Version 1.1 vom 08.04.2015. G&D Grundsatzerklärung zu Compliance



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Transkript:

Version 1.1 vom 08.04.2015 G&D Grundsatzerklärung zu Compliance

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Grundsätze 3 3. G&D Regelungen zu Compliance-Themen 4 3.1. Evaluierung von G&D Geschäftspartnern 4 3.2. Geschenke und Einladungen 4 3.3. Spenden und Sponsoring 5 3.4. Kartellrecht 5 3.5. Interessenkonflikt 5 4. Ansprechpartner und Zuständigkeiten 6 5. Verbot der Diskriminierung 6 6. Anlagen 6 6.1. Richtlinie für Geschäftspartner Geschenke und Einladungen 7 6.2. Richtlinie für Geschäftspartner Spenden und Sponsoring 10 6.3. Richtlinie für Geschäftspartner Kartellrecht 11 S e i t e 2

G&D Grundsatzerklärung zu Compliance 1. Einleitung Diese Grundsatzerklärung gibt einen Überblick über die im G&D Konzern geltenden Compliance Richtlinien und Regelungen. Der Konzern Giesecke & Devrient (fortan: G&D) unterhält Geschäftsbeziehungen in vielen Ländern dieser Erde. Als weltweit agierendes Unternehmen ist G&D davon überzeugt, dass verantwortungsvolles und rechtmäßiges Handeln im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Vertriebspartnern, Lieferanten, etc.) eine Grundvoraussetzung für unternehmerischen Erfolg ist. Hierzu hat G&D umfassende Regeln für integres und transparentes Verhalten am Markt u.a. im Verhaltenskodex festgelegt. Regeln und Werte sind wie ein Kompass, der hilft Kurs zu halten. Wer gemeinsame Wertvorstellungen und Richtlinien achtet, kann seinen Erfolg zielgerichtet ausbauen. Compliance ist eine wesentliche Grundlage für das Ansehen als Unternehmen und für das Kundenvertrauen. Es geht dabei nicht allein um das Einhalten von Gesetzen und unternehmensinternen Richtlinien, sondern auch um das Handeln im Einklang mit den G&D Unternehmenswerten. 2. Grundsätze Wir erwarten von allen unseren Mitarbeitern und Geschäftspartnern ein regel- und gesetzeskonformes Verhalten. Das Anbieten oder Gewähren unzulässiger Vorteile, wie z. B. Schmiergelder (aktive Bestechung) oder das Fordern oder Annehmen unzulässiger Vorteile (passive Bestechung bzw. Bestechlichkeit), sind untersagt. Das allgemeine Verbot der Korruption gilt sowohl gegenüber inländischen und ausländischen Amtsträgern als auch gegenüber Personen der Privatwirtschaft. Dabei verfolgen wir das Prinzip Zero Tolerance : Verstöße gegen Gesetzte und andere G&D Vorschriften werden nicht toleriert und entsprechend sanktioniert. Um sicherzustellen, dass jeder Mitarbeiter und alle der G&D Geschäftspartner unsere Compliance Anforderungen kennen und danach handeln, haben wir ein Compliance-Management-System mit einer Compliance-Organisation, bestehend aus dem Corporate Compliance Office, Regional Compliance Officers und Local Compliance Officers, sowie eine Helpline und ein konzernweites Trainingsprogramm implementiert. So ermöglichen wir jedem Mitarbeiter und den G&D Geschäftspartnern, Arbeit und Aufgaben gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie den G&D Unternehmenswerten und -Richtlinien zu erfüllen. S e i t e 3

3. G&D Regelungen zu Compliance-Themen 3.1 Evaluierung von G&D Geschäftspartnern Internationale Standards und gesetzliche Erfordernisse verpflichten G&D zur Prüfung der Integrität von Geschäftspartnern. Das gilt sowohl vor Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung als auch in regelmäßigen Abständen bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass gesetzliche Anforderungen erfüllt sind und Reputationsschäden für G&D vermieden werden. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Business Partner Evaluierung. 3.2 Geschenke und Einladungen Für G&D und seine Geschäftspartner gelten folgende Prinzipien: Es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung des Empfängers möglicherweise beeinflusst wird/wurde. Sicherstellung von Transparenz bei der Annahme und Gewährung von Geschenken und Einladungen. Besondere Prüfung der Zulässigkeit von Geschenken und Einladungen bei Amtsträgern. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Geschenke und Einladungen. Geschäftspartner von G&D finden nähere Informationen dazu in Anlage 1 Richtlinie für Geschäftspartner Geschenke und Einladungen zu dieser G&D Grundsatzerklärung zu Compliance. 3.3 Spenden und Sponsoring G&D ist sich seiner sozialen Verantwortung bewusst und unterstützt durch Beiträge gemeinnützige Projekte. Im Rahmen der Unternehmensstrategie der sozialen Verantwortung gehören dazu auch Spenden und Sponsoring. Eine Spende ist ein freiwilliger Beitrag in Form von Geld- oder Sachleistungen, für die keine Gegenleistung erfolgt. Beim Sponsoring gehen Sponsorgeber und Sponsornehmer eine Partnerschaft ein. Ziel des Sponsorings ist für den Sponsorgeber die Erreichung eines wirtschaftlichen Vorteiles, insbesondere durch Steigerung der Unternehmens-bzw. Markenbekanntheit oder Verbesserung des Unternehmensimages. Sponsoringmaßnahmen müssen im Einklang mit den G&D Unternehmenswerten, dem Verhaltenskodex sowie dem Markenprofil der Geschäftsbereiche stehen. Die Förderung von Projekten sollte in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Innovation liegen. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Spenden und Sponsoring. S e i t e 4

Geschäftspartner von G&D finden nähere Informationen dazu in Anlage 2 Richtlinie für Geschäftspartner Spenden und Sponsoring zu dieser G&D Grundsatzerklärung zu Compliance. 3.4 Kartellrecht Ziele des Kartellrechts sind es, den freien Wettbewerb in den Märkten sowie die Interessen der Kunden zu schützen. G&D hält sich vollständig an alle nationalen und internationalen Kartellgesetze, die für die Geschäftstätigkeiten von G&D anwendbar sind. Entsprechendes erwartet G&D von seinen Geschäftspartnern. Kartellgesetze sollen folgendes verhindern: Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen (einschließlich Verbänden), die den Wettbewerb beschränken, Missbrauch einer dominanten Marktposition durch ein oder mehrere Unternehmen. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Kartellrecht. Geschäftspartner von G&D finden nähere Informationen dazu in Anlage 3 Richtlinie für Geschäftspartner Kartellrecht zu dieser Grundsatzerklärung zu Compliance. 3.5 Interessenkonflikte Die G&D Geschäftspartner verlassen sich darauf, dass von G&D alle Leistungen mit bestmöglicher Gewissenhaftigkeit und Sachkenntnis erbracht werden. Selbiges verlangt G&D von seinen Geschäftspartnern. Dazu gehört die Vermeidung von Interessenkonflikten. Selbst das Entstehen eines solchen Eindrucks muss verhindert werden. Beispiele sind: 1. G&D Mitarbeiter nehmen grundsätzlich von Kunden, Lieferanten oder Wettbewerbern keine Geschenke oder Einladungen an. Eine Ausnahme ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Geschenk/die Einladung sozialadäquat ist und gleichzeitig ausgeschlossen ist oder werden kann, dass durch die Annahme geschäftliche Entscheidungen beeinflusst werden oder auch nur der Anschein erweckt werden könnte, dass ein Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen erfolgen soll. Selbiges gilt für G&D Geschäftspartner im Rahmen ihrer Tätigkeit für G&D. 2. Im Beschaffungsprozess muss gewährleistet werden, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sind. Mitarbeiter beider Seiten müssen besonders darauf achten, persönlich integer, unbefangen und unabhängig zu sein. Handlungen, die auch nur den Anschein erwecken, dass dies nicht so ist, müssen unterlassen werden. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Interessenkonflikte. S e i t e 5

4. Ansprechpartner und Zuständigkeiten Hat ein Mitarbeiter von G&D Zweifel oder Bedenken hinsichtlich Compliance-relevanter Themen oder Fragen im Zusammenhang mit diesem Dokument, so sollte er sich umgehend an seinen Vorgesetzten wenden. Eventuelle weitere Fragen können an den jeweiligen lokalen Compliance Officer gerichtet werden. G&D Geschäftspartner können sich in diesen Fällen an das Compliance Office (Helpline mit Link) von G&D wenden. 5. Verbot der Diskriminierung Mitarbeiter von G&D oder Geschäftspartnern werden wegen der Einhaltung dieser Grundsätze bzw. der Richtlinien in keiner Weise bestraft oder ungerecht behandelt, auch wenn dies für G&D geschäftliche Nachteile zur Folge haben sollte. ANLAGEN: Anlage 1: Richtlinie für Geschäftspartner Geschenke und Einladungen Anlage 2: Richtlinie für Geschäftspartner Spenden und Sponsoring Anlage 3: Richtlinie für Geschäftspartner Kartellrecht München, 04. April 2015 die Geschäftsführung Giesecke & Devrient GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München DEUTSCHLAND www.gi-de.com S e i t e 6

Anlage 1: Richtlinie für Geschäftspartner Geschenke und Einladungen I. Sachverhalt/Anlass 1. Diese Regelungen gelten für Geschäftspartner von Giesecke & Devrient (G&D) und betreffen Geschenke und Einladungen, also unentgeltliche Zuwendungen, die den Empfänger materiell oder immateriell besser stellen, auf die er aber keinen Rechtsanspruch hat. 2. Im Sinne einer üblichen Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs und als Zeichen von Höflichkeit und Gastfreundschaft, kann der Geschäftspartner grundsätzlich Geschenke und Einladungen gewähren oder annehmen. Die Sicherstellung von Transparenz ist dabei eine grundlegende Voraussetzung für die Annahme und Gewährung von Geschenken und Einladungen. 3. Die Gewährung oder Annahme von Geschenken und Einladungen sind jedoch nur zulässig, soweit dadurch nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird. Geschenke und Einladungen dürfen auch nicht die Fähigkeit des Empfängers zu objektiven und fairen Geschäftsentscheidungen einschränken oder den Anschein erwecken, sie könnten die Entscheidungssouveränität des Empfängers beeinträchtigen. Solche Geschenke und Einladungen, gleich ob sie gewährt oder angenommen werden sollen, muss der Geschäftspartner ohne Ausnahme ablehnen. 4. Die verantwortliche Prüfung, ob die Annahme oder Gewährung von Geschenken oder Einladungen geltendem Recht und den Regeln von G&D entsprechen, obliegt dem betreffenden Geschäftspartner. Mindestvoraussetzungen für eine zulässige Annahme oder Gewährung von Geschenken und Einladungen sind: a) dass sie den wesentlichen Geschäftsinteressen des Unternehmens und nicht den persönlichen Interessen des Gewährenden oder des Empfängers dienen, b) dass sie zu keiner Abhängigkeit und Verpflichtung auf Seiten des Empfängers oder auch nur zum Anschein der Abhängigkeit führen, c) dass sie transparent (d. h. offen und nachvollziehbar) sind, d) dass sie dokumentiert sind, e) dass sie sozialadäquat sind, d.h. Umfang bzw. Wert von Geschenk oder Einladung entsprechen dem sozialen Status, der dienstlichen/betrieblichen Stellung des Empfängers und den ihm durch seine Stellung auferlegten Verpflichtungen. 5. Die in diesen Regelungen enthaltenen Werte und Grundsätze sind bei Bedarf vom G&D Geschäftspartner auch an dessen Geschäftspartner (wie z.b. Kunden, Lieferanten, etc.) zu kommunizieren, da sich diese Regelungen mittelbar auch auf sie auswirken. 6. Falls die jeweils anwendbaren lokalen Gesetze strengere oder konkretisierende Regelungen verlangen, sind diese vom Geschäftspartner zusätzlich zu beachten. S e i t e 7

II. Regelungen 1. Bei Annahme von Geschenken und Einladungen durch Geschäftspartner gilt folgendes: Nach I. 3 unzulässige Geschenke und Einladungen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Geschäftspartners für G&D stehen, dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden. Dies gilt auch für Geschenke oder Einladungen, die dem Geschäftspartner nur mittelbar, also etwa als Zuwendungen an Angehörige des Geschäftspartners, zugute kommen. Darüber hinaus, also unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen einschlägige Gesetze oder diese Regelungen vorliegt oder die Entscheidungsfreiheit gefährdet ist, ist grundsätzlich unzulässig die Annahme von: a) Geld, z.b. Bargeld, direkte oder indirekte Überweisungen, zinslose oder zinsgünstige Darlehen, unangemessene Vergütungen für erlaubte private Nebentätigkeiten; b) Geldwerten Leistungen, z.b. unentgeltliche oder unangemessen verbilligte Dienstleistungen (z.b. Übernahme von Arzt- oder sonstigen Behandlungskosten), Gegenstände zur Nutzung (z.b. Handys oder Fahrzeuge) oder verbilligte Einkaufsmöglichkeiten bzw. Rabatte; c) Sachwerten und sonstigen Werten, z.b. Spirituosen, Schmuck, Gutscheine, Eintrittskarten oder andere Sachwerte, wenn diese über die vom Geschäftspartner festzulegenden angemessenen und sozialadäquaten Wertgrenzen hinausgehen; d) Einladungen (Essenseinladungen, Getränkeeinladungen, Einladungen zu Unterhaltungs-, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie zu sonstigen Events ), die über den sozialadäquaten Umfang hinausgehen; e) Übernahme von Unterbringungskosten und Reisekosten, es sei denn, sie sind vertraglich vom Leistenden geschuldet; f) Sittenwidrigen Einladungen. Für den Umgang mit Zuwendungen, die dem grundsätzlichen Verbot nach II. 1. b), c) oder e) unterliegen, jedoch aufgrund von Höflichkeit, Sitte oder nationalen kulturellen Gepflogenheiten nicht abgelehnt werden können, hat der Geschäftspartner einen transparenten und schriftlich dokumentierten Entscheidungsprozess zu implementieren. 2. Bei Gewährung von Geschenken und Einladungen durch Geschäftspartner gilt zudem folgendes: Es ist die Grundüberzeugung von G&D, Aufträge nur durch einen fairen Preis- und Leistungswettbewerb zu erlangen. Beeinflussung von Kundenentscheidungen durch Geschenke oder Einladungen und jede Form von Korruption, auch durch einen Geschäftspartner, lehnt G&D ab. Die einschlägigen rechtlichen Regelungen, vor allem die zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie zur Bekämpfung internationaler Bestechung von Amtsträgern, sind Richtschnur auch für das Handeln von G&D und seiner Geschäftspartner. Die Gewährung von Geschenken und Einladungen an Amtsträger (insbesondere Beamte), welche gegen geltendes Recht verstoßen oder den Anschein erwecken, dass sie die Entscheidungssouveränität des Empfängers beeinträchtigen, sind grundsätzlich nicht erlaubt S e i t e 8

(siehe bereits oben I.3). Für Geschenke und Einladungen an Amtsträger, die aufgrund von Höflichkeit, Sitte oder nationalen kulturellen Gepflogenheiten unbedingt gewährt werden müssen (z. B. typische offizielle Gastgeschenke/Mitbringsel, Essenseinladungen im Rahmen von längeren Besprechungen), hat der Geschäftspartner einen transparenten und schriftlich dokumentierten Entscheidungsprozess vorzusehen. Die Mindestvoraussetzungen gemäß Ziffer I.4 sind für die Gewährung von Geschenken und Einladungen in jedem Fall zu beachten. Nach der lokalen Rechtsordnung kann es möglich sein, dass eine vorherige Genehmigung der Annahme von Geschenken oder Einladungen durch die Dienststelle des Amtsträgers erteilt werden kann. Von dieser Möglichkeit, den Amtsträger vorab zur Genehmigung durch seine Dienststelle aufzufordern, sollte Gebrauch gemacht werden. Auf jeden Fall unzulässig ist die Gewährung von folgenden Geschenken und Einladungen: a) Geld, z.b. Bargeld, direkte oder indirekte Überweisungen, zinslose oder zinsgünstige Darlehen, unangemessene Vergütungen für erlaubte private Nebentätigkeiten. (Ausnahme: die Hingabe von Geld, wie ortsübliche Trinkgelder, die den Regelungen und Höflichkeitsgeboten des Geschäftsverkehrs entspricht, ist zulässig); b) Geldwerte Leistungen, z.b. unentgeltliche oder unangemessen verbilligte Dienstleistungen (z.b. Übernahme von Arzt- oder sonstigen Behandlungskosten), Überlassung von Gegenständen zur Nutzung (z.b. Handys oder Fahrzeuge); c) sittenwidrige Einladungen. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Geschenke und Einladungen. S e i t e 9

Anlage 2: Richtlinie für Geschäftspartner Spenden und Sponsoring I. Sachverhalt/Anlass Seit mehr als 160 Jahren versteht sich G&D auch immer als Teil der Gesellschaft, in der es tätig ist. Darum fördert das Unternehmen im Rahmen seines bürgerschaftlichen Engagements (Corporate Citizenship) gemeinnützige Projekte in Form von Spenden. Die überwiegende Spendentätigkeit wird durch die gemeinnützige, eigenständige Giesecke & Devrient Stiftung geleistet. Darüber hinaus unterstützt G&D Projekte / Veranstaltungen im Sinne eines Sponsorings. II. Regelung Eine Spende ist ein freiwilliger Beitrag in Form von Geld- oder Sachleistungen, für die keine Gegenleistung erfolgt. Spenden dürfen nur an eine anerkannte gemeinnützige Organisation getätigt werden, die im Einklang mit den ethischen Prinzipien des G&D Verhaltenskodex steht. Grundsätzlich leistet G&D keine Spenden an Gebietskörperschaften (Staaten, Kommunen) oder politische Organisationen. Die Unterstützung von Personen in einem öffentlichen Amt oder ihrer Angehörigen sowie Spenden an Einzelpersonen sind grundsätzlich untersagt. Darüber hinaus ist die Seriosität des Empfängers vorab festzustellen, damit eine Spende nicht zu einem Reputationsrisiko für G&D führt. Beim Sponsoring gehen Sponsorgeber und Sponsornehmer eine Partnerschaft ein. Ziel des Sponsorings ist für den Sponsorgeber die Erreichung eines wirtschaftlichen Vorteiles, insbesondere durch Steigerung der Unternehmens- bzw. Markenbekanntheit oder Verbesserung des Unternehmensimages. Sponsoringmaßnahmen müssen im Einklang mit den G&D Unternehmenswerten, dem Verhaltenskodex sowie dem Markenprofil der Geschäftsbereiche stehen. Die Förderung von Projekten sollte in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Innovation liegen. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Spenden und Sponsoring. S e i t e 10

Anlage 3: Richtlinie für Geschäftspartner Kartellrecht I. Sachverhalt/Anlass 1. Einleitung und Begriffsbestimmung Ziele des Kartellrechts sind es, den freien Wettbewerb in den Märkten sowie die Interessen der Kunden zu schützen. G&D hält sich vollständig an alle nationalen und internationalen Kartellgesetze, die für die Geschäftstätigkeiten von G&D anwendbar sind. Entsprechendes erwartet G&D von seinen Geschäftspartnern (Kunden, Vertriebspartner, Lieferanten). Kartellgesetze sollen folgendes verhindern: a) Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen und Entscheidungen von Unternehmensvereinigungen (einschließlich Verbänden), die den Wettbewerb beschränken, b) Missbrauch einer dominanten Marktposition durch ein oder mehrere Unternehmen. Eine abgestimmte Verhaltensweise ist weniger klar konturiert als eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung. Unternehmen koordinieren hier ihr Verhalten, ohne dass ein richtiger Vertrag vorliegt. Eine abgestimmte Verhaltensweise kann die Form eines direkten oder indirekten Kontakts zwischen Unternehmen haben, mit dem Ziel oder dem Effekt einer Beeinflussung von Marktverhalten. Ziel oder Effekt kann auch eine stillschweigende Information anderer Unternehmen über eigene, zukünftige geplante Verhaltensweisen sein. Einige der schwerwiegendsten Kartellverstöße betreffen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern über Handelsbeschränkungen. Eine solche Vereinbarung auch als ungeschriebene, informelle Abstimmung ist ungesetzlich und zwar unabhängig davon, ob sie kaufmännisch sinnhaft wäre. Die Einhaltung von Kartellrecht ist extrem wichtig für G&D und seine Geschäftspartner. Zu den möglichen Sanktionen bei Kartellverstößen für Unternehmen, aber auch für die gegebenenfalls an einem Kartellrechtsverstoß beteiligten Mitarbeiter, zählen unter anderem: a) Nichtigkeit von Verträgen bzw. zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Abnehmern oder Wettbewerbern, b) empfindliche Geldbußen gegen die beteiligten Unternehmen, aber auch gegen die handelnden Personen, c) strafrechtliche Sanktionen gegen Handelnde bis hin zu Freiheitsstrafen, d) Abschöpfung von durch den Kartellverstoß erlangten Vorteilen (insbesondere Gewinnen), e) Verlust von zukünftigen Geschäftsmöglichkeiten, z.b. durch Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. f) Rufschädigung. Auch wenn letztendlich keine wirkliche Verletzung des Kartellrechts festgestellt wird, stellt schon allein die Ermittlung einer Kartellbehörde wegen eines vermuteten Kartellverstoßes eine schwerwiegende Störung des Tagesgeschäfts dar. Die Ermittlung kann zudem negative Öffentlichkeitswirkung entfalten und bindet durch die nötige Zusammenarbeit mit der Behörde Ressourcen. S e i t e 11

II. Regelung 1. Internationale Relevanz Die Anwendbarkeit des relevanten Kartellrechts hängt davon ab, auf welchem Markt der freie Wettbewerb bzw. die Interessen von Kunden betroffen sind. Wirkt sich eine Aktivität auf Märkte mehrerer Länder aus, ist jede einzelne Rechtsordnung zu beachten. Ohne Bedeutung ist, in welchem Land die Aktivitäten ausgeführt wurden, also z.b. wo eine verbotene Vereinbarung unterzeichnet wurde. G&D hält sich strikt an die Kartellgesetze der Länder, in deren Märkten G&D tätig ist! Dies erwartet G&D auch von seinen Geschäftspartnern. Im Bereich der im Folgenden dargestellten Konstellationen ist besondere Vorsicht geboten, um Kartellverstöße sicher auszuschließen. Es muss dabei zwischen Absprachen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern (s. unten Ziffer 3) und solchen zwischen Lieferanten/Hersteller und Kunden, die nicht zugleich Wettbewerber sind, differenziert werden (s. unten Ziffer 4). Sind Lieferanten/Hersteller und Kunden zugleich Wettbewerber, finden beide Abschnitte Anwendung. 2. Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen mit Wettbewerbern Zu den sog. Kernverstößen zwischen Wettbewerbern durch Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen gehören beispielsweise: a) Preis- und Konditionenabsprachen (Absprachen zu Einkaufs- oder Verkaufspreisen, Preiserhöhungen, Fix- oder Mindestpreisen, Preisrahmen, Rabattgewährungen, Preisnachlässen, Zahlungsbedingungen, Kreditzielen, Verzugszinsen, Garantien oder anderen Lieferbedingungen); b) Marktaufteilung bzw. Spezialisierungsabreden (Aufteilung von Gebieten, Kunden, Produkten oder Bezugsquellen, bzw. Festlegung entsprechender Exklusiv-Vereinbarungen); c) Quotenabsprachen (Festsetzung von Produktions-, Einkaufs- oder Absatzmengen, gleich ob in Prozent, Stückzahlen oder ähnlichem); d) Submissionskartelle (Absprachen zwischen Wettbewerbern über das Absehen eigener Angebote oder die Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen); e) Austausch aktueller, marktrelevanter Informationen (Preise, Preisnachlässe, Preiskalkulationen, Kostenstrukturen, Gewinnmargen, Lieferbedingungen, Liefergebiete, Kapazitäten, Vertriebspraktiken, strategische Planung, Kunden) außerhalb von anwaltlich geprüften Marktinformationssystemen. Bei allen genannten Kernverstößen ist regelmäßig mit Sanktionen der Kartellbehörden zu rechnen. Eine Rechtfertigung oder behördliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. S e i t e 12

3. Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Lieferanten/Herstellern und Abnehmern Zu den sog. Kernverstößen zwischen Lieferanten/Herstellern und Abnehmern durch Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen gehören beispielsweise: a) Preisfestsetzungen sowie b) verbindlicher Preisempfehlungen, durch die ein Unternehmen (z.b. ein Hersteller) ein anderes (z.b. einen Händler) darin beschränkt, seine eigenen Preise und Konditionen mit Dritten (z.b. den Endkunden) frei zu verhandeln (z.b. Vorgabe von Mindest- oder Fixpreisen, von Höhe oder Zeitpunkt von Preisänderungen, von Preisbestandteilen - wie z.b. Rabatten -, Weitergabe von G&D Endkundenpreislisten). Bei diesen Kernverstößen ist regelmäßig mit Sanktionen der Kartellbehörden zu rechnen. Eine Rechtfertigung oder behördliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Abreden zwischen Wettbewerbern sind grundsätzlich kritischer zu beurteilen als zwischen sonstigen Geschäftspartnern. Allerdings sind zwischen Lieferanten/Herstellern und Abnehmern auch die nachfolgenden Vereinbarungen kartellrechtlich kritisch. Sie sind nur unter ganz besonderen Voraussetzungen im Einzelfall möglich. In diesen Fällen ist daher vor dem Eingehen einer solchen Vereinbarung stets anwaltliche Beratung erforderlich. a) Exklusivitätsvereinbarungen, Bezugsbindungen (Alleinbelieferungsverpflichtungen, Alleinvertriebsrecht, Gebiets- und Kundenschutzklauseln); b) Wettbewerbsverbote (Verbot des Bezugs von Konkurrenzprodukten, Alleinbezugsverpflichtung); c) Meistbegünstigungsklauseln zu Lasten des Lieferanten; d) Unverbindliche Preisempfehlungen. 4. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung Marktmächtige Unternehmen müssen in vielen Rechtsordnungen neben den bereits oben erwähnten Regeln zusätzliche Grundsätze beachten. Sie dürfen ihre marktmächtige Stellung nur fair und nicht diskriminierend gebrauchen. Als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sind insbesondere anzusehen: a) Preisdiskriminierung, b) Fordern oder Auferlegen unangemessener oder diskriminierender Preise und Konditionen gegenüber Kunden oder Lieferanten, c) Lieferverweigerung; d) Verkauf unter Einstandspreis (Verkauf unter Herstellkosten mit dem Ziel der Wettbewerberverdrängung aus dem Markt); e) Kampfpreisunterbietung und f) Verknüpfung der Lieferung von Produkten, die ein Kunde benötigt, mit dem Zwang, Produkte oder Dienstleistungen zu kaufen, die der Kunde nicht benötigt ( Koppelungsgeschäft ). S e i t e 13

Bei diesen Tatbeständen ist regelmäßig mit Sanktionen der Kartellbehörden zu rechnen. Eine Rechtfertigung oder behördliche Genehmigung ist grundsätzlich nicht möglich. Ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, richtet sich nach dem Kartellrecht des jeweiligen Landes und dem Anteil des Unternehmens am jeweils relevanten Markt. 5. Unterstützung zur Vermeidung von Risiken In allen Zweifelsfällen über die Zulässigkeit von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen oder über die Beurteilung von Marktabgrenzungen und Marktanteilen haben G&D Mitarbeiter den Bereich Recht oder von diesem freigegebene externe Rechtsberater zu konsultieren. Geschäftspartner von G&D wenden sich in diesen Fällen an ihren eigenen Rechtsberater. G&D Mitarbeiter finden nähere Informationen dazu in der G&D Konzernrichtlinie Kartellrecht. S e i t e 14