Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis



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Transkript:

Neuerungen und Auswirkungen des MoMiG für die Praxis Lieber Leser, obwohl bereits Ende 2008 in Kraft getreten, werfen die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neue Fragestellungen für Unternehmen und ihre Partner auf. Im Rahmen des Ihnen bekannten Newsletters der ExperConsult freuen wir uns, Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen dieser Modernisierung des GmbH-Rechts bieten zu können. An dieser Stelle wollen wir Ihnen dabei in drei komprimierten Abschnitten die aus unserer Sicht für Kunden und Netzwerkpartner wichtigsten Grundlagen dieser Thematik zur Verfügung stellen und mit Hinweisen aus der Praxis ergänzen. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Unternehmen diese Informationen für sich nutzen können und stellen Ihnen heute Teil 1: Allgemeiner Teil (Inkrafttreten und Übergangsvorschriften) zur Verfügung. Ihre Kanzlei Schafmeister und Partner und ExperConsult 0

INHALT I. MoMiG 2 II. Gründung der GmbH 3 III. Geschäftsanteile 6 IV. Sitz der Gesellschaft und Geschäftsanschrift 7 V. Qualifikation der Geschäftsfelder 8 VI. Ausblick auf Teil 2 9 1

I. MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - BGBl I. S. 2026 ACHTUNG: Auch Vorgänge aus der Zeit vor Inkrafttreten des MoMiG können betroffen sein. Seit dem 01.11.2008 in Kraft getreten, Art. 25 MoMiG Übergangsvorschriften in 3 EGGmbHG - BGH nimmt z. T. Anwendbarkeit auch auf Alt GmbHs an, z. B. bei verdeckter Sachgründung, (BGH v. 22.03.2010, II ZR 12/08) - z. T. wird dies ausgeschlossen, z. B. Eigenkapitalersatzregeln nach BGH v. 26.01.2009, II ZR 213/07, bei Insolvenz vor 01.11.2008 anwendbar Folge: Rechtsprechung mithin nicht klar absehbar, da auch Kompetenzen von verschiedenen Senaten des BGH (II, IX und z. T. auch XII [Gesellschafts-, Insolvenzund Bankenrechtsenats]) beansprucht und derzeit nicht klar abgegrenzt werden. 2

II. Gründung der GmbH (1/3) Grundsätzlich ist, wie bisher, die notarielle Beurkundung erforderlich, 1 Abs. 1 GmbHG. Neu: Musterprotokoll kann verwendet werden Vorteil: leichte Kostenersparnis beim Notar, Schnelligkeit Nachteil: Nur beschränkt verwendbar - Bis max. 3 Gesellschafter - Einzuzahlendes Kapital bei allen Gesellschaftern prozentual gleich - Keine Abweichungen vom Musterprotokoll möglich, z. B. bzgl. Kapitalkontenbildung, Ausschluss und Abfindung Neu: Gesellschafterliste und gutgläubiger Erwerb Wer nicht als Gesellschafter in der Liste beim HReG hinterlegt ist, läuft Gefahr, seinen GmbH Anteil durch unlauteres Verhalten der eingetragenen Gesellschafter zu verlieren, 16, 40 GmbHG 3

II. Gründung der GmbH (2/3) Gründung durch: Bargründung: 25.000 EUR Stammkapital (UG haftungsbeschränkt, hier irrelevant, da kaum wettbewerbsfähig, nur Konkurrenz zur Ltd. (GB) beabsichtigt, lt. Begründung MoMiG.) Mindestkapital muss stets nur zur Hälfte eingezahlt sein. Neu: Einzahlungsnachweise können nur noch bei erheblichen Zweifeln verlangt werden, 8 Abs. 2 S. 3 GmbHG Problem: Hin- und Herzahlen, GmbH & Co KG, (s. dazu Teil 2) Sachgründung: Offene Sachgründung: Wie vor der Reform, Sachgründungsbericht erforderlich - Neu: Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht nur dann möglich, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet, 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG - Nachweis durch Gutachten - Steuerlich ist die Einbringung eines Betriebes zu Buchwerten möglich, wenn als Gegenleistung neue Anteile gewährt werden, 20 UmwStG Verdeckte Sachgründung: Offizielle Bargründung, aber eigentlich Einlage eines Vermögensgegenstandes beabsichtigt, 20 UmwStG gilt hier nicht! 4

II. Gründung der GmbH (3/3) Verdeckte Sacheinlagen und Gefahren: Bisher: Gesamter Betrag der Bareinlage muss nochmals gezahlt werden! Eingelegte Vermögenswerte waren verloren! Neu: Der Wert der Sacheinlage wird angerechnet. Problem: - Gesellschafter muss den Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Gründung beweisen - nahezu unmöglich! - Geschäftsführer muss bei der Gründungseintragung versichern, dass keine verdeckte Sachgründung vorliegt - strafrechtliche Relevanz! ACHTUNG: Verschärfung der Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer in der Gründungsphase (Dazu im Detail Teile 2 und 3) 5

III. Geschäftsanteile Neu: Stammeinlage des gesamten Kapitals von 25.000 EUR muss mindestens 1 EUR betragen (früher 100 EUR). Teilbarkeit durch 1 EUR ist ausreichend (früher 50 EUR). Ein Gesellschafter kann mehrere Stammeinlagen halten, Ausnahme: Verwendung des Musterprotokolls. Sofern in der Satzung keine andere Regelung, gewährt jeder Euro eine Stimme, 47 Abs. 2 GmbHG. In der Gesellschafterliste müssen die Anteile nummeriert werden. 6

IV. Sitz der Gesellschaft und Geschäftsanschrift Satzungssitz muss im Inland sein, aber frei wählbar. Ermöglicht faktisch die Briefkastengesellschaft in Deutschland. Neu: Verwaltungssitz kann im In- und Ausland sein. Neu: Inländische Geschäftsanschrift muss im Register eingetragen werden, 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG Dient der öffentlichen Zustellung nach 15a InsO, 31 HGB, 185 Nr. 2 ZPO Übergangsregelung für Alt Gesellschaften 3 Abs. 1 EGGmbHG: Mitteilung der inländischen Geschäftsanschrift hatte bis spätestens zum 31.10.2009 zu erfolgen! Dazu OLG München, 31 Wx 05/09. ACHTUNG: Versäumnisurteile ohne Kenntnisnahme möglich (öffentliche Zustellung an die eingetragene Anschrift). 7

V. Qualifikation der Geschäftsführer Grund der Reform: Anforderungen an Qualifikation der Geschäftsführer in Deutschland wurden als zu gering angesehen und daher deutlich verschärft. Der Katalog der Straftaten, die für die Dauer von 5 Jahren den Geschäftsführer disqualifizieren, wurde erweitert um: Insolvenzverschleppung, 15a InsO Falsche Angaben im Rahmen der Gründungsanmeldung, 82 GmbHG Falsche Angaben im Rahmen des Jahresabschlusses, 331 HGB Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bei Betrug und Kreditbetrug, Untreue sowie Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, 263-264a StGB, 265b - 266a StGB Straftaten im Ausland werden ebenfalls erfasst. 8

VI. Ausblick auf Teil 2: Haftung der Gesellschafter Änderungen im Eigenkapitalersatzrecht, mit insolvenzrechtlicher Anfechtung nach 135 InsO und Exkurs zu den Insolvenzgründen, 17, 19 InsO Haftung des Gesellschafters bei Hin- und Herzahlen Verdeckter Sachgründung Insolvenzverschleppung für Gesellschafter, 15a InsO Existenzvernichtendem Eingriff Auswirkungen auf das Cash Pooling 9

KONTAKT Schafmeister & Kollegen Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter ExperConsult Unternehmensberatung GmbH & Co. KG Ansprechpartner: Marc Schneider Rechtsanwalt / Insolvenzverwalter Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Moltkestraße 12 32756 Detmold Ansprechpartner: Dipl.-Ökonom Jürgen Keil Ass. jur. Matthias Schwenner Büro Dortmund: Martin-Schmeißer-Weg 12 44227 Dortmund (TechnologiePark) Tel.: (0 52 31) 92 10-0 Fax: (0 52 31) 92 10-50 E-Mail: schneider@insolweb.de Tel.: (02 31) 7 54 43-2 30 Fax.: (02 31) 7 54 43-27 E-Mail: unternehmensberatung@experconsult.de