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. gesamt unter 30 Jahre 15 79* 94 7 73 80 22 152 174 * 663,70 622,56 375,27 683,79 644,78 30 40 Jahre 717 1205 1922 420 984 1404 1137 2189 3326 * 595,70 442,49 362,32 618,65 531,02 40 50 Jahre 547 434 981 311 320 631 858 754 1612 * 542,00 435,83 338,33 684,91 500,44 50 60 Jahre 203 155 358 68 76 144 271 231 502 * 604,34 475,23 396,05 768,23 567,31 über 60 Jahre 81 35 116 14 6 20 95 41 136 * 623,71 581,63 559,84 751,18 617,52 gesamt 1563 1908 3471 820 1459 2279 2383 3367 5750 * 584,19 450,26 365,51 648,30 531,11 BfA- Befreiungs- 261 1790 2051 138 1333 1471 399 3123 3522 Anträge * durchschnittlicher Beitrag

StBV-NRW-Info 2004 Seite 11 Anlage 3: Organe und Mitarbeiter des Versorgungswerkes 1. Die Vertreterversammlung in der Besetzung nach der Wahl im Oktober 2003 Kammerbezirk Düsseldorf Kammerbezirk Köln Kammerbezirk Westfalen-Lippe StB/vBP/RB Rolf-Jürgen Baumann, Duisburg StB Stefanie Blome, Bonn StB Ulrich Brumann, Münster StB/RB Gerd-Arnold Breuer, Kleve StB Margret Esser, Siegburg StB Ulrike Falk, Gevelsberg StB Klaus Hilgers, Düsseldorf StB/vBP Hans-Josef Frentzen, Erkelenz StB Volker Kaiser, Soest StB/vBP Bernd Wilfried Holler, Kaarst StB Hilde Frühauf, Aachen StB Karl-Friedrich Lüthke, Siegen StB Volker Humeny, Wuppertal StB Ute Jalas, Köln StB Heidemarie Pickard, Lüdenscheid StB/WP/RB Wolfgang Meyer, Düsseldorf StB Ralph Wilhelm Pesch, Köln StB Michael Puke, Münster StB/vBP Franz Plankermann, Düsseldorf StB Markus Thie, Köln StB Alfons Schulze-Jochmaring, Emsdetten StB/vBP/Rb Monika Tackenberg, Oberhausen StB Sabine Thieler, Köln StB Andreas Voigt, Bünde StB/RB/WP Franz J. Teschner, Duisburg StB Jörg Welp. Köln StB/vBP Andreas Wegmann, Münster StB/WP Hans-Dieter Vietmeier, Duisburg StB Andrea Wilden, Aachen StB Ulrike Zethoff, Bochum Ersatzmitglieder: Ersatzmitglieder: Ersatzmitglieder: StB Rolf-Peter Fliege, Mönchengladbach StB Michael Fickus, Köln StB Dietmar Lücking, Drolshagen StB Reinhard Verholen, Rees StB Karl-Heinz Bonjean, Pulheim StB/vBP/RB Peter Goeke, Herne StB/vBP Joachim Frey, Remscheid StB Thomas Schiffarth, Bergisch-Gladbach StB Bernhard Vielberg, Dülmen StB/vBP Wolfgang Steinhaus, Wuppertal StB Ulrich Hermanns, Bergisch-Gladbach StB Jörg Tegeler, Gelsenkirchen StB Harald Patt, Wachtberg StB/WP Reinhold Heinberg, Gelsenkirchen StB Michael Höllmann, Euskirchen StB Joachim Welper, Vreden StB Paul-Georg Fickus, Köln StB Klaus-R. Happ, Gevelsberg StB Wilhelm Corban, Aachen StB Manfred Peters, Stollberg StB Manfred Robens, Aachen 2. Der Vorstand in der Besetzung bis zur Neuwahl am 04. März 2004 Präsident: StB Dietmar Lücking, Drolshagen Mitglieder: StB/vBP Ernst-Dieter Grafe, Troisdorf Vizepräsident: StB/vBP Hans-Josef Frentzen, Erkelenz StB/vBP Franz Plankermann, Düsseldorf StB/WP Hans-Dieter Vietmeier, Duisburg 3. Die Geschäftsstelle Geschäftsführer: RA Volker Schmidt-Lafleur, MBA stellv. Geschäftsführerin: RAin Ariane Dohle Sekretariat: Scannen/Sonderaufgaben: Anke Gärtner 0211 / 179 369 10 Torsten Steins Durchwahl: - 31 Buchhaltung: Sabine Knaup Durchwahl: - 41 Barbara Sorge Durchwahl: - 30 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen: Ulrike Kusch Durchwahl: - 42 (Mitglieder mit Geburtstag vom 02. bis 08. Tag aller Monate) Stefan Lorenczewski Durchwahl: - 35 (Mitglieder mit Geburtstag vom 02. und 09. bis 16. Tag aller Monate) Antje Paulsen Durchwahl: - 32 (Mitglieder mit Geburtstag vom 24. und 25. Tag aller Monate, Patricia Pilch Durchwahl: - 33 (Mitglieder mit Geburtstag vom 01. und 26. bis 31. Tag aller Monate, Lars Rückels Durchwahl: - 34 (Mitglieder mit Geburtstag vom 17. bis 23. Tag aller Monate Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Hilde Schröder-Ternes Durchwahl: - 36 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater in Hessen: Antje Paulsen Durchwahl: - 32 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer: Lars Rückels Durchwahl: - 34 (Mitglieder mit Geburtstag vom 01. bis 15. Tag aller Monate) Torsten Steins Durchwahl: - 31 (Mitglieder mit Geburtstag vom 16. bis 31. Tag aller Monate)