Teilzeit-Beschäftigte in Relation zu allen Beschäftigten, EU-Länder, 2000 (1999)

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1 Teilzeit-Beschäftigte in Relation zu allen Beschäftigten, EU-Länder, 2000 (1999) Prozent ,4 17,8 17,6 17,6 14,5 13,8 13,1 12,4 12,2 10,5 9,2 7,9 5 4,8 0 NL GB IR SWE BE D DK FR LUX OE IT FI POR SP GR

2 Anteile von Frauen an den Teilzeit-Beschäftigten, EU-Länder, 2000 (1999) , , ,8 80,4 79,9 79,2 78,9 76,3 74,5 72,6 69,9 66,8 66,5 63,4 60 Prozent LUX OE D BE FR GB SWE SP NL IR IT POR GR DK FI F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(1)(1a).xls

3 Formen der Teilzeitarbeit Halbtags-TZA mit festen AZen Block-TZA mit festen AZen Bezugszeitraum Block-TZA/Woche Block-TZA/Monat bzw. Jahr Block-TZA/mehrere Jahre variable Block-TZA ohne feste AZ en ex ante Sonderformen: Kapovaz/Frequovaz variable Partner-TZA (Job sharing) Prinzip durchschnittlicher Entgelte bei variabler Block-TZA pro rata temporis-grundsatz F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(2).doc

4 Rechtliche Rahmenbedingungen zur Teilzeitarbeit (TZA) in D EG-Richtlinie 97/81 zur TZA als Initiative Hauptziele: Gleichberechtigung der TZ-Beschäftigten Förderung der TZA Zufriedenheit auf der ANer- und auf der AG-Seite soll angestrebt werden Gesetz zu TZA und befristeten AVen (2001) Hauptziele: Diskriminierungsverbot Förderung der TZA Stellenausschreibungen auch als TZA Kernpunkte individueller Rechtsanspruch eines Beschäftigten auf TZA Rückkehrmöglichkeit in Vollzeitbeschäftigung F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(3).doc

5 Gesetz zur Neuregelung der TZA und befristete Arbeitsverhältnisse (2001) 4 Diskriminierungsverbot; pro-rata-temporis-grundsatz 7,1 Stellenausschreibungen Verpflichtung zur Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes auch als Teilzeit-AP - es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen. 8,1 individueller Anspruch auf TZA Anspruch eines Arbeitnehmers (BZD: > 6 Monate) auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Wochen-AZ 8,2 mindestens 3 Monate vorher: Antrag zur Verringerung der Wochen-AZ, Angabe der gewünschten Verteilung der Wochen-AZ 8,4 Zustimmungspflicht des AG s - D Volumen der individuellen Wochen-AZ - Verteilung der Wochen-AZ Ausnahmen: - entgegenstehende betriebliche Gründe (wesentliche Beeinträchtigung der Organisation des Ablaufs, der Sicherheit im Betrieb, unverhältnismäßige Kosten) 8,7 - Kleinunternehmen (< 15 AN) 8,5 Mitteilung der Entscheidung des AG s mindestens 4 Wochen vorher 9 Rückkehr zur Vollzeit-Beschäftigung AG er hat Wunsch zur Rückkehr zur VZ-Beschäftigung zu berücksichtigen bei der Besetzung freier Stellen - bei gleicher Eignung der Kandidaten. Ausnahme: entgegenstehende dringende betriebliche Gründe F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(4).doc

6 Kategorien geringfügiger Beschäftigungen kurzfristige Saison-Beschäftigungen < 2 Monate/Jahr oder < 50 Arbeitstage/Jahr befreit von SV-Beiträgen Geringfügig entlohnte Neben-Beschäftigungen 325 /Monat und < 15 Std./Woche neben einer Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen (vor 1999 frei von SV-Beiträgen) SV-Pflicht bis BBG, ESt-Pflicht Geringfügige Allein-Beschäftigungen 325 /Monat und < 15 Std./Woche Erwerbstätigkeit (vor 1999 frei von SV-Beiträgen) (vor 1999: ESt-Pflicht) pauschale SV-Pflicht: 12 % des Arbeitsentgelts fi GRV 10 % fi GKV Freistellung von ESt möglich Nicht-Anrechnung des Einkommens des Ehepartners F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(5).doc

7 Abb.: Überlebensfunktion von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (6) 1 0,8 Anteil andauernder Jobs 0,6 0,4 0, Jobdauer in Monaten Quelle: MittAB, 1998, S F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(6).doc

8 Flexibler Personenbedarf und geringfügige Teilzeit- Beschäftigung Typ 1: täglicher Personalbedarf mit eingeschränktem Zeitfenster Typ II: regelmäßiger zusätzlicher Bedarf (Personalengpässe) an bestimmten Tagen Typ III: regelmäßiger Zusatzbedarf durch saisonale Personalengpässe Typ IV: unregelmäßige Auftragsschwankungen F-Arbeitsmarktökonomie 2.3.4(7).doc

9 Geplante Neu-Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsformen (Niedriglohn-Jobs) - Wegfall der Erhebung von Sozialbeiträgen - Pauschalsteuer % der Entgelte - Überweisungen des Staates an Sozialversicherungsträger - Anhebung der Entgeltgrenze von 325 auf 360 oder Gleitzone zwischen Niedriglohnbereich und regulärer Teilzeitarbeit (bis zu 780 ) F-Arbeitsmarktökonomie (8).doc

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