Seite 1 von 12 [erste Fundstelle] Art Titel GBR Daimler Chrysler AG, Stuttgart Teilzeit Abschlußdatum 12/2001 Regelungspunkte Arbeitszeit, Teilzeitarbeit, Teilzeitbeispiele, Antragsformulare, Verfahrensablauf Quelle Ansprechpartner Freiwillige Betriebsvereinbarung über Teilzeit Präambel Gemeinsame Zielsetzung der Unternehmensleitung und des Gesamtbetriebsrats der DaimlerChrysler AG ist es, Teilzeitwünsche der Beschäftigten einvernehmlich umzusetzen und gleichzeitig die Gestaltungs-, Dispositions- und Handlungsspielräume von Unternehmen und Beschäftigten zu erweitern. Teilzeit ist auch im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung zur Förderung von Chancengleichheit eine von verschiedenen Optionen der Arbeits- und Arbeitszeitgestaltung, die DaimlerChrysler zur Verfügung stellt. Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat stehen beratend und vermittelnd zur Seite und fördern Teilzeit mit dem Ziel, kreative und praxisnahe Lösungen zu gestalten, um langfristig erfolgreich zu sein und der zunehmenden Individualisierung der Lebensbedingungen gerecht zu werden. Teilzeitarbeit soll aus Unternehmens- und Beschäftigtensicht einen Beitrag leisten zur: - Steigerung der Mitarbeitermotivation - Steigerung der Flexibilität der Beschäftigten und des Unternehmens - Erhalt von Know-How für Beschäftigte und Unternehmen - Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber nach innen und außen - Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Flexible Arbeits- und Betriebszeitmodelle steigern die Anpassungs- und Reaktionsfähigkeiten auf unterschiedliche Auslastungsgrade und Auftragslagen. Zudem kann Teilzeitarbeit in ihrer Vielfalt längere Kundenkontaktzeiten ermöglichen und zeitzonenübergreifende Zusammenarbeit am internationalen Markt verbessern. Den Beschäftigten wird mit flexiblen Teilzeitmodellen die Möglichkeit gegeben, im Einklang mit den betrieblichen Interessen des Unternehmens, z. B. bei Berufsausübung und beruflicher Qualifizierung, familiäre und private Interessen zu verbinden. Teilzeitarbeit kann darüber hinaus auch zur Gesundheitsförderung beitragen und der Reduzierung der Doppelbelastung von Beruf und Familie dienen.
Seite 2 von 12 Teilzeit ist für alle Mitarbeitergruppen (Frauen, Männer, Lohnempfänger, Angestellte) möglich; auch Führungsfunktionen sind grundsätzlich teilzeitfähig.
Seite 3 von 12 1 Anspruch und Antrag auf Teilzeit (1) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (2) Zusätzlich kann in folgenden Fällen außerhalb des TzBfG ein Teilzeitarbeitsplatz bzw. der Wechsel auf einen Vollzeitarbeitsplatz beantragt werden: (a) Es kann in jedem Kalenderjahr ein Teilzeitantrag gestellt werden. Wurde bereits im Vorjahr ein Antrag auf Teilzeit nach dem TzBfG gestellt, kann erneut ein Antrag auf Teilzeit gestellt werden. (b) Darüber hinaus kann vor Ablauf der Familienzeit ein Teilzeitantrag gestellt werden. Der Teilzeitantrag ist zusammen mit dem Rückkehrwunsch aus der Familienzeit dem zuständigen Personalbereich spätestens sechs Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen. (c) Beschäftigte in Teilzeit können einen Antrag auf Wechsel in Vollzeit stellen. 2 Umfang der Teilzeit (1) Teilzeit kann unter Wahrung der betrieblichen und persönlichen Interessen individuell in allen Gestaltungsmöglichkeiten umgesetzt werden. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann in allen Gestaltungsmöglichkeiten auftreten z.b. Verkürzung der täglichen, wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen Arbeitszeit, Blockteilzeit oder Teilzeitarbeit auf Abruf (Beispiele siehe Anlage 1). Vor dem Hintergrund einer reibungslosen Gestaltung des Arbeits- und Produktionsablaufs können die Betriebe für bestimmte Bereiche geeignete Teilzeitmodelle bevorzugt anbieten; die Mitbestimmungsrechte der örtlichen Betriebsräte bleiben unberührt. (2) Der Umfang der Teilzeitarbeit soll mehr als eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuch IV sein und soll bis zu max. 30 Stunden/Woche umfassen. 3 Verfahrensablauf Bei einem Teilzeitwunsch steht nicht der formale Beantragungsprozess im Vordergrund, sondern das gemeinsame Gespräch zwischen Führungskräften und Beschäftigten. Beide Seiten suchen eine gemeinsame Lösung, die sowohl den individuellen Belangen der Beschäftigten als auch den Anforderungen des Betriebs gerecht wird. Das Verfahren wird durch ein einheitliches, mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmtes, Formular zur Antragsstellung unterstützt werden (in Anlage 2). Der Antrag soll schriftlich, per e-mail oder zukünftig über ein elektronisches Personalsystem auf der Grundlage des mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmten Formulars bei der Führungskraft gestellt werden. Der Antrag muss einen Vorschlag für die gewünschte Veränderung und Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Wenn dem Teilzeitantrag betriebliche Gründe entgegenstehen, dann haben die Beschäftigten die Möglichkeit den Teilzeitantrag abzuändern (siehe Anlage 3). 4 Ablehnung der Anträge Der Teilzeitantrag nach dem TzBfG kann bei Vorliegen von betrieblichen Gründen (gemäß 8 Abs. 4 TzBfG) abgelehnt werden (siehe Anlage 4).
Seite 4 von 12 Ein Antrag auf Teilzeitarbeit oder auf Wechsel in Vollzeit nach 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung kann abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe (siehe Anlage 4) entgegenstehen oder kein geeigneter freier Teilzeitarbeitsplatz bzw. Vollzeitarbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist. 5 Schlichtungsverfahren Auf Wunsch des Beschäftigten kann innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung des Teilzeitantrags ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dazu wird in einem Gespräch zwischen Personalbereich, Führungskraft, Betriebsrat und Beschäftigten erneut eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Falls erforderlich werden die nächsthöheren Führungsebenen, die Personalleitungen und die Vorsitzenden des Betriebsrats einbezogen. 6 Information des Betriebsrats Der Betriebsrat wird halbjährlich über die Entwicklung der Anzahl der Teilzeitarbeitsverhältnisse informiert. Zusätzlich wird er über abgelehnte Teilzeitanträge anhand des Formulars informiert; dies soll wenn möglich - vor Übersendung der endgültigen Entscheidung an den Mitarbeiter geschehen. Im Rahmen der Personalplanung wird über vorhandene und konkret geplante Teilzeitarbeitsplätze beraten. 7 Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Zugang zu Qualifizierung und Personalentwicklung wie Beschäftigte in Vollzeit. Beschäftigte in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 8 Nebentätigkeit Teilzeitbeschäftigte sind ebenso wie Beschäftigte in Vollzeit verpflichtet, jede Nebentätigkeit dem Personalbereich vorher unaufgefordert, schriftlich anzuzeigen. 9 Sonstiges Die Teilzeitregelungen nach dem Schwerbehindertenrecht gemäß 81 V Sozialgesetzbuch IX und nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gemäß 15 des BErzGG bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigte der DCAG mit Ausnahme der leitenden Führungskräfte. 10 Inkrafttreten und Kündigung Die folgenden Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Bestehende Teilzeitverträge und Arbeitszeitmodelle zur Teilzeit an den Standorten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt; bestehen örtliche Betriebsvereinbarungen zum Teilzeitverfahren, wird mit dem örtlichen Betriebsrat über eine Anpassung beraten. Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2002 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2005 gekündigt werden. Stuttgart, im Dezember 2001<![endif]>
Seite 5 von 12 DaimlerChrysler AG Gesamtbetriebsrat Fleig Weißmüller Klemm Schwaab
Seite 6 von 12 Anlage 1: Teilzeitmodelle Beispiele von derzeit praktizierten Teilzeitmodellen: Modelle Beschreibung Nutzen Reduzierte Tages-/ Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit Hierbei handelt es sich um Teilzeitmodelle, bei denen die tägliche, wöchentliche bzw. monatliche Arbeitszeit auf 1-5- Tage verteilt wird. Dabei kann auch die tägliche Stundenzahl variieren. z.b.: MA arbeiten vor- bzw. nachmittags 2/3 Tage Modell, d.h. der MA arbeitet in der 1. Woche 2 Tage, in der nächsten Woche 3 Tage 3 Tage Modell mit festem Zeitrahmen Mitarbeiter haben eine festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Höhere persönliche Flexibilität für die Mitarbeiter. Ermöglicht höhere Kundenorientierung und zeitzonenübergreifende Zusammenarbeit. Effizienzsteigerung im Bereich aufgrund optimaler Auslastung. Arbeitsplatzteilung (Job Sharing) 4-Tage-Woche, Verkürzung der Arbeitszeit auf 28 Stunden In der Regel teilen sich zwei (seltener drei) Teilzeitkräfte einen Arbeitsplatz. Häufig angewandte Varianten sind: Aufteilung in Vor- bzw. Nachmittagsarbeit, 2/3 Tage Modell, d.h. die Mitarbeiter arbeiten abwechselnd in der ersten Woche zwei in der zweiten Woche drei Tage, Aufteilung des Schichtplans pro Woche, bzw. pro halber Woche. Die Selbstbestimmung bei der Zeiteinteilung macht dieses Teilzeitmodell für Mitarbeiter attraktiv. Der vorgegebene Arbeitszeitrahmen kann voll ausgeschöpft werden. Längere Servicezeiten können abgedeckt werden. Die Verantwortung für Projekte bleibt den Mitarbeitern erhalten. Höhere Entscheidungsfreiräume und persönliche Flexibilität für die Mitarbeiter.
Seite 7 von 12 Evtl. Vertretung bei Krankheit kann vertraglich festgelegt werden ( 13 TzBfG). Modelle Beschreibung Nutzen Blockteilzeit Mitarbeiter und Unternehmen vereinbaren im Rahmen eines Jahresplanes die Arbeitsund Freizeitphasen des Mitarbeiters in größeren zusammenhängenden Blöcken. Die Lage der Arbeitsblöcke orientiert sich am zu erwartenden Kapazitätsbedarf des Bereiches. Der Mitarbeiter bezieht ein regelmäßiges Entgelt und es besteht ein durchgängiger Sozialversicherungsschutz. Saisonale Schwankungen können besser ausgeglichen werden. Qualifikation von Mitarbeitergruppen, die nicht dauerhaft Vollzeit arbeiten wollen bleiben dem Unternehmen erhalten (z. B. Mütter und ältere Mitarbeiter). Mitarbeiter können die planbaren längeren Freizeitphasen besser für persönliche Interessen (z.b. Weiterbildung, Reisen, etc.) nutzen. Arbeit auf Abruf Das Modell eignet sich sowohl für Fachkräfte (saisonal Produktionsschwankungen, Projektarbeit) als auch für angelernte Arbeitskräfte. Mitarbeiter und Unternehmen vereinbaren für einen definierten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) ein festes Zeitbudget. Die Höhe des Zeitbudgets orientiert sich am voraussichtlich benötigten Kapazitätsbedarf in diesem Zeitraum. Die konkreten Bedingungen dieses Arbeitszeitmodells (Ankündigungsfristen, Mitarbeiter mit Einsatzbeschränkungen, die nach Arbeitsphasen längere Erholungsphasen benötigen, können besser eingesetzt werden bei gleichzeitiger Reduzierung längerer Krankheitsphasen. Blockteilzeit kann einen Beitrag zur verbesserten work-life-balance des Einzelnen leisten und dadurch zur Steigerung der Attraktivität des Unternehmens beitragen. Ermöglicht Bereichen, in denen kurzfristig oder schlecht planbarer erhöhter Kapazitätsbedarf auftritt schnellere Reaktions- und Anpassungsfähigkeit. Die Betriebsmittel können besser ausgelastet werden. Sicherung des Produktionsprogrammes bei Störungen und
Seite 8 von 12 Mindesteinsatzzeit, Ablehnungsmöglichkeiten) können einzelvertraglich oder am Standort vereinbart werden. Es gelten in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen des 12 TzBfG (z.b. min. 4 Tage Ankündigung). Das Entgelt wird regelmäßig anteilig pro Monat ausbezahlt. Es besteht ein durchgängiger Sozialversicherungsschutz. Das Modell eignet sich z.b. für Projektarbeit bzw. für regelmäßig wiederkehrende Aufgaben (z.b. Budgetplanung, Inventur), für Urlaubsvertretungen aber auch für weniger planbaren Kapazitätsbedarf wie z.b. Krankheitsvertretungen. unplanmäßigen Bedarfen und Fehlständen Durch Anpassung der Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall steigt die Arbeitsproduktivität. Ist das Arbeitszeitmodell für den Mitarbeiter in seiner persönlichen Situation stimmig, steigen Arbeitszufriedenheit und Leistungsbereitschaft. Geringere Fluktuation und Fehlzeiten können das Ergebnis sein. Steigerung der Attraktivität des Unternehmens. Einbindung von Mitarbeiter/innen während Elternzeit und Familienzeit. Das Modell kann im Rahmen von Flexi-Pools angewendet werden, um kurzfristige Bedarfe und Fehlstände in Produktionsbereichen abzudecken. Die Initiative für dieses Arbeitszeitmodell kann sowohl vom Mitarbeiter als auch vom Unternehmen ausgehen. Sabbatical (Auszeit) Sabbaticals können sowohl bei Vollzeit als auch bei Teilzeitarbeit einzelvertraglich vereinbart werden. Es handelt sich um ein Arbeitszeitmodell mit erhöhtem Flexibilitätscharakter. Der Mitarbeiter vereinbart mit dem Unternehmen eine Auszeit von einigen Monaten oder bis zu einem Jahr ohne Vorleistung der Die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters bleibt erhalten, da er die Möglichkeit erhält seine Batterien für den beruflichen Alltag neu zu laden. Wenn Mitarbeiter sich in der Auszeit vernachlässigten Interessen (Auslandsaufenthalt, Weiterbildung) widmen, kann ein Motivationsschub ausgelöst werden. Dadurch kann die Produktivität im Betrieb langfristig erhöht werden.
Seite 9 von 12 Arbeitszeit. Während dieser Auszeit finden keine Entgeltzahlungen statt. Der Mitarbeiter muss seinen Sozialversicherungsschutz eigenverantwortlich sicherstellen. Regelung im Qualifzierungstarifvertrag und Gesamtbetriebsvereinbarung Die Qualifizierung der Mitarbeiter kann ansteigen. Dieses Modell eignet sich insbesondere, wenn der Mitarbeiter dringendes persönliches Interesse an einer Auszeit hat. Eine genaue Klärung der Einkommens- und Sozialversicherungssituation durch den Mitarbeiter ist empfehlenswert.
Seite 10 von 12 Anlage 2: Abgestimmtes Antragsformular zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung
Seite 11 von 12 Anlage 3: Verfahrensablauf (1) Einvernehmliche Regelung bei Teilzeitantrag: Vor dem schriftlichen Antrag auf Teilzeit soll ein persönliches Gespräch zwischen Beschäftigten und der Führungskraft stattfinden, in dem über die Möglichkeit einer Veränderung und der Verteilung der Arbeitszeit in Übereinstimmung mit den Interessen des Bereichs gesprochen wird. Die Führungskraft leitet den Antrag an den zuständigen Personalbereich weiter. Der Antrag wird - mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung - durch die Führungskraft und den Personalbereich geprüft. Sind sich beide Seiten über die Veränderung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem Antrag einig, wird die Änderung schriftlich fixiert und die Vereinbarung von beiden Seiten unterzeichnet. (2) Abänderungsmöglichkeit des Teilzeitantrags: Wird deutlich, dass dem Antrag betriebliche Gründe nach 4 der dieser Vereinbarung entgegenstehen und dieser somit abgelehnt werden müsste, wird den Beschäftigten die Möglichkeit gewährt, den ursprünglichen Teilzeitantrag abzuändern. Reicht der Beschäftigte keine Abänderung des ursprünglichen Antrags ein, dann wird über den ursprünglichen Antrag fristgemäß entschieden. Reicht der Beschäftigte eine Abänderung seines Antrags ein, wird über diese Abänderung beraten: Sind sich beide Seiten über die Veränderung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem abgeänderten Antrag einig, wird die Änderung schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterzeichnet. Stehen auch dem abgeänderten Antrag betriebliche Gründe entgegen, dann wird dem Beschäftigten fristgemäß die Ablehnung mitgeteilt. Hinsichtlich der Ablehnung des ursprünglichen Antrags in der Form des abgeänderten Antrags laufen die Fristen des ursprünglichen Antrags. (3) Ablehnung des Teilzeitantrags: Kann ein Antrag gemäß 4 dieser Vereinbarung nicht umgesetzt werden, dann wird dem Beschäftigten spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung die Ablehnung seines Teilzeitantrags schriftlich mitgeteilt. Die Führungskraft informiert den Beschäftigten in einem Gespräch über die Ablehnungsgründe (4) Ein abweichender Verfahrensablauf oder/und eine abweichende elektronische Abwicklung in den einzelnen Werken und Standorten sind in Abstimmung mit dem Betriebsrat möglich. Anlage 4: Ablehnung bei Vorliegen von betrieblichen Gründen Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitantrags können beispielsweise sein:
Seite 12 von 12 - Besondere Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs aufwendige Übergabegespräche -> hoher Regieaufwand z.b. hoher Anteil ständig wechselnder Informationen Projekte und Aufgaben, in denen ausschließlich ein Ansprechpartner notwendig ist. - unverhältnismäßige Kosten Einrichtung eines weiteren Arbeitsplatzes, die mit besonderen Zusatzkosten verbunden ist lange Einarbeitungszeiten zusätzlicher erheblicher Qualifizierungsaufwand (für Ersatzkraft) - Fehlende Ersatzkraft der Einwand des Arbeitgebers, keine geeignete zusätzliche Ersatzkraft finden zu können, ist nur beachtlich, wenn er nachweist, dass eine dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit reduziert, entsprechende zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. - Beeinträchtigung der Sicherheit z.b. wenn Sicherheitsstandards im Betrieb nicht mehr gewahrt werden können