Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.



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1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Transkript:

Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v.

Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden 8 Rechnungsprüfer 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Kaarst und ist im Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brandschutzes in Kaarst und verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch - ideelle und materielle Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Freiwilligen Feuerwehr Kaarst - Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Kaarst - Würdigung besonderer Leistungen von Einzelpersonen oder Institutionen auf dem Gebiet des Brandschutzes - Betreuung der Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Kaarst - Öffentlichkeitsarbeit (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 Mitgliedschaft (1) Dem Verein können ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören. (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. (3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße und nachhaltig gefördert haben. 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß schriftlich an den Geschäftsführer gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Zahlung des ersten Jahresbeitrages erfolgt. (2) Der Aufnahmebeschluß ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Beschluß wird zum vereinbarten und bestätigten Termin wirksam. (3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung, nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Diese Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Geschäftsführer eingegangen sein. (4) Die Mitgliedschaft endet ebenso durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn die für die Aufnahme entscheidenden Voraussetzungen entfallen sind. Dieser Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. (5) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von der Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr. (6) Ansprüche an das Vereinsvermögen kann das ausgeschlossene

Mitglied nicht erheben. 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer und dem Schriftführer. Weiterhin entsenden der Löschzug Büttgen, der Löschzug Kaarst und die Jugendfeuerwehr Kaarst jeweils einen Vertreter in den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender, Geschäftsführer und Kassierer müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kaarst sein. (2) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Er ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und geleitet. (3) Dem Vorstand obliegt die Leitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens des Vereins. (4) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins im Sinne des 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den Kassierer und den Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (5) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. (6) Zur Erledigung seiner laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. 6 Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Halbjahr des entsprechenden Geschäftsjahres statt. (2) Nach 58, Ziffer 4 BGB muß auf Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung von Tagungsort und Tagungszeit sowie Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung der Einladung an. (4) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können weitere Tagesordnungspunkte binnen einer Frist von 14 Tagen nachgereicht und dann bekannt gemacht werden. (5) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung ist, ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, in jedem Falle beschlußfähig. Für alle Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, mit Außnahme der Bestimmungen in 4 und 9. (7) Der Vorstandsvorsitzende des Vereins oder ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. (8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihrem Vorsitzer und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist aufzubewahren. (9) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. 7 Beiträge und Spenden (1) Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens Euro 12,- pro Jahr. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit. Der Mitgliederbeitrag kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr neu festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres fällig. (2) Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag bei begründeten Notlagen den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen für ein Jahr ganz erlassen. (3) Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung des Vereinszweckes beteiligen.

8 Rechnungsprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. (2) Wiederwahl nur eines Rechnungsprüfers ist zulässig. (3) Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß (Vermögens- und Verwendungsnachweis) zu prüfen und ihre Festlegungen in einem Bericht niederzulegen, der spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres fertigzustellen und unverzüglich dem Vorstand zu übergeben ist. 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins (1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung enthalten sein. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder des Vereins vertreten sind. Der Auflösungsbeschluß muß mit 3/4- Mehrheit gefaßt werden. (3) Bei Beschlußunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin einzuberufen. Diese Versammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen. (4) In begründeten Fällen kann über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins auch schriftlich abgestimmt werden. In diesen Fällen sind jeweils 3/4-Mehrheiten aller angeschriebenen Mitglieder erforderlich. (5) Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende des Vorstandes Liquidator des Vereins gemäß 76 BGB. (6) Bei Auflösung des Vereins wird dessen Vermögen nach Maßgabe der dieses beschließenden Mitgliederversammlung zur Förderung des Brandschutzes verwendet.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 1994 in Kraft. Kaarst, den 25. Januar 1994 H.P. Schmitz Vorsitzender R. Verhoeven Geschäftsführer F.-J. Bienefeld Kassierer H. Palmen Schriftführer H.-J. Nießen L. Krüll A. Stöckmann Vertreter LZ-Büttgen Vertreter LZ-Kaarst Vertreter Jugendfeuerwehr