Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen Beispielrechnung, Rechtslage bisher Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht 1. Veräußerung Gewerbebetrieb 2. Freibetrag 3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz
Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Die Regelverschonung von 85% des steuerpflichtigen Betriebsvermögens ist grundsätzlich Verfassungsgemäß. Verfassungswidrig: Nichtanwendung der Lohnsummenregel bei Betrieben bis 20 Beschäftigte Steuerbefreiung des Verwaltungsvermögens bis 50% des gemeinen Werts des Betriebs Steuerliche Verschonung von Großunternehmen, unabhängig von der Gefährdung der Arbeitsplätze Die alte Rechtslage kann lt. Verfassungsgericht noch bis längstens 30.06.2016 angewendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Neuregelung notwendig oder es gelten die allgemeinen Regelungen wir für z. Beispiel Kapitalvermögen.
Regelverschonung bisher 85% Verschonungsabschlag (100% besondere Erklärung) mit Abzugsbetrag 150.000 für die verbleibenden 15%. Der Abzugsbetrag vermindert sich um jeweils 50% des übersteigenden Vermögens. Der gewährte Verschonungsabschlag verringert sich anteilig, wenn in Behaltensfrist 5 Jahre (7 Jahre besondere Erklärung) der Betrieb aufgegeben oder veräußert, bei mehr als 21 Beschäftigten die Lohnsumme weniger als 400% (weniger als 700% besondere Erklärung) Überentnahmen über 150.000
Neuregelungen Auf Mitte März war vom BMF ein Referentenentwurf angekündigt. Nach Kritik aus den Ländern wurde an dem Entwurf nicht weitergearbeitet und eine Bund/Länder Kommission eingesetzt, die bis Mitte Mai 2016 einen Entwurf erarbeiten soll. Angedachte Regelungen: Anwendung der Lohnsummenregelungen auf sämtliche Betriebe oder zumindest auf alle Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigte, kein Verschonungsabschlag mehr für Verwaltungsvermögen oder Senkung der Verwaltungsvermögensgrenze von 50% auf 15%, Prüfung bei Großbetrieben ob Gefährdung der Arbeitsplätze bis z.b. Obergrenze 100 Mill. EUR für den Versorgungsabschlag. Nach einer Verlautbarung des BMF soll nur das geändert werden, was das Bundesverfassungsgericht verlangt.
Beispielrechnung, Rechtslage bisher Betriebsvermögen 1.000.000,00 Verschonungsabschlag 85% 850.000,00 150.000,00 Abzugsbetrag 150.000,00 Steuerpflichtiges Vermögen 0,00 Der persönliche Freibetrag Eltern/Kind in Höhe von 400.000 kann mit anderem Vermögen verrechnet werden. Bei größerem Vermögen: Betriebsvermögen 10.000.000,00 Versorgungsabschlag 85% 8.500.000,00 Verbleibendes Vermögen 1.500.000,00 Abzüglich persönlicher Freibetrag 400.000,00 Steuerpflichtiges Vermögen 1.100.000,00 X Steuersatz 19% 209.000,00
Beispielrechnung, mögliches künftiges Recht Lohnsummenregelung ab 5 Beschäftigte Verschonungsabschlag 100% jedoch nicht für Verwaltungsvermögen Betriebsvermögen 10.000.000,00./. Verwaltungsvermögen 2.500.000,00 2.500.000,00 = begünstigtes Vermögen 7.500.000,00./.½Verschonungsabschlag100% 3.750.000,00 3.750.000,00 Bereicherung 6.250.000,00./. persönlicher Freibetrag 400.000,00 Steuerpflichtiger Erwerb 5.850.000,00 X Steuersatz 19% 1.111.500,00 Es kann sich immer noch lohnen, Schenkungen vorzuziehen.
1. Veräußerung Gewerbebetrieb Steuerpflichtig nach 16 EStG ist die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes, der gesamte Anteil eines Gesellschafters (Mitunternehmer KG oder GbR) - die Veräußerung eines Teils des Anteils des Mitunternehmers ist laufender Gewinn- Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Verkaufspreis 600.000./. Veräußerungskosten 5.000./. Betriebsvermögen 400.000 Veräußerungsgewinn 16 EStG 195.000 Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebes und die Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen.
2. Freibetrag Freibetrag 16 Abs. 4 EStG 45.000 Voraussetzung: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Der Freibetrag vermindert sich um den Betrag, der den Veräußerungsgewinn um mehr als 136.000 übersteigt. Veräußerungsgewinn: 195.000./. 136.000 Übersteigender Betrag 59.000 Freibetrag 45.000./. Kürzung 59.000 verbleibender Freibetrag 0
3. Außerordentliche Einkünfte und ermäßigter Steuersatz Veräußerungsgewinn gehört nach 34 Abs. 2 Nr. 1 zu den außerordentlichen Einkünften die mit dem halben Steuersatz, mindestens ½ von 56% zu versteuern sind. Voraussetzung auch hier: 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd Erwerbsunfähig. Steuerberechnung Laufender Gewinn des Jahres 60.000 Veräußerungsgewinn 195.000./. Freibetrag 0 195.000 255.000./. Sonstige Abzüge 15.000 Zu versteuern lt. Splittingtabelle 240.000 Steuer lt. Splittingtabelle 85.408 Durchschnittlicher Steuersatz 35,59% Steuerberechnung: Laufender Gewinn abzüglich Sonderausgaben etc. 45.000 Steuer lt. Splittingtabelle 6.730 Steuer laufender Gewinn 6.730 + 56% von 35,95% = 20,14 20,14% von 195.000 (Veräußerungsgewinn) 39.273 Steuerschuld 46.003
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung! Hans-Jürgen Langguth Steuerberater Am Kohlbach 2 75056 Sulzfeld Tel.: 07269/9122-0 Fax: 07269/912220 beratung@stb-langguth.de