Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld



Ähnliche Dokumente
Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor:

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

KLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

ANLEITUNG - WIE UNTERSTÜTZE ICH AUF STARTNEXT?

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den Psychotherapeutenkammer

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Erbschafts- und Schenkungssteuer. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mögliche Folgen

Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Wertanlage mit steuerlichen Untiefen -

Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

Integrierte Dienstleistungen regionaler Netzwerke für Lebenslanges Lernen zur Vertiefung des Programms. Lernende Regionen Förderung von Netzwerken

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

Elternzeit Was ist das?

STLB-Bau Kundenmanager

Vermieter: Fahrten zu den Mietobjekten: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

Erläuterungen Leistungsorientiertes Modell (LI)

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Informationschreiben 85 / 2015

FAQs. Kassenbuch Stand: E i n l e i t u n. 1. Einrichtung eines Autostart-Objekts unter Mac OS X. 2. Support. 3.

Lernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung

Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Selbstauskunft. Tiroler Bauernstandl GmbH Karin Schützler Eurotec-Ring Moers Deutschland. Foto. Name:

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

Kennen Sie die Antworten?

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Ulrich Krumme. Stand // kvw-beamtenversorgung // KINDERGELD. Rechtslage ab

Repräsentative Umfrage zur Beratungsqualität im deutschen Einzelhandel (Auszug)

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung von Pensionen und Renten Deutscher Bundestag WD /16

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Was ist das Budget für Arbeit?

Studienplatzbeschaffung

Arbeitsblätter. Sinnvolle Finanzberichte. Seite 19

Gewerblicher Grundstückshandel

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen

Die private SofortRente: Lebenslang versorgt.

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Direktversicherung. Entgeltumwandlung

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Mit Herz und Verstand: Berufsunfähigkeitsschutz. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichern Sie sich über Ihren Arbeitgeber.

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Berufungsentscheidung

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: Karte 3 Az.: S 3812a /6 St 34

Deutsches Rotes Kreuz. Kopfschmerztagebuch von:

wie mit Ihnen am besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Betriebliche Krankenversicherung Krankenzusatzversorgung über den Arbeitgeber

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Aber zuerst: Was versteht man unter Stromverbrauch im Standby-Modus (Leerlaufverlust)?

Installation OMNIKEY 3121 USB

UNTERNEHMENSNACHFOLGE IM LICHTE DER GEPLANTEN ERBSCHAFTSTEUERREFORM

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen

Grant Thornton Hungary News. April 2014

teamsync Kurzanleitung

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

LEIHOMA INFORMATION FÜR FAMILIEN

Beschäftigung und Qualifizierung

Michaela Knirsch-Wagner

Bitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.

SCHRITT 1: Öffnen des Bildes und Auswahl der Option»Drucken«im Menü»Datei«...2. SCHRITT 2: Angeben des Papierformat im Dialog»Drucklayout«...

EÜR contra Bilanzierung

erstmalig erwähnt 1048 Bedarfsabfrage 09/2015 GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Aktualisierung des Internet-Browsers

Internationales Altkatholisches Laienforum

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Transkript:

Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld

Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen Beispielrechnung, Rechtslage bisher Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht 1. Veräußerung Gewerbebetrieb 2. Freibetrag 3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz

Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Die Regelverschonung von 85% des steuerpflichtigen Betriebsvermögens ist grundsätzlich Verfassungsgemäß. Verfassungswidrig: Nichtanwendung der Lohnsummenregel bei Betrieben bis 20 Beschäftigte Steuerbefreiung des Verwaltungsvermögens bis 50% des gemeinen Werts des Betriebs Steuerliche Verschonung von Großunternehmen, unabhängig von der Gefährdung der Arbeitsplätze Die alte Rechtslage kann lt. Verfassungsgericht noch bis längstens 30.06.2016 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Neuregelung notwendig oder es gelten die allgemeinen Regelungen wir für z. Beispiel Kapitalvermögen.

Regelverschonung bisher 85% Verschonungsabschlag (100% besondere Erklärung) mit Abzugsbetrag 150.000 für die verbleibenden 15%. Der Abzugsbetrag vermindert sich um jeweils 50% des übersteigenden Vermögens. Der gewährte Verschonungsabschlag verringert sich anteilig, wenn in Behaltensfrist 5 Jahre (7 Jahre besondere Erklärung) der Betrieb aufgegeben oder veräußert, bei mehr als 21 Beschäftigten die Lohnsumme weniger als 400% (weniger als 700% besondere Erklärung) Überentnahmen über 150.000

Neuregelungen Auf Mitte März war vom BMF ein Referentenentwurf angekündigt. Nach Kritik aus den Ländern wurde an dem Entwurf nicht weitergearbeitet und eine Bund/Länder Kommission eingesetzt, die bis Mitte Mai 2016 einen Entwurf erarbeiten soll. Angedachte Regelungen: Anwendung der Lohnsummenregelungen auf sämtliche Betriebe oder zumindest auf alle Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigte, kein Verschonungsabschlag mehr für Verwaltungsvermögen oder Senkung der Verwaltungsvermögensgrenze von 50% auf 15%, Prüfung bei Großbetrieben ob Gefährdung der Arbeitsplätze bis z.b. Obergrenze 100 Mill. EUR für den Versorgungsabschlag. Nach einer Verlautbarung des BMF soll nur das geändert werden, was das Bundesverfassungsgericht verlangt.

Beispielrechnung, Rechtslage bisher Betriebsvermögen 1.000.000,00 Verschonungsabschlag 85% 850.000,00 150.000,00 Abzugsbetrag 150.000,00 Steuerpflichtiges Vermögen 0,00 Der persönliche Freibetrag Eltern/Kind in Höhe von 400.000 kann mit anderem Vermögen verrechnet werden. Bei größerem Vermögen: Betriebsvermögen 10.000.000,00 Versorgungsabschlag 85% 8.500.000,00 Verbleibendes Vermögen 1.500.000,00 Abzüglich persönlicher Freibetrag 400.000,00 Steuerpflichtiges Vermögen 1.100.000,00 X Steuersatz 19% 209.000,00

Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht Lohnsummenregelung ab 5 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% jedoch nicht für Verwaltungsvermögen Betriebsvermögen 10.000.000,00./. Verwaltungsvermögen 2.500.000,00 2.500.000,00 = begünstigtes Vermögen 7.500.000,00./.½Verschonungsabschlag100% 3.750.000,00 3.750.000,00 Bereicherung 6.250.000,00./. persönlicher Freibetrag 400.000,00 Steuerpflichtiger Erwerb 5.850.000,00 X Steuersatz 19% 1.111.500,00 Es kann sich immer noch lohnen, Schenkungen vorzuziehen.

1. Veräußerung Gewerbebetrieb Steuerpflichtig nach 16 EStG ist die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes, der gesamte Anteil eines Gesellschafters (Mitunternehmer KG oder GbR) - die Veräußerung eines Teils des Anteils des Mitunternehmers ist laufender Gewinn- Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Verkaufspreis 600.000./. Veräußerungskosten 5.000./. Betriebsvermögen 400.000 Veräußerungsgewinn 16 EStG 195.000 Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes und die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen.

2. Freibetrag Freibetrag 16 Abs. 4 EStG 45.000 Voraussetzung: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Der Freibetrag vermindert sich um den Betrag, der den Veräußerungsgewinn um mehr als 136.000 übersteigt. Veräußerungsgewinn: 195.000./. 136.000 Übersteigender Betrag 59.000 Freibetrag 45.000./. Kürzung 59.000 verbleibender Freibetrag 0

3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz Veräußerungsgewinn gehört nach 34 Abs. 2 Nr. 1 zu den außerordentlichen Einkünften die mit dem halben Steuersatz, mindestens ½ von 56% zu versteuern sind. Voraussetzung auch hier: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Steuerberechnung Laufender Gewinn des Jahres 60.000 Veräußerungsgewinn 195.000./. Freibetrag 0 195.000 255.000./. Sonstige Abzüge 15.000 Zu versteuern lt. Splittingtabelle 240.000 Steuer lt. Splittingtabelle 85.408 Durchschnittlicher Steuersatz 35,59% Steuerberechnung: Laufender Gewinn abzüglich Sonderausgaben etc. 45.000 Steuer lt. Splittingtabelle 6.730 Steuer laufender Gewinn 6.730 + 56% von 35,95% = 20,14 20,14% von 195.000 (Veräußerungsgewinn) 39.273 Steuerschuld 46.003

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Hans-Jürgen Langguth Steuerberater Am Kohlbach 2 75056 Sulzfeld Tel.: 07269/9122-0 Fax: 07269/912220 beratung@stb-langguth.de