Bei Zuwiderhandlung behält sich die Pächterschaft die sofortige Wegweisung, den Ausschluss sowie die Nicht-Erneuerung der Jahreskarte jederzeit vor.



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1 C H R I S T O P H D R Ö S S E R D E R M A T H E M A T I K V E R F Ü H R E R

Transkript:

Verhaltenskodex Limmatrevier 364 Im Januar 2016 Liebe Freunde Der beiliegende, neu angepasste Verhaltenscodex Limmatrevier 364 ersetzt ab sofort die bisherigen Regelungen und gilt für alle, die im Limmatrevier 364 fischen. Er ist für alle zwingend. Zudem sind die kantonalen Fischereivorschriften zu beachten. Wie immer jedoch beim Erlass von Vorschriften zählt die Eigenverantwortung jedes Einzelnen zusätzlich. Wenn wir uns alle an diese Vorschriften halten, werden wir auch weiterhin in einem harmonischen Neben- und Miteinander unser schönes Limmatrevier 364 mit der einmalig grossen Artenvielfalt ohne wesentliche Einschränkungen geniessen können. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Pächterschaft die sofortige Wegweisung, den Ausschluss sowie die Nicht-Erneuerung der Jahreskarte jederzeit vor. Wir wünschen Euch weiterhin eine erfolgreiche Saison mit vielen kapitalen Fängen und schönen kameradschaftlichen Begegnungen. Martin E. Heuberger Obmann 364 Höhestrasse 85 Martin.Heuberger@fvz1883.ch 079 405 22 65 Michael Berli Pächter 364 Hätschenstrasse 29 8953 Dietikon Michael.Berli@fvz1883.ch 079 597 68 95 Hans Matzinger Präsident FVZ1883 Oescherstrasse 15 Hans.Matzinger@fvz1883.ch 078 600 70 99

Januar 2016 Verhaltenskodex Limmatrevier 364 1. Lage und Ausdehnung des Limmatreviers 364 Das Limmatrevier 364 erstreckt sich unmittelbar von der Wehranlage EKZ Dietikon entlang des Altlaufs bis zum Fischereigrenzstein 140 Meter unterhalb der Einmündung der Reppisch. Das Befischen des WEHRBECKENS oberhalb der Strassenbrücke ist AUSDRÜCKLICH GESTATTET und mit dem Amt für Fischerei- und Jagdverwaltung sowie der Polizei Dietikon geregelt. Der Kanal ist vom Turbinenpool bis zur Einmündung in den Altlauf integrierter Teil des Reviers 364. Die Reppisch und der Länggenbach (Einmündung Naturschutzgebiet Altlauf) sind NICHT Teil unseres Limmatreviers 364. 2. Betretregelung Naturschutzgebiet und Altlauf Limmat (Plan beiliegend)

Das rechtsseitige Naturschutzgebiet am Altlauf darf ohne jede Ausnahme NICHT befischt werden! Die ca. 170 Meter lange linksseitige Kiesbank oberhalb der Reppischeinmündung DARF NUR ZUR LANDUNG eines vom Ufer aus gefischten Fisches BETRETEN WERDEN Die Fischerei und der Zugang zur Limmat unterhalb der Reppischmündung im Bereich der Kanzel ist unbeschränkt erlaubt. 3. Betretregelung EKZ Areal Das Begehen und Befischen des vom EKZ umzäumten Gebiets erfolgt auf eigene Verantwortung. EKZ WIE AUCH DIE PÄCHTERSCHAFT 364 ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG. Das Betreten des Turbinensteg ist Jugendlichen erst ab 12 Jahren und nur IN BEGLEITUNG EINER BERECHTIGTEN ERWACHSENEN PERSON GESTATTET. Empfehlung der Pächterschaft: Der Turbinensteg soll aus Sicherheitsüberlegungen NUR ZU ZWEIT BETRETEN WERDEN. Der Turbinensteg wie auch das gesamte Limmatrevier 364 ist peinlich sauber zu halten. Dies beinhaltet u.a. auch, Schnurreste, Getränkedosen, Zigarettenkippen, etc. korrekt zu entsorgen. Die beiden Tore linksseitig des Kanals MÜSSEN IMMER UND SOFORT MIT SCHLÜSSEL ZUGESPERRT WERDEN. Schlüssel zum EKZ internen Bereich des Limmatreviers 364 können gegen ein Depot von CHF 20.-- an der Rezeption des EKZ Dietikon bezogen werden.

4. Saison, Schonzeiten, Fischereizeiten, Fangzahlbeschränkung und Mindestmasse Die Saison im Limmatrevier 364 beginnt am 1. März und endet am 31. Januar des Folgejahres. DER MONAT FEBRUAR IST ABSOLUTER RUHEMONAT und im Limmatrevier 364 ist KEINE FISCHEREI ERLAUBT. Schonzeiten: - Forelle, Saibling 1. Oktober bis Ende Februar - Äsche 1. Februar bis 30. April - Felche 15. November bis 31. Dezember - Hecht 1. März bis 30. April - Zander Keine Schonzeit - Egli Keine Schonzeit Mindestmasse: - Forelle, Saibling 30 cm - Äsche 35 cm - Felche 25 cm - Hecht 45 cm - Zander 40 cm - Egli 18 cm Fangzahlbeschränkung pro Tag: - Forellen, Saibling 4 - Äsche 4 - Felche 10 - Hecht 3 - Zander 4 - Egli 10 Im Übrigen verweisen wir auf die kantonalen Fischereivorschriften wie auch auf die Homepages www.fjv.zh.ch / www.fvz1883.ch

5. Schwarzfischerei Bei Wahrnehmung von Schwarzfischerei empfehlen wir die unmittelbare Benachrichtigung der Polizei Dietikon, 044 744 66 00 / 044 740 17 77, bzw. 117. Falls unauffällig Fotos gemacht werden können, bitten wir um Mitteilung und Weiterleitung an den Obmann. Eine persönliche Gefährdung ist in jedem Fall zu vermeiden. Bei Verstössen gegen den Verhaltenskodex 364 bitten wir um Mitteilung an den Obmann unter genauer Angabe von Zeit, Ort und Umständen. 6. Fanggeräte Gemäss BR Verordnung vom 1. März 2014 besteht ein Widerhakenverbot in sämtlichen Fliessgewässern, d.h. auch in unserem Limmatrevier 364! Aus Sportlichkeit und tierethischem Verhalten empfehlen wir, auf die Verwendung des Dreiangels zu verzichten. Seine Verwendung (selbstverständlich ohne Widerhaken) ist gestattet. Der lebende Köderfisch ist in allen Gewässern ohne Ausnahme verboten. Zur Landung des Fangs ist ein entsprechender Kescher/Feumer zu verwenden. Die Fischerei ist (entgegen der Angaben auf der Jahreskarte) gleichzeitig mit 2 Ruten pro Person gestattet. Spinn- und Wobblerfischen ist während der Forellenschonzeit (1. Oktober bis Ende Februar) strikte verboten. Ausnahme: Im Altlauf (aber weder im Turbinenpool noch im Kanal) darf auf Hecht mit Wobbler und Gummifisch von mindestens 20 cm Ködergrösse gefischt werden. Der Einsatz und die Verwendung des Tirolerhölzels ist grundsätzlich verboten.

Trockenfliegen, Nassfliegen und Streamer sind während der Forellenschonzeit (1. Oktober bis Ende Februar) strikte verboten. Der Einsatz von roten Haken und Äschennymphen ist im Kanal und im Altlauf gestattet. 7. Allgemeines Wir bewirtschaften den oberen Teil des Altlaufes der Limmat von Mai bis September in erster Linie als Fliegenfischer-Gewässer. Das heisst, Nicht- Fliegenfischer dürfen diese Strecke nur dann befischen, wenn gleichzeitig kein Fliegenfischer diese beansprucht. Gegenseitige Absprachen sind erwünscht. Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen immer mitzuführen und die Fänge sind auf der Rückseite der Jahreskarte unmittelbar einzutragen. Das Waten in Fliessgewässern ist nur noch mit Schuhwerk ohne Filzsohlen erlaubt. Die Kantonalen Fischereivorschriften sind einzuhalten. Den Weisungen der Fischereiaufseher und Pächter ist Folge zu leisten. Generell erfolgt das Befischen unseres gesamten Limmatreviers 364 auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Haftung der Pächterschaft. Wir empfehlen aus Sicherheitsgründen, wenn möglich immer zu Zweit zu fischen. Martin E. Heuberger Obmann 364 Höhestrasse 85 Martin.Heuberger@fvz1883.ch 079 405 22 65 Michael Berli Pächter 364 Hätschenstrasse 29 8953 Dietikon Michael.Berli@fvz1883.ch 079 597 68 95 Hans Matzinger Präsident FVZ1883 Oescherstrasse 15 Hans.Matzinger@fvz1883.ch 078 600 70 99

Revierkarte Limmatrevier 364 Unsere Homepage: www.fvz1883.ch (öffentlich) und www.fvz1883.clubdesk.com (für Mitglieder)