BESCHLUSSS. peyker. 10.04.2013



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Transkript:

ROHRMOOS Gemeindee - UNTERTAL Flächenwidmungsplan 5.0 Erläuterungsbericht BESCHLUSSS ARCHITEKTUR - STÄDTEBAU - RAUMPLANUNG peyker. 10.04.2013 GZ: ROHR-REV 5.0-01-08/10 architekt di herfried peyker grabenstraße 23 a - 8010 graz tel.: 0316/82 54 40 fax: 0316/82 54 40-29 e-mail: office@peyker.at

R:\Örtliche_Raumplanung\Rohrmoos\REV 5.0\FWP\Text\ROHR FWP 5.0_Erlbericht Beschluss 130121.docx Auftraggeber: Gemeinde Rohrmoos - Untertal Rohrmooserstraße 234 8971 Rohrmoos - Untertal Auftragnehmer: Architekt DI Herfried Peyker 8010 Graz Bearbeitung: Mag. Martin Schmied peyker. Seite 2

INHALT INHALT... 3 ERLÄUTERUNGEN... 4 Verfahrensablauf der Revision 5.0... 4 Plangrundlage und Planverfasser... 5 Änderungsübersicht... 5 Erläuterungen zum Auffüllungsgebiet... 8 Erläuterungen zu Ersichtlichmachungen... 12 Maßnahmen zur Bodenpolitik - Baulandmobilisierung... 18 Beschränkungszone für Zweitwohnsitze... 19 Baulandzonierung... 19 Prüfung möglicher Umweltauswirkungen... 22 Angaben zur Alpenkonvention... 22 Baulandflächenbilanz... 23 Baulandmobilitätsfaktor... 37 Beilagen... 41 peyker. Seite 3

ERLÄUTERUNGEN Verfahrensablauf der Revision 5.0 Beschluss über die Revision 5.00: 14.07.2010 Kundmachung über die Einleitung der Revision / 23.08.2010 Bekanntgabe der Planungswünsche (mind. 8 Wochen), 23.08.2010 27.10.2010 Sitzung - Revisionsablauf, Inhalt und Neuerungen Stmk. ROG 24.11.2010 Sitzung Planungsvorgaben REPRO, Strukturdatenanalyse, Baulandbedarf, 11.04.2011 Baulandreserve, Vorbeurteilung der Planungswünsche Sitzung Evaluierung der Ziel und Maßnahmen / Vorentwurf FWP Nr. 5.00 11.07./26.11.2011 04.07./16.07.2012 Besprechung mit Grundstückseigentümern (Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik) 07.09.2011 Beschluss über die öffentliche Auflageentwurf des Entwurfes des FWP Nr. 5.00 11.10.2012 Auflagefrist 22.10.2012 20.12.2012 Bürgerinformationsveranstaltung Dezember 2012 Beratung zu den eingelangten Einwendungen und Stellungnahmen 17.01.2013 Anhörungen: 07.02.-21.02.2013 / 21.02.2013 Endbeschlussfassung 10.04.2013 Vorlage zur Genehmigung bei der Stmk. Landesregierung Bescheid der Stmk. Landesregierung Rechtskraft peyker. Seite 4

Plangrundlage und Planverfasser Der Flächenwidmungsplan Nr. 5.00 der Gemeinde Rohrmoos Untertal basiert auf der aktuellen Katastermappe (DKM; Stand: 10/2010). Die Plangrundlage wurde durch einzelne Gebäudenachführungen im Zuge der Bestandaufnahme (Sommer 2010) sowie zwischenzeitlich durchgeführte Grundstücksteilungen ergänzt. Rechtsgrundlage des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.0 ist Stmk. ROG 2010 (LGBl. Nr. 44/2012) sowie das Stmk BauG (LGBl. Nr. 78/2012). Änderungsübersicht Im folgenden Abschnitt werden die Änderungen gegenüber dem Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgf, erläutert. Zur besseren Übersicht wurde ein Differenzplan erstellt, der alle Änderungen in planlicher Form darstellt. westlich Hans Kraml Weg: Abänderung der Baulandkategorie von bisher Ferienwohngebiet in Erholungsgebiet aufgrund geänderter Bestandsituation (touristische gewerbliche Vermietung der bestehenden baulichen Anlagen). Es liegt im siedlungspolitischen Interesse der Gemeinde die touristische Funktion zu stärken und erfolgt daher die Abänderung der Baulandkategorie. Rohrmoos - Schwaiger: Geringfüge Anpassung an geänderte Katastergrundlagen und Arrondierung der Baulandkategorie Erholungsgebiet. Rohrmoos - Stubeck: Geringfüge Anpassung an geänderte Katastergrundlagen und Arrondierungen der Baulandkategorien (Neuabgrenzung der Kategorien Erholungsgebiet und Allgemeines Wohngebiet aufgrund erfolgter Teilung und Bebauungsplanung). Rohrmoos - Zentrum: Erweiterung des Baulandes um zwei Bauplätze im unmittelbaren Anschluss an Siedlungsbestände. Abrundung des Siedlungsbereiches und Schließen von Baulücken. Anpassung der Baulandkategorie (nunmehr WA) an die Bestandsituation (zum Teil Pensionen und Zimmervermietung). Anhebung der Bebauungsdichte im zentralen Bereich sowie im zentrumsnahen Bereich (Bestandskorrektur) um zentrumsnahe Dienstleistungen bestmöglich rechtlich absichern zu können (zum Teil Pensionen und Zimmervermietung) daher Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet, Kerngebiet. Anpassung der Baulandkategorie an die Bestandsituation (zum Teil Pensionen und Zimmervermietung) daher Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet sowie Erhöhung der Bebauungsdichte. peyker. Seite 5

Schütterhof: Neuausweisung der Bestandsflächen und Schaffung von betriebszugehörigen Erweiterungspotentialen für den touristischen Leitbetrieb Schütterhof u.a. für Flächen für ein Personalwohnhaus und eine Tiefgarage. Die bedarfsorientierte Erweiterung der Siedlungsstruktur folgt entsprechend dem definierten Siedlungsschwerpunkt für eine touristische Nutzung. Es liegt im siedlungspolitischen Interesse der Gemeinde, in Standortgunstlagen eine Weiterentwicklung der touristischen Funktion festzulegen. Aufgrund des Standortvorteils (Lage an einem Einstiegspunkt in die 4 Berge Schischaukel bzw. am Rande der Skipisten) und zur Schaffung von Ergänzungsfunktionen ist es erforderlich, die bereits eingeleitete touristische Entwicklung, planmäßig fortzuführen bzw. zu erweitern. Mit der ggst. Erweiterung soll die Erholungs- und Beherbergungsfunktion weiterentwickelt und eine weitere Diversifizierung des Angebotes geschaffen werden. Alpine: Anpassung der Baulandkategorie an die Bestandsituation (zum Teil Pensionen und Zimmervermietung) daher Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet; Berücksichtigung der Lärmsituation. Rohrmoos - Südweg: Bedarfsorientierte Erweiterung der Siedlungsstruktur um einen Bauplatz im unmittelbaren Anschluss an den Siedlungsbestand. Ahornweg vlg. Brandstätter: Bedarfsorientierte Erweiterung der Siedlungsstruktur im unmittelbaren Anschluss an den Siedlungsbestand zur Deckung des Wohnbedarfes im Nebenzentrum Untertal. Seiter: Bedarfsorientierte Erweiterung der weilerartigen Siedlungsstruktur zwecks Schaffung eines kleinräumigen Erweiterungspotentiales für touristische Nutzungen und Absicherung möglicher Umstrukturierungen des landwirtschaftlichen und touristischen Betriebes Seiter - Ausbau und Weiterentwicklung der touristischen Funktion (Erholungsgebiet). Aufnahme bestehender Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen in den touristischen Funktionsbereich und Ausweisung als Sondernutzungsflächen. Exkurs: Die Entwicklung großer touristischer Betriebe im Gemeindegebiet von Rohrmoos-Untertal ist sehr häufig aus landwirtschaftlichen Betrieben in Einzellagen entstanden. Die Entstehungsgeschichte der Tourismuswirtschaft ist eng mit der Landwirtschaft verknüpft. Dies ist auch aus dem Kapitel Tourismus der Gemeindechronik von Rohrmoos-Untertal gut ersichtlich zb Abelhof (heute Dorfgebiet), Harreiter (heute Allgemeines Wohngebiet), Hotel Schütterhof, aus vulgo Kainspieß entwickelt (heute Erholungsgebiet), Hotel Moser, aus landwirtschaftlichem Betrieb entwickelt (heute Kerngebiet), Hotel Schwaigerhof, aus landwirtschaftlichem Betrieb entwickelt (heute Erholungsgebiet), Hotel Landauer, aus landwirtschaftlichem Betrieb entwickelt (heute Erholungsgebiet). Im Sinne der Gleichbehandlung und der Schaffung gleicher Grundlagen für die Weiterentwicklung bestehender touristischer Betriebe, welche sich aus der Landwirtschaft heraus entwickelt haben, aber nunmehr keine rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung haben, liegt es im siedlungspolitischen der Gemeinde, für den Bereich Seiter ebenfalls diese Grundlage, wie sie anderen betrieben ebenso eingeräumt wurde, im FWP festzulegen. peyker. Seite 6

Die Lage an der Schipistenanbindung (Piste und Busshuttle), der Langlaufeinstieg ins Untertal, die Lage am Wanderknotenpunkt Wilde Wasser und der Ausgangspunkt für Wanderung ins Untertal, Obertal, Rohrmoos und Fastenberg sowie die Lage am Radweg und der Mountainbikestrecke dokumentieren, dass der ggst. Bereich in die örtliche und regionale touristische Infrastruktur gut eingebunden ist. Das Vorhandensein dieser touristischen Einrichtungen, insbesondere die Lage an Konten- bzw. Einstiegspunkten, zeigt auf, dass dieser Bereich gegenüber anderen Bereichen einen Standortvorteil hat und die Festlegung eines touristischen Schwerpunktes argumentierbar ist. Die Spezialisierung als Reitbetreib sowie die weitern Zusatzeinrichtungen wie Badeteich oder Eisstockanlage zeigen auf, dass dieser Bereich auch auf eine mehrsaisonale Ausrichtung ausgelegt ist. Es liegt im siedlungspolitischen Interesse der Gemeinde, eine extensive - kleinstrukturierte touristische Nutzung im Gegensatz zu großflächigen Entwicklungsabsichten im touristischen Bereich umzusetzen. Es soll daher eine auf den Landschaftsraum abgestimmte strukturierte touristische Entwicklung nach einem Gesamtkonzept imm Beeich Seiter erfolgen. Untertal: Anpassung der Baulandkategorien im zentralen Bereich an geänderte Nutzungsstrukturen und Nutzungsabsichten sowie um zukünftige Entwicklungen umsetzen zu können (zb Bereich Landauer, Sportplatz, etc.). Aufnahme von Freilandbeständen (innerhalb der Siedlungsgrenze) in das Bauland (WR). Untertal - Tetter: Ausweisung eines Auffüllungsgebietes zur Umsetzung des vorliegenden Planungswunsches. Die Festlegung entspricht den Vorgaben zur Ausweisung von Auffüllungsgebieten (siehe gesonderter Punkt im Erläuterungsbericht). Fastenberg - Harreiter: Anpassung der Baulandkategorie an zum Teil geänderte Katastergrundlagen (geringfügige Arrondierung im Bereich Harreiter (bisher L(WR)). Bestandskorrektur beim bestehenden Ferienwohngebiet (Aufnahme des Bereiches der ehemaligen Lifttrasse in Bauland). Planai und Hochwurzen: Bedarfsorientierte Anpassung der Ski-Pistenflächen aufgrund erfolgter Rodungen und geänderter naturschutzrechtlicher Bestimmungen. Weiters erfolgt die Ersichtlichmachung des eisenbahnrechtlich bewilligten Projektes Sun Jet auf der Hochwurzen und der Märchenwiesenbahn auf der Planai samt Erweiterung der Pistenflächen. Ennsweg: Bedarfsorientierte Erweiterung der Siedlungsstruktur im unmittelbaren Anschluss an den Siedlungsbestand zur Deckung des Wohnbedarfes. Hinsichtlich der möglichen Lärmbelastung aufgrund der Nahelage zur B 320 wird zum Änderungsbereich wiefolgt festgehalten: Unmittelbar an der Landestraße besteht ein Lärmschutzwall, welcher eine abschirmende Wirkung darstellt. Da das Planungsgebiet weiters tiefer als die Landesstraße liegt, wirkt auf den Änderungsbereich eine geringere Immissionsbelastung ein. Zudem ist durch eine vorgelagerte Bebauung (2 Baureihen) eine weitere Minderungsmaßnahme vorhanden. Für die Gemeinde liegen somit nachvollziehbare Tatbestände vor, welche die Ausweisung als Entwicklungspotential für eine Wohnbebauung rechtfertigen. Die geforderte Nachweisführung zur Herstellung der Baulandeigenschaften wurde somit aufgezeigt. Hinsichtlich der Lage in der gelben Gefahrenzone liegt eine Stellungnahme mit vorgeschlagenen Maßnahmen der WLV Gebietsbauleitung vor. peyker. Seite 7

Erläuterungen zum Auffüllungsgebiet Gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010, können im Freiland Flächen als Sondernutzung Auffüllungsgebiet festgelegt werden, wenn es sich um kleinräumige, zusammenhängende mit mind. drei vor dem 1. Juli 2010 rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute Gebiete handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen (welche eine visuelle Einheit darstellen) aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere Lücken vorhanden sind, diese unbebauten Lücken für Wohnbebauung eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 3.000 m² aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen sind. Die Grundstücke Nr. 758/2 (Teilfl.), 768/1 (Teilfl.), 759 (Teilfl.), und die Baufl. Nr. 175 und.56 (Teilfl.), alle KG Untertal, im Gesamtflächenausmaß von ca. 4.140 m² werden von bisher Freiland (L) landwirtschaftlich genutzte Fläche nunmehr als Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiet (SF- AF-Neu) gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010 festgelegt. Die Lücke umfasst ein Flächenausmaß von 2.170 m². Für das Auffüllungsgebiet werden folgende Bebauungsgrundlagen gemäß 33 (3) Z. 2 Stmk. ROG 2010, geltend für alle Neubauten und für allfällige Zu-/ Umbauten der bestehenden Wohngebäude festgelegt: a) Baugrenzlinien/ bebaubare Bereiche: Die Situierung der Wohngebäude ist innerhalb der im Planwerk (Bebauungsgrundlagen) näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) zulässig. Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Wohngebäude unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 13 Stmk. BauG 1995 idgf frei situiert werden. b) Bebauungsweise: Als Bebauungsweise wird für Hauptgebäude die offene Bebauungsweise festgelegt. c) Zulässige Gesamthöhe der Gebäude/ Geschossanzahl: Die max. zulässige Gesamthöhe der Gebäude wird mit 11,0 m festgelegt. Die zulässige Geschossanzahl wird mit mind. 1 oberirdischen Geschoß mit Dachgeschoß und max. 2 oberirdischen Geschossen festgelegt. d) Dachform: Als Dachform wird das Satteldach festgelegt. Die Dachneigung wird mit mind. 15 und höchstens 35 festgelegt. Zulässige Dacheindeckungsmaterialien sind graue Dacheindeckungen. e) Fassadengestaltung: Die Fassadengestaltung ist als Putzfassade und/ oder Holzfassade zulässig, wobei das Obergeschoß jedenfalls mit einer Holzverschalung auszuführen ist. Der gegenständliche Änderungsbereich des Auffüllungsgebietes Rochel befindet sich westlich des kleinräumigen Weilers Tetter/Rochel im Untertal. Die Zufahrt erfolgt über die Untertalstraße (Verkehrsfläche - öffentliches Gut, Gemeinde Rohrmoos Untertal). Der bestehende Siedlungsansatz weist eine zeilenartige Bebauung nördlich der Untertalstraße auf. Für die bestehende Baulücke innerhalb der weilerartigen Bebauung, zwischen dem Wohnobjekt auf Grdst. Nr. 758/2 im Westen und dem Wohnobjekt auf Grdst. Nr. 759, wird im Rahmen der Auffüllungsgebietsfestlegung eine gebietstypische Einfamilienwohnhausbebauung ermöglicht. Die Einfamilienwohnhausbebauung nördlich der Untertalstraße besteht somit aus 3 für die Beurteilung relevanten Einfamilienwohnhäusern, welche eine weilerartige Bebauungsstruktur aufweisen und somit eine visuelle Einheit für sich darstellen. Der Bereich umfasst ein Flächenausmaß von ca. 4.140 m² und ist als kleinräumiges Gebiet zu charakterisieren. Alle Wohngebäude wurden vor dem 1. Juli 2010 rechtmäßig errichtet. peyker. Seite 8

Zwischen den bestehenden Wohnbebauungen ist eine unbebaute Lücke, welche für neue Wohngebäude herangezogen werden kann, vorhanden. Die Gesamtfläche der unbebauten Lücken beträgt ca. 2.170 m² und unterschreitet somit die max. zulässige Gesamtfläche für unbebaute Lücken von 3.000 m². Weiters darf gemäß den Bestimmungen des Stmk. ROG 2010 ein Auffüllungsgebiet nur dann festgelegt werden, wenn die Baulandvoraussetzungen gemäß 28 (2) bzw. die Voraussetzung zur Festlegung von vollwertigem Bauland gemäß 29 (2) Stmk. ROG 2010 erfüllt werden. Für die Grundstücksflächen entlang der Untertalstraße liegen aufgrund der naturräumlichen Voraussetzungen keine Hinderungsgründe hinsichtlich einer Baulandeignung vor. Hinderungsgründe aufgrund der Bodenbeschaffenheit, aus Gründen des Grundwasserstandes (Vernässung) oder einer Hochwassergefährdung sowie aufgrund von Steinschlag oder Rutschungen sind nicht bekannt. Da nach Lückenschluss der bestehenden Baulücke die weilerartige Bebauung nördlich der Untertalstraße eine einheitliche visuelle bauliche Struktur bildet, ist diese Baulücke auch aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht von einer Bebauung freizuhalten. Gemäß 29 (2) dürfen nur Grundstücksflächen als vollwertiges Bauland festgelegt werden, die eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet, die keinerlei beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschüttungen, Geruchsbelästigungen udgl.) unterliegen und in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen erforderlich sind. Die Bauplätze entlang der Untertalstraße sind zur Gänze an ein dem Stand der Technik entsprechendes Kanalnetz angeschlossen (gemeinschaftliche Kläranlage). Eine Versorgung mit Trinkwasser ist über ein privates Wasserleitungsnetz möglich. Eine Versorgung mit Strom ist über das bestehende Leitungsnetzt die STEWEAG - STEG GmbH vorhanden. Bebauungsgrundlagen: Gemäß den Bestimmungen des 33 (3) Z. 2 sind für das gesamt Auffüllungsgebiet Bebauungsgrundlagen im Wortlaut festzulegen, dies insbesondere um sicherzustellen, dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit bildet. Aus diesem Grunde wurde eine Bestandsaufnahme am 13.03.2012 vor Ort durchgeführt und die bestehenden Gebäude dokumentiert. peyker. Seite 9

Die Baugrenzlinien werden aufgrund der gegebenen Auffüllungsgebietsfestlegung festgelegt. Die bestehenden Wohngebäude weisen zwei Vollgeschosse mit Dachgeschoss bzw. ein Geschoss mit ausgebautem Dachgeschoß auf. Aus diesem Grunde wird zur Beibehaltung des gegebenen Orts-, Straßenund Landschaftsbildes die Geschossanzahl mit max. 2 oberirdischen Geschossen bei einer zulässigen Gesamthöhe der Gebäude von 11,0 m (unter Berücksichtigung der Neigung des natürlichen Geländes) festgelegt. Die prägende Dachform der bestehenden Wohngebäude entlang der Untertalstraße stellt das Satteldach dar. Aus diesem Grunde wird als Dachform das Satteldach mit einer Dachneigung von mind. 15 und höchstens 35 festgelegt. Die Firstrichtung der bestehenden Gebäude ist sowohl in Nord-Süd Richtung bzw. Ost-West Richtung orientiert. Als Dachdeckungsmaterial überwiegen graue Dacheindeckungen (Dachschindeln o.ä. Eternit). Die Fassaden der Wohngebäude bestehen meist aus Putzfassaden bzw. weisen zum Teil in den Obergeschossen Holzverschalungen auf. Die Dach- und Fassadengestaltung wird entsprechend den bestehenden Gebäuden in den Wortlaut der Verordnung aufgenommen, um ein nach außen einheitliches Erscheinungsbild der bestehenden und zukünftigen Bebauung zu gewährleisten und so das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild beizubehalten. Auf die Festlegung einer Hauptfirstrichtung wird aufgrund der bereits bestehenden, unterschiedlich ausgerichteten Gebäudebestände verzichtet. peyker. Seite 10

Erläuterungen zu Ersichtlichmachungen Abstände zu Hochspannungsleitungen: Bei Bauführungen im Nahbereich von Starkstromfreileitungen ist zur Festlegung der Schutzabstände zu Bauwerken die ÖVE/ÖNORMEN EN 50110, EN 50341 und E 8850 heranzuziehen sowie im Bedarfsfalle die Vertretung des Energieversorgungsunternehmens (Leitungsbetreiber) verbindlich beizuziehen. Die jeweiligen Sicherheitsbereiche (Einhaltung der Achsabstände zu den Starkstromfreileitungen) einzuhalten. Der Verlauf der 30 KV Leitungen (Leitungsbetreiber Stromnetz Steiermark (vormals Steweag - Steg)) wurde gem. der digitalen EN 50110, 50341 und E8850 Leitungspläne ersichtlich gemacht. Die Achsabstände umfassen 2 x 7m, gemessen von der Leitungsachse. Hochwassergefährdungen / Gefahrenzonen: Kompetenzbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung: Für die Gemeinde Rohrmoos - Untertal besteht ein Gefahrenzonenplan gem. Erlass des BMfLF, GZ: 52.224/04 VC 6a/99 vom 29.12.1999. Als Hochwasser-Sanierungsgebiete sind überwiegend bebaute Baulandflächen innerhalb Gelben Wildbachgefahrenzonen ausgewiesen. Bei Bauführungen im Nahbereich von Wildbächen bzw. innerhalb von Wildbachgefahrenzonen und Hinweisbereichen, ist die zuständige Dienststelle (Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Enns- und Salzatal) verbindlich beizuziehen. Laut Gefahrenzonenplan gibt es im Gemeindegebiet von Rohrmoos - Untertal folgende Gefährdungsbereiche durch Wildbäche und Lawinen: Wildbäche im raumrelevanten Bereich: Andenbacherbach, Angerergrabenbach, Judbachl, Kahrbach, Obertalbach, Untertalbach Wildbäche im nicht raumrelevanten Bereich: Duisitzkarbach, Eiskarbach, Entingergrabe, Freimoosbach, Fuchsbach, Gföller Bach, Gschwandgrabenbach, Hinkergrabenbach, Herzmaier-Schladmingbach, Hollerkar Bach, Huberalm Bach, Hundsgraben Bach, Kaltenbach, Koglmannbach, Lahnriesenbach, Lämmerkarbach, Lehenbach, Leitenbachl, Neualmbach, Patzenalmbach, Riesachbach, Rittesser Bach, Starchlbachl, Schiliftbach, Schwimmbadbach, Seekarbach, Seltenbach, Stegerbach, Steinreisenbach, Stögergraben, Talbach, Tonlehenbach, Trenkenbach, Tieftalbach, Wandgraben-Bach, Wasserfallrinnenbach, Wildkarbach, Windbacher Bach Lawinengebiete (alle im nicht raumrelevanten Bereich): Anderbrandrinnelawine, Astachbrandrinnelawine, Bränkarrinnelawine, Bromrieslahn, Edelweißwandlawine, Eschachrinelawine, Fallkarlaeine, Faschkarrinnelawine, Fenzenrinnelawine, Fischerrinnenlawine, Gassenalmrinnealwine, Geierrinnelawine, Güne-Rinnelawine, Guschenlawine, Hahnkamplawine, Hasenkarlawine, Herzmaierkarlawine, Hintere Hochkarlawine, Hochkarlawine, Holdenrinnelawine, Hüttenrinnelawine, Kaltenbachlawine, Kerschbaumeralmlawine, Krügerlahn, Lahnreisellawine, Lämmerkaralmlawine, Leutachrinnelawine, Neumaierrinnelawine, Patzenkarlawine, Rittismahderinnelawine, Rossfeldlawine, Rosskopflawine, Schneiderrinnelawine, Staudigrinnelawine, Stegerkarlawine, Stiegelrinnelawine, Tiefentalrinnelawine, Totlochrinnelawine, Ulmmahderrinnelawine, Waldhäuslrinnelawine, Wasserfallrinnelawine, Weiße-Wanderrinnelawine, Wierlandrinnelawine, Wildkargrabenlawine, Zeislehenrinnelawine, Weißwandrinnelawine peyker. Seite 12

Im Forstgesetz 1975 idgf sind folgende Bestimmungen im Hinblick auf Sanierungsgebiete Hochwasser bzw. auf Gefährdungszonen und Hinweisbereiche definiert: Rote Gefahrenzonen umfassen jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Sieldungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Bei allen anderen baulichen Vorhaben (zb Zu- und Umbauten) ist ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen. Rote Gefahrenzonen entsprechen einem Bauverbot für die Errichtung von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen. Gelbe Gefahrenzonen umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist. Die Gefährdung kann dabei von einer bloßen Belästigung zb durch Überflutung geringen Ausmaßes bis hin zur Beschädigungsgefahr für Gebäude und Lebensgefahr auf den Verkehrswegen reichen. Gelbe Gefahrenzonen entsprechen daher einem Baubeschränkungsbereich in welchen in einzelnen Bereichen ein Schutz von Objekten sinnvoll möglich ist. Die Beiziehung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, welcher die nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Bauauflagen vorschreibt ist bei allen Bauvorhaben innerhalb dieser Zonen erforderlich. Braune Hinweisbereiche sind Bereiche, hinsichtlich derer anlässlich von Erhebungen festgestellt wurde, dass sie vermutlich anderen als von Wildbächen und Lawinen hervorgerufenen Naturgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehenden Rutschungen ausgesetzt sind. Die Beiziehung des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung, welcher die nach den örtlichen Gegebenheiten notwendigen Bauauflagen vorschreibt, ist bei allen Bauvorhaben innerhalb dieser Zonen erforderlich. Kompetenzbereich der Bundeswasserbauverwaltung: Im Flächenwidmungsplan Nr. 5.0 wurde Hochwasserabflussuntersuchung (Enns) HQ 30 /HQ 100, erstellt von DonauConsult Zottl&Erber (2005) ersichtlich gemacht. Die ersichtlich gemachten Hochwasseranschlagslinien erstrecken sich entlang der Enns und betreffen den kleinräumigen Baulandbereich Scheicher Brücke. Auf die Parteienstellung bei etwaigen Bauvorhaben im Nahbereich der im Kompetenzbereich der BBL Liezen liegenden Gewässer wird hingewiesen. Für die Errichtung von Bauten und Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussgebietes (HQ 30 -Zone) ist jedenfalls die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Gegenüber den im Flächenwidmungsplan 4.0 eingetragenen Hochwasser-Anschlagslinien ergeben sich teilweise Vergrößerungen und Veränderungen der HQ 30 - bzw. HQ 100 -Bereiche. Wasserwirtschaftliche Vorbehaltsflächen entlang der Enns sind identisch mit der HQ 30 Überflutungsfläche und werden deshalb nicht gesondert im Flächenwidmungsplan dargestellt. peyker. Seite 13

Sachprogramm zur Entwicklung der Siedlungsräume Gemäß 4 Abs.1 des Programms zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005, sind folgende Bereiche von Baugebieten und von solchen Sondernutzungen im Freiland, die das Schadenspotenzial erhöhen und Abflusshindernisse darstellen (wie z.b. Auffüllungsgebiete) sowie von Neubauten freizuhalten: 1. Hochwasserabflussgebiete des HQ 100, 2. Rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen, 3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen und blaue Vorbehaltsbereiche der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen und 4. Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). Abweichend von o.a Bestimmungen sind Zubauten gemäß den Freilandbestimmungen des Stmk ROG 2010 sowie Baulandausweisungen im Hochwasserabflussgebiet des HQ 100 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahmen möglich. Im Falle von Baulückenschließungen geringen Ausmaßes können abweichend Ausnahmen gewährt werden, wobei die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen ist. Zur Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit sowie Freihaltung der Uferzonen im Sinne des WRG 1959 idgf und im Sinne des Sachprogrammes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) wird in Wohnsiedlungs-, Industrie- und Gewerbegebieten ein mind. 10 m breiter, vor jeglicher Bebauung freizuhaltender Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, vorgeschrieben. Bedingt durch bestehende Siedlungsräume ist die Einhaltung dieses Mindestabstandes in dichter verbauten Siedlungsgebieten nicht möglich bzw. sind in Gebieten mit dichterer Bebauungsstruktur Ausnahmen von dieser Regelung zu gewähren - eine Unterschreitung der Freihaltezone ist in Ausnahmefällen unter Beiziehung des Bezirksnaturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung zulässig. Bestände vor Rechtskraft der o.a. Verordnung bleiben von diesen Maßnahmen unberührt. Uferstreifen im Ausmaß von 10 m entlang von öffentlichen Gewässern, gemessen ab der Böschungsoberkante, gelten gem. Regionalem Entwicklungsprogramm Liezen als Grünzonen, die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen in Grünzonen ist nicht zulässig. Für Baulückenschließungen können Ausnahmen gewährt werden. Entsprechend den wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen ist es zur Verringerung jeglicher Hochwassersituation sowie zur Sicherstellung des Wasserhaushaltes erforderlich, möglichst viel unbehandeltes Meteorwasser an Ort und Stelle zurückzuhalten und zur Versickerung zu bringen. Nur bei Überlastung von diesbezüglichen Anlagen (Flächen, Mulden-, Becken-, Retentionsraumversickerung, Filtermulden, Regenrückhaltebecken, Retentions- und Filterbecken etc.) ist eine gedrosselte Einleitung in Vorfluter zulässig. Belastete Meteorwässer müssen, sofern nicht eine Einleitung in die Kanalisation gefordert ist, vor Versickerung dem Stand der Technik entsprechend gereinigt werden. Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Regenwassersickeranlagen wird auf die Ö- NORMEN B2506-1und B2506-2 sowie auf das ÖWAV Regelblatt 35 und das DWA Regelblatt A 138 verwiesen. peyker. Seite 14

Geruchsemissionen aus der Landwirtschaft: Im gesamten Gemeindegebiet von Rohrmoos - Untertal befinden sich zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe. Die von ihnen ausgehenden Geruchsemissionen wurden im Zuge der Revision des Flächenwidmungsplanes Nr. 5.0 ermittelt. So können eventuell auftretende potentielle Konflikte mit angrenzender bzw. heranrückender Wohnbebauung aufgezeigt werden. Grundlage für die Berechnung der Geruchsemissionen aus der Landwirtschaft kreise bildet die Erhebung des Viehbestandes durch die Gemeinde Rohrmoos - Untertal. Der Radius des Geruchskreises ist v. a. abhängig von Tierart und -anzahl. Die diesbezügliche Formel wurde gemäß Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, 1995 von SCHAUBERGER G. u. a. angewandt. Die Emissionsradien (Geruchsschwelle und Belästigungsbereich)) wurden anhand der o.a. Berechnungsmethode je Betrieb ermittelt (worst-case-szenario) und in die beiliegende Tabelle eingetragen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten im Bauland, welche sich im Einflussbereich von landwirtschaftlichen Betrieben befinden, soll zur Beurteilung der Geruchsimmissionen ein Umwelthygieniker beigezogen werden um den exakten Einflussbereich zu ermitteln zu können Für eine eventuelle umwelthygienische Detailbeurteilungen ist nicht vom tatsächlichen Viehbestand sondern vom konsensgemäßen Viehbestand als Grundlage auszugehen. Sämtliche Tierhaltungsbetriebe im Gemeindegebiet weisen eine Geruchszahl von unter 20 (G<20) auf. Nähere Angaben zu den Betrieben (Geruchszahl, Belästigungsbereich, Geruchsschwellenabstand) sind in beiliegender Liste angeführt. Lärmbelastung allgemein: Als Lärm-Sanierungsgebiete sind überwiegend bebaute Baulandflächen im Einflussbereich von lärmemittierenden Verkehrsträgern ausgewiesen, wo es zu einer Überschreitung der Planungsrichtwerte/ Immissionsrichtwerte für die jeweilige Baulandkategorie kommt. Aufgrund des Fehlens aktueller Messdaten erfolgt keine grundstücksscharfe Festlegung von Lärmsanierungsgebieten entlang der emittierenden Verkehrsträger. So sind die Gebäude in Wohngebieten entlang der emittierenden Verkehrsbänder als Sanierungsgebiete anzusehen, wobei die für die örtliche Raumplanung maßgebenden schalltechnischen Grundlagen gelten. Für alle als Bauland festgelegten, kleineren unbebauten Grundflächen ist im jeweiligen Anlassfall zu überprüfen, ob die für die örtliche Raumplanung maßgebenden Planungsrichtwerte abhängig von der Baulandkategorie bzw. der Nutzung erreicht werden. Alle Wohnbaulandbereiche innerhalb der 50dB-Isophone der Bahn im Ortsteil Höhenfeld sind als Sanierungsgebiet-Lärm festgelegt. Baumaßnahmen innerhalb dieser Bereiche bedürfen der Einholung eines immissionsschutztechnischen Gutachtens als Grundlage für die Festlegung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen. Es gelten gemäß ÖNORM S 5021 folgende Grenzwerte: Baulandkategorie: Tagwerte (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Nachtwerte (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) Reines Wohngebiet, Ferienwohngebiet 50 db LA,Eq 40 db LA,Eq Allg. Wohngebiet, Dorfgebiet 55 db LA,Eq 45 db LA,Eq Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet 60 db LA,Eq 50 db LA,Eq Erholungsgebiet 40 db LA,Eq 30 db LA,Eq peyker. Seite 15

Als für das Gemeindegebiet maßgebliche Emittenten kommen die Landesstraßen B 320 (außerhalb des Gemeindegebietes jedoch trotzdem maßgeblicher Einfluss) und die Landesstraße L 722, 723 und 724 sowie die ÖBB Bahnstrecke Selzthal Bischofshofen in Betracht. Straße Abschnitt DTV LKW Anteil in % B 320 Ennstalstraße Preunegg - Schladming 10.300 21% L 722 Rohrmooserstraße Schladming - Rohrmoos 3.800 8% Rohrmoos - Hochwurzen 1.600 6% L 723 Untertalstraße gesamter Verlauf 1.300 8% L 724 Planaistraße gesamter Verlauf 1.500 7% Quelle: Amt der Stmk. Landesregierung, A 16 Verkehr und Landeshochbau, DTV Werte 2011 Abbildung: Grenzwert -Abstand des Immissionsortes zur Straßenachse (Lärmschutz und Lärmsanierung: Leitfaden für die Raumplanung, Amt der Stmk. Landesregierung) Die Berechnung zur Lärmbelastung dient zur Abschätzung der Lärmsituation bei freier Schallausbreitung durch den Kfz-Verkehr. In konkreten Fällen können erhebliche Abweichungen auftreten die durch entsprechende Einzelgutachten nachzuweisen sind. Baulandbereiche im Nahbereich der B320 sind als Sanierungsgebiete-Lärm anzusehen. Lärmbelastung Schienenverkehr Eine Lärmbelastung ergibt sich durch die eingleisige ÖBB-Linie Selzthal Bischofshofen im Siedlungsbereich Scheicher - Brücke. Die Isophonen gemäß Schienenlärmkataster für das Bundesland Steiermark 1996 (Dauerschallpegel in 5m über Grund unter Berücksichtigung eines 5 db Schienenbonus, Nacht, Prognosen für das Jahr 2000) sind im Flächenwidmungsplan 5.0 ersichtlich gemacht. Neuere Daten liegen nicht vor. peyker. Seite 16

Lärmbelastung Straßenverkehr Aufgrund des Fehlens aktueller lärmtechnischer Untersuchungen entlang der Landesstraße B 320, der L 722, L 723 und L 724 erfolgt keine parzellenscharfe Festlegung von Lärmsanierungsgebieten entlang dieser übergeordneten Verkehrsträger. Zur besseren Orientierung erfolgte auf Basis der Methode freie Schallausbreitung eine Ersichtlichmachung der 45db Lärmkurve (Nachtwerte) ohne rechtliche Verbindlichkeit. Daher ist im jeweiligen Anlassfall zu prüfen, ob die festgelegten Schwellenwerte bzw. Planungsrichtwerte, bezogen auf die beabsichtigte Nutzung im Sinne des 30 (1) Stmk. ROG 2010, auf dem zu bebauenden Grundstück eingehalten werden. Bei Vorliegen einer Überschreitung dieser sind bei Neu-, Zu- und Umbauten entsprechende aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen durch die Baubehörde vorzuschreiben und zu berücksichtigen. Lärmschutzmaßnahmen in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen bestehen entlang der B 320 in folgenden Abschnitten: Schladming Pichl Abschnitt Geschwindigkeit 80 km/h bzw. 100 km/h Auf den Landesstraßen L 722, L 723 und L 724 besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung in verbauten Gebieten von 50 km/h und auf Freilandstrecken von 70km/h. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der geringen zulässigen Geschwindigkeit kommen die Lärmisophonen an in Abschnitten der L 722 und 723 teilweise im Bereich der Straßengrundstücke zu liegen. Richtfunkstrecken Bei Richtfunkstrecken dürfen Gebäude/ Bauwerke die Höhe der untersten Antennenbrücke nicht überragen. Schutzabstand zur Landesstraße Bauführungen innerhalb des Schutzabstandes von Landesstraßen von 15m (gem. Landesstraßenverwaltungsgesetz (LStVG) 1964 idgf) bedürfen einer Zustimmung der Straßenverwaltung. Im Zuge von Individualverfahren ist die zuständige Baubezirksleitung beizuziehen bzw. ist eine Ausnahmebewilligung ist zu erwirken. Altlastenverdachtsflächen: Im Flächenwidmungsplan Nr. 5.0 sind Standorte bestehender und potentieller Altablagerungen gem. Verdachtsflächendatenbank (Evidenz), FA 17C, Bekanntgabe der FA 17C vom 26.01.2011, GZ: FA17C-66.600-12 ersichtlich gemacht. - Lfde. Nr. 12/66, (A*E) (ALTL), Grdst. Nr. 763, 764/2, KG Rohrmoos Eine genauere Abschätzung und Beurteilung der dargestellten Altlastenverdachtsflächen, die im Verdachtsflächenkataster des Landes Steiermark geführt werden ist im Zuge nachfolgender Individualverfahren (Bauverfahren) verbindlich vorzunehmen. Die Erfassung, Abschätzung und Bewertung von allfälligen Altlasten sowie erforderliche Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung haben nach den geltenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) zu erfolgen. peyker. Seite 17

Maßnahmen zur Bodenpolitik - Baulandmobilisierung Bereits in der Novelle zum Stmk. Raumordnungsgesetz 2003 wurden Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik formuliert, die von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf, einzusetzen sind. Diese Baulandmobilisierungsmaßnahmen sind ein wichtiges bodenpolitisches Mittel für die Gemeinde, um nicht zur Verfügung stehendes, gut geeignetes Bauland (gehortetes Bauland) zum Zwecke einer Bebauung zu mobilisieren. Damit soll die weitere Neuausweisung von zusätzlichem Bauland verringert werden und die damit verbundenen Mehrkosten an Infrastrukturausgaben eingedämmt werden. Die Gemeinde hat sich für die Festlegung von Maßnahmen gem. 35 Stmk ROG zur Baulandmobilisierung (privatwirtschaftliche Maßnahmen- Baulandverträge) entschlossen. Die touristische Entwicklung der Gemeinde und die attraktive naturräumliche Lage in der Dachstein - Tauernregion machen die Gemeinde als Wohn- und Freizeitwohnsitz sehr beliebt. Dies führt einerseits zu einer Erhöhung der Grundstückspreise und andererseits zu einer Verknappung des ohnehin nur sehr eingeschränkt ausgewiesenen Baulandes und für die ortsansässige Bevölkerung. Im ggst. Bereich soll in Verbindung mit den Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik ein Baulandmodell für Einheimische umgesetzt werden. In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wurde vereinbart, dass für die gesamten Grundstücksflächen eine Option eingeräumt wird, welche es der Gemeinde ermöglicht, die Grundstücke selbst zu bebauen oder an Dritte weiter zu geben. Für folgende Flächen wurde eine Baulandvereinbarung im Sinne 35 abgeschlossen: KG Gst.-Nr.: Fristenlauf Rohrmoos (Stocker) Rohrmoos (Hutegger) Rohrmoos (Waldgenossenschaft) Rohrmoos (Ahornweg) 446/2 (Teilfl.) - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Flächenwidmungsplan 753/3 - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Flächenwidmungsplan 918/81, 981/82, 918/83, 918/84, 918/85, 918/86 1149, 1150 (jeweils Teilf.) - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Flächenwidmungsplan - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Bebauungsplan Rohrmoos (Schwab) 183/2 (Teilfl.) - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Bebauungsplan Rohrmoos (Kraml) 1019/1, 1003/2 (jeweils Teilf.) - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Flächenwidmungsplan Jene Flächen, welche ein Flächenausmaß von über 3.000m² aufweisen und für welche keine vertraglichen Mobilisierungen zustande gekommen sind, wurden mit einer Bebauungsfrist belegt. Diese Bereiche umfassen vorwiegend bestehende unbebaute Gewerbegebiete und Ferienwohngebiete sowie zentrale Flächen für Wohnen im Ortszentrum (Haus West). Weiters bestehen für diese Flächen Hinderungsgründe, welche nicht im Wirkungsbereich des Eigentümers liegen und haben daher die Bebauungsfristen aufschiebende Wirkung. Der Eintrittszeitpunkt sowie die Rechtsfolgen für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werden in folgender Tabelle dargestellt. Für folgende Flächen wird eine Bebauungsfrist verordnet: KG Rohrmoos (Reiter) Grdst. Nr. 716/3 (Teilfl.) Fläche in m² FWP-Ausweisung Fristenlauf und Rechtsfolge nach Fristablauf 3.516 BF-E 0,2-0,8 - Beginn des Fristenlaufes ab Rechtskraft Bebauungsplan - Beibehaltung im Bauland, Pönalzahlung peyker. Seite 18

Beschränkungszone für Zweitwohnsitze Entsprechend dem 30 (2) Stmk ROG 2010 ivm 14 Stmk Grundverkehrsgesetz idgf wird das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme jener Teilflächen die der Baugebietskategorie Ferienwohngebiet gem. 30 (1) Z. 10 Stmk ROG 2010 zugeordnet sind, als Beschränkungszone für Zweitwohnsitze festgelegt. Die Gemeinde vertritt die Ansicht, dass neue Zweitwohnsitze im Gemeindegebiet zu einer weiteren Verknappung und Verteuerung von Bauland führen würden. Darüber hinaus tragen Ferienwohngebiete keinen nennenswerten Beitrag zur lokalen Wertschöpfung bei, belasten die kommunalen Budgets, schaffen im Vergleich zu gewerblichen touristischen Baugebieten kaum Arbeitsplätze und werden nur temporär genutzt. Baulandzonierung Die Baulandzonierung ist im Baulandzonierungsplan dargestellt und als Teil des Flächenwidmungsplanes anzusehen. Die festgelegte Baulandzonierung für die einzelnen Aufschließungsgebiete gemäß 3 (2) ist auf Grund von öffentlichen Interessen (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen) Voraussetzung für die Aufhebung der Aufschließungsgebiete: Für nachfolgende - großteils unbebaute - Planungsgebiete gem. 3 (2) des Wortlautes - Aufschließungsgebiete A4, A5, A6 gem. 3 (2) ist die Erstellung eines Bebauungsplane zum Zwecke zur Erreichung einer Siedlungsstruktur nach raumplanerischen Zielsetzungen sowie zur besonderen Umsetzung der siedlungspolitischen Interessen hinsichtlich - einer bestmöglichen Integration in das Orts- und Landschaftsbild, - der Höhenentwicklung und des Maßes der baulichen Nutzung, - der Abstimmung der Bebauung an das Gelände - sowie weiterer siedlungspolitischer Interessen (vgl. Wortlaut) festgelegt. Für nachfolgende Gebiete, ist die Umsetzung geltender Planungsinstrumente zum Zwecke zur Erreichung einer Siedlungsstruktur nach raumplanerischen Zielsetzungen erforderlich ist: - Aufschließungsgebiet A2 gem. 3 (2) Angeführt wird, dass die Erstellung des Bebauungsplanes nicht gleichzeitig die Erfüllung sämtlicher Aufschließungserfordernisse bedeutet. Für großteils bebaute Gebiete im vollwertigen Bauland ist keine Bebauungsplanung festgelegt. Die Erstellung von Bebauungsplänen ist in diesen Gebieten nicht zielführend, da etwaige Bauvorhaben derzeit nicht absehbar sind und wenn, dann nur punktuell erfolgen. Im Anlassfall - bei Bauvorhaben (Zu-, Um- und Neubauten) in diesen Gebieten - kann die Baubehörde im Zuge des Bauverfahrens jedoch raumordnungsfachliche Gutachten einholen, wenn den Anforderungen an die Planung im Hinblick auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht entsprochen wird (gemäß 43 Stmk BauG). Planungsinstrument (Bebauungspläne, Bebauungsrichtlinien) auf Basis vorangegangener Flächenwidmungspläne wurden zwischenzeitlich teilweise aufgehoben bzw. behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind die angeführten Bestimmungen im Zuge nachfolgender Individualverfahren einzuhalten. Gelt. Bebauungsrichtlinien sind im Anlassfall auf die Bestimmungen des ROG 2010 anzupassen (Vermerk: anpassungsbedürftig im BLB Zonierungsplan). peyker. Seite 19

Bezeichnung KG Grdst. Nr. Verfasser GZ Rechtskraft VO Prüfung Gültigkeit BPL Flechl l Rohrmoos 721/1,720/1, 717/2, 723/1 (TF) BPL Zaiser Abel Rohrmoos 704/1, 704/2, 704/5, 704/6, 704/7,702, 717/4, 708, 717/5,723/6 BPL Bergkristall Rohrmoos 730/1, 716/3, 730/2, 723/5, 712/1, 723/7, BPL Kindergarten BPL Maresihaus Rohrmoos 730/1, 716/3, 730/2, 723/5, 918/76, 918/77, 918/78, 918/79 Rohrmoos 739/13, 739/2, 739/3, 739/4, 739/10, 739/5, 739/11, 739/8, 739/12, 739/14, 736/9, 739/6 Peyker RO U BP 01/93 wurde aufgehoben Peyker RO U BP 02/93 27.01.1994 im Zuge REV 5 aufgeboben Peyker ersetzt durch RO U BP 03/93 11 BPL Kindergarten Peyker RO BP02/98 02 15.07.1998 im Zuge REV 5 aufgeboben Bezeichnung im FWP 5.0 Peyker RO U BP 04/93 27.01.1994 B 2.00 r BPL SchlößI im Zuge REV 5 Rohrmoos 575/4 Peyker RO U BP 05/93 22.02.1995 Siedlung aufgeboben BRL Erlbacher Rohrmoos 390/6 (TF) Peyker RO BBR 01 11/98 14.04.1999 R 3.00 r BPL Tritscher/ 03.01.1996 im Zuge REV 5 Rohrmoos 567/6, 567/7 Peyker RO U BP 01/95 Danklmaier aufgeboben BPL Rohrmoos 167/4 Peyker RO BP10/97 1 im Zuge REV 5 Obritzberger 31.12.1997 aufgeboben BPL Vogl Rohrmoos 167/10 Peyker ROHR BBP 03 im Zuge REV 5 Kadirow 04/01 Vogl aufgeboben Kadirow 31.07.2001 BRL Stocker Rohrmoos 436/5, 436/1 (TF), 436/3 TF Peyker ROHR BBR 03 06/00 Stocker 29.09.2000 im Zuge REV 5 aufgeboben BPL Sieberer Schwarz Untertal 465/9, 465/10, 465/13 Peyker RO BP 12/97 1 15.07.1998 im Zuge REV 5 aufgeboben

BPL Flechl II Rohrmoos 717/2, 717/11, 720/1, 720/3, 721/7, 723/9, 731/2, 731/3, 731/4, 731/5, 723/1, 713/2 BPL Flechl ll idf 1. Änd. Rohrmoos 717/2, 717/11, 720/1, 720/3, 721/7, 723/9, 731/2, 731/3, 731/4, 731/5, 723/1, 713/2 Peyker RO/U BP 02/98 1 Peyker ROHR BPL 03 12/04Flechl ll1.änd 16.12.1998 31.03.2005 GZ: FA 13B 10.10 R1405 64; 15.06.2005 ersetzt durch 1. Änderung B 1.00 a BPL Harreiter Untertal 181/9 (Teilfl.) Peyker ROHR BPL 02 11/04Harreiter BPL Brandstätter Rohrmoos 1145, 1146/1, 1147 Peyker ROHR BPL 01 11/04Brandst 20.10.2005 GZ: FA 13B 10.10 R1 4/2007 77 ; 03.04.2007 20.10.2005 GZ: FA 13B 10.10R14/2007 767; 03.04.2007 B 5.00 r B 4.00 r BRL Bogner Rohrmoos 367/1 Peyker ROHR BBR 02 ersetzt durch 1. Änderung BRL Bogner idf 1. Änd. Rohrmoos 918/13, 367/1, 367/5, 367/6 Peyker ROHR BRL 01 11/061.Änd Bogner 24.03.2007 GZ: FA 13B 10.10R14/2008 84; 22.10.2008 R 2.01 r BRL Alpstegweg idf 1. Änd Rohrmoos 918/11,918/4, 918/57, 918/61, 918/63 Peyker ROHR BRL 02 11/06 Alpstegweg 1. Änd. 24.03.2007 GZ: FA 13B 10,10R14/2008 83; 22.10.2008 R 1.01 r BPL Stubeck Rohrmoos 918/1 (Teilfl.) Peyker ROHR BPL 01 08/10 Stubeck B 3.00 a