Umsetzung Naturgefahrenkarte NGK BL und Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz BEPG



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Transkript:

Amt für Wald beider Basel Liestal Umsetzung Naturgefahrenkarte NGK BL und Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz BEPG Katalog von Fragen und Antworten Ergänzende Erläuterungen zu den Informationsveranstaltungen der Gemeinden vom Juni 2011 Stand: 02. September 2011 Vorbemerkung: Die Aussagen bezüglich Brand- und Elementarschadenpräventionsgesetz beziehen sich auf den Stand Juni 2011. Zwischenzeitlich wurde die Arbeit an diesem Gesetzesentwurf auf Grund des Mitberichts der Direktionen sistiert. Die Organisation der Projektgruppe wird überdacht und allenfalls personell ergänzt. Der neue Termin für das In- Kraft-Treten dieses Gesetzes ist aus heutiger Sicht der 1. Januar 2014. Unverändert hingegen bleibt der Startpunkt der Berücksichtigung der Naturgefahrenkarten im Baubewilligungsverfahren. Ab dem 1. Januar 2012 wird das Bauinspektorat alle Baugesuche unter dem Aspekt der Erkenntnisse der Naturgefahrenkarten überprüfen resp. der BGV zur Stellungnahme vorlegen (vgl. Antwort auf Frage Nr. 3). Abkürzungen: AfWbB: Amt für Wald beider Basel AMB: Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ARP: Amt für Raumplanung / Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion BEPG: Gesetz über die Brand- und Elementarschadenprävention BGV: Basellandschaftliche Gebäudeversicherung ESP: Elementarschadenprävention LZE: Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Melioration NGK BL: Naturgefahrenkarte BL PL NGK BL: Projektleitung NGK BL TBA-W: Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau ZV: Zonenvorschriften - 1 -

Naturgefahrenkarte NGK BL Zeitplan / Vollzug / Zuständigkeit: allgemein 1. Bis wann liegen die NGK BL vor? Bis wann haben die Gemeinden diese in kommunale ZV umzusetzen? Ist diese Frist für alle Gemeinden gleich, unabhängig vom aktuellen Stand / Alter der kommunalen ZV? Kann mit der Umsetzung in kommunale ZV zugewartet werden, wenn in einem Gebiet derzeit Massnahmen zur Minderung der Gefährdung in Planung oder Ausführung sind? ARP (AfWbB, PL NGK BL) Die NGK BL liegen bis Ende 2011 für alle Gemeinden im Kanton Basel- Landschaft vor. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Umsetzung der NGK unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die NGK bildet eine neue Grundlage, welche eine neue Beurteilung der Eignung der Bauzonen erfordert. Deshalb ist die Frist für sämtliche Situationen gleich. Der Beginn des Fristenlaufs und bis wann die Umsetzung zu erfolgen hat, ist allerdings nicht fest definiert. Sind Massnahmen zur Minderung der Gefährdung in Planung oder Ausführung, ist abzuschätzen, wie lange es dauert, bis die Massnahmen realisiert und die Naturgefahrenkarte angepasst sind. Dauert dies noch längere Zeit (mehrere Jahre), wird empfohlen, trotz allem die Nutzungsplanung an die Hand zu nehmen. Zu prüfen bleibt zudem, ob der Erlass einer Planungszone als Übergangslösung zweckmässig ist. 2. Ab wann sind die NGK für wen verbindlich? Ist mit der Umsetzung in kommunale ZV sinnvoller weise zu warten, bis die (genauen) Inhalte des BEPG bekannt sind? Erübrigt sich die Umsetzung in kommunale ZV, wenn das BEPG in Kraft ist? AfWbB (ARP, BGV, BIT) Die NGK bilden die Gefährdungsräume durch Naturgefahren ab. Sobald der Erarbeitungsprozess abgeschlossen ist, muss der Inhalt bei allen behördlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Umsetzung in kommunale ZV soll gemäss Wegleitung erfolgen. Dabei sollen übergeordnete kantonale Massnahmen berücksichtigt werden. Die Umsetzung in kommunale ZV ist unabhängig vom BEPG. 3. Hat die NGK im Baubewilligungsverfahren auf jeden Fall, auch ohne BEPG und/oder ohne Umsetzung in kommunale ZV eine Wirkung? Wenn ja, welche? Wer prüft diese? Ab welchem Zeitpunkt? Gilt diese auch für zu diesem Zeitpunkt bereits laufende Baugesuche? Wer haftet, wenn nach Vorliegen der NGK Bauten erstellt werden, die den gemäss NGK möglichen Gefährdungen nicht Stand halten? BIT (ARP, BGV) Ja. Es wird die Ansicht vertreten, dass die NGK ab dem Zeitpunkt, ab dem die NGK in den Gemeinden vorliegt/aufgelegt ist (d.h. ab Kenntnisnahme), - 2 -

inhaltlich beachtet werden muss. Im Baubewilligungsverfahren können daher bereits ohne Umsetzung der NGK im Zonenplan und ohne BEPG gestützt auf 83 i.v.m. 101 Abs. 1 und 3 RBG Gutachten über die Sicherheit und/oder allfällige Schutzmassnahmen verlangt werden. Der Prozessablauf sieht vor, dass die Baugesuche, welche Parzellen in Gefahrengebieten betreffen (rot, blau, gelb) der BGV zur Beurteilung zugewiesen werden. Diese gibt im Rahmen ihrer Stellungnahme Empfehlungen zu den notwendigen Massnahmen ab. Diese werden als verbindliche Auflage in die Baubewilligung aufgenommen. Gleichzeitig wird die Baubewilligung mit dem Hinweis versehen, dass sich das Bauvorhaben in einer Gefahrenzone befindet und nach 123 RBG und in Analogie zu 87 Abs. 2 lit. g RBV die Haftung für den Baugrund und die Richtigkeit der Angaben und Berechnungen der Schutzmassnahmen bei der Bauherrschaft und dem Ingenieur liegen. Bei laufenden Baugesuchen wird kein Nachweis nachverlangt. Auch der BEPG-Entwurf sieht vor, dass nur Baugesuche, die nach In- Kraft-Treten des BEPG eingereicht werden, diesem Gesetz unterstehen. Zur Haftung vgl. oben: Hinweis auf Eigenverantwortung Bauherrschaft/Grundeigentümer/Ingenieur. Eine Haftung der Bewilligungsbehörde ist nach 123 RBG ausgeschlossen. Das Bauinspektorat hat festgelegt, dass ab 01.01.2012 standardmässig alle Baugesuche unter dem Aspekt der Erkenntnisse aus der NGK überprüft resp. der BGV zur Stellungnahme vorgelegt werden. Das Bauinspektorat kann aber bereits jetzt bei offensichtlich schwerwiegenden Naturgefahren ausgesetzten Baugesuchen sichernde Massnahmen oder die Stellungnahme der BGV verlangen. 4. Wie wird die NGK in Kraft gesetzt? Gibt es Einsprachemöglichkeiten gegen die NGK bzw. gegen deren rechtliche Wirkung (in kommunalen ZV / im Baubewilligungsverfahren)? Was kann eine Gemeinde / was kann eine betroffene Grundeigentümerin tun, wenn sie mit der Gefahrenbeurteilung (der ausgeschiedenen Gefährdungsstufe für ein bestimmtes Gebiet) in der NGK nicht einverstanden ist? AfWbB (ARP, BIT) Bei der NGK handelt es sich nicht um einen Planungsakt, sondern um eine Inventarisierung der gefährdeten Gebiete. Die NGK werden deshalb nicht in Kraft gesetzt und es gibt keine Einsprachmöglichkeit. Bei der Umsetzung in kommunale ZV oder bei der Anwendung im Baubewilligungsverfahren sind dagegen Einsprachen möglich. Die Gemeinden hatten Gelegenheit im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens zur Gefahrenbeurteilung Stellung zu nehmen. GrundeigentümerInnen können im Rahmen eines Verfahrens ein Gegengutachten einbringen, wenn sie mit der Gefahrenbeurteilung nicht einverstanden sind. Gegen die an eine Baubewilligung geknüpften Nebenbestimmungen oder gegen andere Verfügungen der Baubewilligungsbehörde können die - 3 -

Betroffenen und die Gemeinden innert 10 Tagen bei der Baurekurskommission schriftlich und begründet Einsprache erheben (Auszug aus 133 RBG). 5. Wie können die von einer Gefährdung Betroffenen darauf hinwirken, dass Massnahmen an Gefahrenquelle / Ausbreitungsweg getroffen werden? Was können die Betroffenen tun, wenn die Gemeinde / der Kanton die Massnahmen verweigert / auf die lange Bank schiebt? Falls die Massnahmen in den Kompetenzbereich des Kantons fallen: wie kann eine Gemeinde darauf hinwirken? Was kann sie tun um die Planung des Kantons zu beschleunigen? AfWbB (TBA-W, LZE) Betroffene können bei ihrer Gemeinde um übergeordnete Massnahmen nachsuchen, sofern diese im öffentlichen Interesse sind. Die Gemeinden können ihre Anliegen der geplanten Kommission Naturgefahren unterbreiten und auf politischem Weg auf eine Lösung hinwirken. 6. Kann durch Objektschutzmassnahmen die in der NGK ausgewiesene Gefährdung verändert werden? AfWbB (PL NGK BL) Grundsätzlich wird die Gefährdung durch eine Objektschutzmassnahme nicht verändert. Die Gefährdung kann sich jedoch durch Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg verändern. Naturgefahrenkarte NGK BL Zeitplan / Vollzug / Zuständigkeit: Gemeinden 10. Welche Verantwortung ergibt sich für die Gemeinden aus den NGK? ARP (AfWbB) Den Gemeinden obliegt es die Gefährdungssituation in ihrem öffentlichen Handeln zu berücksichtigen. Insbesondere wird es auch darum gehen, die Erkenntnisse aus der NGK in der Zonenplanung umzusetzen. 11. Welche Schritte muss/soll die Gemeinde nach Erhalt der NGK vornehmen? ARP Sie analysiert, wo es Probleme gibt, dann listet sie mögliche Massnahmen zur Problemlösung auf (raumplanerisch, bautechnisch, organisatorisch). Im Falle von bautechnischen Massnahmen an der Quelle sind diese zusammen mit kant. zu prüfen. Im Zusammenhang mit raumplanerischen Massnahmen ist der Erlass von Planungszonen für Gebiete, die von Naturgefahren betroffen sind zu erwägen. Die Bevölkerung ist über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zu informieren. - 4 -

12. Was ist unter "raumplanerischen Massnahmen" im Zusammenhang mit NGK zu verstehen? ARP Auf Ebene Nutzungsplanung scheiden die Gemeinden überlagernde Gefahrenzonen mit Zonenvorschriften aus oder die Bauzonen sind an die Gefährdungssituation anzupassen. 13. Wie ist die Geometrie der NGK in die kommunalen ZV zu übertragen? "Millimeter-genau"? Oder ist die Gemeinde angehalten einzelne Parzellen wenn möglich nur einer Gefahrenstufe /-zone zu zuordnen? Wie ist mit nur teilweise betroffenen Parzellen umzugehen? ARP (BIT) Grundsätzlich sind die Gefahrengebiete 1:1 zu übernehmen. Allerdings kann es bei ganz kleinen Flächen, zu Abweichungen kommen. Hier ist bei der Umsetzung der NGK in die Zonenplanung eine Interpretation der Situation gefragt. Grundsätzlich macht es Sinn sich auf einer Parzelle für eine einzige Zuordnung in eine Gefahrenstufe zu entscheiden, solange dies sachgerecht ist. Für die eindeutige Beurteilung der Baugesuche respektive deren administrative Bearbeitung ist die Zuordnung der Parzellen in nur eine Gefahrenstufe ebenfalls von Vorteil. Die Prüfbehörde muss die Schutzmassnahmen dessen ungeachtet jedes Mal detailliert und individuell festlegen. 14. Müssen die ESP-Inhalte der kommunalen ZV mit der BGV abgestimmt werden? BGV (BIT, ARP, AfWbB) Grundsätzlich besteht kein Zwang, eine Abstimmung ist aber sehr zu empfehlen. So sind auch die Musterreglementstexte in der Wegleitung Raumplanung auf die mit dem BEPG vorgesehenen Verfügungsmöglichkeiten der BGV abgestimmt. Sobald das BEPG in Kraft ist, geht das BEPG (als kantonales Recht) den kommunalen ZV (als kommunales Recht) vor. 15. Kann die Gemeinde Bauland, welches sie infolge der NGK auszont, an anderer Stelle kompensieren? ARP Es gibt in der Raumplanung keine automatisierte Einzonung oder Kompensation. Neueinzonungen sind immer abhängig vom Baulandbedarf gemäss Art. 15 RPG sowie von den Aussagen des KRIP. - 5 -

16. Was passiert, wenn eine Gemeinde (Gemeinderat, -versammlung, -parlament) sich weigert, die NGK in kommunale ZV umzusetzen? Was wird der Kanton in diesem Fall tun? ARP (AfWbB) Wir gehen nicht davon aus, dass eine Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Sollte sich eine Gemeinde wider Erwarten weigern die NGK in der Zonenordnung umzusetzen, wird zu prüfen sein, inwieweit der Regierungsrat als Aufsichtsinstanz der Gemeinden gegen eine solche Gemeinde interveniert. Naturgefahrenkarte NGK BL Zeitplan / Vollzug / Zuständigkeit: Kanton 20. Wer ist beim Kanton für welche Belange im Zusammenhang mit der NGK zuständig? Wo erhalten die Gemeinden / die Betroffenen Unterstützung für das weitere Vorgehen? ARP (AfWbB, AMB, BGV, TBA-W, LZE) Federführend für die Belange der NGK ist das AfW. Dieses Amt ist auch für die kantonale Fachstelle für Waldbaumassnahmen, Steinschlagschutz, Hangsicherungen im Wald etc. zuständig. Das Tiefbauamt, Geschäftsbereich Wasserbau (TBA-W) ist die kantonale Fachstelle für Hochwasserschutz. Es ist für alle Fragen zum Wasserbau/Hochwasserschutz an Gewässern zuständig. Das LZE/ Fachstelle Melioration kann nach Flurschäden aufgrund von gravitativen Naturereignissen angefragt werden. Die Fachstelle bietet Unterstützung bei der Sicherung von Kulturland und der Wiederherstellung landwirtschaftlicher Infrastruktur. Das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär analysiert und beurteilt die Gefahrensituation ebenfalls neu (kant. und reg. Stäbe). Das ARP ist federführend im Rahmen der Genehmigung der Zonenpläne durch den Regierungsrat und kann bei der raumplanerischen Umsetzung der NGK unterstützen. Siehe auch Kontaktliste, welche auf der Startseite von www.naturgefahren.bl.ch abgelegt ist und den Gemeinden zusammen mit den definitiven NGK Dossiers abgegeben wird. - 6 -

21. Wer ist für die Nachführung der NGK zuständig? Wie häufig / aus welchen Anlässen werden die NGK nachgeführt? Können Massnahmen eine Nachführung der NGK bewirken? Wie werden die Gemeinden / die Betroffenen bei der Nachführung mit einbezogen? AfWbB Das genaue Vorgehen muss von der geplanten regierungsrätlichen Kommission Naturgefahren noch festgelegt werden. Für die Nachführung, auch periodische, wird voraussichtlich das AfW zuständig sein. Der Einbezug der Gemeinden wird in ähnlichem Rahmen wie bei der Erstellung erfolgen. Bei Veränderungen der Gefährdungssituation durch Sanierungsmassnahmen ist es in Zukunft vorgesehen, dass die erforderliche Nachführung der NGK im Rahmen des Sanierungsprojekts durchgeführt wird. 22. Sind nach einer Nachführung der NGK auch die kommunalen ZV anzupassen? Wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen? Hat eine Nachführung direkte Auswirkung im Baubewilligungsverfahren? ARP (BIT) Wir gehen davon aus, dass in der Regel die Gemeinden ein Interesse an nachgeführten NGKs haben. Selbstverständlich gilt auch hier das Prinzip der geänderten Verhältnisse, welche eine Anpassung der Nutzungsplanung erfordert. Im Baubewilligungsverfahren haben Änderungen der NGK direkte Auswirkungen. Ändert die NGK so ändern unter Umständen auch die notwendigen Auflagen, da eine Anwendung der NGK bereits ohne Nachführung in den kommunalen ZV stattfindet. (vgl. auch Antwort zu Frage 3) 23. Wie wird der Kanton seine künftige Planung von Schutzmassnahmen (insb. Wasserbau / Waldbau) auf die NGK ausrichten? Wie erfolgt die Priorisierung? Was ist der Zeitplan? Werden auch bestehende Gebäude geschützt? TBA-W (AfWbB) Da die in der NGK dargestellten grossen Problembereiche bereits bekannt sind, bedarf es keiner Änderung der heutigen Vorgehenspraxis. Die Priorisierung der wasserbaulichen Massnahmen erfolgt im Wasserbaukonzept, diejenigen von waldbaulichen Massnahmen gemäss Schutzwaldpflegekonzept. Der Zeitplan richtet sich nach der Investitionsplanung und den vorhandenen Ressourcen. 24. Was sind die Aufgaben, Rechte und Pflichten der regierungsrätlichen Kommission Naturgefahren? Wie ist sie zusammengesetzt? Über welche Mittel verfügt sie? AfWbB - 7 -

In 2 der Verordnung über die Kommission Naturgefahren (GS 37.0519) vom 10. Mai 2011 (In-Kraft-Treten per 1. Januar 2012) werden folgende Aufgaben aufgezählt: a) sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenprävention; b) sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der NGK, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung der Naturgefahren; c) sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren; d) sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher; Die Kommission verfügt nicht über eigene Mittel. 25. In welchen Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung ist die NGK zu berücksichtigen? AfWbB (ARP) Die NGK ist bei allen Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit Naturgefahren zu berücksichtigen. 26. Sind von den NGK auch die Meliorationen betroffen? Müssen die entsprechenden Gesetze / Verfahren angepasst werden? LZE Die Erkenntnisse der NGK fliessen als (weiteres) zu berücksichtigendes Fachthema / als (weitere) kantonale Vorgabe in die Meliorationsprojekte ein. An den gesetzlichen Grundlagen der Melioration braucht es keine Anpassungen, da die zu ergreifenden Massnahmen im Generellen Projekt öffentlich aufgelegt und vom Regierungsrat genehmigt werden. Auf Stufe Mitwirkung bringen sich die involvierten Amtsstellen und die BGV mit ihren zwingenden Vorgaben, Auflagen und Bedingungen ins Verfahren ein. 27. Wie fliessen die Erkenntnisse der NGK in die Tätigkeiten (Einsatzplanungen, Mittelbeschaffungen, Übungen, Einsätze) der Einsatzkräfte ein? AMB Bei jeder Einsatzplanung, bei Mittelbeschaffungen und auch bei Einsätzen mit Naturgefahren müssen die Führungsstäbe die NGK konsultieren. Die NGK dienen den Stäben als wichtige Grundlage bei naturbedingten Ereignissen für die Lagebeurteilung. Die markierten Gefahrengebiete müssen nach dem Vorliegen der NGK von den zuständigen Stäben (RFS/GFS) rekognosziert und beurteilt werden. - 8 -

Naturgefahrenkarte NGK BL Information / Öffentlichkeit 30. Wie wird die Öffentlichkeit / wie werden die Betroffenen über die NGK informiert? Wann? Durch wen? Wieso informiert nicht der Kanton (als Kartenersteller) die Betroffenen sondern delegiert diese Aufgabe an die Gemeinden? AfWbB (PL NGK BL, ARP) Grundsätzlich wären die Gemeinden für die Erstellung der NGK zuständig. Um eine einheitliche und effiziente Gefahrenbeurteilung im ganzen Kanton zu gewährleisten, hat der Kanton, gemeinsam mit der BGV die NGK erstellen lassen. Die Umsetzung auf Stufe Grundeigentümerschaft erfolgt in den Gemeinden, weshalb auch die Information der betroffenen Sache der Gemeinde ist. 31. Erhalten die Gemeinden bei der Information der Bevölkerung über die NGK Unterstützung von Seite des Kantons? Wie? Von wem? Einerseits haben die Gemeinden zusammen mit den NGK eine Auswertung der betroffenen Gebiete erhalten, anderseits können sie sich bei konkreten Fragen an die auf der Liste aufgeführten Fachstellen wenden. Wir empfehlen den Gemeinden, sich bei den kantonalen über allfällig geplante, grössere Sanierungsprojekte, welche die Gefährdungssituation ändern könnten, zu erkundigen. AfWbB (PL NGK BL, ARP) Im Weiteren können die Gemeinden die Präsentationen, welche im Juni 2011 an den Informationsveranstaltungen zur Umsetzung der NGK gezeigt wurden, unter www.naturgefahren.bl.ch beziehen. Plant eine Gemeinde ihrerseits eine Informationsveranstaltung für die Bevölkerung ist je nach Themenschwerpunkt die Mitwirkung einer Fachperson der kantonalen Verwaltung auf Anfrage möglich. 32. Wo können die NGK eingesehen werden? Wer erteilt Auskunft dazu? Sobald die NGK an die Gemeinden abgegeben sind, können sie auf den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden, bis dahin beim AfW. Ausserdem werden sie zukünftig unter www.geo.bl.ch im Internet aufgeschaltet. Die Lose 1, 2 und 3 wurden am 13.07.11aufgeschaltet. Das Los 4 wird voraussichtlich am 13.10.11 und die Lose 5 und 6 am 13.01.12 aufgeschaltet. AfWbB (PL NGK BL, ARP) 33. Werden neben den Gemeinden selbst auch die für die Gemeinden tätigen Ingenieurbüros aus den Bereichen Raumplanung, Wasserbau, Tiefbau, Melioration, Einsatzplanung etc. über die NGK und deren rechtliche Wirkungen informiert? AfWbB (ARP) - 9 -

Eine entsprechende Informationsveranstaltung für die Ingenieurbüros ist geplant. Naturgefahrenkarte NGK BL Kosten / Finanzielle Folgen 40. Bauen in Gefahrenbereichen (insb. den roten) wird, wenn nicht verboten, so doch stark eingeschränkt. Wie hoch schätzt der Kanton den Wertverlust in den betroffenen Bauland-Parzellen? Werden die betroffenen Grundeigentümer entschädigt? Durch wen, in welcher Höhe? Ist das Gemeinwesen vor Entschädigungsforderungen durch betroffene Grundeigentümer geschützt? ARP (AfWbB) Falls es zu Auszonungen kommt, weil eingezontes Bauland wegen einer drohenden Naturgefahr als nicht geeignet für die Überbauung erscheint, ist dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entschädigungslos zu dulden. Einen eigentlichen Schutz des planenden Gemeinwesens vor Entschädigungsforderungen gibt es nicht. Eine materielle Enteignung mit entsprechenden Entschädigungsansprüchen geltend zu machen, steht den betroffenen Grundeigentümern bei Planungsentscheiden, die ihr Grundeigentum tangieren, immer offen. 41. Sind die Gebäude in Gefahrengebieten gemäss NGK nach wie vor bei der BGV versichert? Gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Gefahrenstufen (Farben) oder zwischen bestehenden / neuen Bauten? BGV Alle gemäss Sachversicherungsgesetz zu versichernden Gebäude sind auch nach Erscheinen der NGK unverändert bei der BGV versichert. Bei bestehenden Bauten ohne baubewilligungspflichtige Veränderungen wird dies auch in Zukunft so bleiben, d.h. allfällige ESP-Massnahmen als Voraussetzung für weiteren uneingeschränkten Versicherungsschutz werden ausschliesslich im Schadenfall geprüft und angeordnet. Mit in Kraft treten des BEPG wird die BGV bei Neubauten und allen anderen baubewilligungspflichtigen Vorkehrungen an einer Liegenschaft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen prüfen und verfügen. Im Schadenfall wie im Baubewilligungsverfahren wird die BGV die Aussagen der NGK als Basis für die Prüfung der Massnahmen- Dimensionierung verwenden. Weigert sich ein Versicherungsnehmer nach einem Schadenfalls bzw. im Rahmen eines neuen Bauvorhabens die Anordnungen bzw. Auflagen der BGV zu erfüllen so wird BGV zur Wahrung der Solidarität versicherungstechnische Sanktionen (Ausschluss / Vorbehalt) prüfen. - 10 -

42. Wer finanziert die Erstellung, wer die Nachführung der Naturgefahrenkarte? Für die Erstellung der NGK hat der Landrat einen Projektierungskredit über CHF 4'150'000.- genehmigt, daran beteiligt sich der Bund mit rund einem Drittel. Die restlichen 2 Drittel werden zu 60% von der BGV und zu 40% vom Kanton bezahlt. PL NGK BL (AfWbB) Die periodische, ordentliche Nachführung der NGK, sowie die Nachführung nach grossen, terrainverändernden Ereignissen werden vom Kanton bezahlt, der Bund beteiligt sich in der nächsten NFA Periode 2012-15 mit 50% an den Kosten für die Nachführung. Ausserordentliche Nachführungen (z. B. im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen oder (Bau)projekten mit grossen Veränderungen des Terrains) sind im Rahmen der die Nachführung verursachenden Projekte vorzunehmen und von den entsprechenden Kostenträgern zu bezahlen. 43. Wer trägt die Kosten zur Sicherung eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, welches nun gemäss NGK in einem Gefahrengebiet (insb. rot und blau) liegt, wenn: - Massnahmen an der Gefahrenquelle ergriffen werden? - Massnahmen am Ausbreitungsweg ergriffen werden? - Massnahmen am Gebäude (Objektschutz) ergriffen werden? AfWbB (ARP) Massnahmen an der Gefahrenquelle und am Ausbreitungsweg werden in der Regel von Kanton, Bund, Gemeinde und allfälligen weiteren Nutzniessern getragen. Die Kostenteilung muss fallweise ausgehandelt werden. Massnahmen an Gebäuden sind im Interesse der Eigentümerschaft und müssen auch von dieser finanziert werden. Im BEPG ist vorgesehen dass die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung freiwillige Beiträge an effiziente Objektschutzmassnahmen leisten kann. Naturgefahrenkarte NGK BL Gefahrenbereiche / Gefahrenzonen 50. Was ist der Unterschied zwischen Gefahrenbereichen und Gefahrenzonen? ARP (PL NGK BL) In der NGK reden wir von Gefahrenbereichen oder -gebieten. In der Nutzungsplanung von Gefahrenzonen, die ja über die Grundnutzung, z.b. Wohnzone überlagert werden. - 11 -

51. Der Kanton empfiehlt den Gemeinden die gemäss NGK betroffenen Gebiete (insb. rote Bereiche) mit einer Planungszone zu belegen. Was ist eine Planungszone? Welche Wirkung hat sie für die betroffenen Grundeigentümer? Führt diese faktisch zu einem (vorübergehenden) Bauverbot? ARP Unter einer Planungszone wird ein raumplanungsrechtliches Instrument verstanden, das es dem planenden Gemeinwesen ermöglicht, baubewilligungspflichtige Vorkehren zu verhindern, die eine laufende Planung verunmöglichen oder erschweren können. Der Beschluss zu einer Planungszone umschreibt, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Dauer der Planungszone (max. 5 Jahre) zu unterlassen sind. 52. Gilt in roten Gefahrenbereichen ab sofort ein Bauverbot? Wie wird im Baubewilligungsverfahren mit nur teilweise von rot betroffenen Parzellen umgegangen? BIT (ARP) Nein. Es gilt kein absolutes Bauverbot in den roten Gefahrenbereichen. Je nach Bauvorhaben wird individuell eingeschätzt, ob eine Baubewilligung erteilt werden kann oder nicht. In jedem Fall findet eine detaillierte Überprüfung der Gefahrensituation statt. Es können allerdings Massnahmen verlangt werden, die den normalen Rahmen der Verhältnismässigkeit (Kosten/Nutzen-Relation) sprengen. Es geht immerhin, je nach Naturgefahrenart und Art des Bauvorhabens, um die Verhinderung einer Gefahr für Leib und Leben, sofern sich Menschen im Gebäude oder auf dem Grundstück aufhalten wollen. Bei Parzellen, welche nur teilweise von rot betroffen sind, muss die oben beschriebene Prüfung durchgeführt werden. Insbesondere muss geprüft werden, welche Art von Baute in welchem Gefährdungsbereich beantragt wird. Neubaute, Anbaute, Sanierung, etc. Bsp.: Einbau eines Dachflächenfensters im roten Hochwassergefährdungsbereich ist wahrscheinlich zulässig, der Einbau desselben in einem roten Steinschlaggefährdungsbereich wahrscheinlich nicht. 53. Sind rote Gefahrenbereiche von den Gemeinden speziell zu beachten? Wie? Ab wann? ARP (BIT) Rote Gefahrenbereiche sind Bereiche, in denen Leib und Leben innerhalb und ausserhalb der Gebäude gefährdet sein können. Deshalb ist diesen Gebieten spezielle Beachtung zu schenken, und zwar sobald man Kenntnis darüber hat. Zielsetzung ist es, Massnahmen zu treffen, die eine Reduktion der Naturgefahr zur Folge hat, sodass ein blauer oder gelber Gefahrenbereich bzw. ebensolche Gefahrenzonen ausgeschieden werden - 12 -

könnten. Im Baubewilligungsverfahren haben die Gemeinden die Verpflichtung, sofern das Bauobjekt gegen die Vorschriften der Zone "rot" verstösst, Einsprache zu erheben ( 127 Abs. 2 RBG). NB: dies gilt im Übrigen auch für die anderen Zonen. 54. Welche Bedeutung hat die NGK in blauen und gelben Gefahrenbereichen? Für bestehende Bauten? Für Neubauten? ARP (BIT, AfWbB) Nach oben deklariertem Prozessablauf (Antwort auf Frage 3) können Gutachten und/oder Massnahmen als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden. Bestehende Bauten geniessen die sogenannte Besitzstandsgarantie. D.h. ein Nachverlangen von Schutzmassnahmen kann ohne Anlass (z.bsp. ohne neues Baugesuch für Erweiterungsbauten, Zweckänderung, etc.) nicht verlangt werden. Vorbehalten bleibt der Hinweis auf die Eigenverantwortung des Bauherrn. Gesetz über die Brand- Elementarschadenprävention (BEPG) Zeitplan / Umfang / Vollzug / Zuständigkeit 100. Wann tritt das BEPG in Kraft? Erübrigt sich das BEPG, wenn alle Gemeinden die NGK in kommunale ZV umgesetzt haben? BGV (AfWbB, ARP) Der heutige Zeitplan (Juni 2011) geht von einer in Kraft Setzung per 1. Januar 2013 aus. Auch mit der Umsetzung der NGK in die kommunalen ZV braucht es das BEPG: erstens werden nur so die Kompetenzen der BGV im Baubewilligungsverfahren klar geregelt und die ESP erhält bei der BGV die gleiche rechtliche Basis wie der Brandschutz. Zweitens bezieht sich das BEPG auf alle bei der BGV versicherten Naturgefahren (insb. auch auf Hagel und Sturm). Um die Schadenquote der BGV zu stabilisieren sind Objektschutzmassnahmen gegen alle bei der BGV versicherten Naturgefahren notwendig. 101. Hat das BEPG im Baubewilligungsverfahren auf jeden Fall d.h. auch ohne Umsetzung der NGK in kommunale ZV eine Wirkung? Wenn ja, welche? Gilt diese auch für laufende Baugesuche? BIT (ARP, BGV) Ja. Wenn das BEPG vor der Umsetzung der NGK in Kraft tritt, regelt dies die Zuständigkeit der verfügenden Behörde, den Rechtsmittelweg, die festzulegenden Massnahmen, die Anwendbarkeit des BEPG auf die einzelnen Gefahrenzonen. Die NGK entfaltet ohnehin auch ohne Umsetzung im Zonenplan behördenverbindliche Wirkung, d. h. sie ist - 13 -

ohnehin bereits anwendbar. 102. Warum übernimmt die BGV mit den Auflagen bzgl. ESP (weitere) hoheitliche Aufgaben des Kantons? Warum verfügt im Baubewilligungsverfahren nicht die Baubewilligungsbehörde (BIT) selbst die Auflagen bzgl. Brand- und Elementarschadenprävention? BGV (BIT) Die BGV hat bereits heute hoheitliche Aufgaben im Vollzug des Feuerschutzgesetzes und des Sachversicherungsgesetzes. Die Erweiterung der Kompetenzen der BGV um das Thema ESP ist sachlogisch. Die BGV verfügt bereits über das Know-how in der ESP und deckt mit der ESP nebst den angestammten Brandschutzaufgaben nun alle präventiven Aufgaben der Gebäudeversicherung ab. 103. Kommt es zu Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren, wenn die BGV auch noch Auflagen bzgl. ESP macht, resp. wenn nebst dem Brandschutz, dem Energiegesetz etc. neu auch noch die Belange der ESP geprüft und verfügt werden? BGV (BIT) Nein, weil die Baugesuche den Fachstellen parallel zugestellt und bearbeitet werden. 104. Das BEPG gilt auch für bestehende Bauten, sobald diese baubewilligungspflichtig verändert werden. Wird das BEPG dann ausschliesslich auf den veränderten Teil des Gebäudes, oder auf das gesamte Gebäude angewandt? BIT (BGV) Dies muss im Einzelfall geprüft werden. In der Mehrheit der Fälle werden sich die Auflagen wohl auf die baubewilligungspflichtigen Massnahmen beziehen. Ein Sachzusammenhang muss mindestens im weiteren Sinne bestehen. 105. Wer berät und unterstützt Bauwillige mit Parzellen in Gefahrengebieten gemäss NGK? BGV Bereits heute berät die BGV sporadisch Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer in Fragen der ESP, insbesondere nach grossen / wiederholten Schadenfällen oder im Zusammenhang mit Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone. Diese Beratung wird die BGV weiter ausbauen und mit dem BEPG auch rechtlich abstützen. - 14 -

106. Was passiert, wenn kommunale ZV und Auflagen der BGV gestützt auf das BEPG sich widersprechen? BIT (BGV) Das BEPG ist ein kantonales Gesetz und geht den kommunalen Zonenvorschriften vor. Im Zweifelsfall - d.h. sofern eine entsprechende Auslegung der kommunalen ZV nicht möglich ist, geht das BEPG vor. 107. Was passiert, wenn eine Bauherrschaft sich weigert, die Auflagen der BGV zu akzeptieren? Wie ist das Beschwerdeverfahren geregelt? Wieso ist es nicht identisch mit dem Beschwerdeverfahren der übrigen Baubewilligung? BGV (BIT) Weigert sich die Bauherrschaft die Auflagen zu akzeptieren, kann sie Beschwerde erheben (an den Regierungsrat und dann am Kantonsgericht). Der Unterschied zum üblichen Baubewilligungsverfahren (Beschwerdeinstanz ist hier die Baurekurskommission) liegt darin, dass gemäss VwVG BL 29 der Regierungsrat Beschwerdeinstanz ist, sofern keine abweichenden Vorschriften in anderen Erlassen eine andere Beschwerdeinstanz vorsehen. Da die Verfügungen im Rahmen BEPG als eigenständige Verfügung der BGV angeordnet werden, bleibt der Regierungsrat Beschwerdeinstanz. Weigert sich die Bauherrschaft die angeordneten Massnahmen umzusetzen, wird analog dem heutigen Verfahren im Baubewilligungsverfahren der Zwangsvollzug angeordnet und durch die zuständige Zwangsvollzugsbehörde durchgeführt. 108. Wieso schliesst das BEPG den Bereich Erdbeben aus? BGV Schäden infolge Erdbeben sind bis auf weiteres nicht bei der BGV versichert. Es wäre sachwidrig, wenn die BGV Auflagen bzgl. Schadenursachen verfügt, für die kein Versicherungsschutz besteht. Gesetz über die Brand- Elementarschadenprävention (BEPG) Kosten / Finanzielle Folgen 110. Was sind die Kostenfolgen von Objektschutzmassnahmen bei Neuund Umbauten? Gibt es Unterschiede bzgl. Gefahrengebiete /-zone? Wer hat diese Kosten zu tragen? BGV Die Kostenfolgen für Objektschutzmassnahmen bei Neubauten, können im Hochwasserschutz auf ca. 2% der Rohbaukosten geschätzt werden. Beim Umbau in blauen und gelben Gefahrenzonen gilt die - 15 -

Verhältnismässigkeitsregel, dass die Kosten der Objektschutzmassnahmen nicht mehr als 10% der Gesamtbaukosten betragen dürfen. In roten Gefahrenzonen entfällt das Verhältnismässigkeitsprinzip dann, wenn Objektschutzmassnahmen zum Schutz von Leib und Leben angeordnet werden müssen. Die anfallenden Kosten sind von der Bauherrschaft zu tragen. 111. Wieso wendet die BGV in roten Gefahrenbereichen /-zonen bei der Auflage von ESP-Massnahmen das Kriterium der Verhältnismässigkeit nicht an? BGV Massnahmen in roten (erheblichen) Gefahrenbereichen /-zonen fallen nicht unter das BEPG. Wird die BGV ausnahmsweise von kantonalen gebeten, sich zu Objektschutzmassnahmen in Gebieten erheblicher Gefährdung zu äussern, so geht die BGV davon aus, dass hier sämtliche für den Schutz der bedrohten Personen notwendigen und wirksamen Massnahmen angeordnet werden, unabhängig davon, wie hoch die Kosten der übrigen baulichen Vorkehrungen sind. 112. Wieso werden von der BGV keine Beiträge an verfügte / unfreiwillige Objektschutzmassnahmen bezahlt? BGV Angeordnete Massnahmen dienen dazu, überdurchschnittlich exponierte und/oder verletzliche Gebäude so zu schützen, dass sie ähnliche Schadenquoten erleiden wie die übrigen versicherten Objekte. Die Finanzierung dieses für die Solidarität über alle versicherten Objekte wichtigen Schutzes ist aus Sicht der BGV Sache des einzelnen Versicherungsnehmers und nicht der BGV (bzw. der Solidargemeinschaft). 113. Wird die BGV auch Beiträge an mobile Objektschutzmassnahmen zahlen? BGV Gemäss BEPG wird die BGV Beiträge an freiwillige, nachgewiesenermassen effiziente Massnahmen bezahlen. Auch mobile Objektschutzmassnahmen können darunter fallen, allerdings wird bei diesen der Nachweis der Effizienz insb. infolge der hohen Versagenswahrscheinlichkeit im Schadenfall schwieriger zu erbringen sein als bei permanenten Objektschutzmassnahmen. - 16 -