8. Hamburger Fondsgespräch 10. November 2015



Ähnliche Dokumente
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)

Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Der Oberbürgermeister

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Meldung der Waffennummern (Waffenkennzeichen) nach der Feuerwaffenverordnung der EU

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds (RegE) Jaga Gänßler, WA 41

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/ Juli 2014

Rundschreiben Nr. 73/2012

KMU-Definition. Datum: 01/2005 Bestellnummer:

COMMISSION DE SURVEILLANCE

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Webinar Cortal Consors 8. Mai Jürgen App Wirtschaftsprüfer Steuerberater

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

Vorbereitung auf die SEPA-Umstellung

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten

Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE BEACHTUNG.

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.

DEUTSCHE BUNDESBANK Juli 2009 Zentrale S 2 Merkblatt. Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Direktinvestitionen

Ergebnisabführungsvertrag

Jahresabschluss der Rechtsformen II

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Bericht. über die Prüfung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

White Paper - Umsatzsteuervoranmeldung Österreich ab 01/2012

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Beschwerde- und Schlichtungsverfahren der Regionalen PEFC-Arbeitsgruppen

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

IFRS-FA öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE

Nutzung dieser Internetseite

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Aufbewahrung von Waffen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

Der Jazz Veranstaltungskalender für Deutschland, Österreich und die Schweiz

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2015 conject all rights reserved

Kurzanleitung fu r Clubbeauftragte zur Pflege der Mitgliederdaten im Mitgliederbereich

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Einladung zur 119. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2016, um 10:00 Uhr

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Informationschreiben 85 / 2015

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Information zur Revision der ISO Sehr geehrte Damen und Herren,

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Statuten in leichter Sprache

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Transkript:

8. Hamburger Fondsgespräch 10. November 2015 Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance Meldepflichten gegenüber BaFin und Bundesbank Mitteilungspflichten bei Beteiligungserwerben Geldwäschegesetz Dr. Philip Schwarz van Berk Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 2

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Detaillierte Compliance-Anforderungen ( 26 ff. KAGB) nur für große KVG mit Erlaubnis; keine Anwendung auf kleine (registrierte) KVG a. Allgemeine Verhaltensregeln ( 26 KAGB) b. Interessenkonflikte ( 27 KAGB) c. Allgemeine Organisationspflichten ( 28 KAGB) d. Risikomanagement ( 29 KAGB) e. Kontrollmechanismen Fonds-Compliance 10. November 2015 3

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Allgemeine Verhaltensregeln ( 26 KAGB) Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG = Manager) ist u.a. verpflichtet: im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen (Fonds) oder der Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln Interessenkonflikte zu vermeiden (ggf. zu ermitteln, beizulegen oder offenzulegen) alle regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse ihrer Fonds, der Anleger und der Integrität des Marktes zu fördern keinem Anleger eine nicht vertraglich geregelte Vorzugsbehandlung zu gewähren unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden (Angemessenheit nach Volumen und Anlegerstruktur des Fonds ) Fonds-Compliance 10. November 2015 4

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Interessenkonflikte ( 27 KAGB) Interessenkonflikte sind zu ermitteln... Interessenkonflikte zwischen KVG, Führungskräften, Mitarbeitern und Inhabern einerseits sowie Fonds und Anlegern andererseits Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Fonds und vom Manager zu beheben Wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung etc. von Interessenkonflikten Aufgaben und Verantwortungsbereiche trennen, die als unvereinbar angesehen werden können Fonds-Compliance 10. November 2015 5

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Allgemeine Organisationspflichten ( 28 KAGB) Compliance-Generalklausel Die KVG muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der KVG zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. insbesondere: angemessenes Risikomanagementsystem angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz von EDV und Nutzung persönlicher Daten vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte angemessene Kontrollverfahren, insbesondere interne Revision, für Einhaltung der Anlagebedingungen und anderer Vorschriften Fonds-Compliance 10. November 2015 6

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Risikomanagement ( 29 KAGB) Instrumente: Funktionstrennung, Stresstests, Risikoprofil Dauerhaftes Risikocontrolling, das hierarchisch und funktionell vom operativen Geschäft getrennt ist (Funktionstrennung). Ausnahme: Bei kleineren KVG integriertes Risikomanagement zulässig, wenn besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte bestehen Risiken müssen jederzeit erfasst, gemessen und überwacht werden können, insbesondere Stresstests Einhaltung des Risikoprofils gemäß der Anlagestrategie Höchstmaß an Leverage festzulegen (auf Fondsebene) Fonds-Compliance 10. November 2015 7

Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB Kontrollmechanismen Erlaubnisantrag ( 22 KAGB) Geschäftsplan mit Organisationsstruktur der KVG und Angaben darüber, wie die KVG ihren Verpflichtungen nach dem KAGB nachkommen will (=einmalige Prüfung der Compliance-Struktur durch die BaFin) Meldepflichten ( 35 KAGB) Regelmäßige Meldepflicht gegenüber der BaFin umfasst einige Compliance- Elemente (v.a. Risikomanagement) Jahresabschlussprüfung ( 38 KAGB) WP muss jährlich prüfen, ob die KVG die Compliance-Anforderungen nach 25-30 KAGB erfüllt Fonds-Compliance 10. November 2015 8

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 9

Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO a. Allgemeine Verhaltensregeln (Art. 7 EuVECA-VO) Redlichkeit, Sorgfalt, Tätigkeitsausübung im Interesse der Anleger und des Marktes, faire und Gleichbehandlung von Anlegern etc. b. Keine ausufernde Auslagerung (Art. 8 EuVECA-VO) EuVECA-Manager darf durch Auslagerung nicht bloße Briefkastenfirma werden wirksame Beaufsichtigung muss sichergestellt bleiben c. Interessenkonflikte (Art. 9 EuVECA-VO) Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Fonds, EuVECA-Manager und Mitarbeitern einerseits sowie Fonds und Anlegern andererseits Vermeidung, Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Interessenkonflikten durch Interessenkonflikts-Policy; unverzügliche Aufdeckung ggüber Anlegern d. Eigenmittelausstattung und Ressourcen (Art. 10 EuVECA-VO) ausreichende Eigenmittelausstattung (= 25 % der Gemeinkosten) und geeignete technische und personelle (= 3 FTE) Ressourcen Fonds-Compliance 10. November 2015 10

Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO Kontrolle im Wesentlichen im Rahmen des Erlaubnisantrags (Art. 14 EuVECA) Geschäftsplan mit Organigramm des EuVECA-Managers Prüfung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter Prüfung von Interessenkonflikts-Policy und Code of Conduct Vorlage einer Plan-GuV Fonds-Compliance 10. November 2015 11

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 12

Mitteilung bei Beteiligungserwerben a. Rechtsgrundlagen KAGB und AIFM-Richtlinie KAGB: 287 ff AIFM-Richtlinie: Art. 26 ff b. Anwendungsbereich Beschränkter Kreis an KVGen: Erlaubnispflichtige KVGen und kleine registrierte Verwalter von Publikums-AIF (Nicht: kleine Verwalter von Spezial-AIF) Für EU-Manager: Anwendung entsprechender Regeln des Heimatrechtes Ausnahmen für Beteiligungserwerbe an KMUs und Immo.zweckgesellschaften ( 287 Abs. 2 KAGB) Erwerb von Anteilen an Unternehmen, die nicht am EU-regulierten Markt notiert sind Problem: Add-ons / Tiefe der Pflichten bei Konzernholdings Fonds-Compliance 10. November 2015 13

Mitteilung bei Beteiligungserwerben c. Rechtsfolgen Teil 1 Mitteilungspflicht an BaFin bei Schwellenwertberührungen 10%, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an dem Unternehmen Erweiterte Mitteilungspflichten bei Kontrollerlangung u.a. Datum der Kontrollerlangung und Situation hinsichtlich der Stimmrechte Identität des Managers und Erwerbsstruktur Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten beim Manager Grundsätze zur externen und internen Kommunikation in Bezug auf das Unternehmen Empfänger: BaFin, Unternehmen und Anteilseigner (wenn bekannt) und Arbeitnehmervertreter beim Unternehmen In Praxis Orientierung an Muster der britischen Aufsichtsbehörde (ca. 5 seitiges Dokument) Fonds-Compliance 10. November 2015 14

Mitteilung bei Beteiligungserwerben c. Rechtsfolgen Teil 2 Anwendbarkeit des Asset-Stripping Verbotes für zwei Jahre ab Kontrollerlangung 10%, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an dem Unternehmen Verbot von Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen, wenn Nettoaktivvermögen bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen unterschreitet oder infolge einer solchen Ausschüttung bzw. Ankauf unterschreiten würde Ausschüttungen, die den folgenden Betrag überschreiten: In Praxis Ergebnisses des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, zuzüglich des Gewinnvortrags und der Entnahmen aus hierfür verfügbaren Rücklagen, Minus: Verluste aus früheren Geschäftsjahren sowie um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in Rücklagen eingestellt worden sind Problematisch bei Post-Closing Umstrukturierungen (z. B. Up-Stream-Mergers auf AkquiCo) Fonds-Compliance 10. November 2015 15

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 16

Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr a. Rechtsgrundlagen: 11 Abs. 2 AWG i.v.m. 63 ff. AWV b. Regelung bereits im September 1961 eingeführt c. Wer ist meldepflichtig? Privatpersonen, Unternehmen, öffentliche Stellen d. Was ist meldepflichtig? Eingehende oder ausgehende Zahlungen im Wert von mehr als 12.500 (Überweisung, Scheck, Verrechnung etc.) ( 67 AWV) Für Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiererwerben oder veräußerungen gelten Besonderheiten Unternehmensbeteiligungen im Ausland ( 64 AWV) Bei Beteiligung mehr als 10 % und Bilanzsumme mehr als 3 Mio. e. An wen ist zu melden? Bei Überweisungen über inländische Bank: direkt an die Bank mit der Überweisung (Vordruck Z1) / ansonsten: an die Bundesbank Fonds-Compliance 10. November 2015 17

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 18

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO Reporting-Pflicht zur BaFin/ESMA nach Level II-VO besteht für kleine und große KVG sowie für EuVECA-Manger a. Rechtsgrundlagen b. Adressaten c. Umfang d. Inhalt e. Technisches Verfahren f. Zeitplan Fonds-Compliance 10. November 2015 19

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO a. Rechtsgrundlagen AIFM-Richtlinie Große KVG: Art. 24 AIFM-Richtlinie Kleine KVG: Art. 3 Abs. 3 lit. d) AIFM-Richtlinie KAGB Große KVG: 35 KAGB (mit Verweis auf Level II-VO) Kleine KVG: 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB (mit Verweis auf Level II-VO) Level II-VO (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013) Große KVG: Art. 110, 111 Level-II-VO Kleine KVG: Art. 110 Level-II-VO Anhang IV: Formblatt EuVECA-VO (Verordnung (EU) Nr. 345/2013) EuVECA-Manager: Art. 12 Abs. 1 EuVECA-VO Fonds-Compliance 10. November 2015 20

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO b. Adressaten Große KVG Volle Reporting-Pflicht ( 35 KAGB, Art. 110, 111 Level II-VO) Kleine KVG Eingeschränkte Reporting-Pflicht ( 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB, Art. 110 Level II-VO) EuVECA-Manager Eingeschränkte Reporting-Pflicht (Art. 12 Abs. 1 EuVECA-VO) AIF (Fonds) Mittelbar erfasst über Reporting-Pflicht des Managers Fonds-Compliance 10. November 2015 21

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO c. Umfang Reporting für AIFM (= KVG) Jede KVG muss eine Meldung über sich und die von ihr insgesamt verwalteten Vermögenswerte abgeben Allgemeine Informationen über gehandelte Märkte und Instrumente sowie die Höhe der verwalteten Vermögenswerte Reporting für AIF Daneben erfolgt eine Meldung für die von der KVG verwalteten AIF Aufstellung der gehandelten Märkte und Instrumente, die Höhe der Vermögenswerte, Anlagestrategie etc. Reporting für EuVECA-Fonds EuVECA-Manager muss Jahresbericht über jeden der von ihm verwalteten EuVECA-Fonds vorlegen Fonds-Compliance 10. November 2015 22

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO d. Inhalt Kleine KVG: nur eingeschränkte Berichtspflichten gegenüber großer KVG Bezogen auf KVG Wichtigste Märkte (nicht geografisch, sondern Handelsplätze wie NASDAQ o. ä. da bei PE typischerweise kein Markt/Handelsplatz gegeben ist: XXX = transactions traded without market ) Wichtigste Instrumente, mit denen sie handeln: bei PE in der Regel Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Beteiligungen (sog. SEC_UEQ_UEQY = unlisted equities ) Verwaltete Vermögenswerte aller verwalteten AIF (Bewertungsmaßstab str.) Bezogen auf verwaltete AIF Verwaltete Vermögenswerte des AIF (Bewertungsmaßstab str.) AIF-Typ (etwa: Private Equity Fonds) und Anlagestrategie (etwa: Wagniskapital) Wichtigste Instrumente, mit denen AIF handelt und deren Wert: (bei PE unlisted equities (s.o.)) Geografische Schwerpunkte der gehaltenen Investitionen, größte Risiken und Konzentrationen (Art und Höhe der Vermögenswerte) Wichtigste Märkte, in denen AIF handelt (bei PE: XXX = transactions traded without market (s.o.)) Anlegerkonzentration: Professional / Retail Clients (semi-professionelle Investoren = Retail Clients) Fonds-Compliance 10. November 2015 23

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO d. Inhalt Große KVG: Berichtspflichten wie kleine KVG, daneben zusätzlich Informationen zu illiquiden Vermögenswerten, Liquiditätssteuerung, Risikoprofil, den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten und zu Ergebnissen von Stresstests Auf Verlangen der BaFin: Jahresberichte und quartalsweise Aufstellung der verwalteten AIF Soweit KVG einen AIF verwaltet, der hohes Leverage aufweist: Informationen zum eingesetzten Leverage (Gesamtumfang, fünf größte Finanzierungsgeber etc.) EuVECA-Manager: nur eingeschränkte Berichtspflichten Jahresbericht einschließlich geprüftem Jahresabschluss für jeden verwalteten AIF Zusammensetzung des Portfolios, Tätigkeiten des Vorjahres und Gewinne der verwalteten EuVECA-Fonds Fonds-Compliance 10. November 2015 24

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO e. Technisches Verfahren Reporting erfolgt über das MVP-Portal der BaFin Registrierung für das BaFin MVP-Portal: https://portal.mvp.bafin.de/mvpportalweb Beantragung von Fachverfahren AIFMD-Berichtswesen bzw. (in der Testphase) TEST: AIFMD-Berichtswesen Erhalt der Zugangsdaten und Erstellung der zu übermittelnden Daten je eine Datei für die KVG und eine Datei für alle verwalteten AIF Dateien im XML-Format Vorlagen für KVG-Meldungen und AIF-Meldungen auf der BaFin-Homepage erhältlich XML-Dateien müssen vor Upload als GZIP-Datei komprimiert Upload der Dateien Formale und inhaltliche Überprüfung durch die BaFin und ESMA, etwaige Fehlermeldung über das MVP-Portal Reportingpflicht erst erfüllt, wenn MVP-Portal erfolgreiche Übermittlung bestätigt Fonds-Compliance 10. November 2015 25

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO Beispiel einer.xml-reportingdatei: Fonds-Compliance 10. November 2015 26

BaFin/ESMA-Reporting nach Level II-VO f. Zeitplan Die BaFin-Berichtspflicht beginnt mit dem Quartal, das dem Eingangsdatum des Registrierungsantrages (bei AIFM, die die Übergangsvorschriften des KAGB anwenden) bzw. dem Datum der Registrierung folgt Berichtszeitraum endet jeweils am 31. Dezember eines Jahres Aufgrund technischer Probleme bei der Implementierung der ESMA-Datenbank bei der BaFin wurden bereits fällige Meldungen zum Jahr 2014 nicht vor dem 1. August 2015 angefordert Für die jährlichen Berichtszeiträume ab 2015 müssen die Berichte bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht sein (ggf. zunächst auf der Basis von Schätzwerten) Ausnahme EuVECA-Reporting: sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres Fonds-Compliance 10. November 2015 27

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 28

Bundesbank-Reporting a. Rechtsgrundlagen: 18 BBankG b. Meldepflichtig: alle Manager (auch nur registrierte) c. Was ist zu melden? Erstregistrierung über Bundesbank ExtraNet Einmalige allgemeine Angaben für jeden AIF Monatliche Meldungen zu Fondsvermögen c. Wie ist zu melden? XML-Format über ExtraNet manuelle Eingabe möglich bei kleineren Meldungen Fonds-Compliance 10. November 2015 29

Agenda Aufsichtsrechtliche Fonds-Compliance 1. Allgemeine Compliance-Pflichten nach KAGB 2. Allgemeine Compliance-Pflichten nach EuVECA-VO 3. Mitteilung bei Beteiligungserwerben 4. AWV-Mitteilungspflichten 5. BaFin / ESMA-Reporting nach Level II-VO 6. Bundesbank-Reporting 7. Geldwäschegesetz Fonds-Compliance 10. November 2015 30

Geldwäschegesetz a. Adressaten Kapitalverwaltungsgesellschaften Volle Reporting-Pflicht ( 35 KAGB, Art. 110, 111 Level II-VO) b. Was ist zu tun? Identifizierung des Anlegers idr im Rahmen der Zeichnung bei natürlichen Personen: Überprüfung (beglaubigte) Kopie Perso und durch Abgleich Lichtbild mit Anleger bei Unternehmen: Handelsregisterauszug Einholen von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung idr nicht nötig, da Anlagezweck ohne weiteres ersichtlich Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten Treugeber bei Treuhandstrukturen Wesentliche Beteiligte bei Gesellschaften (ab 25 %) Fonds-Compliance 10. November 2015 31

Geldwäschegesetz b. Was ist zu tun? Abklärung des PeP-Status falls ja: kein Verbot, aber verstärkte Sorgfaltspflichten Abklärung Investitionen aus Nicht-FATF-Compliant Ländern falls ja: kein Verbot, aber verstärkte Sorgfaltspflichten Etablierung interner Sicherungsmaßnahmen bei KVG c. Künftig? interne Schulungen der Mitarbeiter zur Geldwäscheprävention Vorgaben zur Identifikation von Investoren im Zeichnungsschein risikoorientierte Kontrolle der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter Gegenwärtig nicht erforderlich: Geldwäschebeauftragter Vierte GwG-Richtlinie seit Juni 2015 u.a. zentrales Register für wirtschaftlich Berechtigte Fonds-Compliance 10. November 2015 32

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fonds-Compliance 10. November 2015 33

Zur Person Dr. Philip Schwarz van Berk Rechtsanwalt Partner Tel.: +49 (30) 253 53 110 philip.schwarzvanberk@pplaw.com Fonds-Compliance 10. November 2015 34

Kontaktieren Sie uns: P+P Berlin Potsdamer Platz 5 10785 Berlin Tel.: +49 30 25353-0 Fax: +49 30 25353-999 E-Mail: ber@pplaw.com P+P Frankfurt a. M. Hauptwache, Zeil 127 60313 Frankfurt a. M. Tel.: +49 69 247047-0 Fax: +49 69 247047-30 E-Mail: fra@pplaw.com P+P München Hofstatt 1, Eingang Färbergraben 16 80331 München Tel.: +49 89 24240-0 Fax: +49 89 24240-999 E-Mail: muc@pplaw.com Fonds-Compliance 10. November 2015 35